Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2002

LSG Berlin und Brandenburg: rücknahme der klage, erwerbsfähigkeit, minderung, ärztliches gutachten, versorgung, unfallversicherung, gesundheitsschaden, teilrente, körperschaden, rechtshängigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 10 R 264/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 153/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. November 2000 wird
zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit ab 01. August 1997.
Der am ... 1957 geborene Kläger leistete vom 16. August 1967 bis 14. März 1978 Dienst in der Nationalen
Volksarmee (NVA) der DDR. Ab 28. August 1976 war er Offiziersschüler der Offizierhochschule K ... Während des
Dienstsportes am 30. November 1976 erlitt er eine Verletzung des linken Kniegelenkes. Am 14. März 1978 wurde er
als zeitlich dienstuntauglich entlassen.
Auf Antrag des Klägers gewährte die Nationale Volksarmee, Wehrbezirkskommando P., ihm mit Bescheid vom 22.
März 1978 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee, Abschnitt
423, ab 15. März 1978 in Höhe von 135,00 Mark. Für die Berechnung legte sie einen Körper- und
Gesundheitsschaden in Höhe von 20 % zugrunde. Mit Bescheid der Nationalen Volksarmee, Wehrbezirkskommando,
vom 10. März 1983 wurde die mit Bescheid vom 22. März 1978 bewilligte Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von
135,00 Mark ab 01. Mai 1983 eingestellt, da die Minderung des Körperschadens 10 % betrage.
Mit am 27. August 1997 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger aufgrund dieses Dienstunfalls die
Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen und Gutachten bei. Mit
Bescheid vom 02. September 1997 lehnte sie die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach Art. 3 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 11. November
1996, BGBl. I 1674, - AAÜG-ÄndG - (im Folgenden: Dienstbeschädigungsausgleichgesetz - DBAG) ab. Zur
Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Zahlungsgewährung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente gemäß
Abschnitt I/4/423 der Versorgungsordnung bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleichs gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1
AAÜG-ÄndG sei ein Körper- oder Gesundheitsschaden in Höhe von mindestens 20 v. H. Da das ärztliche Gutachten
der Gutachterärztekommission, Lazarett P., nur einen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden Körperschaden in
Höhe von 10 v. H. ausweise, sei kein Dienstbeschädigungsausgleich zu zahlen.
Zur Begründung seines dagegen am 24. November 1997 eingegangenen Widerspruches machte der Kläger geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten des Facharztes für
Chirurgie und Urologie, Oberfeldarzt Dipl.-Med. B., Bundeswehrkrankenhauses L., vom 26. August 1998 ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück, da sich aus dem
Gutachten vom 26. August 1998 ein Körperschaden von 10 v. H. ergäbe, der nicht zum Anspruch auf einen
Dienstbeschädigungsausgleich führe, weil dieser einen Körperschaden von 20 v. H. voraussetze.
Der Kläger hat am 06. Oktober 1998 in dem Verfahren S 4 RA 667/98 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat u. a. ein Gutachten des Leitenden Chefarztes der Orthopädischen Fachklinik, O. P./B., Dr. K.
M. vom 12. Januar 2000 eingeholt, der den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab August 1997 bis zu
seiner Begutachtung am 11. Januar 2000 mit 25 v. H. und danach ab Januar 2000 mit 40 v.H. einschätzte. Mit
Schriftsatz vom 16. Februar 2000 hat die Beklagte vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich dahingehend zu
beenden, dass sie einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Körper- und
Gesundheitsschadens/einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. ab 01. August 1997 und 40 v. H. ab 01.
Januar 2000 gewähre, den Bescheid vom 02. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
September 1997 zurücknehme und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des
Widerspruchsverfahrens erstatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 08. März 2000
erklärt, dass er mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sei und bitte, einen zeitnahen Termin zur Protokollierung
des Vergleiches anzuberaumen. Auf Anordnung des Vorsitzenden hat das Sozialgericht Potsdam mit Schreiben vom
08. Februar 2000 und 16. März 2000 den Beteiligten mitgeteilt, dass sich durch die Annahme des Vergleiches der
Rechtsstreit erledigt habe und kein Termin mehr stattfinden werde.
Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23. März 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.
August 1997 auf der Grundlage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung von 25 v.
H. einen Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe von monatlich 184,00 DM, aufgrund der Rentenanpassungen für die
Zeit ab 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 186,00 DM und für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 31. Dezember
1999 in Höhe von 191,00 DM sowie für die Zeit ab 01. Januar 2000 auf der Grundlage der Minderung der
Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung von 40 v. H. in Höhe von 258,00 DM. Zur Berechnung der Höhe der
Leistung berücksichtigte sie den Grad des Körper- und Gesundheitsschadens von 25 bzw. 40 als Grad der MdE und
die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), jedoch vermindert um den Umrechnungsfaktor
im Beitrittsgebiet gemäß der Bekanntmachung des Vom-Hundert-Satzes nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a 2. Absatz des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 sowie in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen des Vom-Hundert-
Satzes, der sich aus dem Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebietes zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten
hatte, ergab. Zur Begründung seines am 03. April 2000 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die
Höhe des ermittelten Körper- bzw. Gesundheitsschadens im Zeitraum vom 01. August 1997 bis heute werde von ihm
akzeptiert, sein Widerspruch richte sich gegen die Höhe der Dienstbeschädigungsausgleichszahlungen seit 01.
August 1997. Jeder Wegeunfall zur Arbeit mit dauerndem Körperschaden von 40 % werde von den
Berufsgenossenschaften mit über 1 000,00 DM Rente pro Monat entschädigt. Der festgelegte
Dienstbeschädigungsausgleich sei sozial ungerecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2000 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück, da der zu zahlende Dienstbeschädigungsausgleich rückwirkend ab 01. August 1997 auf der
Grundlage des § 31 BVG und der für das Beitrittsgebiet maßgebenden Festlegung richtig berechnet worden sei.
Der Kläger hat am 27. April 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 Klage erhoben und u. a. geltend gemacht, er begehre
höhere Dienstbeschädigungsausgleichszahlungen seit 01. August 1997. Das Gesetz über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet verstoße gegen das Grundgesetz (GG), und zwar den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid vom 23. März 2000 entspräche den
gesetzlichen Regelungen und sei rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das angewandte Gesetz sei
verfassungsgemäß. Insbesondere läge kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es treffe nicht zu, dass
vergleichbare Körperschäden nach dem Unfallrecht für gesetzlich Versicherte höher ausgeglichen würden. Denn die
Höhe einer Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls richte sich u. a. nach dem Verdienst des
Geschädigten, so dass entsprechende Renten trotz gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit in unterschiedlicher Höhe
zu zahlen seien. Demgegenüber werde der Dienstbeschädigungsausgleich entsprechend den Vorschriften des BVG
gewährt, der sich nach der Höhe der MdE und nach der Höhe der Grundrente richte. Der
Dienstbeschädigungsausgleich sei vergleichbar mit einer Rente wegen Wehrdienstbeschädigung eines Soldaten nach
dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
sei nur Gleiches Gleichem gegenüberzustellen. Die Kammer könne keinen Grundrechtsverstoß erblicken. Denn eine
berufsgenossenschaftliche Rente beruhe auf einem anderen System und sei nicht mit der Versorgung von Soldaten
vergleichbar.
Mit Bescheid vom 17. November 2000 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. März 2000 mit
Wirkung ab 01. Juli 2000 den Dienstbeschädigungsausgleich aufgrund der 9. Kriegsopferversorgungs-
Anpassungsverordnung 2000 in Höhe von monatlich 259,00 DM festgelegt. Dieser Betrag entsprach entsprechend
dem ab 01. Juli 2000 gültigen Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet 86,76 v. H. der Grundrente gemäß § 31 BVG in
Höhe von 299,00 DM.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Dezember 2000 zugestellte Urteil am 28. Dezember 2000 Berufung bei dem
Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er ist der Auffassung, das
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz sei sozial nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das Grundgesetz. Entgegen
der Regelung im Einigungsvertrag, Anlage I, Besondere Bestimmungen zur Überleitung, Kapitel IX, Bundesminister
der Verteidigung, Sachgebiet B, Recht der Soldaten, § 2 Abs. 2, werde durch das
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz die Versorgung in keinem Fall den geltenden Regelungen im zivilen
öffentlichen Dienst angepasst. Soldaten der ehemaligen NVA würden nicht mit Soldaten der Bundeswehr
gleichbehandelt. Weit mehr als zehn Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit könne es für den Gesetzgeber
keinen Spielraum mehr bei der Unfallentschädigung, insbesondere bei Unfallrenten für ehemalige NVA-Angehörige,
geben. Er beziehe sich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001, Az.: 1 BvL
19/93, 1 BvR 131/94, 1 BvR 151/94, 1 BvR 2358/94 und 1 BvR 308/95. Die Unfallrente aus der Sozialversicherung der
DDR und die Dienstbeschädigungs-Teilrente der Sonderversorgungssysteme würden auf einem gleichartigen
Lebenssachverhalt beruhen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, die Unfallrenten des Beitrittsgebietes in das
System der gesamtdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen. Damit liege es nicht mehr innerhalb
seines Gestaltungsspielraumes, eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstandene Beschädigung der
Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten für die Gewährung des Berufsschadensausgleiches nach dem BVG
auszuschließen. Es bestehe auch kein Gestaltungsspielraum mehr, den Dienstbeschädigungsausgleich prozentual
bei dieser Gruppe zu kürzen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass es auch unter dem
Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen nicht zu rechtfertigen sei, Sonderversorgte vollkommen anders als
Rentenbezieher sowie Zusatzversorgte zu behandeln, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall zu entschädigen sei. In
dem Verfahren des Sozialgerichts Potsdam, S 4 RA 667/98, fechte er den Bescheid vom 23. März 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie den Bescheid vom 17. November 2000 nicht an und
nehme in dem dortigen Verfahren aufgrund des Vergleiches und des Ausführungsbescheides der Beklagten die Klage
zurück; die Klagen gegen diese Bescheide halte er im Verfahren L 1 RA 153/00 aufrecht.
Mit Bescheid vom 29. August 2001 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.März 2000 in der
Fassung des Bescheides vom 17. November 2000 mit Wirkung ab 01. Juli 2001 den Dienstbeschädigungsausgleich
aufgrund der 10. Kriegsopferversorgung-Anpassungsverordnung 2001 in Höhe von monatlich 266,00 DM bzw. 136,00
EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht nach dem ab 01. Juli 2001 gültigen Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet
0,8706 v. H. der Grundrente nach § 31 BVG von 305,00 DM.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. November 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23.
März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom
17. November 2000 und 29. August 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 01. August 1997 einen
höheren Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001
abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Dienstbeschädigtenausgleichgesetz sei verfassungsgemäß. Die Regelungen würden sich
nach der gesetzgeberischen Entscheidung an das Unfallfürsorgerecht des Beamten- und Soldatenrechts anlehnen,
ohne dass eine völlige Gleichstellung durch den Gesetzgeber verfolgt worden sei. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000, Az.: 1 BvR 284/96, habe keine generelle Auswirkung für alle
Regelungsbereiche, in denen eine Beschädigtengrundrente in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BVG zu gewähren
sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Entscheidung des Gesetzgebers, im Zuge der Wiedervereinigung bei
sozialrechtlichen Regelungen an die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost und West anzuknüpfen, nicht
generell in Frage gestellt. Lediglich für die Kriegsopferversorgung habe es eine Fortgeltung der Differenzierung über
den 31. Dezember 1998 hinaus versagt. Die Erwägungen hierfür seien für die Ansprüche nach dem
Dienstbeschädigungsausgleichgesetz nicht heranzuziehen. Der Gesetzgeber habe eine eigenständige Regelung
getroffen und die Sonderversorgungsberechtigten nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG mit den übrigen
Leistungsempfängern nach dem Bundesversorgungsgesetz gleichgestellt. Bei den Leistungsempfängern nach dem
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz stehe der ideelle Gedanke der Leistung nicht im Vordergrund. Auch greife der
Gedanke, dass die Verletzungsursache bei wertender Betrachtung auf dem gleichen oder einem vergleichbaren
historischen Schadensereignis beruhe und dass die Aufopferung für den gleichen Staat erbracht worden sei, nicht
Platz. Auch die unerwartete verzögerte Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet sei hier nicht
maßgebend, da die Leistungsempfänger nach dem DBAG nicht einer spezifischen Altersstruktur zuzuordnen seien.
Mit Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes u. a. Gesetze vom 06. Dezember 2000
(BGBl. I Seite 1676) sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit Wirkung zum 01. Januar 1999
umgesetzt worden. Danach werde die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG lediglich den
Berechtigten nach § 1 BVG, nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz ohne die Maßgabe für das Beitrittsgebiet gezahlt. Die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 hätten keinen Einfluss auf den anhängigen Rechtsstreit, da
in ihnen nicht über die Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 DBAG zu entscheiden gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den übrigen Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren des Sozialgerichts Potsdam, Az.: S 4 RA 667/98 und S 10 RA
246/00, der Berufungsverfahren, Az.: L 2 RA 10/01 und L 1 RA 153/00, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten, Versicherungsnummer ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet.
Die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000
ist zulässig, jedoch unbegründet. Auch die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August
2001 sind unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 ist zulässig. Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid
vom 17.
November 2000 Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch der weitere Bescheid vom 29. August 2001, der die
Bescheide vom 23. März 2000 und 17. November 2000 abänderte, ist gemäß § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage ist
ebenfalls zulässig.
Den Klagen steht nicht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn selbst wenn der Bescheid vom 23. März
2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 und der Bescheid vom 17. November 2000
Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam, Az.: S 4 RA 667/98, geworden sein sollte, weil durch die
Annahme des außergerichtlichen Vergleichsvorschlages das Klageverfahren noch nicht beendet gewesen ist und
damit der erneuten Klage, erhoben am 27. April 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam, Az.: S 10 RA 264/00, zunächst
der Einwand der Rechtshängigkeit entgegenstand (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), ist die Rechtshängigkeit durch Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 RA
667/98 im Termin zur Erörterung am 03. Mai 2001 entfallen. Da hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, §
98 Rz. 3, 7 bis 9), ist durch Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 RA 667/98 die Klage nunmehr zulässig geworden.
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 23. März 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie vom 17. November 2000 und 29. August 2001 sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Dienstbeschädigungsausgleichs zutreffend errechnet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Dienstbeschädigungsausgleiches.
Gemäß § 1 des DBAG besteht Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich vom 01. Januar 1997 an für
Personen, die am 31. Dezember 1996 Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten
(Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht hatten oder
aufgrund der Regelungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem
Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffend mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in
die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten. Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsrente
nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt. Gemäß § 2 Abs. 1 DBAG wird bei einem
Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf
eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für das
Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper-
oder Gesundheitsschaden als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
20 v. H. sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. § 2 Abs. 1 a in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939) regelt die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach § 31 des BVG gelten, wenn nach dem 02. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadend
erstmals oder neu festzustellen ist.
Gemäß § 2 DBAG steht dem Kläger ein Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für dasBeitrittsgebiet geltenden
Grundrente nach dem BVG zu. Die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG ist in Anlage
1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 geregelt. Danach trat das BVG im
Beitrittsgebiet u. a. mit der Maßgabe in Kraft, dass die in § 31 Abs. 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Deutsche Mark-Beträge mit dem Vom-Hundert-Satz zu multiplizieren seien, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der
verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Art. 3 des Vertrages
genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat,
ergibt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt dem maßgebenden Vom-Hundert-Satz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Die Beklagte hat sich aufgrund außergerichtlichen Vergleichs mit dem Kläger verpflichtet, ab 01. August 1997 auf der
Grundlage des Körper- und Gesundheitsschadens bzw. einer MdE von 25 v. H. ab 01. August 1997 sowie ab 01.
Januar 2000.H.
von 40 v. H. einen Dienstbeschädigtenausgleich zu gewähren. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 23. März
2000 bestandskräftig geworden, da der Kläger ihn nicht angegriffen hat. Streitig ist vielmehr die Höhe des sich daraus
ergebenden Dienstbeschädigungsausgleichs. Die Beklagte hat § 2 DGAG in Verbindung mit DBAG in Verbindung mit
der oben genannten R
egelung des Einigungsvertrages sowie den jeweiligen Bekanntmachungen rechnerisch richtig angewandt.
Der Dienstbeschädigungsausgleich richtet sich nach dem Wortlaut des § 2 DBAG der Höhe nach nach der für das
Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG. Er wird nicht in unterschiedlicher Höhe je nach Wohnsitz,
sondern ausschließlich in Höhe der Grundrente, die in den neuen Bundesländern grundsätzlich anders zu berechnen
war als in den alten Bundesländern, gezahlt. Damit wird an die im Einigungsvertrag genannte Maßgabe und damit an
den vom Bundesminister bekannt zu gebende maßgebende Vom-Hundert-Satz angeknüpft. Auch die
Gesetzesmaterialien sprechen für diese Auslegung. Der Dienstbeschädigungsausgleich wurde danach eingeführt, weil
die nach geltendem Recht sich dadurch ergebenden Härte, dass Dienstbeschädigungs-Teilrenten neben Altersrenten
und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden konnten, beseitigt werden sollte. Es wurde
davon ausgegangen, dass eine Überführung dieser Leistung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer
nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten und Beamten in den
alten Bundesländern geführt hätte, so dass aus diesem Grund eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von
Dienstbeschädigungen geschaffen wurde, dessen Höhe in Anlehnung an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder
Soldatenrecht der jeweiligen Höhe der in den neuen Bundesländern zu zahlenden Grundrente nach dem BVG
entsprechen und sich an entsprechenden Leistungen im öffentlichen Dienstrecht (Unfallausgleich/Grundrente)
orientieren sollte (vgl. BT-Drucksache 13/4587, Seite 9, Seite 12).
Diese Auslegung wird bestätigt durch das Gesetz zur Änderung des Operentschädigungsgesetzes und anderer
Gesetze vom 06. Dezember 2000. Mit ihm hat der Gesetzgeber durch § 84 a Abs. 1 und 2 BVG für die Zeit ab 01.
Januar 1999 nur für Berechtigte nach § 1 BVG sowie für Beschädigten-Grundrenten nach dem Häftlingshilfegesetz,
dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz, die in
entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt werden, die Zahlung in Höhe der in den alten
Bundesländern geltenden Grundrente geregelt, jedoch im Übrigen, soweit andere Gesetze auf die Grundrente nach
dem BVG verweisen, noch einen Regelungsgehalt für § 84 a Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit den Maßgaben des
Einigungsvertrages gesehen.
§ 2 Abs. 1 DBAG ist auch nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die Zeit ab 01. Januar 1999 der
Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente der nach § 1 BVG
Berechtigten und damit ohne Maßgabe nach dem Einigungsvertrag zu zahlen ist. Denn der Senat ist nicht davon
überzeugt, dass die Anwendung der Regelungen zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen, so dass allein die
Auslegung, dass die Leistung in Höhe der in den alten Bundesländern zu zahlenden Grundrente zu gewähren ist,
verfassungsgemäß wäre. Denn eine Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten, die im Beitrittsgebiet eine
Dienstbeschädigung erlitten haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz entschädigt werden, liegt nicht vor, weil
für Soldaten der ehemaligen NVA, die ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem 02. Oktober 1990 eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 02. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet begründet wurde, zwar eine Versorgung in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
jedoch ebenfalls mit den entsprechenden Maßgaben des Einigungsvertrages zu gewähren ist. Diese erhalten gemäß §
80 SVG nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der
Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Das Soldatenversorgungsgesetz ist für das Beitrittsgebiet mit durch Anlage 1 Kapitel IX
Sachgebiet B Abschnitt II Einigungsvertrag gemäß § 92 a SVG dahin geändert worden, dass die Bundesrepublik
ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung-
Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Art. 3 des Vertrages genannten
Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlage,
Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. Die Verordnung über
soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜÖV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I 378), geändert durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998, BGBl. I 1666), regelt in § 1 den
Geltungsbereich und in § 2 die Maßgaben. Gemäß § 2 Nr. 14 sind für Leistungen nach § 85 SVG die in Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßgaben entsprechend
anwendbar. Für Versorgung nach § 80 SVG gilt nach Nr. 15 des § 2, dass die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g genannten Maßgaben des Einigungsvertrages entsprechend anzuwenden sind.
Der Kläger wird im Vergleich zu Soldaten, die im Bundesgebiet ohne die neuen Bundesländer eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, ungleich behandelt. Dies rechtfertigt jedoch keine verfassungskonforme
anderweitige Auslegung, da ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt
sich daraus, dass der Gesetzgeber zunächst nicht verpflichtet war, bestimmte Geldleistungen den Berechtigten in den
neuen Ländern sofort auf dem gleichen Niveau wie in den alten Bundesländern zu gewähren. Er hatte bei der
Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zug der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten
auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Auch war der gewählte Weg der Anpassung mit Anknüpfung an die
Entwicklung der Standardrenten geeignet, schrittweise und in einem überschaubaren Zeitraum gleiche
Lebensverhältnisse herbeizuführen. Allerdings ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung eine Gleichstellung von
Soldaten bei der Versorgung in den alten und neuen Ländern bis auf Weiteres nicht abzusehen. Auch liegt neben den
wirtschaftlichen auch ein ideeller Ausgleich bei gesundheitlichen Sonderopfern ehemaliger NVA-Soldaten vor, da
durch den Verweis auf die Grundrente, die einen solchen Gehalt hat, dieser mit übernommen wurde. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die vom Bundesverfassungsgericht für nicht gerechtfertigt gehaltene
Ungleichbehandlung bei den Kriegsopfern darauf beruht, dass sie im selben Krieg für den gleichen Staat Opfer
erbracht und eine Angleichung an das Niveau im Westen voraussichtlich nicht mehr erleben würden. Dies ist bei den
Dienstbeschädigten der NVA nicht der Fall, soweit sie, wie der Kläger, nicht das entsprechende Alter erreicht haben.
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
wesentlich auch darin begründet sei, dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für
die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht sei. Dies unterscheide den
entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000, 1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 [58 ff.]).
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass dem Kläger nicht eine Versorgung nach den
Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die überführt wurden, geleistet wird. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Beschluss vom 21. November 2001, 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94 und
1 BvR 308/95, zwar ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des AAÜG vom 25. Juli 1991 mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar sei, soweit aufgrund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die Dienstbeschädigungs-Teilrenten
wegfallen würden und § 11 Abs. 2 und Abs. 2 Satz 2 AAÜG sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG mit
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei, soweit danach Dienstbeschädigungs-Teilrenten nicht gewährt
würden, weil dies die von diesen Regelungen Betroffenen gegenüber Personen, die in der DDR eine Unfallrente
erhalten hätten, benachteilige, deren Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten seit dem 01. Januar 1992 in die gesetzliche
Unfallversicherung der BRD anerkannt seien und entschädigt würden. Hinreichend gewichtige Gründe für die
Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Ergänzend hat es jedoch ausgeführt, da dem Gesetzgeber mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung ständen, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden, käme nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die mit dem Wegfall der
Dienstbeschädigungs-Teilrenten aufgetretenen Härten durch Einführung des Dienstbeschädigungsausgleichs ab 01.
Januar 1997 zu beseitigen. Werde das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt, sei der Gesetzgeber
nicht gehindert, diese Regelung auch auf den Zeitraum davor zu erstrecken. Es sei Sache des Gesetzgebers zu
entscheiden, ob der Verfassungsverstoß auf diese oder andere Weise bereinigt werden solle. Damit ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht eine Leistung der Unfallversicherung, sondern, wie hier, ein
Dienstbeschädigungsausgleich gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Denn die
Rechtsfrage, in welcher Höhe der Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 2 DBAG zu zahlen ist, ist bisher
höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie hat grundsätzliche Bedeutung, da sie in einer Vielzahl von Fällen
entscheidungserheblich ist.