Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, materielle rechtskraft, rechtsschutz, entziehung, erlass, werk, vollziehung, mitwirkungshandlung, fahren, sanktion

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 156 AS 24571/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 B 1982/08 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2008
abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 25. September 2008 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2008 ist
gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen war die
Beschwerde zurückzuweisen. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er "für August 2008
(und September 2008) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,00 Euro" begehrt und mit dem
er sich gegen "widerrechtliche Kürzungen aus vergangenen Monaten" wendet, hat nur teilweise Erfolg.
Dieses einstweilige Rechtsschutzgesuch ist nach § 86b Abs. 1 SGG zu beurteilen. Denn mit dem ursprünglichen
Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2008, der mit dem ebenfalls unter dem 5. Mai 2008 ergangenen Sanktionsbescheid
eine Einheit bildet, ist ihm Arbeitslosengeld II für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. August 2008
in gesetzlicher Höhe gewährt worden, monatlich jeweils abgesenkt um 35,00 Euro für Mai 2008 und um 69,00 Euro für
die Monate Juni bis August 2008 aufgrund der verfügten Sanktion. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage
bestandskräftig geworden, so dass der Kläger insoweit bereits keine Leistungen in ungekürzter Höhe beanspruchen
kann.
Mit dem Bescheid vom 5. Mai 2005 hat der Antragsgegner jedenfalls aber einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem
der Antragsteller für die jeweiligen Monate zunächst die Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen verlangen kann.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2008 hat der Antragsgegner dem Antragsteller diese Leistungsbewilligung vom 1. August
2008 an sinngemäß we-gen fehlender Mitwirkung entzogen (" die o. g. Leistungen werden ab dem 1. August 2008
ganz versagt."). Ein Fall der Versagung ist hier aufgrund des vorgenannten Bewilligungsbescheides und der
tatsächlichen Leistungsgewährung indes nicht gegeben. Denn nur eine noch nicht gewährte Leistung kann versagt
werden. In der Sache hat der Antragsgegner deshalb eine Entziehung der bereits bewilligten Leistungen verfügt. Der
gegen diesen Entziehungsbescheid vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist nach Aktenlage von dem
Antragsgegner noch nicht beschieden worden. Da dieser Widerspruch nach § 39 Nr. 1 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 39
RdNr. 16b, m. w. Nachw.). richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Hiernach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, ent-scheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf
der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der
Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um
eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen.
An diesen Grundsätzen gemessen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
angefochtene Entscheidung des Antragstellers anzuordnen.
Der Antragsgegner hat die Entziehung der Leistung verfügt, weil der Antragsteller nach seiner Auffassung, trotz eines
Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Einladung vom 28. April 2008 zu einer sozialmedizinischen Untersuchung am 8.
Mai 2008 durch den ärztlichen Dienst der A-gentur für Arbeit dieser Einladung nicht gefolgt sei. Einen vom
Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 2008 vorgeschlagenen und von dem Antragsgegner bestätigten Ersatztermin
am 15. Mai 2008 soll der Antragsteller ebenfalls nicht wahrgenommen haben. Abgesehen davon, dass in der dem
Gericht zur Verfügung gestellten Verwaltungsakte, die den Verwaltungsvorgang von Januar 2008 bis zum Erlass des
Bescheides vom 5. Mai 2008 dokumentiert, nicht belegt ist ob, wann und welches Einladungsschreiben konkret dem
Antragsteller unter dem 28. April 2008 zugesandt worden ist, so dass der Senat jedenfalls in diesem summarischen
Verfah-ren nicht prüfen kann, ob dieses Schreiben eine konkrete und unmissverständliche, auf den individuellen Fall
des Antragstellers bezogene Folgenbelehrung (vgl. § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) enthalten hat,
die für Voraussetzung für die Entziehung von Leistungen ist, ist zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt die ihm
abverlangte Mitwirkungshandlung zumutbar erfüllen kann.
Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem
wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Unter einem wichtigen Grund sind die die Willensbildung
bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung bzw. die Nichterfüllung der Mitwirkungshandlung
entschuldigen und sie als berechtigt erscheinen lassen. Dabei sind auch Umstände seelischer, familiärer und sozialer
Art zu berücksichtigen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 65 SGB I RdNr. 9f. und Hauck/Noftz, SGB I, K § 65
RdNr. 8).
Im vorliegenden Fall bestehen insoweit Zweifel, als der Antragsteller nach Aktenlage Leistungen nach §§ 67 f.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form von Beratung und Unterstützung durch das Diakonische Werk
erhält. Leistungen nach § 67 SGB XII werden Betroffenen gewährt, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit
sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die aus eigener Kraft diese Schwierigkeiten nicht überwinden können. Im
Übrigen begründet auch der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Zweifel daran, ob der Antragsteller, der u. a. mit
einem Hausverbot belegt worden ist, noch in der Lage ist, seine Interessen gegenüber dem Antragsgegner
angemessen wahrzunehmen. So hat der Antragsgegner nach Aktenlage allein seit Januar 2008 eine fast
unüberschaubare Vielzahl von Sanktionsbescheiden und Bescheiden nach § 66 SGB I erlassen, gegen die der
Antragsteller nur teilweise Widerspruch eingelegt oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, so
dass auch vor diesem Hintergrund zu vermuten ist, dass er - möglicherweise aus in seiner Persönlichkeit liegenden
oder gesundheitlichen Gründen - nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten verantwortungsbewusst in der gebotenen
und erforderlichen Art und Weise zu regeln. Insoweit dürfte eine mit dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem
Diakonischen Werk abgestimmte Vorgehensweise geboten sein.
Soweit sich der Antragsteller sinngemäß gegen die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide wendet
("widerrechtliche Kürzungen aus vergangenen Monaten") und damit auch gegen Sanktionsbescheide, die die Zeit vor
dem 1. Mai 2008 betreffen, steht diesem einstweiligen Rechtsschutzgesuch allerdings die Rechtskraft des
Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 (S 59 AS 9222/08 ER) entgegen. In diesem Verfahren hat
das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller weitere Grundsicherungsleistungen für die Zeit
vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2008 zu erbringen und ein entsprechendes Rechtsschutzgesuch für die Zeit vom
1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2008 abgelehnt. Beschlüsse in einem Ver-fahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, auch soweit sie einen Antrag ablehnen (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 44 und § 141 RdNr. 5). Auch im Anordnungsverfahren
besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten
über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden, sowie der Gefahr
widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
23. Juli 2007, Aktenzeichen L 19 B 86/07 AS, zitiert nach Juris, RdNr. 8 m. w. Nachw.).
Soweit der Antragsteller sinngemäß in diesem Verfahren auch um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide
vom 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Juli 2008 sowie gegen den Bescheid vom 4. Juli
2008 nachsucht, steht diesem Gesuch die Bestandskraft dieser Bescheide entgegen. Der Antragsteller hat nach
Aktenlage weder gegen den erstgenannten Bescheid Klage noch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2008 Widerspruch
erhoben.
Soweit der Antragsteller Leistungen für September 2008 begehrt, kann sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch schon
deshalb keinen Erfolg haben, als er nach Aktenlage nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums, am 31. August
2008, keinen Fortzahlungsantrag gestellt hat. Bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, muss
der Betroffene zunächst versuchen, seinen Anspruch durch einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen
Leistungsträger durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).