Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2006

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 24/06 AY PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114ff ZPO, Art 19
Abs 4 GG, § 2 Abs 1 AsylbLG, §
28 SGB 12
Prüfungsmaßstab bei der Erfolgsaussicht im
Prozesskostenhilfeverfahren
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25.
August 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R R, G.straße, B
beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Im
Besonderen hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das auf den
geltend gemachten Anspruch anzuwendende Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe im Rahmen der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nur noch in den in § 31 SGB XII ausdrücklich genannten Fällen vorsieht.
Dies ist ohne weiteres aus dem Gesetzestext ersichtlich und entspricht auch dem vom
Gesetzgeber deutlich geäußerten Willen. Soweit das Sozialgericht darüber hinaus jedoch
die Auffassung vertritt, dass die Klägerin angesichts dessen die Passkosten aus dem
Regelsatz zu bestreiten habe und soweit es ebenfalls die Auffassung vertritt, dass auch
Leistungen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) nicht in Betracht kommen,
stellt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anforderungen auf, welche dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht entsprechen (s. dazu
stellvertretend Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 1 BvR
2673/05 – und vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 und 656/06 –). Zwar kann es auch bei
fehlender einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn die Rechtsfrage angesichts der
gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung
bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Dies
war aber vorliegend gerade nicht möglich, das Sozialgericht hat durch den von ihm
angewendeten Maßstab zur Bewertung der Erfolgsaussicht vielmehr rechtliche
Erörterungen in das Prozesskostenhilfe-Verfahren verlagert, die erst im Rahmen der
Entscheidung über das Hauptsacheverfahren Bedeutung erlangen. In diesem
Zusammenhang wird besonders auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.
Dezember 2006 – B 7b AS 7/06 R – hingewiesen (derzeit nur als Pressemitteilung über
www.bundessozialgericht.de verfügbar; zum Meinungsstand siehe aber bereits
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 – L 7 B 132/05 AS
–; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – L 11 B 441/05 SO
ER –; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – L 7
AS 4806/ ER-B –, alle zitiert nach Juris), in dem für den Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entschieden worden ist, dass bestimmte Kosten, die über denen liegen
(können), welche der Regelsatz abdeckt, zu Leistungsansprüchen nach § 73 SGB XII
führen können. Wenigstens diskussionswürdig erscheint angesichts der prinzipiell
gleichartigen Konstruktion der laufenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem SGB XII, ob die
zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angestellten Erwägungen generell auf den
Bereich des Sozialhilferechts übertragbar sind und ob sich konkret im vorliegenden Fall
Auswirkungen ergeben: So erscheint es etwa denkbar, dass die Klägerin zwar
möglicherweise – weil (ebenfalls möglicherweise) im Regelsatz enthalten – diejenigen
Kosten aus dem Regelsatz bestreiten muss, die eine deutsche Staatsangehörige zur
Erlangung eines Reisepasses bei einer deutschen Behörde aufwenden muss, nicht aber
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Erlangung eines Reisepasses bei einer deutschen Behörde aufwenden muss, nicht aber
diejenigen, die ihr darüber hinausgehend dadurch entstehen, dass sie zur Erfüllung ihrer
auf deutschen Gesetzen beruhenden Passpflicht höhere Kosten bei den
Konsularbehörden ihres Heimatlandes begleichen muss. Dass § 73 SGB XII eine
Ermessensleistung vorsieht, schließt die hinreichende Erfolgsaussicht selbst dann nicht
aus, wenn sich das Ermessen nicht zu einem Anspruch „verdichtet“ hätte. Denn das
Klagebegehren könnte dann zumindest insoweit erfolgreich sein als die Beklagte zur
Neubescheidung zu verurteilen (und die Klage – nur – im Übrigen abzuweisen) sein
könnte. Dass die Klägerin, wie sie nun vorträgt, die Auslagen für die Passbeschaffung
von einer Freundin ausgeliehen hat, muss dem geltend gemachten Anliegen ebenfalls
nicht entgegenstehen (siehe dazu stellvertretend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
Urteil vom 12. Mai 2005 – 12 B 03.1492 – und Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 8.
Juli 2005 – 13 K 2649/04 –, beide zitiert nach Juris).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit §
127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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