Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2007

LSG Berlin und Brandenburg: eltern, sachprüfung, wohnung, zusicherung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 103 AS 9769/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 110/07 AS ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des
Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine größere Wohnung sowie die
Finanzierung einer Babyerstausstattung für seine im März 2006 geborene Tochter, die bei der Mutter lebt.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen, weil ein
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Senat nimmt nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der
erstinstanzlichen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich beanstandungsfrei und in jeder Hinsicht überzeugend
würdigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend bleibt zu bemerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007, L 5 B 1156/06 AS ER) ist es einem allein erziehenden Elternteil in den ersten
ein bis zwei Lebensjahren des Kindes ohne weiteres zumutbar, eine Einzimmerwohnung zu bewohnen, ohne dass
erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Die vom Antragsteller gerügte Grundrechtsverletzung besteht nicht. Er kann
sein Eltern- und Umgangsrecht auch aus seiner jetzigen Wohnsituation heraus wahrnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).