Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2007

LSG Berlin-Brandenburg: krankenversicherung, behandlungskosten, klagebegehren, link, quelle, sammlung, existenzminimum, heilbehandlung, leistungsklage, verwaltungsakt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 B 2267/07 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 54 Abs 1 SGG, § 55 SGG, § 7
Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1
SGB 2, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2
Leistungen aus der sozialen Grundsicherung:
Anspruchsberechtigter für Kosten einer ärztlichen
Heilbehandlung; Klagebefugnis der Bedarfsgemeinschaft
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das
Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H im Ergebnis zu Recht abgelehnt;
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO
-).
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw. (hilfsweise) Verpflichtungsklage
erhobenen Klagen sind bereits unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. August 2007 in eigenen Rechten beeinträchtigt, also
beschwert (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) und demzufolge klagebefugt sein könnte. Der
Beklagte kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt und verpflichtet
sein, den mit der Leistungsklage, hilfsweise mit der Verpflichtungsklage, begehrten
Verwaltungsakt zu erlassen. Denn Anspruchsberechtigte für die geltend gemachten
kieferorthopädischen Behandlungskosten ist allein die Tochter der Klägerin Y D; insofern
gilt nichts anderes als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, nach dem der
(Familien-)Versicherten der Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung zusteht (§§
10, 27, 29 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Die Tochter
der Klägerin ist auch hinsichtlich dieser Behandlungskosten ausschließlich als
„Bedürftige“ anzusehen, weil der Bedarf in ihrer Person entstanden ist.
Anspruchsberechtigt - und damit klagebefugt - kann nämlich nur derjenige
Hilfebedürftige sein, der einen „eigenen Bedarf“ im Sinne des Sozialgesetzbuches –
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend macht. Das SGB II kennt nicht den
Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solchen, sondern nur den des einzelnen
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz
3 SGB II; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Anspruchsinhaber kann somit nur der jeweils Bedürftige im Hinblick auf die ihm
entstehenden Kosten sein. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob die Kosten für die
kieferorthopädische Behandlung gegebenenfalls unterhaltsrechtlich der Klägerin
zuzuordnen sind (vgl. für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts: BSG, Urteil vom
7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Im Übrigen ist auch
unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass die Klägerin die Kosten der Behandlung
nicht zu tragen hat, wenn und soweit sie selbst kein Einkommen bezieht, das ihr eigenes
Existenzminimum sichert.
Die von der Klägerin angestrengte Klage kann schließlich auch nicht dahingehend
ausgelegt werden (§ 123 SGG), dass diese Klage im Namen der Tochter erhoben werden
sollte. Denn der von der rechtskundig vertretenen Klägerin gestellte Klageantrag ist
eindeutig. Auch aus der Klagebegründung lässt sich zudem ersehen, dass die Klägerin
(nur) eigene Ansprüche geltend macht (die Klägerin „hat einen Rechtsanspruch auf die
beantragte Leistung“). Das Klagebegehren kann auch nicht danach beurteilt werden, in
welcher Weise die Klage hätte erhoben werden müssen, um die gewünschte Leistung zu
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welcher Weise die Klage hätte erhoben werden müssen, um die gewünschte Leistung zu
erhalten. Denn die hierfür von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im
Hinblick auf die bei dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft auftretenden rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten eingeräumte Übergangsfrist, die bis zum 30. Juni 2007
lief (maßgeblich: Antragszeitpunkt; vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), war bei Erhebung
der Klage am 30. August 2007 bereits abgelaufen.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 73 a
Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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