Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2006

LSG Berlin-Brandenburg: gleichstellung, behörde, behinderung, versorgung, sparkasse, anhörung, amt, widerspruchsverfahren, gesellschaft, zusammenarbeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 AL 213/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs
3 S 2 SGB 10, § 2 Abs 3 SGB 9
Kosten des Widerspruchsverfahrens; Gleichstellung eines
behinderten Menschen; Verfahrenspflichten der Bundesagentur
für Arbeit
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.
April 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2004 verpflichtet, der Klägerin die
Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01. Dezember 2003 zu
erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Aufwendungen für ein
Widerspruchsverfahren.
Die 1963 geborene Klägerin beantragte im November 2003 bei der Beklagten die
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Bereits
zuvor hatte sie bei dem zuständigen Amt für Soziales und Versorgung F die Feststellung
einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) beantragt. Mit Bescheid vom
1. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass ein GdB
zwar beantragt, aber noch nicht festgestellt worden sei.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurde bei der Klägerin, deren Arbeitsverhältnis
mit der Sparkasse M zwischenzeitlich zum 30. Juni 2004 gekündigt worden war
(Kündigungsschreiben der Sparkasse M vom 10. November 2003; diese Kündigung
wurde später zurückgenommen und der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2004
zum 30. September 2004 gekündigt), ein GdB von 30 und eine dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit festgestellt (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung
F/ vom 10. Mai 2004). Nach einer mündlichen Anhörung der Klägerin durch den
Widerspruchsausschuss am 27. Mai 2004 stellte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid
vom 17. August 2004 einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX
gleich und hob den Bescheid vom 1. Dezember 2003 auf. Zugleich entschied die
Beklagte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen
nicht erstattet würden. Gegen diese Kostenentscheidung sei der Widerspruch zulässig.
Diesen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 19. November 2004 zurück. Eine Kostenerstattung komme
nach § 63 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB
X) nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die
Gleichstellung noch nicht erfüllt gewesen seien und der angefochtene
Ablehnungsbescheid daher zu Recht ergangen sei. Erst durch die spätere GdB-
Feststellung habe eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen
können.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Erstattung der Kosten des
Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2003 gerichtete Klage
mit Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige
Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen
Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn es fehle bereits an
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Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn es fehle bereits an
einer Abhilfeentscheidung der Beklagten. Die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens
erfolgte Gleichstellungsentscheidung der Beklagten stelle keine Abhilfeentscheidung dar,
weil diese Gleichstellungsentscheidung nur deshalb möglich geworden sei, weil
zwischenzeitlich von der zuständigen Behörde ein GdB von 30 festgestellt worden sei.
Ohne diese GdB-Feststellung hätte es nach wie vor an einer der grundlegenden
Vorraussetzungen für die begehrte Gleichstellung gemangelt. Daraus, dass diese
Gleichstellung auf den Tag des Antragseinganges zurückwirke, folge keine andere
Beurteilung. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses sei der Bescheid vom 1. Dezember
2003 rechtmäßig gewesen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen
der Auffassung des SG sei ihr Widerspruch erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1
SGB X gewesen. Sie habe deshalb einen Kostenerstattungsanspruch. Die Beklagte hätte
vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Entscheidung über den gestellten
Antrag auf Feststellung eines GdB abwarten müssen. Aus dieser Entscheidung folge,
dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 1. Dezember 2003 ein
GdB von 30 vorgelegen habe, der lediglich noch nicht festgestellt gewesen sei. Im
Übrigen habe die Abhilfeentscheidung nicht nur auf der GdB-Feststellung beruht,
sondern auch auf ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung des
Widerspruchsausschusses.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2006 aufzuheben und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. November 2004 zu verpflichten, ihr die Kosten des
Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2003 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Widerspruchsvorgänge der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre statthafte kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 63 Nr. 7) im Sinne von § 54 Abs. 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist begründet.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den
Bescheid vom 1. Dezember 2003 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach zu
erstatten; dabei hat sie die im Rahmen dieser Kostengrundentscheidung erforderliche
(vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 59/04 R – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil
vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 78/04 R – veröffentlicht in juris – m.w.Nachw.) Entscheidung
über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung
nachgeholt und die Zuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig erachtet (vgl. § 63
Abs. 3 Satz 2 SGB X), so dass hierüber vom Senat nicht zu befinden war.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten, soweit sein Widerspruch erfolgreich gewesen ist.
„Erfolgreich“ ist der Widerspruch immer dann, wenn die Behörde – wie hier der
Widerspruchsausschuss der Beklagten – ihm stattgibt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992
– 4 RA 20/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 3). Unerheblich ist dabei, welche Gründe zur
Stattgabe geführt haben (vgl. BSG aaO). Eine Stattgabe setzt allerdings voraus, dass
eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Aufhebungsentscheidung der
Behörde besteht, d.h. die Aufhebungsentscheidung muss rechtlich wesentlich (auch) auf
den Widerspruch zurückzuführen sein (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 –
aaO; BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 78/04 R -). Dies ist vorliegend der Fall. Denn
die Abhilfeentscheidung des Widerspruchsausschusses der Beklagten ist zumindest
teilweise rechtlich wesentlich auf den Widerspruch der Klägerin zurückzuführen.
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Ungeachtet dessen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch bei der Erteilung
des Bescheides vom 01. Dezember 2003 ein GdB der Klägerin von (mindestens) 30 von
der hierfür zuständigen Versorgungsbehörde noch nicht festgestellt worden war, war die
Abhilfeentscheidung der Beklagten vom 17. August 2004 zumindest teilweise dem
Widerspruch der Klägerin zuzurechnen, und zwar jedenfalls insoweit, als der
Widerspruchsausschuss der Beklagten sich anlässlich der persönlichen Anhörung der
Klägerin am 27. Mai 2004 vom Vorliegen der – zusätzlichen –
Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX überzeugt hatte. Neben einem
Mindest-GdB von 30 und der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX ist nämlich
weitere Voraussetzung für eine Gleichstellungsentscheidung, dass der behinderte
Mensch ohne die Gleichstellung infolge seiner Behinderung einen geeigneten
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die
Feststellung der letztgenannten Voraussetzung, bei der es um die Beurteilung der
Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt geht (vgl. BSG SozR 3-3870 § 2 Nr. 1), ist
unabhängig vom Vorliegen des Mindest-GdB von 30 zu treffen und sie war nach der
erfolgten Feststellung eines GdB der Klägerin von 30 durch das Versorgungsamt auch
nicht etwa entbehrlich. Hieraus erhellt, dass die Abhilfeentscheidung der Beklagten
jedenfalls insoweit auf den Widerspruch der Klägerin zurückzuführen und der Widerspruch
damit insoweit „erfolgreich“ war.
Im Übrigen war der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.
Dezember 2003 entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bereits
deshalb fehlerhaft, weil zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides die zuständige
Versorgungsbehörde über die von der Klägerin – ebenfalls beantragte – Feststellung des
GdB noch nicht entschieden hatte und die Beklagte deshalb zu jener Zeit über das
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX noch gar nicht
abschließend hatte befinden können.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50,
aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX
vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können,
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Im Regelfall („sollen“) besteht
danach ein Rechtsanspruch des behinderten Menschen auf Gleichstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen (siehe dazu BSG SozR 3-3870 § 2 Nr. 1), wenn die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX gegeben sind. Eine
Verpflichtung des behinderten Menschen, bereits bei der Beantragung der Gleichstellung
die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November
2006 als „Mindestvoraussetzung“ bezeichnete Tatbestandsvoraussetzung der GdB-
Feststellung nachzuweisen, lässt sich dabei weder dem § 2 SGB IX noch sonstigen
Vorschriften im SGB IX, insbesondere nicht den §§ 68, 69 SGB IX, entnehmen. Zum
einem gilt bei der Gleichstellungsentscheidung aufgrund des § 2 Abs. 3 SGB IX schon der
allgemeine das Sozialleistungsrecht beherrschende Grundsatz, dass der
Sozialleistungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen für einen erhobenen
Sozialleistungsanspruch von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB
X). Denn bei der Gleichstellung handelt es sich um eine Rehabilitationsmaßnahme im
weiteren Sinne (vgl. BSG SozR 3-3870 § 2 Nr. 1) und damit um eine Leistung zur
Teilhabe im Sinne des § 4 SGB IX. Setzt die beantragte Leistung zur Teilhabe – wie hier –
die Entscheidung eines anderen Rehabilitationsträgers, nämlich der
Versorgungsbehörde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX), voraus, so folgt bereits aus dem
Amtsermittlungsprinzip, dass die Beklagte als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB
IX) die – vorrangige – Entscheidung der Versorgungsbehörde abwarten muss, um dem
behinderten Menschen entsprechend der Zielsetzung des § 1 Satz 1 SGB IX zu der
beantragten Gleichstellung zu verhelfen. Dass die – vorrangige – Entscheidung der
Versorgungsbehörde oder aber einer sonstigen Dienststelle im Sinne des § 69 Abs. 2
SGB IX über die Feststellung des GdB von der Beklagten abzuwarten ist, folgt zum
anderen zwingend aus den Regelungen der §§ 10, 12 und 14 SGB IX über die
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger bei der Gewährung von
Rehabilitationsleistungen, die sämtlich der Durchsetzung der das Behindertenrecht
beherrschenden Zielvorgaben dienen, die Rechte der behinderten Menschen auf
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (vgl. § 1 Satz 1 SGB
IX).
Ob die Beklagte bereits in jedem Falle nach § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – verpflichtet ist, einen Antrag auf Gleichstellung auch als Antrag auf Feststellung
des GdB zu werten und an die zuständige Versorgungsbehörde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX) weiterzuleiten, kann hier dahinstehen. Denn die Klägerin hatte unabhängig von dem
am 20. November 2003 bei der Beklagten gestellten Gleichstellungsantrag auch einen
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am 20. November 2003 bei der Beklagten gestellten Gleichstellungsantrag auch einen
Antrag auf Feststellung des GdB bei dem zuständigen Amt für Versorgung gestellt, über
den nur noch nicht entschieden worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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