Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2004
LSG Berlin und Brandenburg: berufskrankheit, fibrose, kernkraftwerk, ärztliche untersuchung, freier mitarbeiter, entschädigung, einwirkung, strahlenschutzverordnung, merkblatt, vergleich
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 08.03.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 68 U 177/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 U 12/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2003 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen. Tatbestand: Hr
Tatbestand:
Streitig ist die Entschädigung einer primären retroperitonealen Fibrose als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage
(1) zur Berufskrankheiten-Verordnung -BKV- (Erkrankungen durch ionisierende Strahlung; im Folgenden: BK 2402).
Der Kläger ist 1947 geboren worden. Von 1970 bis 1985 war er als Schweißer abhängig beschäftigt, und zwar dabei
vom 26. Juli 1982 bis 28. Februar 1985 bei der R R GmbH mit Sitz in H, die Mitglied der Beklagten war. Während
seiner letzten Beschäftigung verrichtete der Kläger Schweißarbeiten auch in Atomkraftwerken, und zwar am 29. und
31. März 1983 im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B. Danach arbeitete er noch einmal vom 3. Juli bis 27. August
1985 im Kontrollbereich des Kernkraftwerks G der B AG. Ab April 1986 war der Kläger selbständig und vom 24. Juli
1986 bis 26. November 1990 als selbständiger Handelsvertreter bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig
versichert; tatsächlich arbeitete er in dieser Zeit als Schweißer ("freier Mitarbeiter") für die C Anlagen GmbH. Seither
arbeitet er nach seinen Angaben nicht mehr.
1989 wurde beim Kläger eine primäre Retroperitonealfibrose mit Harnstauungsnieren festgestellt, die im selben Jahr
zu einer Nieren- und Harnleiteroperation führte. Seither besteht eine Niereninsuffizienz. Der Kläger führte diese
Erkrankung zunächst auf die beim Schweißen entstehenden Gase zurück und beantragte mit dieser Begründung im
Jahr 1990 eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
lehnte den Antrag ab. Das anschließende sozialgerichtlichen Verfahren endete, nachdem der Kläger vor dem
Sozialgericht ebenfalls erfolglos geblieben war (Urteil vom 10. November 1993 -S 68 U 200/92-), durch einen Vergleich
vom 10. April 1997 (Az. L 3 U 7/94), durch den die jetzige Beklagte verpflichtet wurde zu prüfen, ob beim Kläger eine
durch Strahlen bedingte Berufskrankheit vorliege. Im Übrigen nahmen die damalige Beklagte die angefochtenen
Bescheide und der Kläger seine Klage zurück.
Nachdem die Beklagte das Verwaltungsverfahren aufgenommen, ihr Technischer Aufsichtsdienst (TAD) Ermittlungen
durchgeführt und die Landesgewerbeärztin Dr. P Stellung genommen hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 18.
Dezember 1998 Ansprüche auf Entschädigung der bei dem Kläger bestehenden retroperitonealen Fibrose als
Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV ab. Im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B sei der Kläger nach
den vorliegenden Aufzeichnungen des Kraftwerks am 29. und 31. März 1983 einer Strahlenbelastung von insgesamt
0,640 Millisievert (mSv) ausgesetzt gewesen. Damit sei der zulässige Wert von 50 mSv für beruflich
strahlenexponierte Personen nicht erreicht (§ 49 Strahlenschutzverordnung). Die festgestellte Exposition entspreche
einer Thorax-Röntgenaufnahme zu diagnostischen Zwecken. Die natürliche Strahlenbelastung einer Person in der
Bundesrepublik Deutschland liege bei 2,4 mSv pro Jahr. Eine weitere Exposition sei nicht feststellbar gewesen. Damit
lasse sich eine besondere Einwirkung durch ionisierende Strahlen nicht feststellen. Seinen Widerspruch begründete
der Kläger damit, dass die Strahlenbelastung im Kernkraftwerk B höher als 0,640 mSv gewesen sei und verwies auf
ein in seinem Besitz befindliches Filmdosimeter. Die Auswertung des Films durch das Forschungszentrum für Umwelt
und Gesundheit GmbH O ergab, dass der Messfilm aus dem Jahr 1985 stammte. Er könne wegen der
zwischenzeitlichen Einwirkung natürlicher Umgebungsstrahlung und des Latenzschwundes zur Dosisermittlung nicht
mehr herangezogen werden. Jedoch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Überwachung des
Klägers im August 1985 mit einem anderen Dosismessfilm eine Dosis von 0,8 mSv ergeben habe.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Zeichnung der Arbeitssituation im Kernkraftwerk B vor. Die Beklagte
holte eine Auskunft der Kernkraft B GmbH ein und wies, nachdem sich ihre Abteilung Prävention nicht in der Lage
sah, präzisere Angaben über Tätigkeiten, Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer des Klägers in strahlenexponierten
Bereichen zu ermitteln, den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 zurück. Auch der für den
Einsatz im Kernkraftwerk G dokumentierte Dosiswert liege unterhalb des nach der Strahlenschutzverordnung
zulässigen Werts, so dass auch insoweit keine relevante Strahlenbelastung vorgelegen habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich seine Berufskrankheit auch wegen eines zwischenzeitlich
erlittenen Herzinfarktes und eines anschließenden Schlaganfalls mit partieller Lähmung besonders auswirke.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 abgewiesen. Es könne nicht festgestellt
werden, dass die zweifelsohne bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf eine Berufskrankheit
zurückzuführen sei. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten ionisierender Strahlen und
dem Auftreten der beim Kläger vorliegenden Fibrose lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
feststellen. Das Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden an.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die nachgewiesenen Strahleneinwirkungen nicht die Dosen erreichten, die
nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit vom 13. Mai 1991 für die Beurteilung von Berufskrankheiten
nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV für die Annahme einer erhöhten Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich seien.
Die Kammer sehe keine Möglichkeiten, weitere Aufklärung zu erlangen. Die Folgen hiervon trage der Kläger als
Anspruchsteller. Die vom Kläger gefertigte Skizze über den Arbeitsplatz im Kernkraftwerk B biete keine Grundlage,
eine Strahlungswirkung auf den Körper des Klägers zu ermitteln. Auch aus dem Krankheitsbild einer retroperitonealen
Fibrose mit resultierender Niereninsuffizienz lasse sich nicht zwangsläufig auf eine Strahlung schließen. Eine
Strahlenfibrose im Sinne des vom Kläger als Ablichtung eingereichten Lehrbuchs liege nicht vor, zumal diese sich
vorzugsweise in Brust, Lunge und Knochenmark entwickle. Die beim Kläger bestehende retroperitoneale Fibrose trete
dagegen gehäuft bei Männern im mittleren Lebensalter auf und habe ihre mögliche Ursache in Entzündungen
benachbarter Organe, in der Verabreichung bestimmter Arzneimittel bereits in geringen Dosen sowie oft auch als
Ausprägung des so genannten Morbus Ormond, dessen Ursache bis heute nicht geklärt sei. Solange keine Umstände
nachgewiesen seien, die für eine deutlich höhere berufsbedingte Strahlenbelastung im Vergleich zur
Durchschnittsbevölkerung sprächen, sei das Gericht nicht gedrängt, weitere sozialmedizinische Ermittlungen
durchzuführen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei der Arbeit im Kernkraftwerk B hätten seine Kollegen
und er gewusst, wie gefährlich die Arbeit gewesen sei, und seien selten lange dort geblieben. Die Namen ehemaliger
Kollegen oder Mitarbeiter anderer Firmen könne er wegen des langen Zeitablaufs aber nicht mehr nennen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2003 und den Bescheid der
Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, eine retroperitoneale Fibrose als Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden
retroperitonealen Fibrose aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anwendbar sind dabei, soweit ein Versicherungsfall
- wie hier - bereits vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) am 1. Januar 1997
eingetreten sein könnte, noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 212 SGB VII. In der Sache
ergibt sich indessen kein Unterschied, weil die maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII und der RVO im
Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Die angefochtenen Bescheide, für deren Erlass die Beklagte gemäß §§ 648, 649 i.V.m. §§ 658 Abs. 1, 646 Abs. 1,
539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und Anlage 1 Nr. 7 zu § 646 RVO (§ 134 Satz 1 i.V.m. §§ 133, 130 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1
Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und Anlage 1 Nr. 7 zum SGB VII) auf Grund der letzten abhängigen Beschäftigung des
Klägers zuständig war, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 Satz 1 RVO (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 SGB VII) entschädigt die gesetzliche
Unfallversicherung unter anderem die Versicherten, die auf Grund des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit in ihrer
Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden sind. Gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 1
SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 539,
540, 543 bis 545 RVO (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber
bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur "alten" BKV (BKVO; Nr. 2402 der Anlage zur
"neuen" BKV) "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen". Der Kläger macht geltend, er habe sich die bei ihm
bestehende Fibrose durch die berufsbedingten, nämlich vor allem bei der Tätigkeit im Kernkraftwerk B aufgetretenen
Einwirkungen durch Strahlen aussendende radioaktive Stoffe beziehungsweise andere ionisierende Strahlen
zugezogen. Beide Arten von Strahlungen werden von der BK 2402 dem Grunde nach erfasst (Merkblatt für die
ärztliche Untersuchung der BK 2402 vom 13. Mai 191, Bundesarbeitsblatt 7-8, S. 72, unter I); damit kommt die beim
Kläger unstreitig vorliegende Fibrose (Bindegewebsvermehrung in einem Organ) als einschlägiges Krankheitsbild in
Betracht (Merkblatt, a.a.O. unter II). Denn durch die unbestimmte Bezeichnung von Berufskrankheiten als
"Erkrankungen durch ..." will der Verordnungsgeber alle denkbaren Krankheiten zu Berufskrankheiten erklären, die
nach den fortschreitenden Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ursächlich auf die genannten Einwirkungen
zurückzuführen sind, ohne dass weitere Einschränkungen gemacht werden (BSGE 7, 89 [97]; BSG, Urteil vom 27.
Juni 2000 -B 2 U 29/99 R-).
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung als Berufskrankheit ist indessen zum einen,
dass der schädigende Stoff generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu
verschlimmern und zum Anderen, dass die vorliegende Erkrankung konkret-individuell durch entsprechende
Einwirkungen des Stoffs wesentlich verursacht beziehungsweise verschlimmert worden ist und die Einwirkungen
wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sind. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte
Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne
eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lediglich für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung
(haftungsbegründende Kausalität) einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der eingetretenen
Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) andererseits reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings
die bloße Möglichkeit - aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BSG, SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG, Urteil vom
27. Juni 2000 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung der BK 2402 bereits daran, dass keine Strahlenexposition
nachgewiesen ist, die als berufsbedingt erhöht angesehen werden kann. Eine mögliche schädigende Einwirkung ist
nur in dem Umfang voll bewiesen, wie es sich aus den ausgewerteten Filmdosimetern ergibt. Danach war der Kläger
im Jahr 1983 insgesamt einer berufsbedingten Belastung durch ionisierende Strahlen in Höhe von 0,640 mSv und im
Jahr 1985 in Höhe von 0,80 mSv ausgesetzt. Allein aus dem Vortrag des Klägers, dass im Besonderen auf Grund der
Arbeitsbedingungen im Kernkraftwerk B die Strahlenbelastung höher gewesen sein "müsse", kann der erforderliche
Vollbeweis nicht hergeleitet werden. Denn hierzu wäre erforderlich, dass der von ihm dargestellte Sachverhalt durch
objektivierbare Tatsachen gestützt würde. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das aber nicht mehr
möglich, weil Zeugen nicht benannt werden können. Auch die vom Kläger dargestellte Arbeitssituation im
Kernkraftwerk B musste nicht rekonstruiert werden, da auch insoweit nur sein eigener Vortrag herangezogen werden
kann und keine Mittel zur Verfügung stehen, hierfür Belege zu finden. Im Besonderen konnte die Kernkraftwerk B
GmbH ausweislich des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 1. Dezember 1999 nicht mehr nachvollziehen,
welche Arbeiten der Kläger konkret ausgeführt hatte und verwies - zu Recht - darauf, dass sie auch nicht verpflichtet
war, darüber Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gehen zum Nachteil des
Klägers als desjenigen, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht. Ob die Unmöglichkeit des Nachweises in
besonderen Umständen des Einzelfalls oder generellen Eigenarten, wie zum Beispiel einem langen Zeitabstand zu
den maßgeblichen Ereignissen, liegt, ist rechtlich ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 a.a.O.). Zu
Ermittlungen ins "Blaue" hinein ohne jegliche Anknüpfungstatsachen für eine höhere als die messtechnisch
nachgewiesene Strahlenbelastung des Klägers ist das Gericht auch im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz
(vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht verpflichtet.
Die noch feststellbare Strahlenexposition begründet keinen Nachweis dafür, dass der Kläger überhaupt einer
berufsbedingt erhöhten Strahlenbelastung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ausgesetzt war. Das wäre aber nach
den in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) normierten Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung
als Berufskrankheit erforderlich gewesen. Denn sowohl der für 1983 als auch der für 1985 nachweisbare Wert liegt
unter 1 mSV und damit unter dem Wert, der nach § 46 Abs. 1 der aktuell gültigen Strahlenschutzverordnung (vom 20.
Juli 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1714, berichtigt 2002 I S. 1459, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, Bundesgesetzblatt I S. 1869,
1903) als höchstzulässiger Wert für eine effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der
Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen im Kalenderjahr festgesetzt ist. Dieser Wert liegt noch um 0,5 mSv (=
50 Millirem -mRem-) unter dem Wert, der nach § 44 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976
(Bundesgesetzblatt I S. 2905) in den Jahren 1983 und 1985 als Höchstwert für die effektive Ganzkörper-
Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen festgesetzt war.
Ist aber bereits nicht nachweisbar, dass der Kläger einer Belastung durch ionisierende Strahlen ausgesetzt war, die
nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Belastung einer nicht beruflich strahlenexponierten Person als
unbedenklich angesehen wird, so fehlt es an den die Annahme einer Berufskrankheit überhaupt erst begründenden
besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO; § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.