Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2005

LSG Berlin-Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, rechtliches gehör, berufliche tätigkeit, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, rehabilitation, ausschluss, arbeitslosenhilfe, vergleich

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 R 2022/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 240 SGB 6, § 102
Abs 2 SGB 6
Verweisbarkeit eines Dezernatsleiters im kommunalen Bereich
mit juristischem Hochschulabschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember
2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Oktober 1947 geborene Klägerin erlangte 1966 den Facharbeiterabschluss als
Maschinenschlosserin, im Jahr 1975 den Fachschulabschluss als Ökonomin und arbeitete
anschließend als Buchhalterin beziehungsweise Ingenieurin für Bilanzierung. Im Jahre
1986 erlangte sie den Universitätsabschluss als Diplomjuristin und arbeitete sodann bis
31. Mai 1990 als Justiziarin im VEB A. Von Juni 1990 bis August 1992 war sie als
Dezernats- beziehungsweise Amtsleiterin beim Landkreis W beschäftigt. Von September
1992 bis 26. Juni 1993 und vom 9. August 1993 bis 10. Juni 1995 bezog sie
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Vom 12. Juni 1995 bis 5. August 1995 arbeitete
sie bei der O GmbH und bezog anschließend bis 31. Oktober 1995 Arbeitslosenhilfe.
Vom 1. November 1995 bis 31. Januar 1996 arbeitete sie als Bankmitarbeiterin bei der
N-Bank. Vom 1. Februar bis 29. Oktober 1996 bezog sie Arbeitslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1996 richtete die Klägerin ein Beratungsersuchen an die
Beklagte, mit welchem sie Informationen über die Möglichkeit, sich weiter bei der
Beklagten zu versichern, im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erhalten wollte. Dies beantwortete die
Beklagte mit einem Antrag auf Kontenklärung/Rentenauskunft und dem Hinweis, die
Klägerin möge sich „bezüglich des Infomaterials für Ihre Kanzlei“ an eine in ihrer Nähe
befindliche Auskunfts- und Beratungsstelle wenden. In der Zeit vom 30. Oktober 1996
bis zumindest 31. Oktober 2003 war die Klägerin ohne Entrichtung von Beiträgen als
selbstständige Rechtsanwältin tätig. Vom 1. April 2004 bis 15. Juni 2004 arbeitete die
Klägerin bei der Initiative 50 plus. Das Kontenklärungsverfahren wurde mit Bescheid vom
25. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2000
bestandskräftig abgeschlossen. Darin wurde u a der Zeitraum vom 27. Juni bis 8. August
1993 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt; es liege insbesondere keine Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit vor.
Mit Schreiben vom 14. März 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente
wegen Erwerbsminderung und fügte diverse Arztberichte bei (u a Entlassungsberichte P
vom 12.04.1995 und Landesklinik T vom 20.02.2001). Nach Beiziehung verschiedener
medizinischer Unterlagen veranlasste die Beklagte das orthopädische Gutachten vom 4.
September 2001 (Dr. E) und das nervenärztliche Gutachten vom 4. Dezember 2001 (Dr.
O) sowie das internistische Gutachten vom 17. Januar 2002 (DM B). Die internistische
Sachverständige hielt die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für gefährdet und eine
medizinische Rehabilitationsmaßnahme für erforderlich. Mit Bescheid vom 15. Februar
2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei noch in der
Lage, im bisherigen Beruf als Rechtsanwältin mindestens sechs Stunden täglich tätig zu
sein. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurden der Klägerin bewilligt (Bescheid
vom 07.03.2002), von dieser aber nicht angetreten, weil sie keine Kanzleivertretung
gefunden habe und aus existenziellen Gründen nicht über einen so langen Zeitraum
ihrem Büro fern bleiben könne. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den weiteren
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ihrem Büro fern bleiben könne. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den weiteren
Befundbericht der behandelnden Orthopädin (S) vom 12. September 2002 bei, in
welchem Reha-Fähigkeit bescheinigt wurde. Die Klägerin übersandte das für die private
Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin erstellte psychosomatisch-
psychotherapeutische Gutachten vom 19. Juli 2002 (Prof. Dr. J und Dr. M). Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 zurück.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin behauptet, der Leistungsfall sei bereits am
28. Oktober 1998 eingetreten. Außerdem habe sie sich vor der Gründung ihrer
Rechtsanwaltskanzlei auch hinsichtlich der Frage beraten lassen, ob sie angesichts ihrer
Selbständigkeit weiterhin Beiträge abführen solle. Sie habe die Auskunft erhalten, von
Beitragszahlungen habe sie ohnehin nichts mehr. Die Beklagte bewertete das
Beratungsersuchen vom Juli 1996 als Beantragung der Pflichtversicherung auf Antrag
gem. § 4 Abs. 2 SGB VI und räumte der Klägerin auch die Möglichkeit der Entrichtung
freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2004 ein (Schreiben vom
20.01.2005). Das Sozialgericht hat diverse Arbeitspapiere und medizinische Unterlagen
und Befundberichte beigezogen. Ermittlungen bei der Agentur für Arbeit hinsichtlich der
von der Klägerin für Juli 1993 behaupteten Zeit der Arbeitslosigkeit verliefen ergebnislos.
Zu einer Nachentrichtung von Beiträgen ist es nicht gekommen. Im März 2005
beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2005
abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass dahinstehen könne, ob bei
der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2001 oder gegenwärtig eine
gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, weil für einen zu diesen
fraglichen Zeitpunkten eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5
Jahre nicht erfüllt seien. Vor diesen Zeitpunkten seien unstreitig zuletzt Beiträge bis
Oktober 1996 entrichtet worden. Soweit wegen einer fehlerhaften Beratung ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtige,
sei es zur entsprechenden Zahlung von Beiträgen bislang nicht gekommen. Für die
Klägerin würden auch keine hinreichenden sogenannten Verlängerungszeiten gemäß §
43 Abs 4 und 241 Abs 1 SGB VI oder Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs 2
SGB VI vorliegen. Seit Januar 1984 seien auch nicht lückenlos
Anwartschaftserhaltungszeiten vorhanden, weil der Versicherungsverlauf der Klägerin für
Juli 1993 eine Lücke aufweise. Es sei auch kein Tatbestand eingetreten, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelte. Schließlich sehe es das Gericht als
ausgeschlossen an, dass der Leistungsfall bereits im Oktober 1998 eingetreten sein
könnte. Zwar seien zu diesem Zeitpunkt letztmalig die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt. Jedoch würden sich die medizinischen Voraussetzungen für den
Eintritt des Leistungsfalles nicht annehmen lassen. Die einzige durch die
Befundunterlagen nachgewiesene Erkrankung im Oktober 1998 habe sich auf
Beschwerden bezogen, welche aber nicht zu einer auch nur vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Selbst das für die Privatversicherung erstellte
Gutachten gehe von relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit erst für
Zeiträume ab September 2000 aus. Zwei für frühere Behandlungszeiträume von der
Klägerin substantiiert benannte Ärzte hätten die Befundberichtsanforderungen des
Gerichts mit dem Vermerk zurückgeschickt, die Klägerin sei dort als Patientin nicht
bekannt.
Ihre Berufung hat die Klägerin damit begründet, dass die Entscheidung des
Sozialgerichts daran leide, dass sich dieses nur auf die im Verwaltungsverfahren
erstellten Gutachten und nicht auf unparteiische Sachverständigengutachten gestützt
habe. Bisher sei völlig unbeachtet geblieben, dass sich die aufgrund der orthopädischen
Leiden und daraus resultierenden ständigen unerträglichen Schmerzen durch die bei der
Klägerin diagnostizierte Fibromyalgie noch weiter potenzieren würden. Durch diese
Schmerzen bedingt, würden bei der Klägerin Schwindel, Konzentrations- und
Reaktionsstörungen sowie zunehmend Verluste in der Merkfähigkeit auftreten. Die
Klägerin hat weitere medizinische Unterlagen eingereicht (u. a. das Gutachten des MDK
vom 5.7.2001 und den Reha-Entlassungsbericht vom 27.04.2007 mit einer ausführlichen
Stellungnahme der Klägerin).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2005 und den
Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2003 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. März 2001 Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw Rente wegen
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Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin sei in ihrer versicherungspflichtigen freiberuflichen Tätigkeit wegen deren
Geringfügigkeit in den Kalenderjahren 1997, 2002 bis 2004 nach § 5 Abs 2 SGB VI
versicherungsfrei gewesen.
Eine Beitragszahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeiträume November bis Dezember
1996, Januar 1998 bis Dezember 2001 ist bislang nicht erfolgt. Der Senat hat das
psychosomatisch orientierte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr.
S vom 4. Januar 2010 eingeholt.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 in der
Sache entscheiden, weil die Klägerin über diese Möglichkeit unterrichtet war. Der Senat
war nicht gehalten, von der mündlichen Verhandlung abzusehen und nach deren
Durchführung den Rechtstreit zu vertagen. Die Klägerin war rechtzeitig über den Termin
der mündlichen Verhandlung unterrichtet. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass
die Verhandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Durchführung der
mündlichen Verhandlung dient gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem hat sich
die Klägerin durch ihr Fernbleiben entzogen. Dass sich die Klägerin noch nicht in der
Lage sah, den Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen inhaltlich
zu begründen und ihr Wunsch, dafür einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, rechtfertigte
eine Verschiebung des Termins im Hinblick auf den erheblichen und ausreichenden
Zeitraum seit Kenntnis des Gutachtens (spätestens seit 18.02.2010) nicht. Einen
Rechtsanwalt hat sie nicht benannt. Mit Verfügung vom 24.03.2010 war ihr mitgeteilt
worden, dass die Verhandlung auch deshalb durchgeführt werden solle, weil eine erneute
anwaltliche Vertretung bislang nicht angezeigt worden sei. Bis zum Ende der mündlichen
Verhandlung hat sich für die Klägerin auch kein Anwalt oder ein sonstiger Rechtsbeistand
gemeldet. Hinreichend rechtliches Gehör wurde der Klägerin mithin gewährt. Über das
Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen konnte der Senat entscheiden, weil
dieses evident unzulässig war. Die Klägerin hat trotz rechtzeitiger gerichtlicher Hinweise
darauf, sie müsse die Gründe dafür glaubhaft machen, dass es ihr nicht möglich
gewesen sei, den Ablehnungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach der Berufung des
Sachverständigen geltend zu machen (§§ 118 SGG, 406 Abs 2 ZPO), keinerlei Umstände
diesbezüglich vorgetragen. Nachdem ihr das Gutachten spätestens seit 18. Februar
2010 bekannt war, war der Befangenheitsantrag unter diesen Umständen ohne weitere
Sachprüfung abzulehnen. Im Übrigen hat sie auch keine zulässigen Gründe für den
Befangenheitsantrag angedeutet. Nach Entscheidung über das Befangenheitsgesuch
war der Rechtsstreit entscheidungsreif. Weitere Gründe für eine Vertagung der
Verhandlung hat die Klägerin nicht angegeben. Solche lassen sich auch sonst nicht
erkennen. Vielmehr hat die Klägerin selbst im Schreiben vom 24. März 2010 mitgeteilt,
dass sie schon lange Zeit davon ausgegangen sei, dass das Verfahren
entscheidungsreif sei (Seite 3 des Schreibens). Eine Veränderung der Beweissituation
hat das neue Gutachten nicht erbracht (dazu unten). Unter diesen Umständen durfte
der Senat nach zulässiger Durchführung auch auf Grund der mündlichen Verhandlung
entscheiden.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung nicht beanspruchen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 2, 102
Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Dabei kommt es nicht
auf das konkrete Berufsleben des Betroffenen an, sondern darauf, ob überhaupt noch
irgendeine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz ausgeübt werden kann.
Anspruch auf eine solche Rente besteht auch dann, wenn das Restleistungsvermögen
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Anspruch auf eine solche Rente besteht auch dann, wenn das Restleistungsvermögen
für Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zwar mindestens drei Stunden, jedoch nicht mehr
sechs Stunden arbeitstäglich erreicht und eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung
dem Versicherten nicht nachgewiesen werden kann (st. Rspr. des BSG).
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin ist noch in der
Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auszuüben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin mindestens
sechs Stunden arbeitstäglich körperlich leichte und geistig mittelschwierige bis zeitweise
schwierige Arbeiten, ohne Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft, nicht im Freien,
überwiegend im Sitzen mit Möglichkeit zum Haltungswechsel, nicht auf Leitern und
Gerüsten, ohne Akkord oder Fließband, nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel,
Spät- oder Nachtschicht, bei nur eingeschränkter Umstellungsfähigkeit auf neue
Arbeitsbereiche, nur eingeschränkt mit Publikumsverkehr verrichten kann. Hinsichtlich
der geistigen Belastbarkeit bestehen keine weitergehenden Einschränkungen; die
Klägerin kann ihrer Qualifikation entsprechend Arbeiten mit durchschnittlichen
Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit ausüben. Derartige einfache Tätigkeiten
kann die Klägerin, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, noch täglich
vollschichtig, jedenfalls mindestens sechs Stunden pro Werktag ausüben. Der Klägerin
ist es auch zuzumuten täglich vier Mal Wegstrecken von 500 m in jeweils weniger als 20
min zurückzulegen.
Dies ergibt sich aus sämtlichen während des Verwaltungsverfahrens und durch den
Senat eingeholten Gutachten und aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung
vom April 2007. Es ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten für
ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung (Seite 21 des Gutachtens). Lediglich die
internistische Gutachterin im Verwaltungsverfahren hatte eine genauere Beurteilung des
quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens nicht vorgenommen, weil sie erst
den Abschluss einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme abzuwarten für
notwendig hielt. Sie hat das von ihr als eingeschränkt bezeichnete Leistungsvermögen
nicht detaillierter beschrieben und eine Besserung nach stationärer Diagnostik und
Therapie für wahrscheinlich gehalten. Die für einen Rentenanspruch erforderliche
Dauerhaftigkeit einer Leistungseinbuße lässt sich mithin ihrer Beurteilung auch nicht
entnehmen. Das Privatversicherungsgutachten sieht - bezogen auf die anwaltliche
Tätigkeit - Einschränkungen im geistigen Leistungsvermögen, hält aber Arbeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausdrücklich für vollschichtig möglich. Auch ihm ist zu
entnehmen, dass eine psychosomatische stationäre Rehabilitation von 6 bis 8 Wochen
und anschließende ambulante Psychotherapie erforderlich sei und dass bei einer solchen
Behandlung von einer deutlichen Besserung auszugehen sei (S 22 des Gutachtens). Die
anderen Sachverständigen halten übereinstimmend vollschichtiges Arbeiten mit den
bezeichneten Einschränkungen für medizinisch zumutbar. Die Sachverständigen haben
kritisch die bisherige Behandlung und die jeweiligen Vorgutachten gewürdigt und die
Vorbefunde einbezogen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen wurden eingehend,
differenzierend hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Leistungseinschränkungen
gewürdigt. Die Gutachten haben daher für den Senat eine besonders hohe
Überzeugungskraft.
Der Senat hatte unter diesen Umständen keinen Anlass zu Zweifeln an der Beurteilung
des der Klägerin trotz ihrer erheblichen Erkrankungen verbliebenen restlichen
Leistungsvermögens auch durch den gerichtlichen Sachverständigen. Der Senat hatte
keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Diese Einschätzung gilt für den
gesamten Zeitraum von 1998 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil
hinsichtlich des Leistungsvermögens für körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten
über den gesamten Zeitraum keinerlei abweichenden gesundheitlichen Beurteilungen
vorliegen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere
spezifische Leistungsbehinderung liegen bei der Klägerin mit den benannten weiteren
qualitativen Leistungseinschränkungen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG ist im Falle einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder
einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine zumutbare Verweisungstätigkeit
zu benennen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, JURIS-RdNr 37).
Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung
veranlassen, hat der Große Senat des BSG aufgelistet: Ausschluss von Tätigkeiten, die
überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit
häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit
besonderen Unfallgefahren verbunden sind; Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im
Schichtdienst, an laufenden Maschinen; Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere
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Schichtdienst, an laufenden Maschinen; Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere
Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen (BSG ebd). Die
für die Klägerin von den Sachverständigen festgestellten Einschränkungen sind davon
sämtlich erfasst. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten.
Wegen des verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten
steht der Klägerin auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Gemäß § 240 Abs 2 SGB VI sind Versicherte
berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich
zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit,
für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Zu berücksichtigen sind nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Tätigkeiten, für Pflichtbeiträge gezahlt
sind (BSG, Urteil vom 25.08.1993, 13 RJ 59/92 JURIS-RdNr 15 m w N) oder als gezahlt
gelten.
Die Klägerin kann ihren bisherigen Beruf mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen
noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Maßgeblicher Hauptberuf der
Klägerin ist nicht derjenige einer Rechtsanwältin, weil für diese Tätigkeit bis zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Pflichtbeiträge nicht gezahlt wurden und auch
nicht als gezahlt gelten. Ein Fall der Fiktion der Beitragszahlung (z B § 14 WGSVG) liegt
bei der Klägerin nicht vor. Allerdings ist die Klägerin mit ihren letzten beruflichen
Tätigkeiten als Dezernats- beziehungsweise Amtsleiterin beim Landkreis bzw als
Bankmitarbeiterin mit ihrem juristischen Hochschulabschluss ohnehin in die höchste
Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen. Als sozial zumutbare Verweisung kommt
daher die Tätigkeit auf der (niedrigeren) Stufe der Berufe, die einen erfolgreichen
Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung
voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, JURIS-RdNr 33) in Betracht.
Diese Tätigkeiten verlangen keine körperlich mittelschweren oder schweren und auch
keine überwiegend geistig besonders schwierigen Arbeiten (zB als Rechtspflegerin oder
juristische Bankangestellte).
Durchschnittlich schwierige und gelegentlich besonders schwierige Arbeiten
entsprechend ihrer Qualifikation kann die Klägerin noch erbringen. Nach den
überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen kann die Klägerin lediglich
Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen nur
eingeschränkt verrichten; insofern sei sie zeitlich beengt in der Lage, geistig schwierige
Arbeiten auszuüben. Nach den schlüssigen Angaben des gerichtlichen Sachverständigen
sind bei der Klägerin Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit objektiv kaum
beeinträchtigt. Dies gilt auch für das Gedächtnis. Konzentrationsfähigkeit und
Reaktionsvermögen, Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit sind nicht
beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige zeichnet damit im Vergleich zu den
anderen Gutachtern das am weitesten beeinträchtigte Leistungsbild. Vergleichbare
Einschränkungen hat lediglich das Gutachten für die private
Berufsunfähigkeitsversicherung festgestellt. Dieses Gutachten ist jedoch insofern nur
eingeschränkt verwertbar, als es seine Feststellungen auf die konkrete berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin bezogen hat, für die jedoch in der gesetzlichen
Rentenversicherung mangels Beiträgen kein Berufsschutz besteht. Anhaltspunkte für
über die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hinausgehende
Leistungseinschränkungen ergeben sich daher bei der vorliegenden Beweislage nicht.
Damit ist die Klägerin zur vollschichtigen Bewältigung von Arbeiten im bisherigen Bereich
der zumutbaren Verweisungstätigkeiten insbesondere im kaufmännsch-juristischen
Bereich oder dem rechtspflerischer Arbeiten noch vollschichtig in der Lage. Sie ist mit
diesem Leistungsvermögen auch in der Lage, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich
weniger anspruchsvolle juristische Arbeitsplätze, etwa als Wirtschaftsjuristin in
Sparkassen, Banken, Versicherungen, - also auf der Ebene ihres bisherigen Berufs –
auszufüllen.
Überdies ist zu bedenken, dass nach Feststellung sämtlicher Gutachter eine deutliche
Besserung des Leistungsvermögens nach konsequenter Durchführung
psychosomatischer Rehabilitationsleistungen (stationär und anschließend ambulant mit
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psychosomatischer Rehabilitationsleistungen (stationär und anschließend ambulant mit
adäquater medikamentöser Therapie und schmerztherapeutischer Behandlung) zu
erwarten ist. Anschließend könnte die Klägerin jedenfalls ihr zumutbare Tätigkeiten als
Diplomjuristin mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Derartige
Rehabilitationsleistungen wurden der Klägerin angeboten, sind von ihr jedoch abgelehnt
worden. Unter diesen Umständen kann sich der Senat keine Überzeugung dahin gehend
bilden, dass berufsrelevante Leistungseinschränkungen trotz der Dauer ihres Vorliegens
auch prognostisch dauerhaft sind, weil vor Gewährung einer Rente entsprechende
Rehabilitationsleistungen Vorrang haben (§§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VI, 8 Abs 2 SGB IX) und
die Klägerin zur Mitwirkung bei der Heilbehandlung/Rehabilitation verpflichtet ist (§§ 63,
66 Abs 2 SGB I). Dieser Zustand der Rehabilitationsfähigkeit mit Aussicht auf deutliche
Besserung besteht über den gesamten streitigen Zeitraum, wie sich bereits aus dem
Privatversicherungsgutachten und den Gutachten im Rentenverfahren ergibt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit nach dem bis Dezember 2000 geltenden Recht, weil ein Leistungsfall
jedenfalls vor dem Jahre 2000 nicht eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Auf die
zutreffende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts
Cottbus vom 2. Dezember 2005 wird nach § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der
Rechtsverfolgung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs 2 SGG nicht
vorliegt.
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