Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2007
LSG Berlin-Brandenburg: örtliche zuständigkeit, feststellungsklage, leistungsklage, öffentliche urkunde, subsidiarität, behörde, anstalten, gerichtsakte, heim, verfügung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 148/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 SGB 10, § 55 SGG
Erstattungsanspruch des leistenden gegen den zuständig
gewordenen Sozialleistungsträger
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26.
April 2007 abgeändert.
Die Feststellung mit dem Tenor zu Ziffer 3. wird aufgehoben und die Klage insoweit
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht tragen die Beteiligten zu je 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 3/4, im Übrigen der
Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 71 220,28 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist noch die Feststellung, dass der beigeladene Landkreis von dem Kläger
erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe zu erstatten hat.
Der 1936 geborene, wesentlich behinderte Leistungsempfänger (Betroffener) war am 06.
Juli 1971 von B (Bereich des Beklagten/des Beigeladenen) in die H Anstalten zu L (vB
Anstalten); Außeneinrichtung D, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegen,
umgezogen. Seitdem ist er in dieser Einrichtung untergebracht und versorgt. Er bezieht
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und bedurfte auch in der Vergangenheit der Pflege
und Betreuung in einem Heim.
Im Januar 1991 wurden dem Hilfesuchenden vom Land Brandenburg Leistungen der
Eingliederungshilfe nach § 39 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Unterbringung in
dem Behindertenheim D gewährt. Nachdem die Aufgaben des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe auf den Kläger übertragen worden waren, übernahm dieser ab Februar 1996
die Gewährung der Leistungen nach dem BSHG und leistete in der Folge unter
Anrechnung von Einkommen und Vermögen Eingliederungshilfe an den Betroffenen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen mit der
Bitte um Mitteilung, ob der Hilfebedürftige 1936 oder später bei dem Beklagten
gemeldet gewesen sei. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass mit Beschluss des
Amtsgerichts Hainichen der Hilfebedürftige für tot (Todeszeitpunkt 31. Dezember 1945)
erklärt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 meldete der Kläger bei dem
Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - SGB X - für an den Leistungsempfänger erbrachte Leistungen ab 13. Juli
2004 an. Der Beigeladene leitete den Kostenerstattungsantrag an den Beklagten
(Kommunalen Sozialverband Sachsen), überörtlicher Träger der Sozialhilfe bis 31.
Dezember 2005 im Land Sachsen, weiter. Dieser lehnte mit Schreiben vom 24. Oktober
2005 eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, aus dem Sozialbericht des Heimes
vom 15. November 2000 gehe hervor, dass der Vater des Hilfebedürftigen vermisst und
zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden sei. Der Leistungsempfänger sei von
Geburt an schwer behindert. Es sei davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger
Ansprüche auf Waisenversorgung nach §§ 38, 45 Bundesversorgungsgesetz - BVG -,
verbunden mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe in Einrichtungen (§ 27d BVG) habe.
Der Beklagte machte weitere Angaben zu weiteren Familienangehörigen des
Hilfeempfängers und zu der Toderklärung des Vaters und vertrat auch in der Folge die
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Hilfeempfängers und zu der Toderklärung des Vaters und vertrat auch in der Folge die
Auffassung, eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe bezogen auf vorrangige Ansprüche
gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge sei nachgewiesen.
Am 21. Dezember 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben,
mit der er die Erstattung von geleisteten Hilfen an den Leistungsempfänger für die Zeit
ab August 2004 sowie die Übernahme des Hilfefalles durch den Beigeladenen sowie die
Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte bzw. der Beigeladene verpflichtet ist, bis zur
Übernahme des Hilfefalles die zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu
erstatten. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Eingliederungshilfe auf der
Grundlage des BSHG und des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geleistet, die
der Kläger auch teilweise beziffert hat. Bis zur Aufnahme am 06. Juli 1971 in die
Wohnstätte im Gebiet des Klägers habe der Leistungsbezieher im Bereich des
Beigeladenen gewohnt. Der Beklagte sei bis zum 31. Dezember 2005, der Beigeladene
ab dem 01. Januar 2006 örtlich und sachlich zuständig für die Hilfegewährung gewesen.
Dies ergebe sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die Voraussetzungen für einen
Kostenerstattungsanspruch seien nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X erfüllt. Der Beklagte und
auch der Beigeladene könnten sich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen, da es
schon an einem Beweis dafür fehle, dass der Vater des Betroffenen im Krieg gefallen sei.
Vielmehr habe dieser überlebt und sei ausweislich der Meldekartei 1947, also nach
Kriegsende, von R nach F verzogen. Selbst wenn der Einwand des Beklagten zuträfe, sei
er jedenfalls für die bis zum 31. Dezember 2005 zu erbringenden Leistungen örtlich und
sachlich zuständig gewesen. Der Kläger hat eine Ablichtung aus einer Meldekartei zur
Gerichtsakte übersandt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27 550,22 € zuzüglich 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsanhängigkeit, dem 21. Dezember 2005, zu
zahlen.
2. den Beigeladenen zu verurteilen, den Hilfefall G H Sch, geboren 1936 in M, in
die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.
3. festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, dem Kläger die gegenüber
dem Hilfeempfänger G H Sch, geboren 1936 in M, seit dem 01. Januar 2006 rechtmäßig
erbrachten und bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen noch zu
erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil der
Kläger nicht zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtet gewesen sei. Der Hilfeempfänger
hätte einen vorrangigen Anspruch auf Leistung der Kriegsopferfürsorge gemäß §§ 25 ff.
BVG, insbesondere nach § 27 d BVG, gehabt. Der Vater des Hilfebedürftigen sei durch
Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 19. Januar 2001 für tot erklärt worden. Dass
der Vater tot gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Personal- und Fragebogen für die
Aufnahme in die H Anstalten vom 15. August 1970. Der Erklärung der Mutter des
Betroffenen zum Verbleib des Vaters sei keine große Bedeutung beizumessen. Zur
Höhe der Erstattungsforderung könne mangels detaillierter Kostenaufstellung nichts
vorgetragen werden. Ab 01. Januar 2006 sei zudem der Beigeladene zuständig. Dies
ergebe sich aus § 13 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des
Sozialgesetzbuches - SächsAGSB -.
Der Beklagte hat einen Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 19. September 2001
sowie Unterlagen der Deutschen Dienststelle zur Benachrichtigung der nächsten
Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht - WASt - zur
Gerichtsakte gereicht.
Der mit Beschluss vom 03. Juli 2006 zum Rechtsstreit beigeladene Landkreis hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten und ausgeführt, es stünde
fest, dass der Hilfeempfänger tatsächlich vom 04. März 1969 bis 06. Juni 1971 bei ihm
gemeldet gewesen sei. Der Beigeladene sei jedoch nicht erstattungspflichtig, da
vorrangig Ansprüche nach dem BVG bestünden.
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Das Sozialgericht hat aus der Akte zur „Toderklärung“ des Vaters des Hilfeempfängers
vom Amtsgericht Hainichen Ablichtungen zum Antragsverfahren auf Todeserklärung
gefertigt und zur Gerichtsakte genommen und erfolglos versucht, eine Auskunft des
Bruders des Hilfeempfängers zu erlangen.
Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den
Kläger 27 550,22 € zzgl. 5 % Zinsen nach dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember
2005 zu zahlen. Weiter hat das Sozialgericht den Beigeladenen verurteilt, den Hilfefall in
die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beigeladene
verpflichtet ist, dem Kläger die zugunsten des Hilfebedürftigen rechtmäßig
aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den
Beigeladenen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden rechtmäßigen
Sozialhilfeleistungen zu erstatten.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei für
die in der Zeit bis 31. Dezember 2005 von dem Kläger aufgewendeten
Sozialhilfeleistungen erstattungspflichtig. Die Verurteilung des Beigeladenen für die Zeit
ab 01. Januar 2006 resultiere aus dem Zuständigkeitswechsel in Sachsen für Leistungen
der stationären Eingliederungshilfe. Vorrangige Ansprüche aus der Kriegsopferfürsorge
hätten nicht bestanden. Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen angenommene
Vorrangigkeit eines Anspruches nach dem BVG sei nicht realisierbar, die Durchsetzung
offensichtlich aussichtslos. Anspruchsvoraussetzung sei für einen solchen Anspruch,
dass der Vater des Betroffenen durch eine militärische oder militärähnliche
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen
Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe und an den Folgen der
Schädigung verstorben sei. Für einen solchen Kausalzusammenhang ergäben sich keine
Hinweise. Die Feststellung des Todeszeitpunkts sei eine Fiktion und kein Beweis dafür,
dass der Tod tatsächlich eingetreten sei. Dies sei auch kein Beweis dafür, dass der Tod
als Folge der Kriegseinwirkungen im Sinne von § 1 BVG eingetreten ist. Der Kläger habe
vielmehr mit einer Kopie der Meldekarte Beweis dafür angetreten, dass der Vater den
Krieg überlebt habe. Ausweislich dieser Meldekarte sei der Vater nämlich zum 01. Juli
1947 nach F/Kreis R verzogen.
Gegen das ihm am 20. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 18. Juli 2007
Berufung eingelegt. Kläger und Beklagter haben keine Berufung eingelegt.
Der Beigeladene ist weiterhin der Auffassung, vorrangige, zu realisierende Ansprüche
gegen den Träger der Kriegsopferversorgung stünden einem Erstattungsanspruch des
Klägers entgegen. Bei der Meldekarte handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde.
Der Kläger hätte, da er für die Erbringung der Hilfen nach dem BSHG und dem SGB XII
zuständig gewesen sei, die Anträge beim Träger nach dem BVG stellen können. Für die
vom Kläger verursachte Hilfegewährung müsse der Beigeladene nicht eintreten. Zudem
genügten die vorliegenden Kostenblätter für die Jahre 2004 bis 2007 und die
Leistungsvereinbarungen mit dem Heimträger nicht zur Konkretisierung der
aufgewendeten Sozialhilfemittel. Aus den Bewilligungsbescheiden müsse sich neben der
Art und des Umfanges der gewährten Leistungen auch ergeben, ob die entsprechenden
Leistungsbeträge unter dem Vorbehalt des Nachweises der sach- und
zweckentsprechenden Verwendung gestanden hätten. Die Verurteilung sei zudem
rechtswidrig ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Er, der Beigeladene, sei, wenn
überhaupt, erst ab 01. Januar 2006 zuständig geworden.
Der Beigeladene macht weiter geltend, mit der tenorierten Feststellung werde
gleichzeitig festgestellt, dass es keine der Sozialhilfe vorrangigen Ansprüche des
Hilfeempfängers nach dem BVG gebe. Damit werde durch das Sozialgericht - fehlerhaft -
die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung positiv festgestellt. Nach § 95 SGB XII sei
ein Träger der Sozialhilfe nur erstattungsberechtigt, wenn feststehe, dass die gewährte
bzw. zu gewährende Leistung nicht nachrangig sei. Der Gesichtspunkt der Zuständigkeit
sei nicht isoliert zu betrachten. Nach § 95 SGB XII hätte auch der Kläger einen Antrag
beim Träger der Leistungen nach dem BVG stellen können. Nach dem Wortlaut des § 2
Abs. 3 Satz 3 SGB X setzte der Erstattungsanspruch die Rechtmäßigkeit der erbrachten
Leistungen voraus. Vorrangig müssten also andere Ansprüche geprüft werden. Der
Kläger habe im Übrigen die ihm vermeintlich zustehende Erstattungsforderung in Höhe
von 66 220,28 € für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 beziffert und
zum 01. März 2010 fällig gestellt.
Der Beigeladene hat am 21 Januar 2010 seine sachliche und örtliche Zuständigkeit ab
Februar 2010 anerkannt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010
die Berufung insoweit zurückgenommen, als er verpflichtet worden ist, den Hilfefall in die
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die Berufung insoweit zurückgenommen, als er verpflichtet worden ist, den Hilfefall in die
eigene Zuständigkeit zu übernehmen.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. April 2007 insoweit aufzuheben,
als mit ihm festgestellt worden ist, dass er, der Beigeladene, verpflichtet ist, dem Kläger
die zugunsten des Hilfebedürftigen G H Sch rechtmäßig aufge-wendeten Kosten der
Sozialhilfe und bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen noch zu
erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch bestehe. Es sei nicht
nachgewiesen, dass ein Anspruch des Hilfebedürftigen nach dem BVG bestünde. Die
Forderung sei auch hinreichend konkretisiert. Im Übrigen habe der Beklagte keinen
Zweifel daran gehabt, dass die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach berechtigt
seien, denn dieser habe die Forderung vollständig beglichen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, hält jedoch die Auffassung des Beigeladenen für
zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers
und des Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Berufungszurücknahme im Übrigen (§
156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) allein noch die vom Sozialgericht auf den
entsprechenden Antrag des Klägers tenorierte Feststellung, dass der Beigeladene
verpflichtet ist, die seit dem 01. Januar 2006 bis zur Übernahme des Hilfefalls
rechtmäßig erbrachten Sozialhilfeleistungen dem Kläger zu erstatten.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht dem
Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die auf die Feststellung gerichtete
Klage des Klägers ist bereits unzulässig.
Gemäß § 55 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Diese
Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung eines zwischen
ihm und dem Beigeladenen für die Zeit ab 01. Januar 2006 bestehenden
Rechtsverhältnisses, nämlich eines Erstattungsverhältnisses. Das Erstattungsverhältnis
nach § 2 Abs. 3 SGB X, wonach die zuständige Behörde der bisher zuständigen
diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die für die Zeit erbracht werden, in der die
bisher zuständig gewesene Behörde nach dem Zuständigkeitswechsel weiter Leistungen
erbracht hat, ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 55
Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 55 SGG ein besonderes
Feststellungsinteresse erforderlich, welches vorliegend nicht gegeben war. Ein
besonderes Feststellungsinteresse liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Kläger seine
Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen
können (h.M., vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55
Rn. 19; Zeihe, SGG, § 55, Rn. 18b ff.; BSG v. 22. 05.1985, 12 RK 30/84, juris, Rn. 12; v.
16.03.1978, 11 RK 9/77, juris, Rn. 17). Der allgemein anerkannte Grundsatz der
Subsidiarität der Feststellungsklage dient vor allem der Vermeidung überflüssiger
Klagen. Ein Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, so dass Klagearten, insbesondere
auch die Leistungsklage, weitergehenden Rechtsschutz bieten, der dann vom Kläger
auch zu wählen ist.
Vorliegend hätte der Kläger mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auch
gegenüber dem Beigeladenen seinen Erstattungsanspruch geltend machen müssen, da
er - über das Feststellungsbegehren hinaus - die Verurteilung des Beigeladenen zur
Erstattung der ab 01. Januar 2006 erbrachen Leistungen nach Zuständigkeitswechsel auf
den Beigeladenen geltend macht. Diesbezüglich bedurfte es zur Feststellung der
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den Beigeladenen geltend macht. Diesbezüglich bedurfte es zur Feststellung der
Leistungshöhe keines Verwaltungsaktes, so dass eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5
SGG zulässig war.
Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil angenommen hat, dass hier
ausnahmsweise die Feststellungsklage zulässig sei und dies damit begründet hat, dass
der Grundsatz einer Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des
öffentlichen Rechts nicht angenommen werden könne, da diese ihre in der Verfassung
verankerte Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit
Vollstreckungsdruck befriedigen würden, kann dem für den vorliegenden Fall nicht
gefolgt werden.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt zwar nicht uneingeschränkt
und kann bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
entfallen, so dass auch bei Zulässigkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine
Feststellungsklage zulässig sein kann (BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, juris, Rn. 17,
m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand: Keller, a. a. O., Rn. 19 c f.; abl. Zeihe, a.a.O, Rn. 2b).
Eine Abkehr von dem Grundsatz der Subsidiarität ist bei Klagen gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass
diese sich rechtskonform aufgrund eines – nicht vollstreckbaren - Feststellungsurteils
verhalten werden und den Kläger befriedigen werden (vgl.: BSG v. 26.05.1959, 3 RK
36/56, juris, Rn. 5; BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, a.a.O.) und der Streit zwischen den
Beteiligten dadurch – ohne weitere Leistungsklage - endgültig erledigt wird (BSG, SozR 3-
3300 § 38 Nr. 2; BSG vom 08. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, juris, Rnr. 23 f.). Ist dies nicht zu
erwarten und wird eine - eigentlich vorrangige - Leistungsklage nicht zu vermeiden sein,
muss es jedoch bei der Subsidiarität der Feststellungsklage auch in Verfahren gegen
juristische Personen des öffentlichen Rechts verbleiben, weil dann nur mit der
Leistungsklage der Rechtsstreit endgültig geklärt werden kann und für ein vorheriges
Feststellungsverfahren kein prozessökonomischer Grund besteht.
Hier verbleibt es deshalb bei der Subsidiarität der Feststellungsklage, weil mit dieser
Klage von vornherein der Streit der Beteiligten nicht endgültig erledigt werden konnte.
Selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bliebe die Höhe eines Anspruchs nach § 2
Abs. 3 Satz 2 SGB X streitig, wie sich gerade auch aus dem Vortrag im
Berufungsverfahren ergibt, nachdem durch das Feststellungsbegehren des Klägers
lediglich geklärt werden solle, ob eine Erstattungslage dem Grund nach bestehe,
während der Anspruch der Höhe nach ungeklärt bleiben solle. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 2
SGB X nur rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, bleibt die Höhe des
Anspruchs weiter streitig, so dass nicht von einer Beilegung des Streifalls ausgegangen
werden kann. Dies verdeutlicht der bisherige Verfahrensgang:
Zum Zeitpunkt Antragstellung beim Sozialgericht am 21. Dezember 2005 (schriftlicher
Klageantrag) bestand kein Rechtsschutzinteresse für ein Feststellungsbegehren gegen
den Beklagten für Zeiten ab 01. Januar 2006, da im Wege der gleichzeitig erhobenen
Leistungsklage beantragt worden war, den Beklagten zu verurteilen, den Hilfefall in die
eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Im Rahmen der Prüfung dieser Klage
(Feststellungsklage) wäre die Zuständigkeitsfrage geklärt worden und, sofern sich der
Beklagte an die Feststellung nicht gehalten hätte, in einem anschließenden
Erstattungsverfahren mit Leistungsklage eine Erstattungsforderung nach § 2 Abs. 3 Satz
2 SGB X - beziffert - durchsetzbar gewesen.
Dies gilt auch soweit sich der Kläger nach Beiladung des „neuen“ Trägers im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 vor dem Sozialgericht mit seinem
Feststellungsbegehren gegen den Beigeladenen gewandt hat. Zu diesem Zeitpunkt
(April 2007) waren etwaige Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bereits
für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 bis einschließlich April 2007 (Monat der
Entscheidung) konkret bezifferbar, so dass im Rahmen einer bezifferten Leistungsklage
der Rechtsstreit diesbezüglich hätte endgültig - vollstreckbar - geklärt werden können.
Für eine Feststellungsklage war daher kein Raum. Soweit Feststellungen für Zeiten ab
Mai 2007 begehrt worden sind, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Annahme einer
Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens (Voraussetzungen eines
Erstattungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X liegen weiter vor), wären die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Erstattungsklage nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 102 Abs.
2 SGB X (Geltendmachung in bestimmten Fristen, § 111 SGB X, Höhe der
Erstattungsforderung) umgangen worden, was nicht Zweck einer Feststellungsklage sein
kann.
Nach allem war die erhobene Feststellungsklage unzulässig. Der Antrag des Klägers war
auch nicht im Sinne eines Leistungsbegehrens auszulegen. Zwar ist das Gericht bei
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auch nicht im Sinne eines Leistungsbegehrens auszulegen. Zwar ist das Gericht bei
seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG), es ist
jedoch an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Der Kläger hat vor dem
Sozialgericht eine Feststellung des Gerichts begehrt und dementsprechend seinen
Antrag gefasst, der einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist.
Nach allem war daher der Antrag unzulässig und das Urteil des Sozialgerichts
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger nunmehr mit einem Leistungsbegehren an den Beigeladen herantritt,
weist der Senat daraufhin, dass das Sozialgericht in der Sache zu Recht angenommen
haben dürfte, dass der Beigeladene dem Grunde nach verpflichtet ist, Aufwendungen
der Eingliederungshilfe, die der Kläger seit dem 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 für
den Betroffenen geleistet hat, zu erstatten.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des
Klägers ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Hiernach hat bei einem Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit die nunmehr zuständige Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel
erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Zur Kostenerstattung verpflichtet
ist demnach der Rechtsträger, dessen Behörde für die Gewährung der Sozialhilfeleistung
zuständig gewesen wäre.
Nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im
Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen
Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte - Gesetz zur Umsetzung
des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Seite 944
f.) ist § 97 BSHG, der die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe regelte, dahin
geändert worden, dass bei Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung - wie vorliegend für den Hilfeempfänger - der Träger der
Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten vor
Aufnahme zuletzt gehabt hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des FKPG).
Damit ging vorliegend, nachdem der Hilfeempfänger bereits seit dem 06. Juli 1971 im
Bereich des Klägers stationäre Hilfe in Anspruch genommen hatte, mit In-Kraft-Treten
des FKPG die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme im Heim über. Dies war der zuständige Träger
der Sozialhilfe im Land Sachsen.
Die Regelung des § 97 BSHG ist mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01. Januar 2005 in §
98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII übernommen worden.
Danach war bis zum 31. Dezember 2005 der Beklagte für die Hilfeleistung örtlich
zuständig und ab 01. Januar 2006 aufgrund der geänderten Zuständigkeitsanordnung im
Bereich des Beklagten und des Beigeladenen nach §§ 10, 13 SächsAGSGB der
Beigeladene. Dies wird auch von dem Beigeladenen inzwischen zugestanden. Damit war
der Beigeladene ab 01. Januar 2006 örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe für den
Hilfefall G H Sch. Der Zuständigkeitswechsel ist kraft Gesetz eingetreten (§ 98 Abs. 2
Satz 1 SGB XII), ohne dass es weiterer Umsetzungsakte bedurfte.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X war der Kläger allerdings auch ab 01. Januar 2006
verpflichtet, Sozialhilfeleistungen zu erbringen, bis der Beigeladene eine Zuständigkeit
angenommen und die Leistungen fortsetzt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Kläger
durch Leistungserbringung bis einschließlich Januar 2010, trotz Zuständigkeit des
Beigeladenen ab 01. Januar 2006, nachgekommen, weil der Beigeladene seine
Zuständigkeit nicht anerkannt hatte und der Betroffene - was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist - der Hilfe bedurfte. Korrespondierend mit der weiteren Leistungspflicht
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat der leistende Träger einen Erstattungsanspruch gegen
den eigentlich zuständig gewordenen Träger - hier den Beigeladenen - in Höhe der
erbrachten Leistungen. Dieser Anspruch ist, worauf der Beigeladene zu Recht verweist
und was das Sozialgericht bei der Tenorierung berücksichtigen wollte, darauf beschränkt,
dass rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Soweit der Beigeladene
geltend macht, dass die Leistungen des Klägers deshalb nicht rechtmäßig gewesen
seien, weil vorrangig Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestanden
hätten, erscheint diese Rechtsansicht zweifelhaft.
Zwar erhält nach § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz
seiner Einsatzkraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder
wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Dies setzt zunächst voraus, dass Leistungen gezahlt werden,
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Sozialleistungen, erhält. Dies setzt zunächst voraus, dass Leistungen gezahlt werden,
bereite Mittel zu Verfügung stehen. Der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf ein
Hilfesuchender aber auch dann nicht, wenn er mit realisierbaren Ansprüchen und
Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung hat (Wahrendorf in:
Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 13). Ein solcher durchsetzbarer oder realisierbarer
Anspruch stand dem Hilfebedürftigen nicht zur Seite.
Zwar können Hinterbliebene von Kriegsopfern nach § 27d Bundesversorgungsgesetz -
BVG - Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den
weiteren Vorschriften des SGB XII erhalten (§ 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG).
Diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden von Amts wegen ab Kenntnis des
Trägers der Kriegsopferversorgung über die den Anspruch begründenden Tatsachen,
allerdings nicht für die Vergangenheit erbracht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 KFürsV i.V.m. § 27 f
BVG). Hier ist nicht erkennbar, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge Kenntnis von
dem Hilfefall hatte.
Zwar ist nicht allein auf von dem Betroffenen geltend gemachte Ansprüche abzustellen.
Zu Recht verweist der Beigeladene darauf, dass auch der Sozialhilfeträger Ansprüche für
einen Hilfebedürftigen geltend machen kann. Dem Kläger dürfte allerdings für die - allein
streitige Zeit ab 2006 - eine unterlassene Antragstellung nicht entgegenzuhalten sein.
Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die
Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Nach dieser
Norm kann der Sozialhilfeträger, der bei berechtigten Ansprüchen eines Hilfeempfängers
an einen anderen Sozialleistungsträger nach § 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch
gegen den eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger hätte (hier den Träger nach dem
BVG), selbst den notwendigen Antrag auf diese Sozialleistungen stellen und das
Verfahren betreiben.
Erstattungsberechtigt gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
und nach den Vorschriften der § 102 ff. SGB X ist aber im vorliegenden Fall ab 01. Januar
2006 der Beigeladene, da dieser - wie dargestellt - örtlich und sachlich zuständiger
Sozialhilfeträger gewesen ist. Dieser hatte während der Bedürftigkeit bis zur Feststellung
anderer Sozialleistungen zu leisten und ggf. einen Erstattungsanspruch durchzusetzen.
Der Träger der Sozialhilfe bei Anwendung der Norm des § 95 SGB XII ist der letztlich
zuständige Träger und nicht derjenige Träger, der lediglich mangels Übernahme des
Hilfefalls durch den zuständigen Träger nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur weiteren
Leistung verpflichtet ist. Ist der Beigeladene daher der Auffassung, dass ein Anspruch
auf vorrangige Leistungen gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge besteht, wäre er
gehalten gewesen, diesen Anspruch im Rahmen des Ermessens nach § 95 SGB X für
den Hilfeempfänger durchzusetzen. Der Beigeladene hätte Anträge auf Leistungen nach
§ 27d BVG nach § 95 SGB XII stellen können und ggf. einen Erstattungsanspruch im
Sinne des § 95 SGB XII gegenüber dem Träger nach dem BVG geltend machen können.
Von dem Hilfefall hatte er bereits mit Anmeldung des Erstattungsanspruchs im Jahr
2004 Kenntnis; nach Zuständigkeitswechsel im Land Sachsen wurde ein
Erstattungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 06.02.2006 angemeldet und um
Übernahme der Gewährung der Sozialhilfe gebeten.
Mangels Zulässigkeit der Klage konnte der Senat die Begründetheit eines geltend
gemachten Erstattungsanspruchs jedoch letztlich dahinstehen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 155
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dabei hatte der Senat zu berücksichtigen, dass
der Klageantrag hinsichtlich des Beigeladenen zu Ziffer 3. keinen Erfolg hatte und der
Kläger lediglich bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. vor dem Sozialgericht erfolgreich
war, so dass insgesamt eine Aufteilung der Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens
zwischen den Beteiligt zu je 1/3 angemessen ist. Für das Berufungsverfahren war zu
berücksichtigen, dass der Beigeladene, der seine Zuständigkeit für den Hilfefall weiterhin
nicht anerkannt hatte, maßgeblich das Berufungsverfahren veranlasst hat und er
lediglich hinsichtlich der Feststellungswirkung für die Vergangenheit obsiegt hat, während
er hinsichtlich der Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit für die Zukunft
unterlegen ist. Dies Rechtfertigt eine Belastung des Beigeladenen mit den Kosten des
Berufungsverfahrens zu ¾, während der Kläger ¼ zu tragen hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist auf 71 220,28 € (angegebene
Erstattungsforderung für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 in Höhe von
66 220,28 € zzgl. Regelstreitwert in Höhe von 5 000,00 € (§ 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs.
1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -) festzusetzen.
58 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab,
sondern folgt ihr.
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