Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2006

LSG Berlin und Brandenburg: rechtshängigkeit, klagefrist, rückforderung, gerichtsverfassungsgesetz, disposition, sachurteilsvoraussetzung, gerichtsakte, rücknahme, auskunft, anhörung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 57 AL 3303/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 AL 95/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23. März 2000 bis 17. April 2000 und die Rechtsmäßigkeit der Rückforderung
der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.022,30 DM (= 522,69 EUR).
Die 1964 geborene Klägerin bezog von der Beklagten Alhi in dem Bewilligungszeitraum ab 27. November 1999 (38,04
DM täglich ab 1. Januar 2000). Am 18. April 2000 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Produktionsarbeiterin in
Berlin auf. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung der Alhi für die Zeit ab 18. April 2000 auf. Aufgrund einer
Mitteilung (Datenabgleich) erfuhr die Beklagte von einer Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 23. März 2000 bis
17. April 2000. Nach Auskunft der B. D GmbH in H vom 18. Dezember 2000 arbeitete die Klägerin dort vom 23. März
2000 bis 14. April 2000 volltags (38 Stunden in der Woche) und erzielte ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt von 1.017
DM.
Nach Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Alhi hob die Beklagte mit Bescheid
vom 07. Februar 2001 die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 23. März 2000 bis 14. April 2000 auf und machte eine
Rückforderung in Höhe 874,92 DM (= 477,34 EUR) geltend. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2001 stellte die
Beklagte fest, dass bis zum 17. April 2000 kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe, da eine persönliche
Arbeitslosmeldung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgt sei. Die Entscheidung über die
Bewilligung der Leistung werde wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 23. März 2000
aufgehoben. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 989,04 DM eingetreten und es seien die für die Zeit vom 15. April
2000 bis 17. April 2000 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 33,26 DM zu ersetzen;
die Erstattungsforderung erhöhe sich deshalb auf 1.022,30 DM (= 522,69 EUR). Der Widerspruch der Klägerin blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001).
Im März 2002 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Bescheide. Bereits im November 2001 hatte sie Klage
gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 erhoben. Das Sozialgericht (SG) Berlin – S 52 AL
4016/01 - wies mit Urteil vom 21. November 2002 die Klage – als unbegründet – ab. Am 15. Januar 2004 nahm die
Klägerin ihre Berufung zurück (L 8 AL 5/03).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. April 2002 den Überprüfungsantrag ab. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002).
Am 16. Juli 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Urteil vom 22. November 2004 hat das SG die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da die einmonatige Klagefrist nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gewahrt sei. Lediglich ergänzend werde angemerkt, dass auch
nach § 141 Abs. 1 SGG eine andere Entscheidung in der Sache nicht möglich wäre. Hiernach bänden rechtskräftige
Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Eine solche Entscheidung liege mit
dem Urteil der 52. Kammer des SG Berlin vom 21. November 2002 nach Rücknahme der dagegen gerichteten
Berufung vor. Zwar handele es sich um ein zwischen den Beteiligten streitiges Überprüfungsverfahren. Hinsichtlich
des Anliegens der Klägerin, die Aufhebung des Bescheides vom 07. Februar 2001 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 12. Juli 2001 zu erreichen, liege jedoch die bereits rechtskräftige Entscheidung der 52.
Kammer vor. Diese Entscheidung sei in der Sache bindend, so dass hiervon im hiesigen Verfahren nicht abgewichen
werden könne.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den
Bescheid vom 07. Februar 2001 und den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2001, beide in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 28. September 2001, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Akte des SG Berlin (S 52 AL 4016/01, L 8 AL 5/03), die Akten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Entgegen der vom SG vertretenen
Rechtsaufassung ist allerdings die Klage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2002 erhoben hat, bereits
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz). Denn zur Zeit der Klageerhebung am 16. Juli 2002, dem Eingang der Klageschrift beim
SG, war beim SG Berlin unter dem Aktenzeichen – S 52 AL 4016/01 – bereits die am 05. November 2001 gegen den
Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 erhobene Klage rechtshängig, mit der sich die Klägerin gegen die
Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 23. März 2000 bis zum 17. April 2000 und die darauf beruhende
Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 522,69 EUR (= 1.022,30 DM) gewandt hatte. Der nach der
Klageerhebung am 05. November 2001 erlassene Überprüfungsbescheid vom 19. April 2002 ist damit ebenso wie der
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens – S 52 AL 4016/01 –
geworden. Denn mit diesen beiden Bescheiden hatte es die Beklagte während des bereits anhängigen Verfahrens
abgelehnt, nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) tätig zu
werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R – n. v.).
Es unterlag auch nicht der Disposition der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 ein weiteres Verfahren anhängig zu machen. Denn die Einbeziehung
dieser Bescheide in das Verfahren bei der 52. Kammer erfolgte unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. BSG a.a.O.).
Auch dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 auf den
Rechtsbehelf der Klage verweist, erfordert keine andere Beurteilung. Die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 SGG sind
zwingend und lassen sich grundsätzlich nicht von den Verfahrensbeteiligten ausschließen.
Die anderweitige Rechtshängigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass die Klägerin am 15.
Januar 2004 in dem Berufungsverfahren – L 8 AL 5/03 – zu dem Verfahren – S 52 AL 4016/01 – ihre Berufung
zurückgenommen hatte. Denn das SG hatte in seinem Urteil vom 21. November 2002 – S 52 AL 4016/01 – über den
Bescheid vom 19. April 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 nicht mitentschieden. Bei Einlegung
der Berufung (L 8 AL 5/03) war die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2002 und den Widerspruchsbescheid vom
10. Juni 2002 mithin noch in der ersten Instanz anhängig. Diese Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit besteht bis zum
heutigen Tage fort und steht jeder weiteren Prüfung, und zwar auch nur der der Sachurteilsvoraussetzung der
Einhaltung der Klagefrist, entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.