Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg: reparatur, industrie, ddr, landwirtschaft, montage, umstrukturierung, zugehörigkeit, profil, sozialversicherung, anhänger

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 4 RA 419/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 R 983/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 01. September 1981 bis
30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1959 geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurück. Nach erfolgreicher
Ausbildung zum Landmaschinenschlosser und anschließender Beschäftigung in diesem Beruf begann er im
September 1978 ein Fachschulstudium, das er im August 1981 erfolgreich abschloss. Nach dem Fachschulzeugnis
vom 28. August 1981 der Ingenieurschule für Landtechnik F erwarb er damit das Recht, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Vom 01. September 1981 bis 31. Dezember 1991 war er anschließend als
Technologe, Ingenieur für Instandhaltung und zuletzt als Dispatcher im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Belzig
(zuletzt Fläming-Landtechnik GmbH), Sitz W beschäftigt. Aus den in dieser Beschäftigung erzielten Entgelten
entrichtete er Beiträge zur Sozialversicherung bis zur in dieser geltenden Bemessungsgrenze (bis 30. Juni 1990 von
monatlich 600,00 Mark). Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Er gehörte
während seiner Beschäftigung bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 auch keinem
solchen an.
Im Rahmen der Kontenklärung beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bzw. die
Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
AVItech. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 2004 ab, da die insofern erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG habe der Kläger
nicht erworben. Weder habe er eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR erhalten, noch sei
am 30. Juni 1990 (Schließung der Zuatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus
bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wären. Das
AAÜG sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Belzig ausgeübte
Beschäftigung entspreche zwar seiner technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die
hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (DB) fordere.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass der VEB KfL aus der
Maschinenausleihstation (MAS) hervorgegangen sei, ohne ihre Örtlichkeit, Grundstruktur und Aufgabenstellung bzw.
ihr Profil prinzipiell zu verändern. Nach seinem Verständnis sei der VEB KfL Wiesenburg als Nachfolger der MAS
Wiesenburg anzusehen und damit im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellt. Der KfL Wiesenburg habe
Produktionsaufgaben geleistet und in seiner Struktur Produktionsstrecken aufrechterhalten. Zum Beispiel seien
komplette Stallausrüstungen für die Tierproduktionsbetriebe konstruiert und neu produziert worden. Weiterhin seien
Traktoren, Lastkraftwagen und Anhänger von Grund auf neu aufgebaut bzw. bestimmte Komponenten und
Baugruppen neu produziert worden, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig gewesen seien.
Die Beklagte bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2004 ihre ablehnende Entscheidung. Der Kläger habe
bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des
Gesetzes nicht gehabt. Dies wäre unter anderem nur dann der Fall gewesen, wenn er aufgrund der am 30. Juni 1990
gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer (fiktiven) Versorgungszusage nach Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte. Daran fehle es jedoch, denn er sei weder in ein Versorgungssystem
einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Mit der Beschäftigung beim
VEB KfL Belzig sei er nicht in einem von der Versorgungsordnung erfassten volkseigenen Produktionsbetrieb
(Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 04. Mai 2004 zum Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage gewandt
und sein Begehren weiter verfolgt. Er sei sehr wohl in einem von der Versorgungsordnung bzw. der 2. DB erfassten
Betrieb beschäftigt gewesen. In § 1 Abs. 2 der 2. DB seien ausdrücklich Maschinenausleihstationen und volkseigene
Güter benannt, die es ausschließlich nur im Bereich der Landwirtschaft gegeben habe. Die damaligen
Maschinenausleihstationen (MAS) seien zu Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und später zu Kreisbetrieben für
Landtechnik umgebildet worden. Es habe sich immer um einen volkseigenen Betrieb, der für die Landwirtschaft
Technik produzierte und reparierte, gehandelt. Die KfL seien im Register der volkseigenen Betriebe eingetragen
gewesen. Als unmittelbare Rechtsnachfolger der Maschinenausleihstationen seien sie daher dem
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuzuordnen. Eine Umbenennung in KfL sei notwendig
gewesen, da nicht nur Maschinen und Traktoren repariert worden seien, sondern allumfassend für die
landwirtschaftlichen Betriebe (Pflanzen- und Tierproduktion). Die MTS eines damaligen Kreises seien vereinigt worden
und der KfL habe einem Kombinat geglichen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da der VEB KfL Belzig kein Produktionsbetrieb gewesen sei und auch nicht
als gleichgestellter Betrieb erwähnt werde. Der Beschäftigungsbetrieb sei keine ausdrücklich in den
versorgungsrechtlichen Bestimmungen erwähnte MAS. Die vom Kläger gewünschte sinngemäße Anwendung der
Bestimmungen verbiete sich nach der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 06. April 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebten Feststellungen nach dem AAÜG, da er nicht dem
persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfalle (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Der Kläger habe nie einen Anspruch
oder eine Zusage auf Versorgung besessen und sei auch nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, so
dass er allenfalls in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt haben könnte. Zwar erfülle er die insoweit erforderlichen
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, doch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Denn der Kläger
sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Ein Produktionsbetrieb (Hinweis auf BSG vom 09.
April 2002 – B 4 RA 41/01 R) sei der VEB KfL Belzig nicht gewesen, da sein Hauptzweck nicht die industriemäßige
massenhafte Neuherstellung von Gütern, sondern die Wartung, Reparatur und zur Verfügungstellung von in der
Landwirtschaft benötigten technischen Geräten gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei auch kein in den
versorgungsrechtlichen Bestimmungen genannter, den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Dass
der Beschäftigungsbetrieb wie andere ähnliche Betriebe aus den in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen
ausdrücklich genannten Maschinenausleihstationen hervorgegangen sei, genüge insofern nicht.
Gegen das seinem Bevollmächtigtem am 10. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Juli 2006 eingelegte
Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sein bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt.
Der Hinweis der Beklagten, dass der VEB KfL Belzig unter der Nummer 15489 (für Reparatur- und Montagebetrieb des
Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) geführt worden sei, bestätige, dass es sich um einen Produktionsbetrieb
gehandelt habe. Denn er habe neben der Reparatur auch Montage von Straßenfahrzeugen und Traktoren
vorgenommen. Im KfL Belzig seien Anhänger und Traktoren montiert worden und zwar in einer Größenordnung, die
durchaus als Massenproduktion bezeichnet werden könnte. Reparatur und Montage seien in gleichem Maße und
Verhältnis zueinander erfolgt (Schriftsatz vom 13. September 2006). Er sehe sich im Übrigen durch die
vorgenommene Rechtsanwendung und die Beschränkung auf Produktionsbetriebe der Industrie und des Baus in
seinem Anspruch aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Betriebe verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten
der Beschäftigung vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger erfülle nicht die
betriebliche Voraussetzung für eine in erweiternder Auslegung des Gesetzes vorzunehmende fiktive Einbeziehung.
Der VEB KfL Belzig sei auch im Zuge der Umstrukturierung aus den ursprünglich bestehenden
Maschinenausleihstationen kein Produktionsbetrieb geworden, sondern sei nach seinem für KfL typischen Profil nach
seinem Hauptzweck ein Dienstleistungsbetrieb geblieben. Anders als eine Reihe anderer Kreisbetriebe für Landtechnik
habe der KfL Belzig im Zuge der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung, bei der einige ausgewählte Betriebe
dazu übergegangen seien, landtechnische Anlagen, Landmaschinen bzw. Landmaschinenteile zu produzieren und zu
modernen Produktionsbetrieben ausgebaut worden seien, diese grundlegende Neuausrichtung der Betriebstätigkeit
nicht erfahren. Während diejenigen KfL, denen nunmehr die Produktion/der Bau von Landmaschinen das Gepräge
gegeben habe, die neue Wirtschaftsgruppennummer 15510 erhalten hätten, habe der KfL Belzig seine bisherige
Wirtschaftsgruppennummer 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus)
beibehalten. Mithin sei sein Profil weiterhin durch die ihm ursprünglich zugewiesene Hauptarbeit, nämlich die
Erbringung von Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen, bestimmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der
Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug
genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die
Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen
Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 01. September
1981 bis 30. Juni 1990 hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und
zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der
Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der
Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche
Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung der
begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn er zum Stichtag des 30. Juni 1990 noch von den
Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBL I, Seite 844 – VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBL I, Seite 487 – 2. DB) erfasst worden ist, mithin
zu diesem Zeitpunkt noch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einem
diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt bewesen ist. An dieser betrieblichen Voraussetzung fehlt es jedoch, da
der VEB KfL Belzig als Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zu den vorgenannten Betrieben im Sinne der
versorgungsrechtlichen Bestimmungen zählte. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt, so dass
der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hatte aus
bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits
das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt hat. Der
Kläger war am Stichtag 30. Juni 1990 kein nach der Versorgungsordnung obligatorisch Versorgungsberechtiger, da er
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen
gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; das klägerische
Vorbringen bedingt keine andere Beurteilung.
Ein VEB KfL war nach seiner grundsätzlichen Ausrichtung, worauf die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. August
2006 zu Recht hinweist, vorzugsweise ein den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben dienender
Dienstleistungsbetrieb, dessen Aufgaben insbesondere die Einführung neuer Technik und Propagierung neuer
Technologien, die Ermittlung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Produktionshilfen, die
landtechnische Instandhaltung und Ersatzteilversorgung, die Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten
Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, die Durchführung des
Traktorenprüfdienstes sowie von Spezialdiensten war (vgl. Stichwort "Kreisbetrieb für Landtechnik" in Lexikon Recht
der Landwirtschaft der DDR, Staatsverlag Berlin 1975). Im Einklang damit steht die aufgezeigte Zuordnung des
Beschäftigungsbetriebes des Klägers zu den Reparatur- und Montagebetrieben. Soweit der Kläger darauf verweist,
dass im Rahmen der durchgeführten (Grund-)Instandsetzung von Fahrzeugen bzw. Anhängern auch die Produktion
von dafür erforderlichen Teilen erfolgte, entspricht dies der dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Praxis,
dass VEB im Rahmen der oder neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben in einem gewissen Umfang Sachgüter
produzierten und bezogen darauf möglicherweise eine industrielle (Massen-)Produktion vorlag. Ein solcher Umstand
macht einen VEB jedoch noch nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech; vielmehr ist insofern
erforderlich, dass die industrielle Produktion den Hauptzweck des Betriebes darstellt. Darauf deutet jedoch vorliegend
nichts hin. Die Beklagte weist insofern zu der auch dem Kläger nach seinem Vorbringen und nach seiner beruflichen
Tätigkeit bekannten Entwicklung von MAS zu KfL zu Recht darauf hin, dass die in einzelnen KfL vollzogene
Umstrukturierung zu einem – nach seinem Hauptzweck – Produktionsbetrieb durchaus beachtet und durch eine zu
ändernde Zuordnung berücksichtigt wurde. Dass der VEB KfL Belzig keine Änderung seiner
Wirtschaftsgruppenzuordnung erfuhr, spricht mithin dagegen, dass dieser zum Produktionsbetrieb (der Industrie)
umstrukturiert wurde. Der Kläger hat im Übrigen auch nichts dazu vorgetragen, weshalb eine solche Änderung der
Betriebsstruktur (ausnahmsweise) unbeachtet geblieben sein könnte. Unabhängig davon, dass die nach dem
klägerischen Vortrag als eine Hauptaufgabe zugewiesene Grundinstandsetzung von Fahrzeugen und Anhängern
ersichtlich keine Massenproduktion der Industrie darstellt und demzufolge auch die Eigenproduktion dafür benötigter
Teile diese nicht zu einer solchen macht, ist schließlich aber auch zu beachten, dass selbst nach dem eigenen
Vorbringen des Klägers der "Produktions"-Teil gegenüber dem Dienstleistungsteil nicht den Hauptzweck des Betriebes
darstellte, wenn er ausführt, dass beide Aufgaben (Reparatur und Montage) von gleichem Gewicht gewesen seien
(Schreiben vom 13. September 2006).
Der VEB KfL Belzig war mithin kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens). Er war
darüber hinaus auch kein einem solchen gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn er wird weder in
dieser Bestimmung genannt, noch kann er einem dieser Betriebe zugeordnet werden. Die Zuordnung zu den (in § 1
Abs. 2 der 2. DB) ausdrücklich erwähnten MAS kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht, wie
das SG richtig entschieden hat. Eine solche über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung verstieße gegen
das Neueinbeziehungsverbot der mit dem 30. Juni 1990 noch vom DDR-Gesetzgeber verfügten Schließung der
Zusatzversorgungssysteme. Denn ein VEB KfL ist – was auch der Kläger einräumen muss – nach seiner
Bezeichnung unzweifelhaft keine MAS, auch wenn sich die KfL regelmäßig aus diesen entwickelt haben mögen. Dies
hat die obergerichtliche Rechtsprechung in einer Vielzahl von Verfahren unter Beachtung der höchstrichterlichen
Entscheidungen, die eine erweiternde fiktive Einbeziehung nur bei einer streng am Wortlaut der
Versorgungsregelungen orientierten Rechtsanwendung zulassen, überzeugend dargelegt (vgl. die bei juris unter
"Kreisbetrieb für Landtechnik" abrufbaren Entscheidungen). Der Senat sieht keinen Anlass, dieser Rechtsauslegung
nicht zu folgen. Der Kläger hat insoweit nicht einmal ansatzweise dargelegt, weshalb dieser gefestigten
Rechtsprechung nicht zu folgen sein könnte. Soweit er eine gleichheitswidrige Benachteiligung anführt, wird zum
Einen nicht hinreichend deutlich, welchen (tatsächlich) gleichartigen Personenkreis er in Bezug nimmt, und zum
Anderen beachtet er nicht, dass die von ihm gerügte gleichheitswidrige Behandlung bereits im Recht der DDR
angelegt war und der Bundesgesetzgeber nicht gehalten ist, sämtliche im System der DDR-Vorschriften angelegten
Unzulänglichkeiten (allein) zu Lasten der jetzigen Beitragszahler auszugleichen. Entgegenzuhalten ist dem Kläger
schließlich auch, dass er nicht von der den Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, Entgelte über der
Beitragsbemessungsgrenze über die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) zu versichern, Gebrauch gemacht
hat. Er konnte deshalb ohnehin zu Zeiten der DDR nur die begründete Erwartung haben, aus den in der
Sozialversicherung versicherten Entgelten eine Rente zu erhalten. Dass das BSG über eine streng am Wortlaut der
Versorgungsregelungen orientierte erweiternde Auslegung diese Erwartung für bestimmte Personenkreise – zu denen
der Kläger, wie dargelegt, nicht zählt – "großzügiger gestaltet" hat, benachteiligt den Kläger mithin nicht
gleichheitswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren ohne
Erfolg geblieben ist.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.