Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2003

LSG Berlin und Brandenburg: nationale sicherheit, ddr, zugehörigkeit, eigenschaft, arbeitsentgelt, versicherung, ermessen, beurteilungsspielraum, gewalt, kompetenz

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 2 RA 5543/96 W00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 39/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz. Im Übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1939 geborene Kläger war seit September 1958 im Wachregiment Berlin - später "Wachregiment Feliks
Dzierzynski" - zuletzt als Sportoffizier im Range eines Hauptmannes beschäftigt. Er war vom 1. September 1961 bis
30. September 1989 in das Versorgungssystem für Angehörige des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit
(MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) / Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) -
Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) - einbezogen. Vom 1. Oktober 1989 bis zum
30. Juni 1990 bezog der Kläger aus dem Versorgungssystem eine Übergangsrente.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1996 (so genannter
Überführungs- bzw. Entgeltbescheid) stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger im Sinne von § 8
Abs. 4 AAÜG die Zeit vom 1. September 1961 bis 30. September 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum
Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG fest und teilte die in diesem Zeitraum erzielten
tatsächlichen, auf die jeweiligen Werte der Anlage 6 zum AAÜG (70 % des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet)
begrenzten Bruttoarbeitsentgelte mit.
Im Klageverfahren hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass das während der
Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Entgelt bis zur Höhe des jeweiligen
Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet festgesetzt wurde, da § 7 AAÜG alter Fassung (a.F.) nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR
1560/97) verfassungswidrig und nichtig sei, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt
unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde (Bescheid vom 24. September 1999). Der
Kläger hat beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als für die Rentenberechnung nicht das
tatsächliche - über dem Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet - liegende Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werde, und
die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenberechnung seine tatsächlichen Arbeitsentgelte mindestens bis zur
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) den Vorgaben des BVerfG folge und keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine Berufungsschriftsätze vom 21. Mai 2002 und 2.
Juni 2003 wird Bezug genommen. Der Kläger legt eine eidesstattliche Versicherung von Dr. M und eine
Sachbewertung von Dr. W und Dipl.-Ing. K vor; auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger, der sich nur noch gegen den Bescheid vom 24. September 1999 wendet, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24.
September 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 6
Abs. 1 AAÜG festzustellen, hilfsweise zum Beweis darüber, dass die der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 7
AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zu Grunde liegende Grundannahme, wonach die
Arbeitsentgelte der Berechtigten des Versorgungssystems des MfS der DDR durchweg deutlich überhöht gewesen
seien, sachlich unzutreffend ist und nicht der DDR-Realität entspricht, die Zeugen Dr. G M in seiner Eigenschaft als
letzter Chef der Abteilung Kader und Schulung, Herrn H G in seiner Eigenschaft als Mitglied der Sozialkommission
des MfS, Herrn S K als Leiter der Abteilung Finanzen des MfS, Generaloberst F St in seiner Eigenschaft als Sekretär
des Nationalen Verteidigungsrates der DDR zu vernehmen und den in der eidesstattlichen Versicherung des Dr. M
genannten Rahmenkatalog des MfS der DDR vom BStU beizuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Bescheid vom 24. September 1999 für rechtmäßig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Rentenakte der Beigeladenen, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser sich - nach insoweit zulässiger (vgl. § 99 Abs. 1 und Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Klageänderung - im Wege der in diesem Umfang statthaften kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage nur noch gegen die Regelung der Beklagten in dem Bescheid vom 24. September 1999
wendet, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 7 Abs. 1 AAÜG vorliegen, ist nicht begründet. Sowohl die
Anfechtungsklage als auch die Verpflichtungsklage sind insoweit zulässig, weil sich der Kläger gegen eine
(belastende) Einzelfallregelung in dem angefochtenen Bescheid wendet und die Feststellung der tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer günstigeren Beitragsbemessungsgrenze als der des § 7 Abs. 1 AAÜG,
nämlich der des § 6 Abs. 1 AAÜG, begehrt. Dies ist keine Entscheidung über rentenversicherungsrechtliche Fragen,
die allein dem Rentenversicherungsträger vorbehalten ist, sondern eine Regelung, die der Kompetenz und Befugnis
des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG unterfällt (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 20.
Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 7; Beschluss vom 24. April 2003 - B 4 RA 111/02 B - nicht
veröffentlicht - m.w.N.).
Die im dargelegten Umfang zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Sonderversorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG berufen, die dort
genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes des Rentenrechts oder
diesbezüglicher Anwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind (nur)
Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom
Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeits-
einkommens, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen
im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie des § 7 Abs. 1 AAÜG und in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die
Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Vorliegend wendet sich der Kläger nach seinem zuletzt im Berufungsverfahren
gestellten Antrag nur noch gegen die Feststellung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 24. September
1999, dass im Zeitraum vom 1. September 1961 bis 30. September 1989 die tatbestandlichen Voraussetzungen für
die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs. 1 AAÜG vorliegen. Diese Entscheidung der
Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Bei-tragsbemessungsgrenze des § 7 Abs.
1 AAÜG ergeben sich im Falle des Klägers aus dem Satz 1 dieser Vorschrift. Danach wird das während der
Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bis zum 17. März 1990 maßgebende
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu Grunde gelegt. Die
tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass diese besondere Beitragsbemessungsgrenze im Falle des Klägers
anzuwenden ist, folgen mithin bereits daraus, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1961 bis 30. September
1989 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG - was im Übrigen zwischen den Beteiligten
unstreitig ist - angehört hatte. (Allein) mit dieser Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs. 1 AAÜG gegeben,
ohne dass es der Beklagten von Rechts wegen möglich oder sie gar verpflichtet gewesen wäre, weitere - aus dem
geltenden Bundesrecht nicht ersichtliche - tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen
Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln oder festzustellen. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger in Bezug
genommene Frage, ob und inwieweit er während seiner Tätigkeit für das MfS "überhöhte" Arbeitsverdienste erzielt
hatte. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs. 1 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es
verfassungsrechtlich geboten. § 7 Abs. 1 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen
Beurteilungsspielraum noch - auf der Rechtsfolgenseite - die Ausübung von Ermessen. Dafür, dass der Kläger in dem
streitbefangenen Zeitraum zu Unrecht in das Versorgungssystem für Angehörige des MfS einbezogen worden wäre
oder eine Beschäftigung ausgeübt hätte, auf Grund derer eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht hätte
erfolgen dürfen, ergibt sich kein Anhalt, etwas derartiges ist auch vom Kläger nicht behauptet worden. Auf Grund
seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem ist vielmehr bundesrechtlich zwingend davon auszugehen, dass in
seiner Person auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 AAÜG vorliegen.
Demgegenüber hat über die Frage, auf die der Kläger letztlich abzielt, nämlich welche Beitragsbemessungsgrenze für
welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist, allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (vgl.
BSG a.a.O.). Ob - was das BVerfG bejaht hat (Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 =
SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) - eine besondere Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen beim
MfS verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen keiner
Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehende tatsächliche Vorfrage, ob und inwieweit beim MfS/AfNS
überhöhte Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt wurden. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann auch
dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgelegte Sachbewertung veröffentlichter Personendaten und
versicherungspflichtiger Dienstbezüge der Mitarbeiter des MfS der ehemaligen DDR vom Juli 2002 die von dem Kläger
hieraus gezogenen Schlussfolgerungen trägt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht zu
entsprechen. Denn es ist für den geltend gemachten Klageanspruch schlechterdings ohne Relevanz, ob die der
gesetzgeberischen Entscheidung zu § 7 Abs. 1 AAÜG nach Auffassung des Klägers zu Grunde liegende Annahme,
wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten des Versorgungssystems des MfS der DDR durchweg deutlich überhöht
gewesen seien, sachlich unzutreffend ist und nicht der "DDR-Realität" entsprach. Der Kläger macht damit letztlich
einen Anspruch auf (geänderte) Gesetzgebung geltend, der nicht der Entscheidungsbefugnis der rechtsprechenden
Gewalt unterfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht der Bedeutung der Sache für den Kläger und seines
nicht unerheblichen Obsiegens mit der ursprünglich erhobenen Klage erscheint es angemessen, die Beklagte mit den
außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz zur Hälfte zu belasten. Im Übrigen ist eine
Kostenerstattung nicht gerechtfertigt, weil der Kläger mit seinem im Berufungsverfahren gestellten Antrag nicht hat
durchdringen können.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.