Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.11.2002

LSG Berlin-Brandenburg: stationäre behandlung, bezahlung, krankenkasse, patientenakte, abrechnung, operation, vergütung, anfang, quelle, mahnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 41/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 109 Abs 4 SGB 5, § 112 Abs 2
SGB 5, § 276 Abs 4 SGB 5
Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin für
die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 8. März 2003 2 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.826,56 Euro zu zahlen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein restlicher Vergütungsanspruch des klagenden Krankenhausträgers gegen
die beklagte Krankenkasse.
Die 1958 geborene Versicherte der Beklagten (Versicherte) erlitt Ende Juni/Anfang Juli
2002 einen unfallbedingten Riss der Beugesehne des linken Zeigefingers. Nach
erfolglosen ambulanten Behandlungsversuchen verordnete ihr behandelnder
Vertragsarzt am 19. August 2002 Krankenhausbehandlung. Die Beklagte erteilte eine
Kostenzusage für drei Tage. Am 28. August 2002 wurde die Versicherte zur operativen
Versorgung im Krankenhaus der Klägerin vollstationär aufgenommen. Mit
Aufnahmeanzeige vom 29. August 2002 teilte die Klägerin der Beklagten eine
voraussichtliche Behandlungsdauer von sieben Tagen mit und bat um schnellstmögliche
Übersendung der Kostenzusage. Am 30. August 2002 beantragte sie bei der Beklagten
eine Verlängerung der Kostenübernahme ab 31. August 2002 und begründete eine bis
etwa 7. September 2002 erforderliche stationäre Behandlung. Die Beklagte schaltete
unter dem 6. September 2002 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
mit der Bitte um Begutachtung ein und teilte der Klägerin im Hinblick hierauf mit, dass
die sofortige Begleichung der Rechnung nicht möglich sei.
Nach Beugesehnenresektion am 29. August 2002 entließ die Klägerin die Versicherte
am 10. September 2002, zeigte dies der Beklagten an und erteilte die Kostenrechnung
über 3.244,66 Euro, die bei der Beklagten am 11. September 2002 einging.
Der MDK-Gutachter Dr. D wertete zunächst die von der Beklagten übersandten
Unterlagen aus (Aufnahmeanzeige, Kurzbericht/Kostenübernahmeantrag), forderte von
der Klägerin den Operationsbericht sowie den Entlassungsbericht an, sah bei dieser
schließlich am 23. Januar 2003 in die Krankenunterlagen ein und führte mit dem
ärztlichen Ansprechpartner der Klägerin, dem Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin Q, ein Fallgespräch. In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom
26. Februar 2003 kam Dr. D zum Ergebnis, dass eine stationäre
Krankenhausbehandlung weder am 28. August 2002 (präoperativer Tag) noch in der Zeit
vom 1. September bis 10. September 2002 erforderlich gewesen sei. Das zur
Operationsvorbereitung Erforderliche hätte angesichts der erst am Nachmittag des 29.
August 2002 durchgeführten Operation am Vormittag desselben Tages oder
vorstationär erledigt werden können. Bei insgesamt unkompliziertem postoperativem
Verlauf, wie im Entlassungsbericht festgestellt, hätte die Versicherte am 31. August
2002 in die ambulante oder nachstationäre Behandlung entlassen werden können. Nach
einer Handoperation begründeten Verbandswechsel und/oder eine ergotherapeutische
Behandlung – auch unter Wundsicht durch den Arzt – keinen vollstationären
Krankenhausaufenthalt. Demnach sei die stationäre Behandlung lediglich vom 29.
August bis zum 31. August 2002 medizinisch gerechtfertigt.
Die Beklagte eröffnete der Klägerin das MDK-Gutachten unter dem 5. März 2003 und
teilte ihr mit, dass sie aufgrund desselben die Kosten des stationären Aufenthaltes nur
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teilte ihr mit, dass sie aufgrund desselben die Kosten des stationären Aufenthaltes nur
für die Zeit vom 29. August bis 31. August 2002 übernehmen könne. Am 11. März 2003
wies sie ihr den entsprechenden Betrag von 418,10 Euro zur Zahlung an.
Die Klägerin trat dem MDK-Gutachten durch ihren Arzt Q mit begründetem
„Widerspruch“ vom 16. März 2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, entgegen. In einer
Zweitbegutachtung vom 19. Mai 2003 hielt Dr. D an seinem Begutachtungsergebnis
vom 26. Februar 2003 fest. Die im Widerspruch genannten Aspekte seien bereits
umfassend und angemessen berücksichtigt worden. Die Feststellung, dass vorstationäre
Behandlung nicht bezahlt werden würde, sei ein leistungsrechtliches Problem und ändere
nichts an der medizinischen Beurteilung.
Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin verfolgte die Klägerin ihren restlichen
Vergütungsanspruch in Höhe von 2.826,56 Euro – nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 – weiter und berief sich zum Beweise, dass
der stationäre Krankenhausaufenthalt von Anfang bis Ende erforderlich gewesen sei, auf
das Zeugnis der behandelnden Ärzte sowie auf ein vom Gericht einzuholendes
Sachverständigengutachten.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 2. April 2004 ab. Es folgte dem MDK-Gutachten
als überzeugend.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und
verweist insbesondere auf die Stellungnahme des behandelnden Krankenhausarztes Q
vom 16. März 2003, die das MDK-Gutachten widerlege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2004 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihr weitere 2.826,56 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akte des SG – S 72 KR 839/03 –) und Verwaltungsakten der Beklagten sowie die die
Versicherte betreffende Patientenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
Die Klägerin hat keinen weitergehenden Vergütungsanspruch gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3
Sozialgesetzbuch (SGB) V in Verbindung mit den ab 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Verträgen über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung
(Krankenhausbehandlungsvertrag – KBV –) und zur Überprüfung der Notwendigkeit und
Dauer der Krankenhausbehandlung (Krankenhausüberprüfungsvertrag – KÜV –) nach §
112 Abs. 2 SGB V zwischen der Berliner Krankenhausgesellschaft und den
Landesverbänden der Krankenkassen (vgl. zur Rechtsgrundlage des
Vergütungsanspruches Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13. Dezember 2001
– B 3 KR 11/01 R – = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 Seite 12). Die vorgenannten Verträge sind
im vorliegenden Fall auch für die Beklagte, die ihren Sitz außerhalb Berlins hat,
verbindlich. Gehören der Sitz der Kasse und der Ort des Krankenhauses zu
verschiedenen Ländern, ist der von dem für den Krankenhausort zuständigen
Landesverband der entsprechenden Kassenart abgeschlossene Vertrag maßgebend
(vgl. BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 Seite 17/18, BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Seite 3).
Die daraus für den Vergütungsanspruch folgende Voraussetzung der Erforderlichkeit der
vollstationären Krankenhausbehandlung ist für den 28. August sowie für den 1. bis 10.
September 2002 nicht erfüllt. § 1 Abs. 2 Satz 6 KÜV setzt – den gesetzlichen
Vergütungsanspruch klarstellend – voraus, dass aus medizinischen Gründen eine
Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses erforderlich ist, also einer Anstalt, die
über eine apparative Mindestausstattung verfügt und auf intensive Betreuung durch
jederzeit rufbereite Ärzte sowie geschultes Pflegepersonal eingerichtet ist (vgl. § 107
Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V, Höfler in Kass.Kom. § 39 Rz. 7, 16, 17). Dieser Mittel bedurfte
es für die streitigen Tage nicht.
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Zwar ist es zunächst Sache des Krankenhausarztes, die Erforderlichkeit der verordneten
stationären Krankenhausbehandlung festzustellen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 112 Nr. 1
Seite 4, Nr. 2 Seite 15). Jedoch kann die Krankenkasse diese Feststellung durch den MDK
überprüfen lassen (§ 276 Abs. 4 SGB V, § 2 Abs. 2 ff. KÜV). Dabei hat die Einleitung
eines solchen Verfahrens – wie den Vorschriften des KÜV zu entnehmen ist – zwecks
Vermeidung einer Verschlechterung der Beweislage des Krankenhauses spätestens
dann zu erfolgen, wenn die Krankenkasse nach Vorlage der Rechnung und dem
Fälligwerden der geforderten Vergütung Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat
(BSG SozR a.a.O. Nr. 2 Seite 16/17). Hier hat die Beklagte das Überprüfungsverfahren
bereits mit Schreiben vom 6. September 2002 an den MDK eingeleitet, also noch
während des stationären Krankenhausaufenthaltes der Versicherten und vor
Rechnungserteilung. Dass es dann erst mit Gutachten vom 26. Februar 2003 zur
Urteilsbildung des MDK und auf dieser Grundlage zur Spezifizierung der Einwände der
Beklagten gegen die Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes gekommen ist,
dürfte zum Teil auch von der Klägerin zu verantwortende Gründe haben. In den Akten
der Beklagten findet sich der Vermerk, dass der unter dem 24. September 2002 vom
MDK bei der Klägerin angeforderte Operationsbericht erst am 24. Oktober 2002 beim
MDK eingegangen sei. Jedenfalls aber muss die (gesamte) Überprüfung deshalb als noch
rechtzeitig erfolgt angesehen werden, weil die Klägerin über deren Einleitung bereits mit
Schreiben vom 4. September 2002 unterrichtet worden ist und sich deshalb hierauf
einstellen konnte und musste (vgl. zu diesem Kriterium BSG a. a. O. Nr. 2 Seite 16).
Nach dem MDK-Gutachten vom 26. Februar 2003 hat sich die Entscheidung des
Krankenhausarztes über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung für die
streitigen Tage nach seinen seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten als nicht vertretbar
herausgestellt. Hierauf kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend an (vgl. BSG
SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rz. 9, § 112 Nr. 3).
Nicht vertretbar war es zunächst, für den präoperativen Tag, den 28. August 2002,
vollstationäre Krankenhausbehandlung als notwendig anzusehen. Dabei kann
dahinstehen, ob die notwendige präoperative Diagnostik einschließlich
Laboruntersuchungen, Operationsaufklärung, Einwilligung und Anästhesiekonsil noch am
Vormittag des Operationstages hätten erfolgen können. Fest steht jedenfalls, dass diese
präoperativ notwendigen Maßnahmen nicht der Mittel eines Krankenhauses bedurft
hätten, sondern hätten vorstationär durchgeführt werden können. Das bestreitet der
Krankenhausarzt Q in seinem Widerspruch vom 16. März 2003 auch gar nicht. Er meint
lediglich, eine solche vorstationäre Behandlung wäre von der Krankenkasse nicht bezahlt
worden.
Zu Recht hat der MDK-Arzt Dr. D dem in seiner Zweitbegutachtung entgegen halten,
dass es sich insoweit um ein leistungsrechtliches Problem handele, dass an der
medizinischen Beurteilung des Falles nichts ändere. Deshalb braucht auch nicht näher
nachgeprüft werden, inwieweit der Einwand des Krankenhausarztes den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen entspricht. Immerhin sehen sowohl das Gesetz als auch
die genannten Verträge neben der vollstationären u. a. auch vor- und nachstationäre
Krankenhausbehandlung vor (§§ 39, 115 a SGB V, § 3 KBV, § 1 KÜV). Dabei dient die
vorstationäre Behandlung ausdrücklich auch dem Zweck, die vollstationäre Behandlung
vorzubereiten (§ 115 a Abs. 1 Nr. 1 SGB V), und soll die Vergütung durch
Vereinbarungen der einschlägigen Vertragspartner geregelt werden (§ 115 a Abs. 3 SGB
V).
Es war darüber hinaus auch nicht vertretbar, für die postoperative Zeit vom 1.
September bis 10. September 2002 vollstationäre Krankenhausbehandlung als
notwendig anzusehen. Der MDK-Arzt Dr. D hat dies überzeugend begründet. Dies ist vor
dem Hintergrund zu sehen, dass eine operative Beugesehnenresektion zu den Eingriffen
gehört, die grundsätzlich schon als solche ambulant vorgenommen werden können und
vereinzelt – wie Dr. D mitteilte – auch ambulant vorgenommen werden. Die MDK-
Gutachterin G hielt in ihrer sozialmedizinischen Fallberatung vom 24. September 2002
sogar eine „klassische Indikation für ambulante OP und Weiterbehandlung“ für gegeben.
Von daher spricht alles dafür, dass jedenfalls die Weiterbehandlung nach drei Tagen, wie
Dr. D dargelegt hat, keiner vollstationären Krankenhausbehandlung mehr bedurfte.
Der Krankenhausarzt Q ist dieser Beurteilung nicht überzeugend entgegen getreten.
Seiner Stellungnahme lässt sich insbesondere nicht entnehmen, warum die Versicherte
nicht am zweiten Tag nach der Operation in die ambulante oder jedenfalls in die
nachstationäre Behandlung hätte entlassen werden können. Nach § 115 a Abs. 1 Nr. 2
SGB V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte
in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um im
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in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um im
Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu
sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). Der Krankenhausarzt musste im
vorliegenden Fall von einem medizinisch geeigneten Fall für die nachstationäre
Behandlung ausgehen. Denn nach dem Entlassungsbericht vom 9. September 2002 war
der postoperative Verlauf komplikationslos und hat die Versicherte direkt postoperativ
einer intensiven ergotherapeutischen Übungsbehandlung zugeführt werden können
(dokumentierte [1x] tägliche ergotherapeutische Behandlungen vom 2. bis 6.
September 2002 sowie am 9. und 10. September 2002 – nicht an Wochenenden –). Am
30. August 2002 – dem Tag nach der Operation – werden in der Patientenakte ein
schlanker Finger und eine reizlose Wunde beschrieben. Für den zweiten nachoperativen
Tag – den 31. August 2002 (Samstag) – fehlt jede Dokumentation. Demnach dürfte an
diesem Tag von gleichbleibenden Verhältnissen auszugehen sein. Es sind ausweislich
der Patientenakte weder ein Verbandswechsel noch eine Wundsicht im Beisein des
Arztes durchgeführt worden. Danach hätte die Versicherte in die nachstationäre
Behandlung entlassen werden können.
Wenn dann in den folgenden Tagen zunächst eine leichte Schwellung auftrat (1.
September 2002) und der Krankenhausarzt am 4. September 2002 eine starke
Schwellung bei leichter Rötung bzw. am 6. und 7. September 2002 eine Wundrötung,
Schwellung und Spannungsblase beobachtete, wären dies keine Gründe für eine erneute
Krankenhauseinweisung gewesen. Immerhin sind die vom Krankenhausarzt so
bezeichneten „kritischen Wundverhältnisse“ anlässlich der Verbandswechsel im 2-Tages-
Rhythmus nicht nur nicht am 1. und 3. September 2002 sondern auch am 7. September
2002 (die letzten beiden Verbandswechsel haben an den aufeinander folgenden Tagen
6. und 7. September 2002 stattgefunden) pflegerischerseits nicht aufgefallen. Es ist an
diesen Tagen notiert: „VW. o. B.“ . Dies macht deutlich, dass die Verhältnisse nicht
derart kritisch waren, dass es eines jederzeit rufbereiten Arztes bedurft hätte. Das
behauptet der Krankenhausarzt Q auch gar nicht. Er meint lediglich, dass im Hinblick auf
die kritischen Wundverhältnisse neben den Verbandswechseln die begleitende
ergotherapeutische Behandlung „unter Wundsicht unter Beisein des Arztes“
vorzunehmen gewesen sei. Danach konnte der Krankenhausarzt gerade nicht – wie es in
seinem Widerspruch zum MDK-Gutachten heißt – „davon ausgehen, dass der
(voll)stationäre Aufenthalt bis zum 10.09.2002 medizinisch gerechtfertigt“ sei, zumal
sich den Aufzeichnungen in der Patientenakte nicht einmal tägliche Wundsichten im
Beisein des Arztes entnehmen lassen. Hier wäre eine nachstationäre Behandlung
ausreichend gewesen.
Begründet ist die Berufung hingegen insofern, als die Klägerin für die Zeit bis zur
Spezifizierung der Einwendungen der Beklagten durch Schreiben vom 5. März 2003
(bezifferte Begrenzung der Kostenübernahme unter Eröffnung des MDK-Gutachtens)
Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Verzugszinsen hat.
Den Krankenkassen ist es nicht erlaubt, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit
der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die
wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (ständige Rechtsprechung;
BSG-Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 20/03 R – = SozR 4-2500 § 112 Nr. 3 m.w.N.). Sie
sind nur dann auch nicht einstweilen zur Zahlung verpflichtet, wenn sie schon innerhalb
der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte
Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen (BSG a.a.O.). Letzteres hat die
Klägerin nicht getan. Sie hat zwar von vornherein nur eine auf drei Tage befristete
Kostenzusage erteilt, dies jedoch nicht substantiiert begründet. Sie hätte den
Verlängerungsantrag der Klägerin aus medizinischen Gründen vertragsrechtlich auch nur
auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK ablehnen dürfen (§ 6
Abs. 10 KBV). Sie hat die Rechnung der Klägerin dann nicht einmal teilweise – für die
zugesagten drei Tage – beglichen, sondern deren sofortige Bezahlung insgesamt unter
Hinweis auf die eingeleitete Überprüfung durch den MDK abgelehnt. Damit wollte sie sich
aber erst einmal schlüssig werden, ob und welche Einwendungen sie gegen die
Krankenhausrechnung erhebt. Dies gab ihr kein Recht, die Bezahlung der Rechnung – bis
zum zeitlich ungewissen Abschluss ihrer Prüfung – zu verweigern (vgl. BSG a.a.O.). Das
ergibt sich auch aus § 12 Abs. 4 Satz 4 KBV. Danach können Beanstandungen
rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht
und die Differenzbeträge verrechnet werden. Dies unterstreicht: Die Rechnungen sollen
zügig bezahlt werden. Mit der zügigen Bezahlung des geforderten Betrages ist aber nicht
zugleich auch die Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung verbunden (vgl. BSG SozR
3-2500 § 112 Nr. 3 Seite 21).
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 KBV bezahlt die zuständige Krankenkasse die Rechnungen
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang (hier: bis zum 25. September
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innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang (hier: bis zum 25. September
2002). Nach § 12 Abs. 5 KBV kann das Krankenhaus, wenn die Zahlung nicht fristgemäß
erfolgt, ab Fälligkeitstag (hier: 25. September 2002) ohne vorherige Mahnung Zinsen in
Höhe von 2 % über dem „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ (jetzt Basiszinssatz:
vgl. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch) berechnen.
Der Senat entnimmt der Gesamtheit der vorgenannten vertragsrechtlichen
Bestimmungen, dass dem Krankenhaus im Falle einer unbefristeten Kostenzusage oder
einer unberechtigten Ablehnung eines Verlängerungsantrages bei befristeter
Kostenzusage der Rechnungsbetrag vom Fälligkeitstag an bis zur Substantiierung der
Einwendungen gegen die Abrechnung durch ein MDK-Gutachten im Sinne eines zeitlich
befristeten Behaltendürfens zusteht. Zwar schließt die Kostenübernahmeerklärung
solche Einwendungen nicht aus, die bei Abgabe der Erklärung noch nicht erhoben
werden konnten (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 112 Nr. 1 Seite 5). Das führt aber nur dazu,
dass aus im Nachhinein substantiierten und berechtigten Einwendungen sich ergebende
Differenzbeträge verrechnet werden können (§ 12 Abs. 4 Satz 4 KBV). Nicht der
Verrechnung unterliegen danach aus den Differenzbeträgen zum Rechnungsbetrag
erzielte Zinsgewinne. Daraus folgt aber, dass die Bezahlung des vollen
Rechnungsbetrages bis zur Substantiierung der Einwendungen rechtmäßig bleibt.
Deshalb stehen die nach § 12 Abs. 5 KBV vereinbarten Zinsen auch dann zu, wenn der
Rechnungsbetrag vertragswidrig – nämlich ohne dass Einwendungen bereits
substantiiert vorgebracht werden konnten – vorenthalten wurde, und zwar selbst wenn
dieser Betrag im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Substantiierung der
Einwendungen nun nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe bezahlt zu werden braucht.
Dies entspricht auch der Intention, die dem zwischen den Prozessbeteiligten geltenden
Vertragswerk zu entnehmen ist. Einerseits sollen die Krankenhäuser mit den ihren
Aufwendungen entsprechenden Rechnungsbeträgen rasch wieder arbeiten können (§ 12
Absätze 4 und 5 KBV, vgl. auch die Regelung des § 12 Abs. 2 KBV über die Erstellung von
Zwischenrechnungen). Andererseits sind die Krankenkassen gehalten, ihre
Einwendungen in der Regel noch während des stationären Krankenhausaufenthalts des
Versicherten durch entsprechende Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
Krankenhausbehandlung zu substantiieren (§ 1 Abs. 4 KÜV). Verhalten sie sich in diesem
Sinne regelrecht, kommt es zur Substantiierung der Einwendungen noch vor
Rechnungserteilung oder jedenfalls vor Fälligkeit der Rechnung und entfällt die
Verpflichtung der Kassen, den Krankenhäusern Rechnungsbeträge zeitlich befristet
überlassen zu müssen, die ihnen endgültig nicht zustehen. Halten sie die Regel aber
nicht ein, sollen mit noch zu substantiierenden Einwendungen begründete
vertragswidrige Zahlungsverweigerungen im Interesse der Beförderung
vertragsgemäßen Verhaltens nicht sanktionslos bleiben.
Da die Klägerin ihren Zinsanspruch auf die Zeit ab 1. November 2002 aus einem Betrag
von 2.826,56 Euro begrenzt hat, waren ihr Zinsen von diesem Zeitpunkt an bis zum 8.
März 2003 (zu vermutender Eingang des Schreibens der Beklagten vom 5. März 2003
bei der Klägerin) aus einem Betrag von 2.826,56 Euro zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155
Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach können einem Beteiligten die Kosten
ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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