Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2005

LSG Berlin-Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, eheähnliche lebensgemeinschaft, wohnung, arbeitsgemeinschaft, hauptsache, untermietvertrag, unterkunftskosten, erlass, haftpflicht, versorgung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 1274/05 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 9 Abs 2 SGB 2, § 7
Abs 1 Nr 3 SGB 2
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
16. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I Die Jahre alte Antragstellerin (Ast) war bis zum 02. Mai 2005 in einer ABM beschäftigt.
Am 6. April 2005 beantragte sie, ihr Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren. Dabei gab
sie in der entsprechenden Formblattrubrik durch Ankreuzen an, sie lebe mit dem -
jährigen GD seit dem Jahre 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft. Frei formuliert
bezeichnete sie GD als Lebensabschnittsgefährten. Er bezieht eine
Knappschaftsaltersrente in Höhe von 1037,89 €. Die Ast lebt mit ihm zusammen in einer
2-Zimmer-Wohnung, die 43,36 qm groß ist, Mieter der Wohnung ist allein GD. Die
Unterkunftskosten betragen 262,75 €
Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 lehnte die Antragsgegnerin (Ag) den Antrag ab. Die Ast
sei nicht hilfebedürftig, da sie Einkommen (aus der ABM-Beschäftigung) habe. Den
Widerspruch der Ast, mit dem sie ausgeführt hatte, der Bescheid sei nicht
nachvollziehbar begründet, wies die Ag mit Bescheid vom 11. Juli 2005 zurück, mit dem
sie Bedarf und Einkommen ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus
der Ast und GD berechnete.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. Juli 2005 hat die Ast
geltend gemacht, eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Sie liege nach der
Rechtsprechung nur vor, wenn die Beteiligten drei Jahre zusammenlebten; hier betrage
die Zeitspanne aber erst 10 Monate. Sie habe sich, solange sie ein Einkommen gehabt
habe, hälftig an Miete sowie Energie- und Telefonkosten beteiligt. Dies sei ihr nun nicht
mehr möglich. Der Mietvertrag laufe auf den Namen des Partners, ebenso die
Hausratversicherung. Sie sei nur Untermieterin. Es bestehe eine getrennte
Haushaltsführung. Über Einkommen und Vermögensgegenstände des GD könne sie
nicht verfügen. Es gebe keinen stichhaltigen Hinweis, dass ein gegenseitiges füreinander
Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. GD befinde sich
derzeit allein im Urlaub. Er habe geäußert, dass er sie finanziell dauerhaft nicht
unterstützen werde. Die Bescheide der Ag seien bereits deshalb aufzuheben, weil in
ihnen unzutreffend zugrunde gelegt werde, sie erziele weiterhin Einkommen. Auf
Rückfrage des Sozialgerichts (SG) hat sie mitgeteilt, sie lebe derzeit von geringfügigen
Ersparnissen und kleineren (Sach-) Zuwendungen von Verwandten und Freunden. Als
„eheähnliche Gemeinschaft“ habe sie die Verhältnisse bezeichnet, weil das
Antragsformular keine Alternative (wie
„Lebensgemeinschaft“/„Partnerschaft“/„Freundschaft“) enthalten habe. GD und sie
bildeten eine Haushalts- aber keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ein Untermietvertrag
bestehe nicht, Erläuterungen zur getrennten Haushaltsführung könnten nicht gegeben
werden.
Die Ag hat geltend gemacht, die Ast habe selbst angegeben, mit GD in eheähnlicher
Gemeinschaft zu leben. Es sei nicht ersichtlich, warum dies nicht mehr zutreffen solle.
Die Dauer des Zusammenlebens sei nur ein Indiz, das im Einzelfall nicht gegeben sein
müsse. Sie reicht einen Ermittlungsbericht betreffend einen Hausbesuch am 28. August
2005 (VOAR J) ein, auf den Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das SG Berlin den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Beweisanzeichen dafür, dass die Ast mit
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einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Beweisanzeichen dafür, dass die Ast mit
GD in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, seien ausreichend. Dies habe die Ast so
angegeben, der Hausbesuch habe ergeben, dass keine getrennte Haushaltsführung
bestehe. Es gebe keinen Untermietvertrag und die Ast sei in der Hausratsversicherung
des Lebensgefährten mitversichert. Dieser sichere nach den Angaben gegenüber dem
Außendienst der Ag im Wesentlichen den Lebensunterhalt der Ast, so dass angesichts
der Lebensumstände gerade von einer Vertiefung und Verfestigung der
Einstehensgemeinschaft auszugehen sei.
Mit ihrer Beschwerde wiederholt und vertieft die Ast ihr Vorbringen. Soweit GD ihr
Nothilfe leiste und ihr ermögliche „auf Pump“ zu leben, dürfe dies nicht zur Begründung
dafür herangezogen werden, es bestehe eine Gemeinschaft, die durch gegenseitiges
füreinander Einstehen gekennzeichnet sei. Vielmehr sei GD nach wie vor an seinem
Einkommen und Vermögen allein berechtigt und könne die Unterstützung jederzeit
einstellen.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 26. Januar 2006 den erneuten
Leistungsantrag der Ast vom 20. Januar 2006 abgelehnt.
Verwaltungs- und Gerichtsakte haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des
Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick,
vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr.
2 SGG beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni
2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach
zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung (
möglicherweise teilweise> Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruch - 1.
Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2.
Alternative - gestützt werden, wobei Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere
Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an
den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht
verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung
des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der
elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens
bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu
entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher
Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig
andauert.
Nach dem dargetanen und aktenkundigen Sachstand ist der erhobene Anspruch nicht
begründet; da der derzeitige Sachstand auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen
von Amts wegen gibt, kann nach abschließender Würdigung der Sach- und Rechtslage
(siehe oben, 2. Alternative) entschieden werden, eines „Rückgriffs“ auf die
Folgenabwägung bedarf es nicht.
Der Anspruch der Ast nach § 19 Abs. 1 SGB II besteht, wenn sie hilfebedürftig im Sinne
von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II ist. Dies hängt vorliegend davon ab, ob sie mit
Herrn GD eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ist dies der Fall, schließt nach Maßgabe des §
9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Partnereinkommen nach den hier vorgetragenen
Verhältnissen die Hilfsbedürftigkeit der Ast aus. Dies gilt auch, wenn die von der Ast
derzeit gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als „fiktiver Bedarf“
eingestellt werden, wie die zutreffende Berechnung der Antragsgegnerin im Bescheid
vom 26. Januar 2006 ergibt. Besteht keine Bedarfsgemeinschaft, ist die Ast
hilfebedürftig, da sie ohne Einkommen und Vermögen ist.
Das SG ist zu Recht vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen und hat GD
als „Person, die mit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) angesehen. Als eheähnliche Gemeinschaft ist eine
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lebt“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) angesehen. Als eheähnliche Gemeinschaft ist eine
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer
angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerwGE 98, 195 ff. unter Bezugnahme auf
BVerfGE 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Dieser Sachverhalt ist im Streitfall
durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen
festzustellen. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig das Bestehen einer
gemeinsamen Wohnung und die Dauer und die Kontinuität des Zusammenlebens
herangezogen. Weiter ist die konkrete Lebenssituation der Partner, „die - nach außen
erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft„ (BVerwG a.a.0.), sowie die Befugnis
über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners tatsächlich
verfügen zu können von Bedeutung, wobei es hier auf das tatsächliche Erscheinungsbild
ankommt.
Die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Rechtssinne konstituierenden
Merkmale sind erfüllt. Die Ast und G D leben in einer gemeinsamen Wohnung
zusammen. Eine Diskontinuität steht nicht in Frage. Die aktuelle Form des
Zusammenlebens hat seit Oktober 2004 Bestand, ist zukunftsoffen und wurde durch
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse (Wegfall des Erwerbseinkommens der Ast) nicht
beeinträchtigt (zur möglichen Bedeutung einer nur geringen Dauer des
Zusammenlebens – deutlich weniger als ein Jahr – vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 18.
Januar 2006 – L 5 B 1362/05 AS ER). Bereits die Rahmenbedingungen – die für einen
Zweipersonenhaushalt keineswegs großzügigen Wohnverhältnisse – zeigen, dass nicht
ausschließlich eine Wohngemeinschaft (verstanden als Zweckgemeinschaft mit dem
Ziel, die Wohnkosten zu minimieren bzw. die Wohnverhältnisse bei begrenzten Mitteln zu
optimieren) vorliegt. Vielmehr bilden die Ast und G Deine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Dies hat insbesondere der Bericht betreffend den Hausbesuch
vom 28. August 2005 erbracht. Er verdeutlicht, dass die Gemeinsamkeit der
Lebensführung die Verhältnisse prägt. Es fand sich insoweit „nichts Trennendes“,
vielmehr wurde ersichtlich, dass die Ast und G D alle Zimmer der Wohnung mit der von
G D eingebrachten Einrichtung ohne Einschränkungen gemeinsam nutzen. Auch die
Haushaltsführung ist gemeinschaftlich; weder bzgl. der Vorratshaltung/der Mahlzeiten
noch bzgl. der Versorgung der Wäsche werden Verhältnisse dargestellt, die darauf
hindeuten könnten, dass diese Dinge von der Ast und G D separat erledigt würden. Als
weitere Indizien, denen der Senat zwar isoliert betrachtet kein entscheidendes Gewicht
beimessen würde, die aber (unter den Gesichtspunkten „erkennbare Intensität der
Gemeinschaft“/bzw „Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft“) in die notwendige
Gesamtschau eingehen und dabei nicht gegen, sondern für eine eheähnliche
Gemeinschaft sprechen, sind die gemeinsamen Urlaubspläne zu nennen sowie der
Umstand, dass die Ast in die Haftpflicht- und in die Hausratversicherung des G D
einbezogen wurde (so die nicht weiter streitig gestellten Ergebnisse des
Ermittlungsberichts).
Ob das so deutlich werdende Maß gemeinsamer Lebensgestaltung - das ungebrochene
äußere Erscheinungsbild einer Lebensgemeinschaft – nur ein klarer Hinweis auf das
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rechtssinne ist oder den Schluss auf ihr
Bestehen ohne weiteres trägt, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn das
gegenseitige Einstehen der Partner füreinander, das ein Kernelement der
Begriffsbestimmung ist, zu dem aber im Hinblick auf seine subjektiven und
prognostischen Elemente unmittelbare gesicherte Feststellungen nicht immer möglich
sind, ist hier zudem durch die tatsächliche Verhaltensweise der Partner belegt. Insoweit
ist deutlich geworden (und wird auch im Ergebnis nicht bestritten), dass G D den
Unterhalt der Ast jedenfalls ergänzend sichert, seit sie ohne Erwerbseinkommen ist. Dies
geschieht – soweit bekannt und vorgetragen – vor dem Hintergrund eher beengter
wirtschaftlicher Verhältnisse. So zu verfahren ist G D nicht möglich, ohne der
Unterstützung der Ast Vorrang vor eigenen Bedürfnissen zu geben; der Ast und G D
steht nach Begleichung der Unterkunftskosten (die G D allein übernimmt) ein
(Renten)Einkommen von weniger als 800.- € zur Verfügung. Die Frage, welche
Bedeutung demgegenüber der Einwand haben könnte, die eine Einstehensgemeinschaft
begründende Situation habe sich erst unter dem Druck der Verhältnisse ergeben, die
auch durch die Versagung des erhobenen Anspruchs gekennzeichnet ist, stellt sich hier
nicht, denn das Einstehen des G D ist vorbehaltlos und wird von den Partnern nicht in
diesen Zusammenhang gestellt. Die Ast und G D haben die dargestellten objektiven
Gegebenheiten nicht weiter erläutert; nichts Zusätzliches, die zwingenden Schlüsse
Relativierendes verdeutlicht. Es liegen keine authentischen Erklärungen vor, mit denen
Beschränkungen - etwa zeitlicher Art - oder Vorbehalte bzgl. der (Teil-)Übernahme des
Unterhalts der Ast - etwa nur darlehensweise - geltend (und im Weiteren ggfs. glaubhaft)
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Unterhalts der Ast - etwa nur darlehensweise - geltend (und im Weiteren ggfs. glaubhaft)
gemacht würden. Gleichwertiges ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Bevollmächtigten
der Ast. Soweit sie vorträgt, es gebe keinen stichhaltigen Hinweis, dass ein
gegenseitiges füreinander Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet
werden könne bzw. dies könne nicht daraus geschlossen werden, dass die Ast „auf
Pump“ lebe, was zu ermöglichen G D nicht verpflichtet sei, gibt sie eine andere
Würdigung des auch vom Senat zugrunde gelegten Sachverhalts ab, bezeichnet aber
ersichtlich keine zusätzlichen oder abweichenden (im Weiteren auf Bedeutung und
Überzeugungskraft zu würdigenden) tatsächlichen Umstände, die geeignet wären, in
Frage zu stellen, dass eine nicht konkret beschränkte oder nur an Bedingungen
geknüpfte Unterstützung des derzeit wirtschaftlich schwächeren Partners im Hinblick auf
die gemeinsame Lebensgestaltung stattfindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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