Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.05.2010

LSG Berlin und Brandenburg: zusammenleben, anschrift, kostenbeteiligung, fernseher, beweislastumkehr, leistungsanspruch, rechtsgrundlage, internet, probe, ortsabwesenheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 25.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 106 AS 20330/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1070/08 AS PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem
Sozialgericht Berlin ist zulässig - insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – aber nicht
begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§
73a SGG, 114 ff. ZPO nicht vor.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die von der Klägerin
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand der Klage, mit der die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 ohne anteilige Anrechnung
von Einkommen ihres Partners MW auf ihren Bedarf begehrt, sind der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2007 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August
2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2008 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31.
August 2007 nach § 96 SGG auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008. Diese Bescheide
dürften rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Beklagte zu Recht insbesondere davon
ausgegangen sein, dass im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen der Klägerin und ihrem Partner MW eine
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bestand, sodass dessen
Einkommen auf ihren Bedarf anzurechnen war. Nach Lage der Akten erscheint insoweit eine weitere Beweisaufnahme
nicht erforderlich. Schon dem Vorbringen der Klägerin selbst lässt sich entnehmen, dass zwischen ihr und ihrem
Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft bestand. So
stellt die Klägerin schon selbst nicht in Abrede, dass zwischen ihr und Herrn W eine Partnerschaft bestehe. Dass die
Klägerin, obwohl sie nach ihren Angaben noch bis zum 28. Februar 2007 überwiegend in W aufhältlich war, sich
bereits zum 20. November 2006 unter der Anschrift ihres Partners polizeilich ummeldete und am 12. Januar 2007
beim Beklagten unter der selbigen Anschrift und unter Vorlage von Einkommensnachweisen ihres Partners Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragte, belegt zudem, dass schon erhebliche Zeit vor dem
1. März 2007 ein partnerschaftlicher und auf dauerhaftes Zusammenleben ausgerichteter Bindungswille bestand. So
ist der Einzug der Klägerin in die Wohnung ihres Partners und seines Sohnes Ausdruck dieses Bindungswillens und
der diesem Willen innewohnenden Bereitschaft für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Der Wille
füreinander einzustehen wird darüber hinaus durch die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 27. April 2007 zu ihrem
auswärtigen Aufenthalt (Ortsabwesenheit) in der Zeit vom 2. Mai 2007 bis 5. Mai 2007 bekräftigt, in der sie gegenüber
dem Beklagten angab: "Mein Lebenspartner kommt finanziell dafür auf". Die von der Klägerin und ihrem Partner
geschlossene Zahlungsvereinbarung, nach der sich die Klägerin verpflichtet, sich an den Kosten der Wohn-, Telefon-,
Internet- und Fernseher-Nutzung zu beteiligen, belegt nichts anderes; denn auch die Bereitschaft zur
Kostenbeteiligung gehört zum Wesen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Zudem lässt sich dem in
der Verwaltungsakte befindlichen Prüfbericht vom 27. April 2007 aufgrund des Hausbesuches vom 25. April 2007
entnehmen, dass sich der Partner der Klägerin von Beginn des Zusammenlebens an durchaus in der Pflicht sah, die
Klägerin finanziell zu unterstützen, solange diese über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt. Vor diesem
Hintergrund ist es unerheblich, dass die Klägerin nach ihren Angaben im maßgeblichen Zeitraum über das Einkommen
und das Vermögen ihres Partners nicht verfügen durfte und auch keine Versorgungsleistungen gegenüber dem Sohn
ihres Partners erbracht hat.
Der Annahme, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand, steht
schließlich nicht entgegen, dass das Zusammenleben der Klägerin mit ihrem Partner noch nicht länger als ein Jahr
andauerte. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet wird, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin nichts anderes. Denn aus dieser Regelung ergibt sich lediglich eine
Beweislastumkehr zu Lasten des Hilfebedürftigen für den Fall des mehr als einjährigen Zusammenlebens. Hingegen
lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des §
7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ein mehr als einjähriges Zusammenleben der Partner tatbestandlich voraussetzt; vielmehr
sieht das Gesetz eine Partnerschaft "auf Probe" ohne die Folge der Anrechnung des Einkommens des Partners auf
den Bedarf des Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht vor. Die angegriffenen Bescheide lassen auch
Rechtsfehler aus sonstigen Gründen nicht erkennen. Der Beklagte dürfte den Leistungsanspruch der Klägerin für den
Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2007 unter Anrechnung des Einkommens ihres Partners und für den Zeitraum
vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 unter zusätzlicher Anrechnung von Einkommen der Klägerin zutreffend
berechnet haben. Hiervon ausgehend dürfte auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2008 für
den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 nicht zu beanstanden sein, der seine Rechtsgrundlage in
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
und § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sowie hinsichtlich der Erstattungsforderung in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40
Abs. 2 SGB II findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).