Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, hauptsache, vollziehung, dringlichkeit, heizung, rechtsschutz, sanktion, anfechtungsklage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 06.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 6 AS 1776/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 290/07 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2006
geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin
vom 7. September 2006 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin in diesen Bescheiden den Anspruch des
Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für den Monat September 2006 auf die Kosten
für Unterkunft und Heizung begrenzt hat. Insoweit wird die Aufhebung der Vollziehung der zuvor genannten Bescheide
angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel
der Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Kosten des Antragsverfahrens auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
Die am 27. Dezember 2006 (Mittwoch) bei dem Sozialgericht Potsdam eingelegte Beschwerde des 1983 geborenen
Antragstellers gegen den seinem Bevollmächtigten am 23. November 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts
Potsdam vom 17. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu-lässig, und wie tenoriert begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das
Sozialgericht hat den am 17. Oktober 2006 eingegangenen Antrag des Antragstellers, mit dem er bei sachdienlicher
Auslegung zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) seines mit
Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2006
erhobenen Widerspruchs sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen den
Bewilligungs-bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2006, in dem die Antragsgegnerin die gegen den
Antragsteller verfügte Sanktion umgesetzt und den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts unter Wegfall des befristeten Zuschlags in Höhe von 80,00 EUR und unter Absenkung der
Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR von insgesamt 655,00 EUR auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft in
Höhe von 230,00 EUR gemindert hat, er also bei vernünftiger und sachdienlicher Auslegung seines Begehrens
insoweit die Aufhebung der Vollziehung des letztgenannten Bescheides für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum
vom 1. September 2006 bis zum 30. November 2006 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG begehrt, zu Unrecht vollständig
abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollzie-hung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige Sachlage ist hier gegeben, denn
nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG
trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der wie im vorliegenden Fall über
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-de entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten
an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist
zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen
Bescheides be-stehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine
Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das
Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet wer-den kann, also ein gewisses Maß an
Eilbedürftigkeit besteht (Beschluss des Landessozialge-richts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2006 – L 10 B 191/06
AS ER - , abrufbar unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen hingegen im vorliegenden Fall dem Grunde nach keine
ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 7. September 2006
verfügten Sanktion, der vollständigen Kürzung des Leis-tungsanspruchs des Antragstellers mit Ausnahme der Kosten
der Unterkunft und der Heizung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung. Danach wird das Arbeitslosengeld II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die wie der
Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten
Vorraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II, also auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller der in der Eingliederungsvereinbarung vom 6. Juli 2006 festgelegten Ver-
pflichtung (Obliegenheit), in der Zeit vom 6. bis zum 17. Juli 2006 an einer Trainingsmaßnahme bei dem Bildungswerk
Fe. V. in L teilzunehmen, trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nachgekommen. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen,
dass er in dieser Zeit seine Großmutter und ihren am 20. Juli 2006 verstorbenen Lebensgefährten unterstützt habe. Er
habe Kranken-transportfahrten durchgeführt und "wirtschaftliche Dinge" erledigt. Ob dieses Vorbringen einen wichtigen
Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II darstellt und das Verhalten des Antragstellers rechtfertigt, kann nicht
im Rahmen dieses summarischen Verfahrens geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Insoweit ist aber bereits nicht offensichtlich, warum Krankentransportfahrten nicht durch andere Personen
oder im Rahmen des Leistungsangebotes der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 60 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) durchgeführt und die "wirtschaftlichen Dinge" nicht vor oder nach der Teilnahme des Antragstellers
an der Trainingsmaßnahme hätten erledigt werden können.
Soweit die Antragsgegnerin den Wegfall des befristeten Zuschlags sowie die Absenkung der Regelleistung allerdings
bereits mit Wirkung vom September 2006 an verfügt hat, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Denn nach § 31 Abs. 6
Satz 1 SGB II treten die Folgen eines Sanktionsbescheides mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das
Wirksamwerden des Verwal-tungsaktes, der die den Wegfall und die Absenkung feststellt, folgt. Im vorliegenden Fall
hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Feststellungen in dem Sanktionsbescheid vom 7. September 2006
getroffen. Absenkung und Wegfall treten danach erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 ein. Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollziehung der genannten Bescheide waren daher insoweit
anzuordnen.
Hinsichtlich der verfügten Sanktion für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2006 muss sich der
Antragsteller auf eine Entscheidung in der Hauptsache verweisen lassen. Ein Zuwarten ist ihm zumutbar. Insoweit
besteht keine Eilbedürftigkeit an der begehrten An-ordnung.
In einem einstweiligen Rechtschutzverfahren beurteilt sich das Vorliegen eines solchen Anordnungsbedürfnisses nach
dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung. Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsbedürfnssses ein spezifisches
Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die
rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar
rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung einer Eilbedürftigkeit führen. Denn die
prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4
Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung
im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR
1586/02 – NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber
zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung einer Eilbedürftigkeit
in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen
hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im
Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel
zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4
GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme einer Eilbedürftigkeit für zurückliegende Zeiträume
verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht
erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des
Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren
der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller wendet sich in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gegen die mit den genannten Bescheiden verfügte Leistungsabsenkung für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum
30. November 2006, also einem in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraum. Umstände, warum insoweit
effektiver Rechtsschutz nicht in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, hat der Antragsteller nicht
vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kann keinen
Erfolg haben. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt, als im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen
Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers unter anderem auch für das erstinstanzliche einstweilige
Rechtschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht. Die
Beschwerde im Übrigen war insoweit zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie ausgeführt – ohne
hinreichende Erfolgsaussicht ist (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivil-prozessordnung).
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127
Abs. 4 der Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).