Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2006

LSG Berlin und Brandenburg: sachliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, sozialhilfe, gewöhnlicher aufenthalt, form, unverzüglich, gebietskörperschaft, leistungsvereinbarung, auskunft, eltern

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 26.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 2 SO 1001/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 125/06 SO ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten. Kosten der Beigeladenen zu 1) + 2) sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Kostenübernahme für das betreute Gruppenwohnen nach abgeschlossener
Suchttherapie in der S C-Nachsorge gemäß den §§ 67, 68 des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1979 geborene Antragstellerin leidet an einer Alkoholkrankheit. Sie absolvierte in der Zeit vom 10. August bis 30.
November 2005 auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bzw. jetzt der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) eine Langzeitentwöhnung in der Fklinik in M. Im unmittelbaren Anschluss
befand sie sich vom 30. November 2005 bis 10. März 2006 ebenfalls auf Kosten der DRV-Bund im Adaptionshaus B
(Träger T B-B e. V.) in B-B. Vor der Entwöhnungsbehandlung lebte die Klägerin bei ihren Eltern in E im Landkreis W.
Dort war sie seit ihrer Geburt bis zum 23. Januar 2006 polizeilich gemeldet; dann erfolgte die Ummeldung nach B
unter der Anschrift des Adaptionshauses.
Mit Datum vom 06. Februar 2006 beantragte die Antragstellerin mit zwei inhaltsgleichen Schreiben unter Beifügung
einer ausführlichen Befürwortung des Dipl. Pädagogen B beim Antragsgegner und beim Beigeladenen zu 1) die
Übernahme der Kosten für das ambulante betreute Wohnen des Einrichtungsträgers C-Verband für das Erzbistum B e.
V. nach den §§ 67, 68 SGB XII.
Dieser Antrag ging ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners bei diesem am 09. Februar 2006 (vorab per
Fax) ein, lag jedenfalls am 10. Februar 2006 nach einem Handzeichen dort vor. Am 21. Februar 2006 fand ein
Gespräch mit der Antragstellerin statt, das zur Nachreichung verschiedener Unterlagen (z. B. Personalausweis,
Anmeldebestätigung) und zu einer hausinternen Befürwortung führte.
Bei dem Beigeladenen zu 1) ging der Antrag vom 06. Februar 2006 auf dem Postwege am 13. Februar 2006 ein.
Diesen Antrag lehnte der Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 27. Februar 2006 mit der Begründung ab, dass die
Maßnahme des ambulanten betreuten Wohnens nicht eine geeignete Maßnahme für die Antragstellerin sei. Geeignet
sei insofern der Aufenthalt in einem Übergangswohnheim für Suchtkranke (18 Monate), anschließend ambulant
betreutes Wohnen für seelisch behinderte Menschen; dabei handele es sich um Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff
SGB XII (i. V. m. § 3 der Eingliederungshilfe VO), die gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII vorrangig sei. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
23. März 2006 Widerspruch eingelegt (der mittlerweile mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 abschlägig
beschieden ist: Für die hier zu gewährende Eingliederungshilfe sei die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 3 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII des
Landes Sachsen Anhalt – AG SGB XII LSA – gegeben).
Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides des Beigeladenen zu 1) hat der C-Verband für die Antragstellerin am 03. März
2006 ergänzend mit förmlichem Sozialhilfeantrag die Übernahme der Kosten der Maßnahme beim Antragsgegner
beantragt. Mit Schreiben vom 22. März 2006 an den C-Verband lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten
mit der Begründung ab, er sei für die Bearbeitung des Antrages nicht zuständig. Die Antragstellerin habe bis zur
Aufnahme in das Adaptionshaus B bei ihren Eltern in E gewohnt, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98
Abs. 5 SGB XII richte, mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, der vor Eintritt in das
betreute Wohnen zuletzt örtlich zuständig gewesen sei, also der Träger für den Wohnort in E. Durch den Aufenthalt im
Adaptionshaus zur Entwöhnung sei keine Änderung der Zuständigkeit eingetreten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 23. März 2006, mit dem sie unter anderem geltend
machte, ihr sei eine Kostenzusage mündlich erteilt worden. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 05. April
2006 angekündigt hatte, dass der Widerspruch voraussichtlich (in der nächsten Beiratssitzung am 21. Juni 2006)
zurückgewiesen werden würde, hat die Antragstellerin mit am 18. April 2006 beim Sozialgericht – SG – Berlin
eingegangenen Antrag die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und die Verpflichtung des Antraggegners zur
Übernahme der Kosten für das betreute Gruppenwohnen ab 11. März 2006 beantragt.
Der Antragsgegner hat weiterhin seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 98 Abs. 5 SGB XII verneint und dazu auf
einen Beschluss des SG Speyer vom 02. Februar 2005 (S 16 ER 10/05 SO in Zeitschrift für Fürsorgewesen 2006,
Seite 64) verwiesen.
Der mit Beschluss vom 04. Mai 2006 beigeladene Landkreis Wittenberg (als örtlicher Sozialhilfeträger) hat
entsprechend seinem Bescheid vom 27. Februar 2006 ebenfalls seine Zuständigkeit verneint. Auch sei die begehrte
Maßnahme nicht geeignet.
Das SG hat im Hinblick auf das Vorbringen des Beigeladenen noch eine Auskunft vom C-Verband eingeholt, wonach
die Nachsorgeeinrichtung in einer Leistungsvereinbarung mit dem Land Berlin als ambulante Einrichtung anerkannt
worden sei.
Sodann hat das SG mit Beschluss vom 16. Mai 2006 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Kosten für das betreute Gruppenwohnen der Antragstellerin in der S C - Nachsorge vorläufig für die
Zeit vom 11. März 2006 bis 31. Juli 2006 zu übernehmen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Antrag sei zu entsprechen, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen
Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht habe (§ 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V.
m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung sei der Antragsgegner
der zuständige Leistungsträger. Obwohl es sich hier um eine Form einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im
Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII handele, seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift bleibe für
Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Träger der
Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei. Vor Inkrafttreten dieses
Buches begründete Zuständigkeiten blieben hiervon unberührt. Es sei zwar der vom Antragsgegner geäußerten
Auffassung, wonach eine so genannte "hypothetische Zuständigkeit" für § 98 Abs. 5 SGB XII ausreiche, zu folgen,
dass heißt der Träger bleibe zuständig, der für vorhergehende stationäre Maßnahmen zuständig gewesen wären, wenn
diese nicht von einem anderen Träger (hier DRV-Bund) zu übernehmen gewesen wären. Vorliegend greife § 98 Abs. 5
SGB XII jedoch nicht, da der Beigeladene zu 1), der für die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme nach § 67
SGB XII der nach dem AG SGB XII LSA sachlich zuständige Träger wäre, nicht auch für die stationäre Maßnahme in
der Fklinik bzw. im Adoptionshaus B der sachlich zuständige Träger gewesen wäre. Bei den zuletzt genannten
Maßnahmen handele es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe, für die gemäß § 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA der
überörtliche Träger, also die Sozialagentur Sachsen-Anhalt (Beigeladene zu 2) zuständig gewesen wäre. Für die von
der Antragstellerin begehrten Hilfen wäre jedoch der örtliche Träger, hier der Beigeladene zu 1) zuständig, da es sich
um Hilfe in einer ambulanten Einrichtung handele. Dies ergebe sich daraus, dass in § 3 Nr. 3 AG SGB XII LSA eine
sachliche Zuständigkeit der Sozialagentur Sachsen-Anhalt nur für den Fall bestimmt sei, dass Leistungen nach den
§§ 67 ff SGB XII in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren seien. Bei der Einrichtung der C
"Betreutes Gruppenwohnen" handele es sich aber um eine ambulante Einrichtung. Dies habe der Antragsgegner nicht
bezweifelt; soweit der Beigeladene es bezweifele, sei dem nicht zu folgen. Nach Auskunft des Leiters dieser
Einrichtung bestehe mit dem Land Berlin nämlich eine Leistungsvereinbarung, in der die Einrichtung als ambulante
Einrichtung ausdrücklich anerkannt sei. Damit sei der überörtliche Träger nicht zuständig für die ambulanten Hilfen
und damit fielen die örtliche und die sachliche Zuständigkeit auseinander; eine einheitliche Gesamtzuständigkeit
werde nicht begründet. Damit könne der bisher zuständige überörtliche Träger Leistungen nach § 98 Abs. 5 SGB XII
nicht erbringen. Es greife dann die allgemeine Vorschrift des Absatzes 1, wonach der Träger örtlich zuständig werde,
in dessen Bereich die Einrichtung liege. In diesen Fällen gehe § 98 Abs. 5 SGB XII also ins Leere. Dafür lebe § 106
Abs. 3 SGB XII auf; der neue örtlich zuständige Träger habe einen Kostenerstattungsanspruch, der aber spätestens
nach Ablauf von 2 Jahren ende (Hinweis auf Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB XII, § 98, Rdnr. 69). § 97
Abs. 3 SGB XII, nach dem ein Auseinanderfallen von sachlicher und örtlicher Zuständigkeit vermieden werden solle,
trete erst im Jahre 2007 in Kraft. Da sich die Antragstellerin im Lande Berlin tatsächlich aufhalte, sei gemäß § 98 Abs.
1 Satz 1 SGB XII nunmehr das Land Berlin zuständiger Leistungsträger, das im Rahmen einer internen
Zuständigkeitsregelung den Antragsgegner als zuständig bestimmt habe. Da der Antragsgegner keine Zweifel daran
habe, dass die beantragte Leistung nach den §§ 67, 68 SGB XII die für die Antragstellerin geeignete Maßnahme
darstelle, seien weitere Ausführungen hierzu entbehrlich. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da bei Unklarheit
über die Kostenübernahme das Verbleiben der Antragstellerin in dem betreuten Gruppenwohnen gefährdet sei.
Gegen den ihm am 24. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.
Juni 2006. Die Regelung des § 98 Abs. 5 SGB XII bewirke hier die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1). Vor Antritt
der stationären Maßnahme habe die Antragstellerin in E im Landkreis Wittenberg gelebt und dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt. Von der stationären Einrichtung sei die Antragstellerin am 11. März 2006 unmittelbar in das
betreute Wohnen übergegangen. Da im Verhältnis zu den Trägern der Orte der stationären Einrichtungen gemäß § 109
SGB XII kein gewöhnlicher Aufenthalt in der stationären Einrichtung begründet werde, sei unmittelbar vor Eintritt in
das betreute Wohnen der Beigeladene zu 1) gemäß § 98 Abs. 1 und 2 SGB XII örtlich zuständig gewesen. Durch das
Abstellen auf die sachliche Zuständigkeit werde im Ergebnis durch ein Landesgesetz eine Bestimmung des
Bundesgesetzes wirkungslos. Die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII sei jedoch eindeutig. Sie weise
dem Sozialhilfeträger im Land Sachsen-Anhalt (örtlicher bzw. überörtlicher Träger) die Zuständigkeit über die
beantragte Maßnahme zu. Dies könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass der zuletzt sachlich und örtlich
zuständige Sozialhilfeträger (überörtlicher Sozialhilfeträger) nicht mehr sachlich zuständig sei, allenfalls noch örtlich.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt hilfsweise,
den Beigeladenen zu 1) zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten.
Der Beigeladene zu 1) hält den angefochtenen Beschluss im Ergebnis für zutreffend. Eine Anwendung des § 98 Abs.
5 SGB XII scheide bereits deshalb aus, weil zuvor eine Zuständigkeit des örtlichen oder überörtlichen
Sozialhilfeträgers tatsächlich nicht gegeben gewesen sei und daher auch nicht erhalten bleiben könne. Auch werde im
Rahmen des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht beachtet, dass § 67 Satz 2 SGB XII einen Nachrang dieser Leistung
gegenüber Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches formuliere. Die Antragstellerin rechne aufgrund ihrer
Suchterkrankung zu den seelisch behinderten Menschen im Sinne des § 53 SGB XII i. V. m. § 3 der
Eingliederungshilfe VO. Die Antragstellerin habe mithin auf die hier beanspruchte Leistung Anspruch im Rahmen des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Satz 1 SGB IX. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe seien vorrangig in
Anspruch zu nehmen. Zwar sei gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII und ableitend aus § 3 Nr. 3 AG SGB XII LSA der örtliche
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 ff SGB XII, wenn es erforderlich sei, ambulante Hilfe zu gewähren.
Erforderlichkeit liege jedoch nicht vor, da vorrangig Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen seien. Für Leistungen
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 ff SGB XII sei gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i. V.
m. § 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Das sei hier die
Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AG SGB XII LSA würden die örtlichen Träger der Sozialhilfe
zu im Sinne von § 3 den überörtlichen Trägern obliegenden Aufgaben herangezogen. Der Landkreis Wittenberg wäre
herangezogene Gebietskörperschaft und würde im Namen der Sozialagentur Sachsen-Anhalt handeln.
Der Senat hat mit Beschluss vom 04. Juli 2006 die Sozialagentur Sachsen-Anhalt als überörtlichen Sozialhilfeträger
für den früheren Wohnort der Antragstellerin zum Verfahren beigeladen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antragsgegner zur
Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für das betreute Gruppenwohnen verpflichtet.
Für diesen sich aus §§ 67, 68 SGB XII ergebenden Ausspruch ist der Antragsgegner – zumindest zunächst –
zuständiger Leistungsträger, wobei dahinstehen kann, ob sich dies aus § 43 SGB I oder § 14 SGB IX ergibt. Im
Hinblick auf diese jedenfalls im Falle eines zunächst bestehenden Zuständigkeitsstreits die Leistungspflicht regelnden
Bestimmungen kann darüber hinaus im vorliegenden Rechtsstreit auch dahinstehen, wie die Regelung in § 98 Abs. 5
SGB XII zu verstehen ist.
Es ist zwar richtig, worauf der Beigeladene zu 1) hinweist, dass die hier zu gewährende Leistung (auch) im Rahmen
der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff SGB XII (i. V. m. dem SGB IX), die ebenfalls ambulante
Hilfen vorsieht (§ 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), erbracht werden kann. Daraus folgt jedoch
nicht - auch wenn gemäß § 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA (AG) die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in
die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers fällt - im Hinblick auf den Nachrang der Leistungen nach §§ 67, 68 SGB
XII, dass der Beigeladene zu 1) als örtlicher Träger damit grundsätzlich von einer Leistungspflicht frei ist. Denn der
Nachrang gemäß § 67 Satz 2 SGB XII kommt nur zum Tragen, wenn eine Leistung nach anderen Bestimmungen
nicht nur rechtlich möglich ist, sondern tatsächlich gewährt oder konkret angeboten wird (vgl. LPK SGB XII, Rdnr. 27
ff zu § 67; Grube/Warendorf, SGB XII, Rdnr. 11 f zu § 67; Schellhorn, SGB XII, Sozialhilfe, 17. Auflage 2006, Rdz. 24
zu § 67). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Der Beigeladene zu 1) hat zwar in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2006
darauf hingewiesen, dass ambulantes betreutes Wohnen als Hilfeleistung auch im Landkreis Wittenberg abgesichert
werden kann. Doch ist nicht erkennbar, dass über den bloßen Hinweis hinaus eine Zusage (ggf. als herangezogene
Gebietskörperschaft im Namen des überörtlichen Trägers - § 3 Nr. 1, § 4 und 6 Satz 2 AG) – und nur diese wäre im
Rahmen des § 67 Satz 2 SGB XII beachtlich – gemacht werden sollte, da man ansonsten auf ein völliges
Unverständnis für die Probleme eines Suchtkranken schließen müsste. Denn das Angebot eines ambulanten
betreuten Wohnens in Z wäre eine völlig ungeeignete Hilfe für die Antragstellerin. Dieser Ort liegt nämlich in
unmittelbarer Nähe des früheren Wohnortes der Antragstellerin und damit ihres "Suchtortes", obwohl es angezeigt ist,
dass die Antragstellerin zur Stabilisierung der erreichten Entwöhnung von ihrem bisherigen Umfeld fernzuhalten ist.
Die Erforderlichkeit einer in diesem Sinne "ortsfernen" Hilfe ist also nicht zweifelhaft.
Mithin ist es in Anwendung der ab 01. Januar 2005 neu eingeführten Regelung des § 98 Abs. 5 SGB XII (vgl. dazu
Gutachten des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge e. V. vom 10. April 2006 – G 21/05) bei
Annahme einer "fiktiven" oder "hypothetischen" Leistungspflicht des für den früheren Wohnort zuständigen
Sozialhilfeträgers denkbar, auch für die nachfolgende ambulante betreute Wohnmöglichkeit die örtliche Zuständigkeit
aus diesem Wohnort zu bestimmen (so Hauck/Nofz, SGB XII Sozialhilfe, Rdz. 96 zu § 98; anderer Ansicht das zuvor
genannte Gutachten vom 10. April 2006). Ob eine so gefundene bundesgesetzlich geregelte örtliche Zuständigkeit
durch eine landesrechtliche Regelung, die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit eine Aufteilung in zwei Ebenen
vornimmt, ins Leere geht wie das SG annimmt, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Soweit die Beigeladene zu 2) unter
Hinweis auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2006 (12 LC 528/04) zu
Beginn des ambulanten betreuten Gruppenwohnens einen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin und damit die aus § 98
Abs. 1 SGB XII folgende Zuständigkeit des Antragsgegners annimmt, bleibt dabei unberücksichtigt, dass diese
Entscheidung ersichtlich einen Sachverhalt betrifft, bei dessen Würdigung die hier streitige und erst ab 01. Januar
2005 eingeführte Regelung noch nicht vorhanden war. Eine endgültige Klärung des Regelungsgehaltes des § 98 Abs.
5 SGB XII kann vorliegend jedoch dahinstehen, da eine (vorläufige) Zuständigkeitsregelung im Falle eines Streits
zwischen verschiedenen Leistungsträgern vorhanden ist und der Streit über die zutreffende Zuständigkeit zwischen
den Leistungsträgern anschließend im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geklärt werden kann.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger
vorläufig Leistungen erbringen. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Diese
Voraussetzungen zur vorläufigen Leistungserbringung sind erfüllt, da die Antragstellerin einen entsprechenden
Anspruch hat und jedenfalls mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch ein Antrag auf
Gewährung vorläufiger Leistungen durch den Antragsgegner vorliegt.
Dass es sich bei der Aufnahme in die Nachsorgeeinrichtung der C um eine Form ambulanter betreuter
Wohnmöglichkeit zur Überwindung von mit sozialen Schwierigkeiten verbundenen besonderen Lebensverhältnissen
handelt, ist angesichts der Situation der Antragstellerin nach erfolgreicher Suchtentwöhnung nicht zweifelhaft. Denn
die Antragstellerin bedarf nach der erfolgreichen Suchtbehandlung wegen der in diesen Fällen erfahrungsgemäß
bestehenden erheblichen Rückfallgefahr eines behutsamen Übergangs in eine "normale" Lebenssituation und damit
noch eines betreuten Wohnens, wie auch die befürwortende Stellungnahme des Cverbandes belegt.
Allerdings ist zweifelhaft, ob § 43 Abs. 1 SGB I hier im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 SGB IX einschlägig ist.
Hierzu wird einerseits vertreten, dass § 14 SGB IX nur die Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern
verschiedener Leistungsgesetze regele und dagegen nicht anwendbar sei bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit
zweier Träger von Leistungen nach den selben Rechtsgrundlagen (vgl. Beschluss des OVG Hamburg vom 09.10.2003
– 4 Bs 458/03 in FEVS 55, Seite 365). Dagegen wird geltend gemacht, § 14 SGB IX unterscheide nicht zwischen
Rehabilitationsträgern unterschiedlicher Gesetze und auch nicht zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit.
Somit gelte er dem Wortlaut nach für alle Zuständigkeitsfragen. Er sei als verfahrensrechtliche Grundsatznorm auch
gerade als völlig neues Zuständigkeitserklärungsverfahren geschaffen worden, um den Nachteilen, die sich aus dem
gegliederten Sozialleistungssystem ergeben, für den Hilfebedürftigen zu begegnen (vgl. dazu Urteil des BSG vom
26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R-SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 – L 9 B
268/05 SO ER, zitiert nach Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Frage kann im Ergebnis ebenfalls offen
bleiben, da der Antragsgegner als zuerst angegangener Rehabilitationsträger den Antrag nicht nach einer
Zuständigkeitsprüfung innerhalb von zwei Wochen unverzüglich weitergeleitet hat. Wird der Antrag nicht weitergeleitet,
stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten
nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (§ 14
Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX). Da bei der Antragstellerin – jedenfalls bei summarischer Prüfung – ein
Rehabilitationsbedarf besteht und dies von den Beteiligten – insbesondere von dem Antragsgegner in der begehrten
Form – nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, ist der Antragsgegner auch nach Maßgabe des § 14 SGB IX zur
(vorläufigen) Leistungserbringung verpflichtet.
Mithin kann die Beschwerde des Antragsgegners im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).