Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2006

LSG Berlin und Brandenburg: 7), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen., schlussbericht, komplexität des verfahrens, rechtliches gehör, versorgung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 71 KA 182/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 KA 21/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der
Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) - 7), die ihre
außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der 1951 in B geborene Kläger wurde - nachdem er zunächst im Land B für einige Monate zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen worden war - zum 1. November 1995 als Arzt für Chirurgie im Land B zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen. Seit dem 29. Januar 1996 übt er seine vertragsärztliche Tätigkeit am zunächst in B/K, später
B/C liegenden Vertragsarztsitz aus. Seit dem 1. Januar 1998 nimmt er ergänzend an den mit den Krankenkassen
bzw. deren Verbänden geschlossenen Strukturverträgen zur Förderung krankenhausersetzender ambulanter
Operationen teil.
Am 31. März 2000 leitete der Polizeipräsident in Berlin gegen den Kläger wegen des Verdachts des
Abrechnungsbetruges ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Verlauf die für die Durchführung der polizeilichen
Ermittlungen zuständige Ermittlungsgruppe am 30. Januar 2001 die Wohnungs- und Praxisräume des Klägers
durchsuchte sowie zahlreiche Patientenunterlagen sicherstellte und die Festplatte des Praxiscomputers spiegelte.
Des Weiteren vernahm die Ermittlungsgruppe in der Folgezeit mehrere bei dem Kläger beschäftigte bzw. beschäftigt
gewesene Arzthelferinnen sowie zahlreiche in den Praxisunterlagen bzw. Computerdateien als Patienten aufgeführte
Personen als Zeugen. Darüber hinaus holte sie schriftliche Zeugenerklärungen von zahlreichen in den Unterlagen und
Computerdateien des Klägers als Patienten benannten Personen ein. Am 23./30. Mai 2003 fertigte die
Ermittlungsgruppe ihren polizeilichen Schlussbericht, wonach der Kläger nach dem Ergebnis der polizeilichen
Ermittlungen dringend verdächtig sei, im Jahre 1998 zum Nachteil der Beigeladenen 1) Leistungen für 58
Phantompatienten sowie zahlreiche weitere tatsächlich nicht erbrachte Leistungen einschließlich bestimmter
Versandleistungen abgerechnet zu haben. Diesen Schlussbericht übersandte die zuständige Staatsanwältin der
Beigeladenen zu 1) sowie dem Zulassungsausschuss für Ärzte Berlin (Zulassungsausschuss) unter dem 7. Juli 2003
zur Kenntnisnahme. Der Zulassungsausschuss beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 1. September 2003, gegen
den Kläger ein Zulassungsentziehungsverfahren einzuleiten, und gab dem Kläger diesen Beschluss unter dem 1.
Oktober 2003 bekannt. In der Folgezeit gewährte der Zulassungsausschuss dem Kläger Akteneinsicht in den ihm
bisher nicht bekannten polizeilichen Schlussbericht und gab ihm Gelegenheit, zu den darin erhobenen Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Der Kläger trug daraufhin vor: Der Zulassungsausschuss dürfe den polizeilichen Schlussbericht
bei seiner Entscheidung nicht verwerten, weil ihm dieser unter Verstoß gegen die §§ 13 ff. des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) übermittelt worden sei. Darüber hinaus dürfe der Zulassungsausschuss den Schlussbericht auch
sonst nicht zur Grundlage der Zulassungsentziehung machen, weil dies gegen die gesetzlich garantierte
Unschuldsvermutung verstoße. Davon abgesehen sei der Schlussbericht auch in der Sache falsch, wie eine
exemplarische Darstellung anhand von zehn Fällen belege, in denen sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen.
Mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2004 entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung und führte unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse aus: Bereits
die vom Landeskriminalamt festgestellten acht Fälle, in denen der Kläger über mindestens drei Quartale hinweg (I/98
bis III/98) Leistungen für Patienten abgerechnet habe, die seine Praxis nicht aufgesucht hätten, reichten für die
Zulassungsentziehung aus. Sie werde darüber hinaus aber auch dadurch gestützt, dass der Kläger in den Quartalen
I/98 bis IV/98 727mal die Gebührennummer 7103 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche
Leistungen a. F. (EBM) abgerechnet habe, obwohl er auf die in dieser Gebührennummer geregelte
Versandkostenpauschale von seinerzeit 5,- DM keinen Anspruch gehabt habe.
Im Laufe des anschließenden Widerspruchsverfahrens vermerkte die für das Ermittlungsverfahren zuständige
Staatsanwältin nach telefonischer Erörterung des bis dahin bestehenden Ermittlungsergebnisses mit dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers, der diesen auch in dem Strafverfahren vertrat, am 30. März 2004, dass die
Ermittlungen abgeschlossen seien und die Strafverfolgung gemäß §§ 154 a, 154 der Strafprozessordnung (StPO) auf
die Taten beschränkt werde, die zum Gegenstand des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls gemacht würden.
Aufgrund eines entsprechend formulierten Antrages setzte das Amtsgericht Tiergarten am 11. Mai 2004 durch
schriftlichen Strafbefehl gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro fest und
führte aus: Der Kläger habe sich eines Betruges durch vier selbständige Handlungen strafbar gemacht, indem er in
seinen Abrechnungssammelerklärungen vom 1. April, 1. Juli, 30. September und 30. Dezember 1998 für die Quartale
I/98 bis IV/98 insgesamt 727mal die in der Nr. 7103 EBM geregelte Versandkostenpauschale von 5,- DM abgerechnet
habe, obwohl ihm hierauf kein Anspruch zugestanden habe. Der hieraus resultierende Schaden belaufe sich auf
3.635,00 DM bzw. 1.858,54 Euro. Der Strafbefehl ist seit dem 8. Juni 2004 rechtskräftig.
Mit seinem - einstimmig gefassten - Beschluss vom 28. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
"auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafbefehls sowie der weiteren im Schlussbericht enthaltenen Feststellungen
über Falschabrechnungen" zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Zur
Begründung der Entscheidung in der Sache führte er aus: Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich
verletzt, wobei die Zulassungsentziehung allein wegen des im Strafbefehl vom 11. Mai 2004 als Betrug bewerteten
Abrechnungsverhaltens im Zusammenhang mit der Abrechnung der Versandkostenpauschale gerechtfertigt sei.
Darüber hinaus lägen aber auch noch weitere die Zulassungsentziehung tragende Falschabrechnungen vor,
hinsichtlich derer lediglich von der Strafverfolgung abgesehen worden sei. Hierbei handele es sich um die Abrechnung
von Endoskopien, die nicht erbracht worden seien, sowie die Abrechnung von Leistungen für 58 Phantompatienten,
die die Praxis des Klägers niemals aufgesucht hätten. Diese Falschabrechnungen ergäben sich aus den im
polizeilichen Schlussbericht zusammengefassten Vernehmungen von zwei Arzthelferinnen sowie den Aussagen der
dort aufgelisteten Patienten.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 31. August 2004 Klage erhoben. Auf den zeitgleich gestellten Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 27. September 2004 die
aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der
Senat mit seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Gegenvorstellung des
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er seine
vertragsärztlichen Pflichten nicht gröblich verletzt. Vorgeworfen werden könne ihm nämlich allein die im Strafbefehl
als Betrug bewertete Abrechnung der Nr. 7103 EBM in 727 Behandlungsfällen in den Quartalen I/98 bis IV/98. Da er
insoweit aber nur bedingt vorsätzlich gehandelt habe und der Schaden nicht hoch sei, könne eine
Zulassungsentziehung auf dieses Verhalten nicht mit Erfolg gestützt werden. Auf die ihm weiterhin vorgeworfenen
Verfehlungen komme es schon deshalb nicht an, weil die Staatsanwaltschaft insoweit - ohne die Ermittlungen
diesbezüglich zum Abschluss gebracht zu haben - mit der Rechtskraft des Strafbefehls endgültig von der
Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154 a StPO abgesehen habe und die Zulassungsgremien den polizeilichen
Schlussbericht, der dem Zulassungsausschuss nicht hätte übermittelt werden dürfen, nicht hätten verwerten dürfen.
Zudem habe der Beklagte ihm bezüglich der weiterhin vorgeworfenen Verfehlungen nicht in ausreichendem Maße
rechtliches Gehör gewährt. Schließlich dürften ihm die Verfehlungen insgesamt gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) nicht mehr entgegengehalten werden. Denn sie fielen sämtlich in
das Jahr 1998 mit der Folge, dass er sich gegen sie mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, in der er
sich im Übrigen beanstandungsfrei verhalten habe, nicht mehr substantiiert in Erfolg versprechender Weise zu Wehr
setzen könne. Das Verfahren sei vor diesem Hintergrund jedenfalls wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen,
was er hilfsweise beantrage.
Das Sozialgericht hat die unter dem Aktenzeichen 84 Js 456/00 geführten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
Berlin (11 Bände) beigezogen und die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Die Zulassungsentziehung sei rechtmäßig, weil der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten
gröblich verletzt habe. Hierdurch sei das Vertrauen der am Vertragsarztsystem beteiligten Institutionen so gestört,
dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Dieser habe nämlich
wiederholt gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen. Insoweit stelle bereits das in dem
Strafbefehl vom 11. Mai 2004 als Betrug bewertete Abrechnungsverhalten im Zusammenhang mit den für die Quartale
I/98 bis IV/98 jeweils falsch abgegebenen Abrechnungssammelerklärungen eine gröbliche Pflichtverletzung dar.
Zudem stehe nach Auswertung der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Berlin zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass dem Kläger weitere gröbliche Pflichtverletzungen anzulasten seien. Hierbei handele es sich zum einen um
die Abrechnung von Leistungen für Patienten, die - wie z. B. die Patienten A, K, K, P, S, T, V und Z - nie in seiner
Behandlung gewesen seien und den Kläger nicht kennten. Zum anderen handele es sich um die Abrechnung von
Leistungen, die - wie z. B. bei den auf andere Weise behandelten Patienten A, B, B, C, F, T usw. - nicht erbracht
worden seien. Daneben habe der Kläger gegen seine Dokumentationspflichten verstoßen, was sich ebenso - wie die
vorgenannten Verstöße - aus dem polizeilichen Schlussbericht ergebe. Die darin aufgeführten Ermittlungsergebnisse
unterlägen im hiesigen Verfahren keinem Verwertungsverbot. Sie seien dem Kläger spätestens mit Erlass des
Strafbefehls bekannt gewesen, so dass er sich zu ihnen noch vor der Entscheidung des Beklagten hätte äußern
können. Eine ins Einzelne gehende Stellungnahme habe er jedoch nicht abgegeben, sondern sich darauf beschränkt,
lediglich zu zehn Fällen zu behaupten, dass die Vorwürfe nicht haltbar seien. Hierdurch würden indes die übrigen
Vorwürfe nicht widerlegt. Angesichts der Schwere der Verstöße, auf deren strafrechtliche Bewertung es nicht
ankomme, könne die Eignung des Klägers durch ein Wohlverhalten seinerseits nicht wiederhergestellt werden. Eine
überlange Verfahrensdauer lasse sich nicht feststellen, weil die Zulassungsgremien erst im Jahre 2002 Kenntnis von
den Vorwürfen erhalten hätten.
Gegen dieses ihm am 4. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 6. März 2006, bei Gericht
eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2006 und den Beschluss des Beklagten vom 28. Juli 2004
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 20. Januar
2004 aufzuheben,
hilfsweise,
das Zulassungsentziehungsverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK einzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, die Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 71 KA 182/04 ER = L 7 B 47/04 KA ER,
die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 84 Js 456/00 (11 Bände) sowie den
Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu
beanstanden. Denn der mit der zulässigen Klage angefochtene Beschluss des Beklagten vom 28. Juli 2004 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den Beschluss des Beklagten ist § 95 Abs. 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 des Fünften
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach ist einem Vertragsarzt die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn er
seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass
ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist auszugehen,
wenn aufgrund der Pflichtverletzung das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße
Behandlung der Versicherten und/oder in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens des Vertragsarztes so
gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann
(ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. z. B. BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 9 sowie zuletzt
Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 1/01 R -, zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben können z. B. wiederholt
unkorrekte Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung ist sowohl bei vollzogenen als auch bei
nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung. Auf bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht eingetretene
Änderungen kommt es im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1
des Grundgesetzes allerdings dann an, wenn sich bei einer - wie hier - nicht vollzogenen Zulassungsentziehung die
Sach- und Rechtslage während des gerichtlichen Verfahrens zu Gunsten des Arztes in einer Weise geändert hat, die
eine Entziehung der Zulassung nicht mehr angemessen erscheinen lässt (vgl. BSG, wie zuvor).
Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. den Zeitpunkt der Entscheidung des
Beklagten, haben die Gerichte alle durch den betroffenen Arzt bis dahin begangenen Pflichtverletzungen zu
berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie von dem Berufungsausschuss verwertet worden sind oder nicht
(vgl. BSG, wie zuvor). Dies bedeutet indes nicht, dass die Gerichte von sich aus alle Umstände zu ermitteln hätten,
die geeignet sein könnten, die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung zu erfüllen. Denn die Gerichte sind
nicht selbst Zulassungsgremien. Sie prüfen vielmehr nur, ob die Umstände auf die die Zulassungsgremien die
Entziehung gestützt haben, die Zulassungsentziehung rechtfertigen bzw. - ergänzend - ob die Zulassungsentziehung
aufgrund sonstiger Umstände gerechtfertigt ist, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von den
Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden oder auf andere Weise bekannt geworden sind (vgl. BSG SozR 4-2500
§ 95 Nr. 9). Eine ausdrückliche "Verjährungsfrist", die die Zulassungsgremien daran hindern würde, bereits länger
zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen, enthält die
gesetzliche Regelung nicht. Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende
Verhältnismäßigkeitgrundsatz gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits
länger als die - von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängende - übliche Bewährungszeit von fünf
Jahren (vgl. BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer
Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (z. B. Fälle systematischen Fehlverhaltens im
Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis
in die Gegenwart hinein fortwirken (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 1/06 R -, zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich im vorliegenden Fall bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Beklagten mehrere gröbliche Pflichtverletzungen feststellen, die keine andere Entscheidung als die
Zulassungsentziehung rechtfertigen. Wie bereits das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt
hat, hat der Kläger nämlich wiederholt in besonders schwerem Maße gegen die für die Funktionsfähigkeit des
vertragsärztlichen Abrechnungssystems unabdingbare Grundpflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung
verstoßen.
Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, hat er zunächst mit seinen Abrechnungssammelerklärungen vom 1. April, 1.
Juli, 30. September und 30. Dezember 1998 für die Quartale I/98 bis IV/98 insgesamt 727mal die in der Nr. 7103 EBM
geregelte Versandkostenpauschale abgerechnet, ohne dass ihm hierauf ein Anspruch zugestanden hätte. Wegen
diesen Verhaltens, dass das Amtsgericht Tiergarten mit seinem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 11. Mai
2004 als - nur vorsätzlich möglichen - Betrug zu Lasten der Beigeladenen zu 1) bewertet hat, ist gegen den Kläger
eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro festgesetzt worden. Dieses Verhalten stellt angesichts
des verursachten Schadens von immerhin 3.635,- DM bzw. 1.858,55 Euro sowie vor allem mit Rücksicht auf die
Häufigkeit der Falschabrechnung, die ein systematisches Vorgehen des Klägers erkennen lässt, eine schwerwiegende
Pflichtverletzung dar, die bereits für sich genommen die Zulassungsentziehung trägt.
Darüber hinaus hat der Kläger in den Quartalen I/98 bis IV/98 aber auch noch weitere Abrechnungsmanipulationen
begangen, die so schwer wiegen, dass den vertragsärztlichen Institutionen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht
mehr zugemutet werden kann. Hierbei handelt es sich zum einen - wie bei der Abrechnung der
Versandkostenpauschale - um die Abrechnung von Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht worden sind, sowie -
was sich als noch gravierender erweist - um die Abrechnung von Leistungen für Patienten, die nicht in der Behandlung
des Klägers gewesen sind und den Kläger gar nicht kennen. Die vorgenannten Falschabrechnungen sind durch die
Bezugnahme der Zulassungsgremien auf den polizeilichen Schlussbericht vom 23./30. Mai 2003 bereits zum
Gegenstand des behördlichen Zulassungsentziehungsverfahrens gemacht worden und lassen sich anhand der schon
von dem Sozialgericht beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Berlin im Einzelnen nachvollziehen. Der Rückgriff
auf die Akten der Staatsanwaltschaft erweist sich hierbei sowohl im Lichte der Amtshilfevorschrift des § 5 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als auch mit Blick auf die Regelungen in den §§ 12 ff. EGGVG (insbesondere in den §§
13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG) in Verbindung mit Nr. 26 MiStra nicht nur als unbedenklich, sondern als
zwingend erforderlich, weil die in den Akten enthaltenen Daten für die hier erforderliche Prüfung, ob dem Kläger gemäß
§ 95 Abs. 6 SGB V Abrechnungsmanipulationen vorzuwerfen sind, entscheidende Bedeutung haben. Vor diesem
Hintergrund durften im Übrigen auch die Zulassungsgremien im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
die in dem polizeilichen Schlussbericht enthaltenen Daten verwerten, die ihnen unter Beachtung der vorgenannten
Bestimmungen von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Allerdings hätten die
Zulassungsgremien, d. h. insbesondere der Beklagte, die Ausführungen der polizeilichen Ermittlungsgruppe nicht
ungeprüft in ihre Entscheidungen übernehmen dürfen, sondern sich durch eigene Ermittlungen von der Richtigkeit der
Ausführungen der polizeilichen Ermittlungsgruppe überzeugen müssen. Dass insbesondere der Beklagte eine eigene
Prüfung unterlassen hat, macht seinen Beschluss jedoch nicht rechtswidrig, weil er durch die Bezugnahme auf den
polizeilichen Schlussbericht die Umstände, die die Zulassungsentziehung rechtfertigen können, hinreichend genau
angesprochen hat, so dass nunmehr die Gerichte gehalten sind zu überprüfen, ob die angesprochenen Umstände
vorliegen und der Entziehungstatbestand mit diesen Umständen erfüllt wird. Dass die in den Akten der
Staatsanwaltschaft enthaltenen Daten mit Ausnahme der Daten, die mit der Abrechnung der in der Nr. 7103 EBM
geregelten Versandkostenpauschale in Zusammenhang stehen, nicht zu einer Verurteilung des Klägers geführt haben,
erweist sich für die Prüfung als unerheblich, weil die strafrechtliche Bewertung für die allein der Sicherung der
vertragsärztlichen Versorgung dienende Zulassungsentziehung keine Bedeutung hat.
Auf der Grundlage der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass
der Kläger im Jahre 1998 für (mindestens) sechs gesetzlich krankenversicherte Patienten Leistungen abgerechnet
hat, ohne dass diese Patienten bei ihm in Behandlung gewesen wären. Bei diesen Patienten handelt es sich um den
bei der G Ersatzkasse versicherten Patienten P S, die bei der Techniker Krankenkasse versicherten Patienten M T, L
K und L K sowie die bei der AOK B versicherten Patienten A und W B. Diese Patienten, für die der Kläger jeweils in
einem der in die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1998 fallenden Quartale Leistungen abgerechnet hat,
haben entweder bei der Polizei eine Zeugenaussage gemacht oder schriftliche Zeugenerklärungen abgegeben, die
keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben aufkommen lassen. Hiernach sind sie im Jahre 1998 nicht bei dem
Kläger in Behandlung gewesen und kennen diesen nicht.
Des Weiteren hat der Senat anhand der Akten der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass der Kläger im Jahre 1998 für
(mindestens) sieben gesetzlich krankenversicherte Patienten Leistungen abgerechnet hat, die er tatsächlich nicht
erbracht hat. Bei diesen Patienten handelt es sich um die bei der AOK B versicherte Patientin A B, den bei der H
Krankenkasse versicherten Patienten G K, die bei der B Ersatzkasse versicherten Patienten I S sowie die bei der
AOK B versicherten Patienten M M, A M, W N und O Z. Für sie hat der Kläger jeweils in einem der in die Zeit vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 1998 fallenden Quartale Leistungen abgerechnet, ohne dass er diese Leistungen – wie
z. B. bei der Patientin Z eine Darmspiegelung oder bei der Patientin B eine Magen- und Darmspiegelung - tatsächlich
erbracht hätte. Letzteres haben die genannten sieben Patienten gegenüber der Polizei entweder im Rahmen von
Zeugenvernehmungen oder schriftlichen Zeugenbefragungen erklärt, ohne dass an der Richtigkeit dieser Angaben
Zweifel bestehen würden. Derartige Zweifel hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Denn er hat in der
mündlichen Verhandlung des Senats lediglich darauf hingewiesen, dass die von ihm versorgten Patienten ihm
möglicherweise Chipkarten dritter Personen vorgelegt hätten. Durch diesen pauschalen Hinweis werden die
Zeugenaussagen und Zeugenerklärungen der vorgenannten Patienten nicht erschüttert. Nicht widerlegt werden sie
überdies durch die von dem Kläger im behördlichen Verfahren anhand von zehn Fällen vorgetragene Behauptung,
dass die im polizeilichen Schlussbericht enthaltenen Vorwürfe haltlos seien. Denn die vom Kläger herangezogenen
zehn Fälle sind mit den durch den Senat ermittelten (mindestens) dreizehn Fälle nicht identisch.
Die ermittelten Pflichtverstöße wiegen aus Sicht des Senats wegen der darin zum Ausdruck kommenden
betrügerischen Absicht und der systematischen Handlungsweise besonders schwer. Angesichts dessen erscheint hier
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten keine andere Entscheidung als die Zulassungsentziehung
gerechtfertigt. Dass die Pflichtverstöße einschließlich der systematischen Falschabrechnung der in der Nr. 7103 EBM
geregelten Versandkostenpauschale sämtlich in das Jahr 1998 fallen und der Beklagte seine Entscheidung erst im
Sommer 2004 getroffen hat, ändert hieran nichts. Denn abgesehen davon, dass es sich bei dem Fall des Klägers um
ein äußert komplexes Verfahren handelt, in das auch noch andere Vertragsärzte involviert gewesen sind und bei dem
sich bereits die polizeiliche Ermittlungsarbeit besonders schwierig gestaltet hat, erweisen sich die festgestellten
Abrechnungsmanipulationen als so gravierend, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten von
einer Wiederherstellung des erforderlichen Vertrauens der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße
Abrechnung des Klägers keine Rede sein kann. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
stellt sich die Zulassungsentziehung insoweit als das einzige Mittel dar, das System der vertragsärztlichen
Versorgung vor manipulativen Eingriffen des Klägers zu bewahren.
An dieser Bewertung hat sich bis heute nichts geändert. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens haben sich zwar
Anhaltspunkte für neue Pflichtverstöße des Klägers nicht ergeben. Das Wohlverhalten des Klägers darf jedoch nicht
losgelöst von dem anhängigen Verfahren betrachtet werden, weil in diesem gerade darum gestritten wird, ob das
Verhalten des Klägers die Zulassungsentziehung (weiterhin) rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf
die besondere Schwere der von dem Kläger begangenen Pflichtverstöße vermag der Senat nicht zu erkennen, dass
den vertragsärztlichen Institutionen die Teilnahme des Klägers am vertragsärztlichen System schon wieder zugemutet
werden kann. Dass der Kläger zwischenzeitlich das 55. Lebensjahr überschritten hat, führt hierbei zu keinem anderen
Ergebnis. Denn die hierdurch entstehende Schwierigkeit, dass der Kläger nunmehr nur noch unter Anwendung der
Härteregelung des § 25 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung wieder
zugelassen werden könnte, hat für das Zulassungsentziehungsverfahren, in dem es allein um die Eignung des
betroffenen Arztes bzw. deren Wiedererlangung geht, keine Bedeutung (vgl. BSG MedR 1997, 86).
Schließlich zwingt auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung. Denn
ungeachtet der Frage, ob und inwieweit diese Vorschrift für das hiesige Verfahren überhaupt Bedeutung entfalten
kann, liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, weil angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie des Umstands,
dass der Zulassungsausschuss erstmals im Februar 2002 genauere Kenntnis von eventuellen
Abrechnungsmanipulationen des Klägers erlangt hat, von einer überlangen Verfahrensdauer keine Rede sein kann.
Die Berufung war damit sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.