Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: gleichbehandlung im unrecht, ddr, zugehörigkeit, ausarbeitung, produktion, industrie, verordnung, fabrikation, gleichstellung, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
33. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 33 R 378/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 1 Abs 2
ZAVtIVDBest 2, ZAVtIV
Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen
DDR - Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch einen
Projektierungsbetrieb - VEB Projektierungsbüro Süd Dresden
Leitsatz
Produktionsbetrieb; Bauwesen; Projektierungsbetrieb; Konstruktionsbüro
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder)
vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ) ist
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klage des Klägers vom 15. Oktober 2008, mit der er begehrt, den Bescheid der
Beklagten vom 13. März 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.
September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 15. April
1968 bis zum 31. Mai 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte
festzustellen, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung
der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets (AAÜG). Hiernach gelten als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die
Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen
"Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben
und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum
AAÜG aufgelisteten Systeme vorgesehen war. Diese Gleichstellung setzt voraus, dass
eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist und dass die Beschäftigung von
einem Versorgungssystem erfasst war (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.
Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, zitiert nach in Juris).
Ob die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den
versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die insoweit partielles Bundesrecht geworden
sind. Dabei ist der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ausschließlich nach objektiven
Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu
ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den
Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden
abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in
der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war.
Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren
Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG a. a. O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S.
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Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG a. a. O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S.
22).
Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur
AVItech festzustellen. Denn nach der Verordnung (VO) über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) in Verbindung mit
der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl.
487), war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren,
eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich
ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Der Kläger erfüllt jedenfalls bereits die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung,
nicht. Dabei ist bei der Prüfung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf
den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen. Zu dessen
Bestimmung ist allein daran anzuknüpfen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war
(Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, zitiert nach Juris). Arbeitgeber
des Klägers war nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, den
vorliegenden Arbeitsverträgen sowie der Abschlussbeurteilung vom 7. Mai 1979 der VEB
Projektierungsbüro Süd in Dresden (im Folgenden: VEB).
Bei diesem VEB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich um
einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft
zugeordneten VEB gehandelt hat, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßig
wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion
(fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung
(Massenproduktion) von baulichen Anlagen war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002,
B 4 RA 41/01 R, zitiert nach Juris). Die genannte Produktion muss dem Betrieb das
Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (Urteile
des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R,
vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, zitiert jeweils
nach Juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und
Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit
ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18.
Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach Juris). Besteht das Produkt nach dem
Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch
produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet
anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18.
Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und 27. Juli 2004, B 4
RA 11/04 R, zitiert nach Juris).
Vor diesem Hintergrund war der Hauptzweck des VEB schon nicht auf die industrielle
Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder der
Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. Nach dem Vorbringen des
Klägers war Hauptzweck des VEB der „Bau und die Bauüberwachung von
Spezialbauten“, insbesondere Bunkeranlagen. So war der Betrieb nach Angaben des
Klägers für die Planung und den Bau des „Mielke-Bunkers“ bei Biesenthal sowie für den
Bau des Bunkers für das Rechen- und Organisationszentrum der Nationalen Volksarmee
in Garzau sowie des „Honeckerbunkers“ in Prenden bei Bernau zuständig. Der Senat
kann offen lassen, ob der Hauptzweck des VEB im Bau dieser Anlagen lag oder nicht
vielmehr im Bereich der Projektierung der vorgenannten Spezialbauten. Jedenfalls
handelt es sich hierbei nicht um eine Massenproduktion im vorgenannten Sinne,
sondern um das Errichten einzelner Spezialbauten. So hat der Kläger vorgetragen, das
ihm eine Gruppe von Spezialisten zugeteilt gewesen sei, deren Aufgabe es gewesen sei
„vorhandene industriell gefertigte Komponenten dem Zweck anzupassen und in das
Bunkerbauwerk zu integrieren“.
Im Übrigen war der VEB als Projektierungsbetrieb auch kein einem Produktionsbetrieb
nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck gleichgestellter Betrieb im Sinne des §
1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben
gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen,
Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen;
Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und
Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-
Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB des
Klägers lässt sich keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen. Er
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Klägers lässt sich keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen. Er
war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter
Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind nicht
einschlägig.
Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt
wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Danach ist zunächst festzustellen,
dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers selbst unter dem Namen
„Projektierungsbüro“ firmierte. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde
ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen
Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen
Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl
1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und
Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden
Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen
Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung
der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der
Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die
Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass
Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch
ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die
Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie
voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale
Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete . Die Projektierung hatte somit
im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die
Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das
Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S.
909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von
Aufgabenstellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten
Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen.
Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der
Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1)
unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die
Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren
Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der
Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die
Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses.
Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von
Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben
erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an
"grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung
von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von
Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von
Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und
die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn
wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (Urteile
des BSG vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R und Urteil vom 23.
August 2007, B 4 RS 3/06 R, zitiert nach Juris).
Der Kläger macht, wie bereits ausgeführt, nicht geltend, dass der Hauptzweck seines
Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war, sondern die technologische Projektierung
von Bauvorhaben, speziell Bunkeranlagen. Nach Maßgabe der dargestellten
Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern
in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung
erfasst.
Im Übrigen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR unzulässig, da der
Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender
Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht
vorsieht und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (vgl. Urteil des BSG vom 09.
April 2002, B 4 RA 41/01 R, a. a. O.). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der Liste
der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der
Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen
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Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen
angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz
gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich
Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen
hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag
angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190
= SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer „Totalrevision“ des aus der DDR stammenden
Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG
vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl.
Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R-, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Auch
das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung der Texte der
Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG,
nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht
veröffentlicht –; Beschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 1503/04; und zuletzt
Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – nicht veröffentlicht).
Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bei anderen ehemaligen
Mitarbeitern des VEB festgestellt haben sollte, wie der Kläger vorträgt, ohne dass diese
in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide
rechtswidrig. Das auf die sinngemäße Erteilung eines solchen rechtswidrigen Bescheides
gerichtete Begehren des Klägers findet in Artikel 3 GG keine Stütze. Einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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