Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2003

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 15.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 37/02
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. H-H M wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Beweisanordnung vom 19. Dezember 2002 hat der Senat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M zum
gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den im Rechtsstreit
entscheidungserheblichen medizinischen Fragen gebeten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hat der Sachverständige
dem Gericht mitgeteilt, die Klägerin habe den ersten Begutachtungstermin Anfang Juli abgesagt, einen zweiten
kurzfristig angebotenen Termin nicht angenommen und habe nunmehr heute den für morgen angesetzten
Untersuchungstermin absagen lassen. Die Klägerin habe auch nicht mit Bestimmtheit sagen können, wann sie für
eine Begutachtung zur Verfügung stehe.
Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 6. August 2003 vorgetragen, dass die Vereinbarung eines
Begutachtungstermins mit Dr. M "leider im Sande" verlaufen sei. Der Sachverständige habe für den 21. Juli 2003
einen Begutachtungstermin vereinbaren wollen. Dies habe sie ablehnen müssen, da sie sich vom 14. Juli bis 1.
August 2003 stationär in der S-Klinik aufgehalten habe. Sie - die Klägerin - habe das Ansinnen von Dr. M abgelehnt,
am Tag des Anrufes, also sofort nach dem Anruf, bei ihm zur Untersuchung zu erscheinen. Der Sachverständige
habe dann in der S-Klinik angerufen und sich nach dem Krankenhausaufenthalt und einer möglichen anschließenden
Schonung erkundigt. Da ihm die gewünschten Zeiträume von den Krankenhausärzten nur ungefähr hätten angegeben
werden können, habe er ihr dann telefonisch mitgeteilt, er werde den Gutachtenauftrag an das Gericht zurückgeben,
da sie offenbar einem Untersuchungstermin ausweiche. Aufgrund der Darstellung des Sachverhaltes durch Dr. M in
dessen Schreiben vom 29. Juli 2003 hat die Klägerin den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Zur Begründung
führt sie aus, dass aufgrund der Schilderung der bisherigen Ereignisse durch Dr. M mit einer objektiven Begutachtung
nicht mehr zu rechnen sei.
Der zu dem Antrag gehörte Sachverständige hat erklärt, sich nicht für befangen zu halten (Stellungnahme vom 5.
September 2003).
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin war zurückzuweisen.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Zwar ist der Antrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige
ernannt worden ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens bis zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
des Beschlusses über die Ernennung (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V. mit § 406 Abs. 2
Zivilprozessordnung -ZPO-). Macht die Antragstellerin - wie hier - aber Ablehnungsgründe geltend, die sich erst aus
späteren Handlungen des Sachverständigen ergeben, reicht es aus, wenn der Antrag unverzüglich nach Kenntnis
dieser Tatsachen gestellt wird (vgl. Roller in Hk-SGG, 1. Auflage, § 118 Rz. 26).
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG i.V. mit § 406 ZPO kann ein
Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung
eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger danach
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der
subjektiven Sicht des Ablehnenden, sondern danach, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus auch bei vernünftiger
Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteilich
erstellen. Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 SGG i.V. mit § 406 Abs. 3 ZPO).
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es sind keine Anhaltspunkte feststellbar, die im dargelegten Sinne
für die Voreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des Sachverständigen Dr. M zum Nachteil der Klägerin sprechen
würden. Weder seinem Schreiben vom 29. Juli 2003 noch seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 lassen sich
tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sachverständige der Klägerin gegenüber bei der noch
vorzunehmenden Gutachtenerstellung voreingenommen sein könnte. Es stellt objektiv insbesondere keinen
Befangenheitsgrund dar, dass sich die Klägerin und der Sachverständige bislang nicht auf einen Termin für die
gutachterliche Untersuchung einigen konnten. Dies hängt bei verständiger Würdigung des Vorbringens sowohl der
Klägerin als auch des Sachverständigen im Wesentlichen damit zusammen, dass sich die Klägerin vom 14. Juli 2003
bis 1. August 2003 in stationärer Behandlung der S-Klinik befunden hat. Dass der Sachverständige - in welcher Form
auch immer - der Klägerin unterstellt haben soll, sie weiche einem Untersuchungstermin aus bzw. wolle diesen nicht
wahrnehmen, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es besteht objektiv auch kein Anhalt, dass durch die Differenzen
bei der Terminabstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin eine Voreingenommenheit des
Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung zu besorgen wäre. Denn diese Differenzen beziehen sich inhaltlich in
keiner Weise auf den durch die Beweisanordnung vorgegebenen Untersuchungsauftrag. Es spricht auch nichts
dagegen, dass nach Vorlage des Entlassungsberichtes der S-Klinik und Vereinbarung eines neuen
Untersuchungstermins der Sachverständige diesen Auftrag unparteilich und unvoreingenommen ausführen wird.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).