Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg: bekanntgabe, erlass, verwaltungsakt, altersgrenze, gesundheitsschaden, rente, witterung, rechtsnorm, klagerücknahme, minderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 15.04.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 5 VS 1/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 VS 48/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs für den Zeitraum vom 1. November
1992 bis zum 31. Dezember 1996.
Der 1927 geborene Kläger war bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Nachdem er im Jahre 1951 des Öfteren bei
seiner dienstlichen Tätigkeit kalter und feuchter Witterung ausgesetzt war, traten bei ihm Schmerzen im rechten Bein
auf. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1963 bescheinigte ihm das Wehrbezirkskommando Potsdam, dass er durch die
Ausübung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee einen Gesundheitsschaden, nämlich einen
entzündlichen Nervenschmerz der Ischiasnerven, erlitten habe. Der Gesundheitsschaden wurde auf 25 % festgelegt
und als entschädigungspflichtige Dienstbeschädigung anerkannt. Hierauf erhielt er zunächst vom FDGB ab 1. Januar
1964 eine Unfallrente. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1968 gewährte ihm das Wehrbezirkskommando Potsdam mit
Wirkung vom 1. Juli 1968 eine Dienstbeschädigungsteilrente, deren Höhe mit Bescheid vom 8. Mai 1972 ab 1. Juli
1972 wegen Minderung des Körperschadens auf 20 % herabgesetzt wurde.
Das Wehrbereichsgebührnisamt VIII – Rentenstelle Potsdam – stellte mit Bescheid vom 2. Februar 1993 die
Dienstbeschädigungsteilrente ab 1. November 1992 unter Hinweis auf das Erreichen der Altersgrenze ein. Den
Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung VII mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1993 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage, die mit Urteil vom 28. April 1994 abgewiesen
wurde.
Die Wehrbereichsverwaltung VII gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 1997 in der Fassung des
Bescheides vom 7. Oktober 1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich ab 1. Januar 1997. Den Widerspruch des
Klägers, mit dem dieser insbesondere rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31.
Dezember 1996 begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 zurück. Auch hiergegen erhob
der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Gesetzgeber durch die
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einen Dienstbeschädigungsausgleich
lediglich für die Zeiten vom 1. Januar 1997 an eingeführt habe und es keine Hinweise auf eine bevorstehende
Regelung der rückwirkenden Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines
Dienstbeschädigungsausgleichs gebe, nahm der Kläger die Klage am 8. Februar 2001 zurück.
Als das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a., BVerfGE 104, 126) die
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG, auf deren Grundlage die
Dienstbeschädigungsteilrenten ab August 1991 durch Anrechnung eingestellt worden waren, für unvereinbar mit Art. 3
Abs. 1 GG erklärte, stellte der Kläger mit der Begründung, dass die Nichtzahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs
für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1996 verfassungswidrig sei, am 26. Februar 2002 bei der
Beklagten einen Überprüfungsantrag.
Die Wehrbereichsverwaltung Ost lehnte mit Bescheid vom 15. September 2006 die Rücknahme des Bescheides über
die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 19. Mai 1993 ab: Da der Bescheid am 14. Februar 2002 bestandskräftig gewesen sei, habe der Kläger keinen
Anspruch auf Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 31.
Dezember 1996. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006
zurückgewiesen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Potsdam sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit
Urteil vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 habe.
Dieses Begehren sei bestandskräftig zurückgewiesen worden.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung bringt der Kläger insbesondere vor: Seine gegen den Bescheid vom 11.
Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 1997 gerichtete Klage hätte nicht am 8. Februar 2001 durch
Klagerücknahme erledigt werden dürfen. Denn wegen des zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahrens vor
dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Dienstbeschädigungsausgleichs
hätten die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens vorgelegen. Hierauf hätte die Beklagte ihn hinweisen
müssen.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu
verurteilen, den Bescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993
aufzuheben und ihm einen Dienstbeschädigungsausgleich auch für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31.
Dezember 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung
mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte es mit Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 ablehnte, den Bescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993 aufzuheben und dem Kläger einen Dienstbeschädigungsausgleich auch
für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der genannten Bescheide, mit denen die ihm
gewährte Dienstbeschädigtenteilrente wegen Erreichens der Altersgrenze eingestellt wurde.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden sind.
Die Entscheidung der Beklagten, die Dienstbeschädigungsteilrente des Klägers mit Wirkung ab 1. November 1992
einzustellen, ist vom einfachen Gesetz gedeckt.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AAÜG in der damals maßgeblichen Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni
1993 entfiel der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters,
jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies war bei dem am 22. Oktober 1927 geborenen Kläger der
Fall. Der die Dienstbeschädigungsteilrenten ablösende Dienstbeschädigungsausgleich, wurde für Personen, die – wie
der Kläger – am 31. Dezember 1996 wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen keinen Anspruch auf eine
Dienstbeschädigungsteilrente mehr hatten (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz –DbAG–), erst mit
Wirkung zum 1. Januar 1997 eingeführt.
Zwar ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a., BVerfGE 104,
126) zu entnehmen, dass die Regelungen des AAÜG, wonach Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten
durch Anrechnung weggefallen oder eingestellt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Eine Korrektur der
Entscheidung der Beklagten kommt jedoch nicht in Betracht. Denn für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 28.
Februar 2002 – die den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 umfasst –
erhalten Personen, soweit sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten,
nach § 4 Abs. 1 DbAG nur dann Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der Bescheid über die Nichtgewährung von
Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war. In diesem Zeitpunkt war der
Einstellungsbescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993
bestandskräftig. Denn das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. April 1994, mit welchem es die hiergegen
gerichtete Klage abwies, wurde rechtskräftig, da der Kläger keine Berufung einlegte.
An der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbescheides änderte auch die von dem Kläger – anlässlich der Gewährung
des Dienstbeschädigungsausgleich ab 1. Januar 1997 mit Bescheid vom 11. Juli 1997 in der Fassung des
Bescheides vom 7. Oktober 1997 – bei dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage nichts, mit der er insbesondere
rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begehrte. Deshalb ist
es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Belang, dass er sie am 8. Februar 2001 zurücknahm.
Mit § 4 Abs. 2 DbAG stellte der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass die Bestandskraft für die Zeit vor der
Bekanntgabe des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht über § 44 SGB X durchbrochen
werden kann (siehe BT-Drucks. 16/444, S. 9): Bescheide über die Nichtgewährung von
Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer
Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist,
nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden.
Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt: Das Bundesverfassungsgericht gab dem
Gesetzgeber auf, die mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Vorschriften über der
Dienstbeschädigungsteilrenten verfassungsgemäß zu novellieren. Es hat hierbei – entsprechend dem Grundgedanken
des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – betont, dass die auf der Grundlage der verfassungswidrigen
Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 21. November 2001 bereits
bestandskräftigen Bescheide von seiner Entscheidung für die Zeit vor deren Bekanntgabe unberührt bleiben. Eine
Verpflichtung des Gesetzgebers, die Wirkung der Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu
erstrecken; verneinte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich.
Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Einstellungsbescheid vom 2. Februar 1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1993 zurückzunehmen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996.
Ein derartiges Begehren wäre im Übrigen auch nach § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB X ausgeschlossen, da der Kläger
den Überprüfungsantrag erst am 26. Februar 2002 stellte. Denn für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückgenommen wurde, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile
dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.