Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2010

LSG Berlin und Brandenburg: kündigung, hauptsache

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 07.07.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 76 P 107/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 12/10 B
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 dahingehend geändert, dass
der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 90.000 EUR festgesetzt wird. Für das Beschwerdeverfahren
werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im vorangegangenen Verfahren der Hauptsache
aus eigenem Recht beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die
Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 68 Abs. 3 Satz 1
Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert auf den Betrag von 90.000,00 EUR anzusetzen war. Gemäß
§§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren im Grundsatz nach der
Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden zu bestimmen. Für die Bedeutung der Sache für die von den
Beschwerdeführern vertretene Klägerin ist darauf abzustellen, dass ihr im angefochtenen Maßnahmebescheid vom
10. Oktober 2006 insgesamt 18 einzelne Maßnahmen auferlegt worden sind. Insofern ist gem. § 52 Abs. 2 GKG für
jede einzelne der Maßnahmen ein Wert von 5.000,00 EUR anzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bietet keine
genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete anderweitige Bestimmung des Streitwertes; insbesondere legt er nicht
eine Heranziehung des Jahresumsatzes für die Bestimmung des Streitwertes nahe (vgl. Beschlüsse des Senats vom
4. Juni 2009, L 27 B 105/08 P und vom 20. Mai 2010, L 27 P 36/09 B, beide zitiert nach Juris). Offen bleiben kann
daher, ob im Falle einer Vielzahl von angefochtenen Einzelmaßnahmen - deren Missachtung nicht ihre Durchsetzung,
sondern die Kündigung des Versorgungsvertrages zur Folge hätte - der Streitwert seine Obergrenze in dem für die
Frage des Bestehens des Versorgungsvertrages maßgeblichen dreifachen des Jahresumsatzes zu finden hat.
Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdegegner darauf, der Streitwert sei insgesamt und nicht für jede
Einzelmaßnahme mit 5.000,00 EUR anzusetzen. Dies würde der auch durch die Beschwerdegegner den jeweiligen
Einzelmaßnahmen beigemessenen Bedeutung nicht gerecht. Immerhin ist der Klägerin im angefochtenen Bescheid
ohne jede Einschränkung die Kündigung des Versorgungsvertrages angedroht worden, falls die Maßnahmen nicht
sämtlich umgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG,
68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Dr. Kärcher Dr. Lemke Diefenbach Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Landessozialgericht
Landessozialgericht Verwaltungsgericht
ausgefertigt Potsdam, 16. Jul. 2010
Kuhle, Justizbeschäftigte