Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, arbeitsfähigkeit, einkünfte aus erwerbstätigkeit, innere medizin, ärztliche behandlung, ärztliches gutachten, asthma bronchiale, krankheit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 322/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 SGB 5, § 48 SGB 5
Krankengeld; selbständiger Erwerbstätigen; Unterbrechung;
Einkommensausfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. August 2005 bis 30.
November 2006.
Der 1943 geborene Kläger war vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt vom 21. Mai
2004 bis zum 30. November 2004 als selbständiger Taxifahrer tätig, er war seit 1968 bei
der Beklagten als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Kläger war
vor dem 21. Mai 2004 (u.a.) in den Zeiträumen vom 23. September 2002 bis 5. April
2004 und vom 30. April 2004 bis 20. Mai 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben und
hatte Krankengeld bezogen, in dem ersten Zeitraum wurden zur Begründung der
Arbeitsunfähigkeit u.a. Bronchitis, Asthma Bronchiale, anhaltende Luftnot und
chronische obstruktive Lungenkrankheit diagnostiziert.
Am 2. Dezember 2004 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt, dem
Allgemeinmediziner Dr. A-O mit den Diagnosen B 34.9 und F 32.9 (Virusinfektion und
depressive Störung) ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben.
Diese Krankschreibung wurde zunächst bis zum 30. Dezember 2004 verlängert, am 27.
Dezember 2004 erklärte Dr. A-O gegenüber dem MDK, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht
abzusehen sei. Die Beklagte veranlasste eine Kurzuntersuchung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, die am 28. Dezember 2004 stattfand
und bei der Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Januar 2005 festgestellt wurde. Durch Schreiben
vom 28. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Arbeitsunfähigkeit
und Krankengeldzahlung am 5. Januar 2005 enden werde.
Am 11. Januar 2005 ging bei der Beklagten ein Krankengeldzahlschein ein, auf dem die
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R S mit Angabe der Diagnosen F 45.0 und F 34.1
(Somatisierungsstörung und Dysthymie) bestätigte, dass bei Vorstellung am 6. Januar
2005 weiter Arbeitsunfähigkeit bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 30.
November 2004 bestanden habe. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Februar
2005 darauf hin, dass der Bescheid vom 28. Dezember 2004 bindend geworden, weil
kein Widerspruch erhoben worden sei, woraufhin der Kläger vortragen ließ, dass die
Vorlage des Zahlscheins als Widerspruch anzusehen sei. Nachdem die Beklagte den
Erlass eines Widerspruchsbescheides abgelehnt hatte, weil der Bescheid vom 28.
Dezember 2004 bereits rechtskräftig sei, erhob der Kläger am 17. Mai 2005 vor dem
Sozialgericht Berlin zum Az S 81 KR 1172/05 Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des
Bescheides vom 28. Dezember 2004 und Verurteilung zur fortlaufenden Zahlung von
Krankengeld ab dem 14. Dezember 2004. Im Erörterungstermin vom 26. Juli 2005
verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass vom 14. Dezember 2004 bis 5. Januar
2005 Krankengeld gezahlt werde und erklärten den Rechtsstreit danach für erledigt. Mit
einer weiteren, am 28. Dezember 2007 bei dem Sozialgericht Berlin zum Az S 28 KR
3531/07 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, eine Verurteilung der
Beklagten zur Bescheidung seines (in der Übersendung des Zahlscheines liegenden)
Widerspruches gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2004 sowie zur Bescheidung des
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Widerspruches gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2004 sowie zur Bescheidung des
Neuantrages auf Krankengeld ab dem 6. Januar 2005 herbeizuführen. Nachdem das
Sozialgericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2009 abgewiesen hat, ist
das Verfahren gegenwärtig noch vor dem erkennenden Senat zum Az L 1 KR 253/09
anhängig.
Bereits am 28. Juli 2005 war der Kläger von seiner behandelnden Ärztin für Neurologie
und Psychiatrie R S im Wege einer Erstbescheinigung ab diesem Tag erneut mit den
Diagnosen F 45.0 (Somatisierungsstörung) und F 34.1 (Dysthymie) arbeitsunfähig krank
geschrieben worden bis voraussichtlich 11. August 2005. Die Beklagte ließ den Kläger
am 9. August 2005 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
untersuchen, der ihr mitteilte, dass ab dem 15. August 2005 Arbeitsfähigkeit
anzunehmen sei. Durch Schreiben vom 9. August 2005 erklärte die Beklagte gegenüber
dem Kläger, dass die Arbeitsunfähigkeit am 14. August 2005 ende und mit diesem Tag
die Krankengeldzahlung eingestellt werde. Der Kläger erhob Widerspruch.
Die behandelnde Ärztin S sowie ihr Praxisvertreter M W hatten auf Auszahlungsscheinen
für Krankengeld betr. eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. November 2004 am 6. Januar
2005, 7. Februar 2005, 7. März 2005, 7. April 2005, 9. Mai 2005, 7. Juni 2005, 5. Juli 2005,
9. August 2005 und 6. September 2005 bestätigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit mit den
Diagnosen F 45.0, F 34.1 bis zum 15. September 2005 andauere
Durch Schreiben vom 6. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz
Aufforderung sei vom behandelnden Arzt kein medizinisch begründeter Widerspruch
gegen den Befund des MDK eingegangen. Der Kläger bat um Erlass eines
rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides und wies darauf hin, dass nicht der
untersuchende Arzt des MDK, sondern eine dritte Person die Rubrik über die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ausgefüllt habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember
2005 wies nunmehr die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen die
Entscheidung vom 9. August 2005 zurück. Die nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
erforderliche medizinische Begründung gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit
durch den behandelnden Arzt sei nicht beigebracht worden, die Verlängerung der
Krankschreibung auf dem Auszahlungsschein reiche nicht aus.
Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) seines behandelnden
Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A-O war der Kläger bereits am 8. September 2005
seit dem 6. September 2005 mit der Diagnose J 40 (Bronchitis) arbeitsunfähig krank
geschrieben worden. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden von Dr. A-O
mit den zusätzlichen Diagnosen J 06.9 (akute Infektion der oberen Atemwege) am 19.
September 2005 und 4. Oktober 2005 bis zum 18. Oktober 2005 ausgestellt; auf
Krankengeldzahlscheinen bestätigte Dr. A-O das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bis
zum 30. November 2006. Am 23. September 2005, 12. Oktober 2005 und 31. Oktober
2005 fanden Kurzuntersuchungen beim MDK statt, bei denen der Fortbestand der
Arbeitsunfähigkeit jeweils bestätigt wurde.
Mit der am 4. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt
der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld ab dem 15.
August 2005. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des
Klägers R S, Dr. A-O und dem Facharzt für innere Medizin Dr. K eingeholt. Der Facharzt
für Allgemeinmedizin und Diplompsychologe T B hat am 20. Juni 2006 ein
allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer am 2. Juni
2006 erfolgten Untersuchung des Klägers vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 2007 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld in dem
streitigen Zeitraum habe, da er jedenfalls nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Das ergebe
sich insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten von T B. Etwas anderes folge auch
nicht aus den auf Veranlassung des Gutachters noch eingeholten Befunden des
behandelnden Lungenfacharztes.
Gegen das ihm am 30. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. April 2007 bei
dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er sei
unstreitig zumindest ab dem 6. September 2005 und darüber hinaus durch seinen
Hausarzt krank geschrieben gewesen. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Beklagte das in den
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien vorgesehene Verfahren eingehalten hätte. So sei nach
dem 15. August 2005 bzw. dem 6. September 2005 kein weiteres Verwaltungsverfahren
durchgeführt worden, obwohl es sich bei der Lungenerkrankung um eine Ersterkrankung
handele. Aus nervenärztlicher Sicht sei von Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von
Anfang Januar bis Anfang August 2005 auszugehen. Das (vom Sozialgericht eingeholte)
nervenärztliche Gutachten vom 20. Juni 2006 könne nicht als Entscheidungsgrundlage
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nervenärztliche Gutachten vom 20. Juni 2006 könne nicht als Entscheidungsgrundlage
für den nachfolgenden Zeitraum verwandt werden. Die im Gutachten enthaltene
Beurteilung ab dem 15. August 2005 erfolge fachfremd. Das Sozialgericht sei gehalten
gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. In der maßgeblichen Zeit, insbesondere ab
November 2005 bis Mai 2006 habe sich der Kläger insgesamt sieben Mal in ärztliche
Behandlung begeben. Bereits am 4. Juli 2003 habe der MDK in einem Gutachten eine
Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 15.
August 2005 bis zum 30. November 2006 Krankengeld zu zahlen,
hilfsweise, Beweis durch medizinisches Sachverständigengutachten dahingehend
zu erheben, dass er in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. November 2006
arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Das von dem Sachverständigen B
erstattete Gutachten sei allumfassend. Ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich
Lungenheilkunde könne es nicht entkräften.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
Gerichtsakten aus den Verfahren L 1 KR 253/09 und S 81 KR 1172/05 sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hatte am 15.
August 1995 keinen Anspruch auf Krankengeld. Er hat auch in der diesem Tag folgenden
Zeit bis zum 30. November 2006 nicht wieder einen Anspruch auf Krankengeld
erworben.
Nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch – SGB V- (in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn
die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär
behandelt werden. Der Kläger ist am 15. August 2005 nicht stationär behandelt worden.
Er war auch – zumindest an diesem Tag - nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig.
Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur
unter der Gefahr verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Zwar war der
Kläger entsprechend der am 9. August 2005 von seiner behandelnden Ärztin S sowie am
6. September 2005 von ihrem Praxisvertreter M W auf dem Auszahlungsschein für
Krankengeld bestätigten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. November 2004
auch am 15. August 2005 noch arbeitsunfähig erkrankt. Dies reicht indessen nicht aus,
um den Senat von dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
Die von einem Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt keine
Beweiserleichterung, ihr kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen
Stellungnahme zu, welche gemäß § 275 SGB V durch den MDK überprüft werden kann,
dessen Einschätzung nach dem Gesetz damit der Vorrang zukommt. Der MDK hat den
Kläger nach der am 9. August 2005 erfolgten Kurzuntersuchung ab dem 15. August
2005 wieder für arbeitsfähig gehalten. Diese Einschätzung wird nicht dadurch relativiert,
dass sie auf dem handschriftlichen Untersuchungsbericht mit einer anderen Handschrift
als die erhobenen Befunde vermerkt wurde. Der Vermerk zur Arbeitsfähigkeit verweist
auf ein Telefonat, so dass sein Inhalt durchaus die Einschätzung des untersuchenden
Arztes wiedergeben kann. Dem Untersuchungsbericht ist jedenfalls nichts dafür zu
entnehmen, dass der Arzt, welcher die Befunde erhoben hat, von dem (Fort-)Bestand
einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Der (in derselben Handschrift wie die Dokumentation
der Beschwerden und Befunde erfolgte) Vermerk: - kein Fall für eine (erneute)
Kurzuntersuchung - deutet eher auf das Gegenteil hin. Denn eine fortbestehende
Arbeitsunfähigkeit hätte angesichts des Vermerks der behandelnden Ärztin S in ihrem
Bericht an den MDK, die voraussichtliche Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
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Bericht an den MDK, die voraussichtliche Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
abzusehen, eine Nachuntersuchung nahe gelegt. Davon abgesehen kommt es nicht
darauf an, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den untersuchenden Arzt des
MDK oder durch einen anderen erfolgte. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann
auch sachgerecht auf der Grundlage der erhobenen und dokumentierten Befunde
erfolgen. Dass die Einschätzung einer am 15. August 2005 bestehende Arbeitsfähigkeit
durch den MDK so erfolgte, ergibt sich aus dem an die Beklagten mit diesem Inhalt noch
am 9. August 2005 versandten Fax sowie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
des MDK vom 7. September 2005.
Der Senat hält die Einschätzung des MDK, der Kläger habe am 15. August 2005 die
Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, insbesondere deswegen der Sache nach für zutreffend,
weil sie von dem vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen T B so bestätigt worden
ist. Letzterer führt auf Seite 17 seines Gutachtens wörtlich aus: Ab dem Datum der MDK-
Begutachtung ist von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes ab dem 15.08.05
Arbeitsfähigkeit anzunehmen“. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung des
Sachverständigen spricht, dass am 9. August 2005 durch den MDK keine Beschwerden
dokumentiert oder Diagnosen gestellt wurden, welche die Annahme von
Arbeitsunfähigkeit nahe legen würden. Der Untersuchungsbericht vermerkt ausdrücklich,
dass keine Anzeichen einer Depression vorliegen würden, der Kläger sei allerdings
klagsam und leidensorientiert. Aus dem von der behandelnden Ärztin S erstellten
Bericht an den MDK vom 9. August 2005 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
der MDK ein Leiden des Klägers übersehen haben könnte. Dass ein bloßes Unwohlsein
ohne gravierende Auswirkungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht den Schluss
auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit noch nicht rechtzufertigen vermag, jedenfalls
nicht über einen Zeitraum von mehreren Wochen, erscheint dem Senat unmittelbar
einleuchtend zu sein. Diese Einschätzung wird auch nicht durch das zuletzt noch
vorgelegte Gutachten des MDK vom 9. Juli 2003 widerlegt, wonach bei dem Kläger auf
Dauer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dieses Gutachten begründet sich nicht aus einer
psychischen Erkrankung, sondern aus dem Vorliegen von Luftnot. Der Kläger möge
überdies bedenken, dass er bei einer seit dem 9. Juli 2003 andauernden
Arbeitsunfähigkeit allein deswegen keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben würde,
weil § 48 SGB V den Bezug von Krankengeld wegen derselben ununterbrochen
andauernden Krankheit auf 78 Wochen beschränkt. Die Annahme einer infolge von
Luftnot fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Juli 2003 wird aber bereits dadurch
widerlegt, dass der Kläger – nach seinen eigenen Angaben – in der Zeit vom 21. Mai
2004 bis 30. November 2004 wieder als Taxifahrer erwerbstätig gewesen ist.
Zutreffend hat demnach die Beklagte festgestellt, dass am 15. August 2005 keine
Arbeitsunfähigkeit mehr beim Kläger vorlag. Allein schon aus diesem Grund war sie
damit berechtigt, die Krankengeldzahlung an den Kläger mit dem 14. August 2005
einzustellen, was sie mit dem streitigen Bescheid getan hat.
Dieser Bescheid ist auch während des hier insgesamt streitigen Zeitraum bis zum 30.
November 2006 nicht rechtswidrig geworden. Ob der Kläger ab dem 6. September 2005
wieder arbeitsunfähig krank war, kann der Senat letztlich dahingestellt sein lassen.
Selbst wenn der Kläger in dem vom behandelnden Arzt bestätigten Zeitraum bis zum
31. November 2006 durchgängig oder nur während bestimmter Zeitabschnitte
arbeitsunfähig krank gewesen sein sollte, bestand doch kein Anspruch auf Krankengeld.
Denn der Kläger war ab dem 6. September 2005 nicht mehr mit Anspruch auf
Krankengeld versichert.
Allerdings spricht für das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. September 2009
entsprechend den vom behandelnden Arzt mitgeteilten Diagnosen, dass der MDK bei
seinen Kurzuntersuchungen am 23. September 2005, 12. Oktober 2005 und 31. Oktober
2005 die Einschätzung bestätigt hat, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der vom
Sozialgericht beauftragte Gutachter T B hält zwar auch ab dem 6. September 2005
keine Arbeitsunfähigkeit für gegeben, räumt aber ein, dass im Falle einer Exazerbation
(Verschlimmerung) der chronischen Lungenerkrankung ein Krankenstand von 3-4
Wochen zu erwarten sei, wobei allerdings nach seiner Auffassung kein Nachweis einer
solchen Exazerbation im Zeitraum ab dem 6. September 2006 vorliege, weswegen eine
Arbeitsunfähigkeit zumindest nach den vorliegenden Befunden nicht nachvollziehbar
begründet werden könne. Der im Nachhinein von dem Sozialgericht befragte
behandelnde Lungenfacharzt hat in seinem Befundbericht vom 8. August 2008 aber
angegeben, dass es jeweils am 15. November 2005, 17. Februar 2006 und 9. Mai 2006
zu Exazerbationen gekommen sei, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im
Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen B ist dann nahe liegend, dass
zumindest ab diesen Tagen für jeweils drei bis vier Wochen Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist.
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Viel spricht dafür, dass es sich bei einer ab dem 6. September 2005 wieder
aufgetretenen Erkrankung um dieselbe Erkrankung handelt, die schon vom 23.
September 2002 bis zum 5. April 2004 zur Zahlung von Krankengeld führte. Dafür ist
anzuführen die Identität der mitgeteilten Diagnosen, zumal der behandelnde Arzt Dr. A-
O in seinen Berichten an den MDK vom 23. September 2005, 11. Oktober 2005 und 31.
Oktober 2005 ausdrücklich stets Bronchitis diagnostiziert hat, aber auch, dass der Kläger
nach dem von ihm vorgelegten Bericht des MDK vom 9. Juli 2003 sowie der Einschätzung
des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen T B an chronischer Bronchitis und
Luftnot leidet. Gemäß § 48 Abs. 2 SGB V würde ein Anspruch auf Krankengeld wegen
derselben Krankheit trotz eines bereits ausgeschöpften Krankengeldbezugs von 78
Wochen wieder aufleben, wenn in der Zwischenzeit wenigstens sechs Monate keine
Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vorlag und der Versicherte erwerbstätig war
oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Diese Voraussetzungen würde der
Kläger erfüllen, der vom 21. Mai 2004 bis 30. November 2004 fortlaufend und damit
mehr als sechs Monate erwerbstätig und seit dem 5. April 2004 nicht mehr wegen
Erkrankungen der Atemwege arbeitsunfähig krank geschrieben war. Der Anspruch auf
Krankengeld könnte aber erst mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes, also ab
dem 23. September 2005 einsetzen.
Nach § 48 Abs. 2 SGB V setzt das Wiederaufleben des Krankengeldanspruches aber
voraus, dass der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch
auf Krankengeld versichert ist. Dies wäre auch dann Voraussetzung eines Anspruches
auf Krankengeld, wenn es sich bei einer ab dem 6. September 2005 bei dem Kläger
aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit um eine erstmalige Erkrankung handeln würde. Das
Bundessozialgericht - BSG - hat in seiner Rechtsprechung aber stets betont, dass
Anspruch auf Krankengeld nur besteht, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das dem Versicherten nun
krankheitsbedingt entgeht (BSG, Urt. v. 14. Februar 2001 – B 1 KR 1/00 R -; v. 30. März
2004 – B 1 KR 32/02 R -). Das gilt gleichermaßen für selbständige Erwerbstätige. Für
deren Krankengeldanspruch ist nicht ausreichend, dass sie sich mit Anspruch auf
Krankengeld freiwillig versichert haben, ihnen muss auch durch den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit Einkommen entgehen, was nur dann der Fall ist, wenn sie vorher
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (BSG, Urt. v. 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R
-). Auch für die Bemessung des Krankengeldes ist bei Selbständigen nicht die von Ihnen
gewählte Beitragsklassen, sondern das entfallende tatsächliche Einkommen
maßgebend, dessen Höhe gegebenenfalls auf der Grundlage des letzten
Steuerbescheides zu ermitteln ist (BSG, Urt. v. 6. November 2008 – B 1 KR 28/07 R und
B 1 KR 8/08 R -).
Unmittelbar vor dem (möglichen) erneuten Auftreten von Arbeitsunfähigkeit am 6.
September 2005 war der Kläger nicht selbständig erwerbstätig gewesen. Er hatte als
Taxifahrer zuletzt am 30. November 2004 gearbeitet. Zwar wäre es erwägenswert,
analog § 7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch - SGB IV - kürzere
Unterbrechungen der selbständigen Erwerbsarbeit für unbeachtlich zu halten, so dass
ein Anspruch auf Krankengeld auch entstehen könnte, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht
unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit, sondern im Anschluss an eine
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eintritt. Der noch als unbeachtlich anzusehende
Zeitraum einer Unterbrechung wird aber durch die in § 7 Abs. 4 SGB IV zu findende
Monatsfrist bestimmt. Zwischen der tatsächlichen Beendigung der selbständigen
Erwerbstätigkeit am 30. November 2004 und dem erneuten Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit (frühestens) am 6. September 2005 lag hier aber ein Zeitraum von
weit mehr als einem Monat.
Aus dem vorherigen Bezug von Krankengeld bis zum 14. August 2005 ergibt sich nichts
anderes. Bei abhängig beschäftigten Pflichtversicherten setzt der Bezug von
Krankengeld zwar das Versicherungsverhältnis fort, begründet aber nicht eine
Versicherung mit einem eigenständigen Krankengeldanspruch (vgl. BSG Urt. v. 8.
August 1995 – 1 RK 21/94 -), so dass ein neuer Anspruch auf Krankengeld nach
Beendigung der ersten Krankheit und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraussetzt,
dass erneut eine pflichtversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde. Bei
selbständigen Erwerbstätigen, die freiwillig versichert sind, kann nichts anderen gelten.
Es hilft dem Kläger auch nichts, dass er (möglicherweise) subjektiv davon ausging, seit
dem 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank
gewesen zu sein. Der gutgläubige Erwerb eines an sich nicht bestehenden
Krankengeldanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Danach kann unabhängig von
der Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 6. September 2005 bis
30. November 2006 ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstanden sein.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat keine Veranlassung
gesehen, ein weiteres Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem
Zeitraum vom 15. August 2005 bis 30. November 2006 einzuholen. Soweit es um die
Beendigung der Arbeitsfähigkeit zum 14. August 2005 geht, ist der Sachverhalt geklärt.
Der Kläger trägt selbst nichts dazu vor, aufgrund welcher Umstände er sich weitere
Erkenntnisse zu dieser Frage durch ein neues ärztliches Gutachten verspricht. Soweit es
sich um die ab dem 6. September 2005 durch den behandelnden Arzt neu bestätigte
Ersterkrankung handelt, ist die Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nicht
entscheidungserheblich, da es insoweit schon – wie oben ausgeführt – an den
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld fehlt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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