Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2007

LSG Berlin und Brandenburg: wohnung, ungerechtfertigte bereicherung, verfügung, auflage, stromversorgung, trinkwasser, angemessenheit, anschluss, unterkunftskosten, beschädigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 24 AS 455/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 919/07 AS ER
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juni 2007 geändert. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Kosten für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der erwerbsfähige, allein stehende Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in zuletzt bekannter Höhe von monatlich 584,83 Euro (bis 31. Mai
2007). Er ist Eigentümer eines Mehrfamilien-hauses mit einer Gewerbefläche im Erdgeschoß und insgesamt 5
Wohnungen, in dem er eine 88 qm große Dachwohnung bewohnt. Nach seinen Angaben wird eine weitere Wohnung
von einer älteren Mieterin bewohnt; im Übrigen steht das Haus leer. Das Haus verfügt nicht über eine funktionierende
Heizungsanlage. Es lässt sich nur über Elektroheizflächen beheizen.
Für Kosten der Unterkunft und Heizung legt die Antragsgegnerin monatlich 239,83 Euro zugrunde und geht dabei von
Heizkosten in Höhe von 1,20 Euro pro qm, mithin 105,00 Euro monatlich aus. Über die Angemessenheit der
übernommenen Kosten für Unterkunft und Hei-zung besteht zwischen den Beteiligten von Beginn an Streit; unter
anderem ist dazu beim SG Cottbus das Klageverfahren S 24 AS 839/05 anhängig.
Der Antragsteller schuldete der e AG, einem Energieversorgungsunternehmen, per 6. Juni 2007 insgesamt 16.631,74
Euro. Auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 8. März 2007 (S 24 AS 202/07
ER) sind hierauf von der Antragsgegnerin am 28. Juni 2007 2000,00 Euro (zur Begleichung der nach dem Urteil des
Amtsgerichts Senf-tenberg vom 17. Oktober 2006 rückständigen Stromkosten – Jahresrechnungen 2003 und 2004)
gezahlt worden. Die Messeinrichtung für den Anschluss des Antragstellers ist nach dessen Angaben seit Oktober
2005 gesperrt. Für diesen Anschluss werden derzeit laufende Stromkosten nicht abgerechnet. Über eine weitere
Messeinrichtung im Haus, die nach Angaben des Antragsteller der Versorgung der Frau F N dient
(Wechselstromzähler-Nummer 365000-9534725), sind im Zeitraum vom 11. Oktober 2005 bis zum 10. Oktober 2006
20.727 kWh (gegenüber 9.395 kWh im Vorjahreszeitraum) abgerechnet worden (Jahresrechnung vom 9. November
2006).
Am 17. April 2007 stellte der Antragsteller beim SG Cottbus den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zur Zahlung von 8.381,50 Euro für Stromkosten zu verpflichten (entsprechend der Mahnung
der e AG vom 9. April 2007). Das SG Cottbus hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5. Juni 2007 verpflichtet,
dem Antragsteller darlehnsweise weitere 4810 Euro vorläufig zur Begleichung von Stromkosten zur Verfügung zu
stellen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin schulde dem Antragsteller die Kosten für
Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, und zwar auch bezüglich der Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen, soweit diese angemessen sei-en. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten im Einzelfall sei
hier unterblieben. Die erforderliche umfangreiche Beweiserhebung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Durch die bevorstehende Stromsperrung drohe ein wesentlicher, im Hauptsacheverfahren nicht wieder
gutzumachender Nachteil, der mit der Anordnung abzuwenden sei. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er
Abschlagszahlungen in Höhe von 454,00 Euro für jeweils 2 Monate zu zahlen habe. Hieraus ergebe sich eine
Forderung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum einschließlich Juni 2007 in Höhe von 6810,00 Euro, von denen
2000,00 Euro abzusetzen gewesen seien, die die Antragsgegnerin bereits darlehnsweise gewährt habe. Eine
Glaubhaftmachung von darüber hinausgehenden Forderungen des Stromversorgers, die diese Beträge überstiegen
und für die die Antragsgegnerin zuständig sei, sei nicht erfolgt. Insoweit könne der Antrag keinen Erfolg haben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Auf entsprechende Beweisanordnung im Hauptsacheverfahren S 24 AS 839/05 hin ist am 12. Juni 2007 beim
Sozialgericht Cottbus ein Sachverständigengutachten des öffentlich be-stellten und vereidigten Sachverständigen für
Installateur- und Heizungsbauerhandwerk JK eingegangen, das den Beteiligten zum dortigen Verfahren übersandt
worden ist. Hierin stellt der Sachverständige aufgrund Inaugenscheinnahme am 18. Mai 2007 unter anderem fest,
dass die vom Antragsteller innegehabte Wohnung bei weitem nicht den Anforderungen der heutigen
Wärmeschutzverordnung entspreche. Die damit verbundenen Wärmeverluste erzeugten unweigerlich hohe
Heizkosten. Dem Antragsteller seien Trinkwasser und Strom abgestellt worden. Um Strom in seiner Wohnung zu
haben, nutze der Kläger den Umstand, dass wegen des bestehenden Mietverhältnisses der älteren Mieterin der
allgemeine Hauszähler nicht stillgelegt worden sei, und habe ein separates Kabel auf dem Hauslichtzähler
angeschlossen, mit dem er seine Wohnung versorge. Bei geschätzten 1250 Heizstunden im Jahr ergäbe sich ein
Stromverbrauch für Heizung in Höhe von 17.000 kWh. Es bestehe keine Möglichkeit ohne erhebliche Investitionen
das Haus auf andere Weise zu beheizen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Akten des Sozialgerichts Cottbus (S 24 AS 202/07 ER -
Beschwerdeverfahren L 28 B 1096/07 AS ER) Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht unter den vom SG Cottbus zutreffend dargelegten weiteren
Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufi-gen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs
(materieller Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht wird.
Ein Anspruch in der Sache ist vorliegend zumindest zweifelhaft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Daneben können nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Schulden übernommen werden,
soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Es kann
dahin stehen, ob die Gewährung von weiteren 4810,00 Euro für bereits aufgelaufene Stromkosten für die Heizung der
Wohnung hier – wie das SG meint – seine Grundlage in § 22 Abs. 1 SGB II hat oder nur eine Übernahme von
Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt. Die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt
jedenfalls sowohl im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 als auch in den Fällen der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5
SGB II immer das Ziel des längerfristigen Erhalts einer angemessenen Unterkunft. Leistungen zur Sicherung einer
nicht kostenangemessenen Unterkunft scheiden aus (vgl. Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07
AS ER; juris RdNr. 12).
Nach erster Prüfung des Senats handelt es sich bei den aufgelaufenen Stromkosten nicht um angemessene Kosten
einer Wohnung. Offen bleibt dabei zunächst, ob die langfristige Übernahme von Kosten für die Unterkunft überhaupt in
Betracht kommt, wenn nach der Sperrung von Trinkwasser und angesichts der mangelhaften Bausubstanz ein Erhalt
des Hauses zu Wohnzwecken umfassender Investitionen bedarf, die jedenfalls vom Antragsteller wohl nicht getätigt
werden können (bejahend Berlit in: Münder, SGB II, 2. Auflage 2006 § 22 RdNr. 13). Jedenfalls bestehen erhebliche
Zweifel daran, dass die derzeit von dem Energieunternehmen verlangten Abschlagszahlungen, die das SG in Bezug
genommen hat, zu den "tatsächlichen angemessenen Aufwendungen" für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II
gehören. Der Energieversorger hat die Wohnung des Antragstellers bereits im Oktober 2005 von der Stromversorgung
abgestellt. Seither ist die Messeinrichtung für die innegehabte Wohnung nicht mehr in Betrieb. Der Energieversorger
ist nicht mehr bereit, den Antragsteller in der innegehabten Wohnung mit Strom zu versorgen. Er hat den für diese
Wohnung bestehenden Versorgungsvertrag auf Grundlage des § 33 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
E-lektrizitätsversorgung von Tarifkunden (in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung) fristlos gekündigt.
Wenn der Antragsteller nunmehr – wie vom Sachverständigen geschildert – Strom für seine Wohnung vom
Hauslichtzähler abzweigt (für den er als Hauseigentümer die Kosten zu zahlen hat), entspricht dies ganz offensichtlich
nicht dem vertraglich Vereinbarten. Erfolgt eine unbefugte Stromentnahme aus einer ordnungsgemäßen Anlage (hier
also des Hauslichtzählers) mittels eines nicht zur Anlage gehörenden Kabels, so ist der objektive Tatbestand des §
248c Strafgesetzbuch (StGB; sog Stromdiebstahl) erfüllt, ebenso wenn die Ver-bindung eines gesperrten Netzes mit
einem nicht gesperrten erfolgt, auch wenn der Strom dabei durch einen Zähler läuft (vgl. Eser in Schönke/Schröder
StGB, 27. Auflage 2006, § 248c RdNr. 10). Das Energieversorgungsunternehmen könnte den Wert des insoweit ohne
Rechtsgrund erlangten Stroms zwar nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812, 818 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und aus deliktischer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 248 c StGB ersetzt
verlangen. Bei solchen Ansprüchen handelt es sich aber nicht um Aufwendungen, die bei ordnungsgemäßer
Wohnnutzung entstehen und die also zu den angemessenen Unterkunftskosten zu zählen sind (so zu Kosten, die
durch Beschädigung der Mietsache entstehen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96
Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 38).
Auch eine Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -
Seite 8 mwN = NVwZ 2005, 927 ff) führt – anders als das SG meint - nicht zum Erfolg des Antragstellers, denn es
fehlt am Anordnungsgrund. Die bevorstehende Stromsperrung im gesamten Haus als vom SG in Bezug genommener,
hier allein ersichtlicher schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller kann aus zwei Gründen durch die Anordnung
nicht abgewendet werden. Zum einen ist – wie bereits ausgeführt – die Wohnung des Antragstellers ohnehin nicht
mehr legal mit Strom versorgt. Die entsprechenden Urteile zur Duldung der Herausgabe der Zähler hat das
Energieversorgungsunternehmen schon vor Monaten vollstreckt. Für eine einstweilige Anordnung, die es dem
Antragsteller weiterhin ermöglicht, in strafbarer Weise Strom zum nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch
abzuzweigen, ist ersichtlich kein Raum. Zum anderen bestehen Schulden gegenüber dem Energieversorgungsun-
ternehmen in einer Höhe, die nicht erwarten lassen, dass durch Zahlung von lediglich 6810,00 Euro die regelmäßige
Versorgung im Haus – geschweige denn in der Wohnung des Antragstellers - wieder aufgenommen werden kann. Der
Energieversorger bleibt nach wie vor berechtigt, den Strom im gesamten Haus abzustellen. Gründe, weshalb er davon
vor Zahlung der gesamten Schulden absehen sollte, sind angesichts des Zahlungsverhaltens des Antragstellers in
den letzten Jahren (der auch den Anteil der von der Antragsgegnerin anerkannten Heizkosten ersichtlich nicht an den
Energieversorger weitergeleitet hat) nicht erkennbar. Die Übernahme sämtlicher, zum Teil aus deliktischem Handeln
entstandenen Schulden kommt aber nicht in Betracht. Der Antragsteller hat sie auch nicht beantragt. Der Verlust der
Stromversorgung und der damit verbundene langfristige Verlust der nicht anders zu beheizenden Wohnung sind durch
eine einstweilige Anordnung damit nicht mehr abwendbar. Der Antragsteller muss sich ggf. eine neue (Miet)Wohnung
suchen. Der Antragsgegner hat dazu weitere Hilfen (Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft,
Umzugskosten und ggf. Kosten für eine Übergangswohnung oder Pension) zur Verfügung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).