Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2000

LSG Berlin und Brandenburg: hepatitis, umkehr der beweislast, ddr, bluttransfusion, zivilrechtliche ansprüche, eingriff, krankheit, virus, impfung, wissenschaft

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 22.02.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 45 Vu 343/95
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 VU 54/97-11
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 1997 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG)
vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990).
Der 1980 im Beitrittsgebiet geborene Kläger hatte sich bei einem am 27. November 1980 erlittenen Verkehrsunfall
schwere Kopfverletzungen zugezogen, die in der Folgezeit zu einer spastischen Hemiparese links führten und
mehrere Operationen wegen posttraumatischer Ergüsse erforderten. Im Schwerbehindertenverfahren erkannte der
Beklagte bei dem Kläger durch Bescheid vom 7. April 1993 Krampfleiden, Teillähmungen der linken Extremitäten
sowie verminderte Belastbarkeit durch organisches Psychosyndrom mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70
als Behinderungen an. Aufgrund eines Befundberichts der ihn seit 1983 behandelnden Kinderärztin Dr. R vom 17.
März 1995 stellte der Beklagte im Bescheid vom 14. Juli 1995 "chronische Hepatitis, Herzrhythmusstörungen", intern
mit einem GdB von 20 bewertet, als weitere Behinderung fest und erkannte dem Kläger das Merkzeichen "G"
(erhebliche Gehbehinderung) zu.
Im Mai 1995 stellte die Mutter des Klägers für ihn bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem
UntAbschlG. Er sei, so wurde zur Begründung ausgeführt, in den 80er Jahren wegen des posttraumatischen Hygroms
mehrfach in der Kinderklinik des Städt. Krankenhauses Im F operiert worden. Da er seit einigen Jahren unter
schlechten Leberwerten leide, sei 1993/94 in diesem Krankenhaus eine Leberbiopsie vorgenommen worden, bei der
eine Infektion mit Hepatitis C-Viren festgestellt worden sei. Die Infektion könne nur durch die Übertragung von
verseuchtem Blut erfolgt sein. Aus der Eintragung im Sozialversicherungsausweis folge, dass am 30. Mai oder 6. Juni
1984 im Krankenhaus Im F eine Bluttransfusion stattgefunden habe. In der damaligen DDR seien weder Ansprüche
wegen Folgeschäden noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen damals behandelnde Ärzte oder gegen
das Krankenhaus geltend gemacht worden. Die Diagnose einer chronischen Hepatitis C sei erstmals in dem
Diagnoseabschlussbericht des Krankenhauses Im F vom 20. August 1993 gestellt worden.
Durch Bescheid vom 7. August 1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach
dem UntAbschlG ab, weil ihm zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Krankenhaus zustünden, wenn ihm
dort eine verseuchte Blutkonserve verabreicht worden sei. Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger
geltend, es seien die Voraussetzungen für die Entschädigung nach dem UntAbschlG erfüllt, weil die Blutkonserven
damals nicht auf Hepatitis C untersucht worden seien und der Erreger "nach dem Stand der Medizin" nicht früher habe
entdeckt werden können. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch mit
der Begründung zurück, bei der Gabe von Blut oder Blutprodukten habe ein erhöhtes Risiko bestanden, sich eine
Hepatitis zuzuziehen. Dieses Infektionsrisiko sei allgemein bekannt gewesen, so dass Ansprüche nach dem
UntAbschlG nicht bestünden.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, zur Zeit der Infektion im Jahre 1984
sei der Erreger für Hepatitis C noch weitgehend unbekannt gewesen. Zumindest habe sich damals in der Ärzteschaft
noch nicht die Erkenntnis durchgesetzt gehabt, dass ein flächendeckendes Testen der Blutkonserven auf Hepatitis C-
Erreger indiziert gewesen sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Risiko, sich bei einer
Bluttransfusion mit Hepatitis C zu infizieren, allgemein bekannt gewesen sei. Im Jahre 1984 habe die Wissenschaft
ausgesprochen wenig über Hepatitis C gewusst. Hierzu hat der Kläger einen in dem Magazin "Der Spiegel" (Ausgabe
48/1995) veröffentlichten Bericht "Virus im Spritzerl" zum Thema Hepatitis C-Infektionen eingereicht, auf dessen
Inhalt verwiesen wird.
Der Beklagte hat an der Auffassung festgehalten, dass bereits die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 UntAbschlG
nicht erfüllt seien, weil bei der Gabe von Blut oder Blutprodukten immer ein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe.
Auch in der Transfusionsmedizin der ehemaligen DDR sei das relativ hohe Risiko der Übertragung einer Virushepatitis
bekannt gewesen. Das folge aus der "Richtlinie zur ärztlichen Begutachtung Nr. 4.1" vom 20. Juli 1981 des DDR-
Ministeriums für Gesundheitswesen sowie aus einem 1977 herausgegebenen "Leitfaden des Transfusionswesens"
aus der Schriftenreihe der Akademie für ärztliche Fortbildung der DDR.
Durch Gerichtsbescheid vom 20. Mai 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch nach dem UntAbschlG zu. Wie
der von dem Beklagten überreichten Richtlinie vom 20. Juli 1981 zu entnehmen sei, sei in der DDR im Jahre 1984
durchaus medizinisch allgemein bekannt gewesen, dass bei der Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen eine
Hepatitis auftreten könne. Da in dieser Richtlinie allgemein von "Hepatitis" gesprochen werde, fielen
selbstverständlich alle Formen dieser Erkrankung unter diesen Begriff, also auch unerkannte Hepatitis-Träger der
Hepatitis C-Infektion. Von einer nicht bekannten oder nicht vorhersehbaren schädlichen Wirkung bzw. einem wider die
Erfahrungen auftretenden Risiko könne somit nicht ausgegangen werden.
Gegen den am 23. Juni 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Juli 1997 Berufung eingelegt. Nach
seiner Auffassung hat das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass es verschiedene Formen der Hepatitis gebe und
verschiedene Ursachen, die eine solche Leberentzündung auslösten. Es komme entscheidend darauf an, ob die
Krankheit, mit der er sich im Jahre 1984 infiziert habe, also Hepatitis C, damals schon bekannt gewesen sei. Diese
Krankheit könne mit den seinerzeit in der DDR bekannt gewesenen Hepatitis A und B nicht gleichgestellt werden, weil
Krankheitsbild und Verlaufsformen unterschiedlich seien. Da das Hepatitis C-Virus im Jahre 1984 in der DDR nicht
bekannt gewesen sei, könne sich die Richtlinie Nr. 4.1 vom 20. Juli 1981 auf diese Krankheit nicht bezogen haben, so
dass die jetzige Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR sich nicht von der Haftung freizeichnen
könne. Als die bei ihm vorliegende Hepatitis C im Krankenhaus diagnostiziert worden sei, habe die behandelnde Ärztin
mitgeteilt, dass die zum Zeitpunkt der Behandlung verwandten Blutkonserven von ausgesprochen schwachen
sozialen Schichten aus Mittel- und Südamerika stammten, die versucht hätten, sich durch Blutspenden ein kleines
Zubrot zu erwerben. Angesichts dieser hoch dubiosen Herkunft der Blutkonserven wäre es die Pflicht der ehemaligen
DDR gewesen, diese zumindest auf bekannte Hepatitis-Erreger zu untersuchen. Auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche
könne er, so meint der Kläger, nicht verwiesen werden, da sie längst verjährt sein dürften. Zur weiteren Begründung
nimmt er auf einen Artikel aus "Welt der Wissenschaft", veröffentlicht in der Tageszeitung "Die Welt" vom 7. Mai 1996
Bezug.
Demgegenüber hält der Beklagte an der Auffassung fest, eine Infektion mit Hepatitis C-Viren anlässlich einer im Jahre
1984 vorgenommenen Bluttransfusion sei kein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Risiko im Sinne des
UntAbschlG gewesen, sondern es habe sich um eine der typischen Gefahren bei der Verabreichung von
Blutkonserven gehandelt. Dies sei im Jahre 1984 in der DDR bekannt gewesen, denn der Hinweis in der Richtlinie Nr.
4.1 betreffe alle Formen der Hepatitis, also auch eine etwa damals noch nicht bekannt gewesene Hepatitis C-
Infektion. Die Ausführungen des Klägers, es sei verseuchtes Blut verwendet worden, legten einen zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch gegen das Krankenhaus nahe, der zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem
UntAbschlG nach § 1 Abs. 3 führe.
Im Schwerbehindertenverfahren hat der Beklagte durch Bescheid vom 28. Mai 1998 unter Anerkennung von
"Hirnschädigung mit geringer Leistungsbeeinträchtigung, Ventilversorgung" sowie "chronische Hepatitis,
Herzrhythmusstörungen" als Behinderungen den GdB auf 40 herabgesetzt.
Der Senat hat Befundberichte der Dr. R vom 15. Juli 1998 und des Kinderarztes Dr. G vom 17. Juli 1998 eingeholt.
Weiterhin hat der Senat von dem Krankenhaus Im Friedrichshain die dort vorhandenen medizinischen Unterlagen über
den Kläger beigezogen. Zu der Frage der Infektion des Klägers mit Hepatitis C-Viren anlässlich der am 30. Mai/ 6.
Juni 1984 erfolgten Bluttransfusion haben die Chefärztin der Abteilung Kinderheilkunde Dr. L und die Oberärztin Dr. K
am 5. November 1998 eine Stellungnahme abgegeben, auf deren Einzelheiten verwiesen wird.
Der Senat hat die Beteiligten mehrfach darauf hingewiesen, dass es an dem erforderlichen Nachweis dafür fehlen
könnte, dass die am 30. Mai/6. Juni 1984 durchgeführte Bluttransfusion eine Infektion mit Hepatitis C bewirkt habe
sowie dass auch die beigezogenen Unterlagen des Krankenhauses Im Friedrichshain hierfür keine Anhaltspunkte
enthielten.
Hierzu vertritt der Kläger die Auffassung, es sei von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Der Beklagte müsse
beweisen, dass die ihm verabreichte Blutkonserve auf Hepatitis A, B und C-Viren untersucht worden sei. Eine
behandelnde Ärztin der Kinderklinik habe seiner Mutter vertraulich mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Verabreichung
der Infusion die Blutkonserven fast alle mit Hepatitis verseucht gewesen seien, da diese fast ausschließlich aus der
Dritten Welt stammten. Leider könne sich seine Mutter an den Namen der Ärztin nicht mehr erinnern, so dass sie
nicht als Zeugin benannt werden könne. Außerdem, so meint der Kläger, sprächen alle Anhaltspunkte dafür, dass die
Infektion durch die Blutkonserve die Hepatitis C herbeigeführt habe. Da jedwede andere Infektionsquelle außer der
Blutübertragung ausgeschlossen werden könne, müsse der Beklagte den Entlastungsbeweis erbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 1997 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung
des Bescheides vom 7. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1995 zu
verurteilen, ihm wegen einer Hepatitis C Unterstützungsleistungen nach dem UntAbschlG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung konnte der Nachweis, dass die 1993 erstmals festgestellte Hepatitis C-Infektion auf die 1984
erhaltene Bluttransfusion zurückzuführen sei, nicht erbracht werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der den Kläger betreffende
Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Schwerbehindertenakte lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat, wie
das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem UntAbschlG zu
Recht abgelehnt.
Da der Kläger zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs geltend macht, er habe sich die Hepatitis C am 30.
Mai/6. Juni 1984 bei einer im Krankenhaus Im F durchgeführten Bluttransfusion zugezogen, kann sich ein Anspruch
auf Leistungen gegen den Beklagten nur aus den Vorschriften des UntAbschlG ergeben.
In der DDR war durch die Anordnung über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden
infolge medizinischer Eingriffe (AO-EmU) vom 16. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 3 S. 59) die Gewährung von
Unterstützungsleistungen für Bürger eingeführt worden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem medizinischen
Eingriff eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten hatten, sofern diese trotz richtigen und pflichtgemäßen Handelns
im krassen Missverhältnis zu dem Risiko stand, das aufgrund des medizinischen Eingriffs vorhergesehen werden
konnte. Die AO-EmU 1974 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1987 durch die AO-EmU 1987 ersetzt, die die
Anspruchsgrundlagen und den Umfang der Unterstützungsleistungen erweiterte. In jedem Fall war die Gewährung
einer materiellen Unterstützung nach der AO-EmU nur möglich, wenn keine schuldhafte Pflichtverletzung als
Schadensursache festgestellt werden konnte. Ein Unterstützungsanspruch nach der AO-EmU bestand auch nur für
durch medizinische Eingriffe herbeigeführte Schäden, welche in krassem Missverhältnis zum voraussehbaren Risiko
standen. Die AO-EmU 1987 galt nach Anlage 2 Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages
zunächst "für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts durchgeführt wurden". Sie trat (mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a) mit dem Inkrafttreten des Un-
tAbschlG am 1. Januar 1991 (§ 10 Abs. 2 UntAbschlG) außer Kraft.
Durch das UntAbschlG sollte die Fortführung von Unterstützungen an ehemalige DDR-Bürger, die durch medizinische
Maßnahmen in der DDR erhebliche Gesundheitsschäden erlitten hatten, ermöglicht werden. Die Gewährung von
Leistungen wurde an das soziale Entschädigungsrecht mit klar definierten und dynamisierten Ansprüchen angebunden
(BT-Drucks. 12/4874 S. 1 und 12/6806 S. 1).
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UntAbschlG, der nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt als Anspruchsgrundlage
in Betracht kommt, setzt der von ihm geltend gemachte Unterstützungsanspruch die bestimmungsmäßige
Anwendung eines ärztlich verordneten Arzneimittels mit der Folge einer erheblichen Gesundheitsschädigung, die nach
dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft auf damals nicht bekannte oder nicht vorhersehbare
schädliche Wirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist voraus. Hiernach sind, wie zuvor schon nach der AO-
EmU, nur solche Gesundheitsstörungen geschützt, die unvorhersehbar und unvermeidbar waren, die trotz richtigen
und pflichtgemäßen Handelns entstanden sind.
Da, wie bereits oben dargelegt wurde, der Gesetzgeber die nach dem UntAbschlG zu gewährenden Leistungen den
Grundsätzen des sozialen Entschädigungsrechts unterwerfen wollte, ist davon auszugehen, dass für die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen des UntAbschlG auch die im sozialen Entschädigungsrecht geltenden Beweisgrundsätze
Anwendung finden. Hiernach gilt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen sein müssen. Ihr
Vorliegen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, es darf kein vernünftiger Zweifel
bestehen (Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R - mit weiteren Hinweisen
auf die ständige Rechtsprechung des BSG zum Opferentschädigungsgesetz, zur Kriegsopferversorgung, zum
Soldatenversorgungsgesetz und zum Impfschadensrecht). Im Impfschadensrecht nach dem Bundesseuchengesetz
(BSeuchG) besteht nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf Versorgung, wenn durch eine
dementsprechende Impfung ein Impfschaden im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG sowie ein darauf beruhender
andauernder Gesundheitsschaden nachgewiesen sind. Impfschaden und Gesundheitsstörung müssen nach § 52 Abs.
2 Satz 1 BSeuchG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
jeweils nur wahrscheinlich durch die Impfung verursacht worden sein, d.h. es muss mehr für als gegen einen solchen
Kausalzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -). Ein Anspruch auf
Leistungen nach dem UntAbschlG besteht danach nur, wenn durch einen der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 dieses
Gesetzes bezeichneten Eingriff (im Falle der Nr. 2 durch die bestimmungsgemäße Anwendung des ärztlich
verordneten Arzneimittels) eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen wurde (hier: die Infektion mit Hepatitis C-
Viren), die dann zu einer erheblichen Gesundheitsstörung geführt hatte.
Für eine Umkehr der Beweislast, die der Kläger wegen der bestehenden Aufklärungsschwierigkeiten bei den für die
Ansprüche nach dem UntAbschlG maßgeblichen Sachverhalte fordert, sieht der Senat weder eine rechtliche
Grundlage noch eine zwingende Notwendigkeit. Das BSG hat für das Impfschadensrecht eine Beweislastumkehr trotz
der in diesem Bereich bestehenden Ermittlungsschwierigkeiten abgelehnt, wobei es darauf hingewiesen hat, dass eine
Beweiserleichterung insoweit bestehe, als für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und
Impfschaden sowie der dauernden Gesundheitsstörung die Wahrscheinlichkeit genüge (SozR 3850 § 52 Nr. 1; Urteil
vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -). Der Senat sieht für das UntAbschlG, für welches diese Beweiserleichterung
für den Kausalzusammenhang ebenfalls gilt, keine Besonderheiten, die es rechtfertigen oder sogar erfordern würden,
aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung von den allgemeinen Beweislastregeln des sozialen Entschädigungsrecht
abzugehen und für bestimmte anspruchsbegründende Tatsachen eine Beweislastumkehr anzuordnen.
In dem vorliegenden Fall scheitert ein Entschädigungsanspruch des Kläger nach dem UntAbschlG schon deshalb,
weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bei ihm im Jahre 1993 erstmals festgestellte Hepatitis C durch
ein in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichnetes schädigendes Ereignis verursacht worden ist. Nach seinem
Vorbringen kommt für die Hepatitis C-Infektion als kausales schädigendes Ereignis (nur) die am 30. Mai/6. Juni 1984
im Krankenhaus Im F durchgeführte Bluttransfusion in Betracht. Dem ist entgegen zu halten, dass der Kläger wegen
der im Alter von knapp einem Jahr erlittenen schweren Kopfverletzung von diesem Zeitpunkt an in ständiger ärztlicher
Behandlung stand und, wie er selbst vorgetragen hat, mehrfach im Krankenhaus Im Friedrichshain operiert wurde, was
auch durch die von dem Krankenhaus übersandten Unterlagen belegt ist. Ob die Infektion mit Hepatitis C bei einem
dieser Eingriffe stattgefunden hat, insbesondere bei welchem dieser Eingriffe sie erfolgt ist, kann aufgrund der vom
Gericht beigezogenen Unterlagen nicht festgestellt werden. Dass sich der Kläger außerhalb der medizinischen
Behandlung mit Hepatitis C angesteckt hat, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Nach dem von ihm
vorgelegten Artikel "Virus im Spritzerl", veröffentlicht in dem Magazin "Der Spiegel", sollen sich nach einer Studie des
Mikrobiologen Rainer Laufs vom Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf etwa 5 % der mit Hepatitis C-Viren
Infizierten über eine Bluttransfusion angesteckt haben. Bei fast jedem zweiten Virusträger sei unklar, wo er sich
angesteckt haben könnte. Nach Nr. 54 (S. 209) der An-haltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) erfolgt die Übertragung von Hepatitis B
und C vorwiegend durch Blut oder Blutprodukte und, was hier nicht in Betracht kommt, Sexualkontakte, jedoch auch
durch kontaminierte Instrumente sowie durch Schmierinfektionen.
Der Argumentation des Klägers, die Infektion mit Hepatitis C könne nur durch die im Jahre 1984 durchgeführte
Bluttransfusion verursacht worden sein, weil andere Infektionsmöglichkeiten (nahezu) ausgeschlossen seien, steht
entgegen, dass die Infektionsmöglichkeiten bei den verschiedenen Hepatitisarten vielfältig sind und dass bei
Krankenhausaufenthalten, insbesondere bei operativen Eingriffen, stets die Gefahr einer Infektion besteht. Es kann
nicht festgestellt werden, wann und bei welchem medizinischen Eingriff bzw. bei welcher Vergabe von Medikamenten
die Infektion erfolgt ist. Es ist mithin auch nicht nachvollziehbar, ob die Infektion bei einer "bestimmungsmäßigen
Anwendung eines ärztlich verordneten Arzneimittels" im Sinne der Nr. 2 oder bei einem anderen nach § 1 Abs. 2
UntAbschlG unter Schutz stehenden medizinischen Eingriff erfolgte oder ob sich der Kläger beispielsweise durch
Kontakt mit kontaminierten Instrumenten angesteckt hatte.
Geht man jedoch von dem Vorbringen des Klägers aus, die Infektion sei bei der im Jahre 1984 im Krankenhaus Im F
vorgenommenen Bluttransfusionen erfolgt und unterstellt man sein Vorbringen als wahr, es seien, wie die behandelnde
Ärztin der Kinderklinik seiner Mutter vertraulich mitgeteilt habe, bei der damaligen Infusion aus der Dritten Welt
stammende Blutkonserven verwendet worden, die zum größten Teil mit Hepatitis verseucht gewesen seien, läge kein
nach der AO-EmU 1974 und dem UntAbschlG entschädigungsfähiges schädigendes Ereignis vor, sondern ein
Sachverhalt, der nach dem damals geltenden Recht der DDR (§§ 330, 334 Zivilgesetzbuch der DDR -ZGB-) einen
Schadensersatzanspruch gegen den Betrieb (Städt. Krankenhaus Im F) ausgelöst und einen (subsidiären) Anspruch
nach der AO-EmU ausgeschlossen hätte.
Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 UntAbschlG wären nicht erfüllt. Es fehlte bereits an dem
Erfordernis der "bestimmungsgemäßen" Anwendung eines ärztlich verordneten Arzneimittels. Die Verabreichung von -
nach dem Vorbringen des Klägers - von ausgesprochen schwachen sozialen Schichten aus Mittel- und Südamerika
stammenden Blutkonserven ohne ausreichende Untersuchung erfüllte dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Nach ihrer
Zielsetzung, für unvorhersehbare und unvermeidbare Schädigungen Ersatzleistungen zu gewähren, kann die Norm
nicht zur Anwendung kommen, wenn, wie der Kläger vorträgt, Blutkonserven "hoch dubioser Herkunft" verabreicht
wurden, denen das Risiko einer Infektion immanent war.
Unterstellt man, dem Vorbringen des Klägers entsprechend, dass das ihm im Jahre 1984 verabreichte Blut aus der
Dritten Welt, also von nicht untersuchten Spendern sozial schwacher Schichten stammte, so stellte seine
Verwendung bereits eine Pflichtverletzung dar, die nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, aber keine
Entschädigungsansprüche nach der AO-EmU und dem UntAbschlG auslösen könnte.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten, dass Ansprüche des Klägers nach
dem UntAbschlG deshalb ausgeschlossen sind, weil nach diesem Gesetz nur unvorhersehbare Gesundheitsschäden
entschädigt werden könnten, die Infektion mit Hepatitis durch eine Bluttransfusion jedoch ein Risiko darstellt, das im
Jahre 1984 in der DDR bekannt war. Das folgt aus der Richtlinie zur ärztlichen Begutachtung Nr. 4.1 vom 20. Juli
1981. Hiernach wurden die Voraussetzungen der AO-EmU 1974 in der Regel als nicht erfüllt angesehen, weil die
Möglichkeit für einen Kontakt mit Hepatitis-Antigenpositiven Trägern in Gesundheitseinrichtungen größer ist als die
durchschnittliche allgemeine Umgebungsgefährdung, auch bei Ausschöpfung aller nach dem Erkenntnisstand
indizierten und derzeit möglichen und üblichen Untersuchungsmethoden nicht alle Hepatitis-Antigenpositiven Träger
erfasst und eliminiert werden können und ihr sicherer Ausschluss bei der Anwendung von Blut und Blutbestandteilen
sowie parenteralen Eingriffen derzeit nicht zu garantieren ist, aus vorgenannten Gründen jeder Bürger, der sich
ambulant oder stationär in einer Gesundheitseinrichtung befindet, mit der Möglichkeit rechnen muss, durch Kontakt
mit einem unerkannten Hepatitis-Antigenpositiven Träger eine Hepatitis zu erwerben, unabhängig davon, ob bei ihm
eine Bluttransfusion oder ein parenteraler Eingriff durchgeführt wurde."
Hiernach sollten alle Formen von Hepatitiserkrankungen - ob bekannt oder unbekannt - von der Anwendung der AO-
EmU ausgeschlossen werden. Der Argumentation des Klägers, Hepa-titis C sei eine andere Krankheit als die damals
in der DDR bekannten Hepatitis A und B, und könne, da sie als selbständige Krankheit damals unbekannt gewesen
sei, nicht von der Richtlinie erfasst gewesen sein, vermag der Senat nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass jeder
Bürger mit der Möglichkeit rechnen musste, sich durch Kontakt mit unerkannten Hepatitis-Antigenpositiven Trägern
eine Hepatitis zuzuziehen. Das Risiko, sich in einer Gesundheitseinrichtung der DDR, insbesondere bei einer
Bluttransfusion, eine Hepatitis zuzuziehen, war weder unbekannt noch unvorhersehbar. Erfolgte, wie vom Kläger
behauptet, die Infektion bei der 1984 durchgeführten Bluttransfusion, wären die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
UntAbschlG unabhängig davon nicht erfüllt, ob, wie zusätzlich zu fordern wäre, eine "erhebliche
Gesundheitsschädigung" eingetreten wäre, also eine solche, die eine MdE von mindestens 20 v.H. bedingte (§ 5 Abs.
1 UntAbschlG).
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.