Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2006

LSG Berlin und Brandenburg: krankenversicherung, sozialhilfe, freiwillige versicherung, bedürftigkeit, eng, versicherungspflicht, ausschluss, drucksache, zugang, erfüllung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 28.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 1003/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 24 KR 1057/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2005 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ab 01. Januar 2005 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ist.
Die im Mai 1917 geborene Klägerin kam am 05. Juni 2002 aus der nach Deutschland. Seither bezog sie Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und war nie gesetzlich oder privat
krankenversichert. Ihre Krankenbehandlung wird ab 01. Januar 2004 von der Beklagten nach § 264 Abs. 2 Satz 1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernommen. Seit 01. Januar 2005 erhält die Klägerin Leistungen der
Grundsicherung im Alter nach § 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. November 2004 legte das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Antrag der
Klägerin vor, sie ab 01. Januar 2005 als freiwilliges Mitglied aufzunehmen und teilte mit, dass die
Krankenversicherungsbeiträge von ihm gezahlt würden.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft ab. Die Klägerin
gehöre nicht zum beitrittsberechtigten Personenkreis des § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, da sie über den 01. Januar 2005
hinaus Leistungen der Grundsicherung erhalte.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, es sei nicht relevant, ob sie
Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 zurück:
Das Beitrittsrecht stehe nur solchen Personen zu, die keinerlei Krankenversicherungsschutz hätten.
Dagegen hat die Klägerin am 20. April 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2005 die Klage abgewiesen:
Voraussetzung für das Beitrittsrecht sei, dass über den 31. Dezember 2004 hinaus keine den Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG vergleichbare Leistungen bezogen würden, denn ansonsten seien die Worte "in der
Vergangenheit" in § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V überflüssig. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Willen des
Gesetzgebers. Dessen Absicht sei es nämlich gewesen, eine Gleichstellung derjenigen ehemaligen Bezieher von
Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht erfüllten, mit denjenigen
Personen herbeizuführen, die aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II Mitglied in der gesetzlichen
Rentenversicherung würden "und diese Mitgliedschaft in der Regel bei Aufnahme einer versicherungsfreien
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit fortsetzen könnten" (Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 36).
Gegen diesen, ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 18. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich
die am 09. August 2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt:
Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes seien die Voraussetzungen erfüllt. Die erstinstanzlich vorgenommene
Interpretation des gesetzgeberischen Willens lasse sich der Gesetzesbegründung so nicht entnehmen. Absicht sei
vielmehr gewesen, den Sozialhilfeempfängern, die noch nie versichert gewesen seien, die Möglichkeit zum freiwilligen
Beitritt zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides
vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 festzustellen, dass die Klägerin
seit dem 01. Januar 2005 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, allein
erwerbsfähige Personen, insbesondere in selbständiger Tätigkeit zu erfassen, denen bisher kein Recht auf eine
freiwillige Versicherung eingeräumt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe damit einem Anliegen des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung tragen wollen. Ein Petent habe gegenüber dem
Petitionsausschuss geltend gemacht, ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen
Krankenversicherung eingeräumt worden, obwohl er sich als Asylberechtigter nach neun Jahren des Bezuges von
Sozialhilfe durch eine selbständige Tätigkeit eine eigene Lebensgrundlage geschaffen habe. Nach der
Gesetzesbegründung habe das Beitrittsrecht nur einem eng begrenzten Personenkreis ehemaliger
Sozialhilfeempfänger eingeräumt werden sollen. Anderen Personen werde durch § 264 Abs. 2 SGB V ein
ausreichender Schutz gegen Krankheit gewährleistet. Es sei kein Beitrittsrecht für nicht erwerbsfähige
Sozialhilfebezieher eröffnet worden. Ansonsten hätte es der Formulierung "in der Vergangenheit" überhaupt nicht
bedurft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung teile diese Rechtsansicht und habe im
(beigefügten) Schreiben vom 13. Mai 2005 der anderweitigen Meinung des Deutschen Landkreistages in dessen
Schreiben vom 22. März 2005 widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen
Krankenversicherung liegen nicht vor, so dass die Klägerin aufgrund der Beitrittserklärung zum 01. Januar 2005 nicht
freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V können der (freiwilligen) Versicherung innerhalb von 6 Monaten ab dem 01.
Januar 2005 Personen beitreten, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert
waren.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat versteht die Vorschrift dahin, dass sie allein Personen erfasst,
deren Bezug von Leistungen nach dem BSHG vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen war, also zu diesem Zeitpunkt
in der Vergangenheit lag. Eröffnet wird das Beitrittsrecht für einen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005,
weshalb die Worte "in der Vergangenheit" bezogen auf diesen Gesamtzeitraum zu verstehen sind, die
"Vergangenheit" also nur vor dem Jahresbeginn 2005 liegen kann. Mit dem Sozialgericht hält der Senat die Worte "in
der Vergangenheit" für überflüssig, wenn ihnen die von der Klägerin angenommene Bedeutung zukommen soll.
Unabhängig davon lässt der Wortlaut der Vorschrift allerdings auch die von der Klägerin vorgenommene Auslegung
zu. In diesem Zusammenhang darf die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 36) zu Nr. 8 des §
9 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht außer Acht gelassen bleiben. Diese lautet wie folgt:
Das Beitrittsrecht nach Nr. 8 gibt einem eng begrenzten Personenkreis ehemaliger Bezieher von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ein einmaliges, befristetes Beitrittsrecht zur gesetzlichen
Krankenversicherung. Es trägt einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, bei
der Neuregelung der Versicherungspflicht von Sozialhilfeempfängern eine Regelung für Altfälle vorzusehen.
Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten ab dem 01. Juli 2004 Arbeitslosengeld II und sind aufgrund dieser
Leistung Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehemalige Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt
hatten nach dem Ende des Bezugs von Sozialhilfe Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder als freiwilliges Mitglied bei Erfüllung der Vorversicherungszeiten. Die
Erfüllung der Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Mitgliedschaft setzte jedoch voraus, dass vor dem Bezug der
Sozialhilfe bereits eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte, so dass diese auch
während des Sozialhilfebezugs fortgesetzt werden konnte. Beziehern von Sozialhilfe, die vor dem Bezug der
Sozialhilfe zu keinem Zeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, stand diese
Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft jedoch nicht offen. Sie sollen daher ein einmaliges Beitrittsrecht zur
gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine Gleichstellung mit Personen, die nach In-Kraft-Treten der
Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden und diese Mitgliedschaft i. d. R. bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung oder einer
selbständigen Tätigkeit fortsetzen können, erscheint geboten. Personen, die vor dem Sozialhilfebezug bereits privat
krankenversichert waren, hatten dagegen grundsätzlich die Möglichkeit, diesen Versicherungsschutz während und
nach dem Sozialhilfebezug fortzusetzen. Für diesen Personenkreis ist ein besonderes Beitrittsrecht daher nicht
erforderlich.
Zuzugeben ist, dass die Worte "in der Vergangenheit" nicht dergestalt eindeutig sind, dass sie ausschließlich die hier
vertretene Auslegung zuließen. Auch nach der von der Klägerin vorgenommen Auslegung hat diese insbesondere "in
der Vergangenheit" laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen. Vergangenheit könnte
hierbei jeden Zeitraum vor dem 01. Januar 2005 bezeichnen. Dies folgt nicht nur daraus, dass zum 01. Januar 2005 §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V in Kraft getreten ist (Art. 5 Nr. 3 a, Art. 61 Abs. 1 Gesetz vom 24. Dezember 2003
(BGBl I 2003, 2954)), sondern auch daraus, dass das BSHG zum 01. Januar 2005 aufgehoben wurde (Art. 68 Abs. 1
Nr. 1 und Art. 70 Abs. 1 Gesetz vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 3022) und zum selben Zeitpunkt durch das
SGB XII ersetzt wurde (Art. 1 und Art. 70 Abs. 1 Gesetz vom 27. Dezember 2003 - BGBl 2003, 3022; vgl. aber auch
Art. 70 Abs. 2 Gesetz vom 27. Dezember 2003). Die Worte "in der Vergangenheit" hätten hierbei allerdings weniger für
einen Sachverhalt Bedeutung, wie er bei der Klägerin besteht, nämlich für einen bis zum 31. Dezember 2004
andauernden Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Bestand am 31. Dezember
2004 ein solcher Anspruch, lägen die Voraussetzungen eines solchen Leistungsbezuges vor dem 01. Januar 2005,
also notwendigerweise am letzten Tag, an dem § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V überhaupt spätestens anknüpfen kann,
ohne weiteres vor, um die Voraussetzungen des Beitrittsrechts zu erfüllen. Soweit mithin auf laufende Leistungen
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG "in der Vergangenheit" abgestellt wird, würden dadurch vornehmlich solche
Sachverhalte erfasst, bei denen der Bezug solcher Leistungen bereits vor dem 31. Dezember 2004 beendet worden
war (so auch Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, 45. Ergänzungslieferung, § 9 Rdnr.
48; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 49. Ergänzungslieferung, § 9 Rdnr. 23). Durch diese Regelung
wäre sichergestellt, dass auch ehemalige Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ein
(einmaliges) Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung erhielten. Dies könnte sachgerecht erscheinen, denn
damit würde verhindert, dass ein (möglicherweise nur vorübergehender) Wegfall der Bedürftigkeit und damit des
Bezuges solcher Leistungen, zum Ausschluss eines auf die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 begrenzten
Beitrittsrechts führt. Dies beträfe insbesondere den Personenkreis, der noch zeitnah vor dem 31. Dezember 2004, im
Extremfall also noch am 30. Dezember 2004, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte. Bei einem erneuten
Eintritt von Bedürftigkeit bliebe diesem Personenkreis ansonsten die freiwillige Krankenversicherung versagt.
Der dagegen zu erhebende Einwand, das Beitrittsrecht sei davon abhängig, dass ab dem 01. Januar 2005 keine
vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden dürfen, findet im Gesetz keine ausdrückliche Stütze.
Zwar wurde Art. 5 Nr. 3 a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und damit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V vor dem
Gesetz vom 27. Dezember 2003, mit dem das BSHG durch das SGB XII abgelöst wurde, beschlossen. Dem
Gesetzgeber dürfte jedoch nicht verborgen geblieben sein, dass es über den 31. Dezember 2004 hinaus weiterhin
Leistungen gibt, die den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entsprechen, denn dem
Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24. Dezember 2003 bereits der Gesetzentwurf zum Gesetz
vom 27. Dezember 2003 vor. Hätte somit der Gesetzgeber das Beitrittsrecht bei einem Bezug von laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder von entsprechenden Leistungen nach dem SGB XII über den
31. Dezember 2004 hinaus und damit am 01. Januar 2005 durch eine eindeutige Regelung ausschließen wollen, hätte
er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung bestimmen können. Dazu hätte es lediglich nach den
Worten "bezogen haben" einer Ergänzung wie folgt bedurft: "und solche oder vergleichbare Leistungen nach dem SGB
XII ab dem 01. Januar 2005 nicht mehr beziehen". Dies ist jedoch nicht geschehen. Es wird daher vertreten, auch ein
über diesen Zeitpunkt hinausgehender, nach anderen Vorschriften als dem BSHG fortgesetzter Bezug vergleichbarer
Leistungen (Leistungen der Grundsicherung) beseitige daher das Beitrittsrecht nicht (so Gerlach in Hauck/Haines,
SGB V, Ergänzungslieferung 4/05 K § 9 Rdnr. 78). Der Kommentierung von Peters in Kasseler Kommentar und von
Baier in Krauskopf ist nicht zwingend anderes zu entnehmen. Soweit dort auf den Zeitpunkt "vor dem 01. Januar
2005" bzw. den "31. Dezember 2004" abgestellt wird, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass spätestens zu diesem
Zeitpunkt, wenn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, laufende Leistungen nach dem BSHG bezogen worden
sein müssen. In den genannten beiden Kommentarstellen wird weder wörtlich noch sinngemäß dargestellt, dass
solche Leistungen nach dem SGB XII, die den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG vergleichbar sind,
zum Ausschluss des Beitrittsrechts führen.
Der weitere Einwand, dass lediglich erwerbsfähige Personen ein Beitrittsrecht haben sollen, findet gleichfalls im
Gesetzeswortlaut keine ausdrückliche Stütze. Wäre dies vom Gesetz beabsichtigt gewesen, wäre ausreichend
gewesen, nach den Worten "bezogen haben" zu ergänzen: "und erwerbsfähig sind". Dies ist jedoch nicht geschehen.
Allerdings gibt es für die Erwerbsfähigen ohnehin die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und ein
Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Auch § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V spricht nicht zwingend gegen eine Auslegung im Sinne der Klägerin. Danach wird
die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches und von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, von der
Krankenkasse übernommen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand, was daran deutlich
wird, dass die dort bestimmte Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn keine anderweitige Krankenversicherung besteht. §
264 Abs. 2 Satz 1 SGB V wird somit verdrängt, wenn das Gesetz ein originäres Mitgliedschaftsrecht in der
gesetzlichen Krankenversicherung einräumt (vgl. auch Gerlach, a.a.O., K § 9 Rdnr. 79). Gegenüber dieser Auslegung
muss aber auf die Befristung des Beitrittsrechts verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem so
begünstigten Personenkreis das Beitrittsrecht bei im Übrigen gleich bleibenden Voraussetzungen nach dem 30. Juni
2005 wieder genommen werden sollte. Der Regelungsbedarf – wenn er denn bestanden hätte – würde unverändert
sein.
Insgesamt hält der Senat die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für zwingend. Er bevorzugt bei zwei
möglichen Auslegungen diejenige, die sich eher in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einordnen lässt,
also anknüpfend an eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung mit entsprechender Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1
SGB V) ein Beitrittsrecht zulässt. Eine Ausnahme von diesem System auf Grund besonderer Umstände kann diese
Umstände, die sich in der Gesetzesbegründung widerspiegeln, nicht unbeachtet lassen. Soweit das Gesetz die Worte
"in der Vergangenheit" gebraucht, hat der Gesetzgeber zwar eine missverständliche Formulierung gewählt. Der
Gesetzesbegründung lässt sich aber noch mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit entnehmen, dass das
Beitrittsrecht ausschließlich erwerbsfähigen Personen eingeräumt werden sollte.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der von ihr angeführte Sachverhalt, der vom Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages behandelt wurde, Anlass war, das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V zu
schaffen. Dabei sollte eine beschränkte " Regelung für Altfälle" erfolgen. Von einem eng begrenzten Personenkreis
kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn alle ehemaligen Bezieher von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG ein Beitrittsrecht erhalten. In der Gesetzesbegründung wird zwar zwischen
erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern, denen aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II der Zugang zur
gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet wird und die die so begründete Pflichtmitgliedschaft nach dem Ende des
Bezugs von Arbeitslosengeld II als freiwilliges Mitglied fortsetzen können, und anderen Beziehern von Sozialhilfe, die
weder zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Zugangsmöglichkeit hatten und denen diese auch weiterhin nicht
eingeräumt ist, unterschieden. Bei dieser anderen Gruppe von Beziehern von Sozialhilfe handelt es sich jedoch
ausschließlich um erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger. Dies folgt daraus, dass in der Gesetzesbegründung
ausschließlich ein Vergleich mit den erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern vorgenommen wird, die Arbeitslosengeld II
erhalten und aufgrund dessen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Nicht erwerbsfähige
Sozialhilfeempfänger werden von dieser Gesetzesbegründung hingegen nicht angesprochen, auch wenn in der
Gesetzesbegründung im Weiteren lediglich von "Beziehern von Sozialhilfe" die Rede ist. Hierbei darf nämlich nicht der
Anlass außer Betracht bleiben, der den Gesetzgeber bewegt hat, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V zu schaffen. Anlass
und zugleich Regelungsgegenstand war ein Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages. Der
Petitionsausschuss hatte sich zwar mit einem ehemaligen Bezieher von Sozialhilfe zu befassen. Dieser ehemalige
Sozialhilfeempfänger war jedoch erwerbsfähig, denn er hatte sich zwischenzeitlich durch eine selbständige Tätigkeit
eine eigene Lebensgrundlage geschaffen. Die Gesetzesbegründung bietet keinen Grund anzunehmen, der
Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V auch andere, nämlich nicht
erwerbsfähige, ehemalige Sozialhilfeempfänger erfassen wollen. Der vom Petitionsausschuss behandelte Sachverhalt
zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der dortige Petent im Unterschied zu allen anderen ehemaligen
erwerbsfähigen oder nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern keinerlei Krankenversicherungsschutz aus einem
sozialen Sicherungssystem erlangen konnte. Obwohl er erwerbsfähig war und ist, bot ihm die gesetzliche
Krankenversicherung keinen Krankenversicherungsschutz, da er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht,
daraus ein ausreichendes Arbeitseinkommen erzielt und deswegen, als nicht bedürftig, keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II hat. Die fehlende Bedürftigkeit schließt ihn gleichfalls von Leistungen der Sozialhilfe aus, so dass
er auch nicht einen sozialen Krankenversicherungsschutz durch § 264 Abs. 2 SGB V erlangen kann. Er war mithin der
einzige ehemalige Bezieher von Sozialhilfe, dem eine Krankenversicherung aus einem sozialen Sicherungssystem
verwehrt wäre. Es trifft zwar zu, dass auch anderen Beziehern von Sozialhilfe, die nunmehr nicht erwerbsfähig sind
und vor dem Bezug der Sozialhilfe zu keinem Zeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit zur gesetzlichen
Krankenversicherung hatten, die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft weiterhin nicht offen steht. Der Petent
rechnet jedoch als erwerbsfähiger ehemaliger Sozialhilfeempfänger eher zur Gruppe der weiterhin erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfängern als zu der Gruppe der nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern. Von daher ist es
sachgerecht, ihm eine Rechtsposition einzuräumen, die der erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger entspricht, also ein
originäres Mitgliedschaftsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hätte hingegen der Gesetzgeber allen
ehemaligen Sozialhilfeempfängern ein Beitrittsrecht einräumen wollen, hätte er dies unabhängig vom vorgetragenen
Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages getan, so dass es in der Gesetzesbegründung
keines Hinweises auf den besonderen vom Petitionsausschuss behandelten Sachverhalt bedurfte.
Die Gesetzesbegründung stützt mithin die im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V mit den Worten "in der
Vergangenheit" noch hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, ausschließlich erwerbsfähigen
ehemaligen Sozialhilfeempfängern ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung zu eröffnen.
Die Berufung der Klägerin muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist
bisher höchstrichterlich nicht entschieden, ob auch nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das Beitrittsrecht zusteht.
Diese Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, da dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen und der
Gesetzeswortlaut keine eindeutige Auslegung zulässt.