Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2007

LSG Berlin-Brandenburg: auflage, sozialhilfe, verwertung, link, quelle, sammlung, vertretung, zivilprozessordnung, untätigkeitsklage, bedürftigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 766/07 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 115
ZPO, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, §
1 Abs 1 Nr 1 BSHG§88Abs2DV
1988
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe -
Bedürftigkeit - verwertbares Vermögen - kleinere Barbeträge
oder sonstige Geldwerte - hinreichende Erfolgsaussicht -
Untätigkeitsklage
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2007 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe
bewilligt und
Rechtsanwältin M H, K-M-Str., G,
beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ),
der das Sozialgericht Cottbus nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der
Klägerin ist auf ihren Antrag vom 20. März 2007 für das Verfahren vor dem Sozialgericht
Cottbus nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1
Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon
abhängig, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, und. dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. An diesen
Grundsätzen gemessen hatte die am 20. März 2007 erhobene Untätigkeitsklage
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Beklagte hatte bis dahin über den am 26.
September 2006 bei ihm eingegangenen Widerspruch der Klägerin gegen seinen
Bescheid vom 20. September 2006, also nach Ablauf von fast sechs Monaten, noch
nicht entschieden. Ob hierfür ein zureichender Grund vorlag - nach § 88 Abs. 2 SGG ist
über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden -, wäre im
Klageverfahren zu klären gewesen, bzw. ist nunmehr, nachdem die Beteiligten den
Rechtsstreit nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 26. März 2007
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ggf. in der Kostenentscheidung nach § 193
SGG zu prüfen.
Die Klägerin ist auch bedürftig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war das
Sparvermögen der Klägerin in Höhe von 2507,58 € nicht verwertbar. Denn nach § 115
Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der
Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Kleinere Barbeträge oder
sonstige Geldwerte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 150) in der Fassung des
Gesetztes vom 27. November 2003 (BGBl. I S. 3022), wenn die Sozialhilfe vom
Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) 1600,00 € (Nr.1a) und bei
den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII 2600,00 € zuzüglich eines
Betrages von 256,00 € für jede Person, die von der Nachfrageperson überwiegend
unterhalten wird (Nr. 1b). Da die Kosten einer Prozessführung keine Hilfe zum
Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII (9.
Kapitel/SGB XII) ist (vgl. Schlette in Hauch/Noftz, SGB XII , § 73
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Kapitel/SGB XII) ist (vgl. Schlette in Hauch/Noftz, SGB XII , § 73
RdNr. 7) beträgt der von der Verwertung geschützte Geldwert in diesen Fällen 2600,00 €
(Philippi in Zöller, 26. Auflage 2007, § 115 RdNr. 57 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 348), so dass
vorliegend mithin kein verwertbares Vermögen verbleibt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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