Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2003

LSG Berlin-Brandenburg: innere medizin, rente, berufliche ausbildung, stationäre behandlung, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, berufliche erfahrung, wechsel, wohnungsbau, elektromonteur

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RJ 53/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6 vom 01.01.2001, §
240 SGB 6 vom 01.01.2001
Verweisbarkeit eines Elektromonteurs bei geltendgemachter
Berufsunfähigkeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September
2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche
Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz heißt, die Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit.
Der 1947 in M in B geborene Kläger absolvierte von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung
zum Elektromechaniker im „Schulzentrum für Elektro und Maschinen, Berufsschule in M“
und bestand im Juni 1965 die Abschlussprüfung mit der Note befriedigend (Bestätigung
des Schulleiters der nunmehr als „Mittlere Verkehrsschule M“ bezeichneten Schule vom
12. September 2004). Seit Februar 1969 lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete als
Elektromonteur/Elektroinstallateur. Zuletzt war vom 28. März 1983 an bis zum Beginn
der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule
(LWS) am 12. Februar 2001 bei der Firma AEN GmbH (vormals J E GmbH & Co KG) als
„Elektromonteur“ versicherungspflichtig beschäftigt. Die Entlohnung beruhte auf der
Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin
(siehe Arbeitsvertrag vom 20. April 1983) sowie Akkordzulagen. Das Arbeitsverhältnis
endete am 30. Juni 2002 wegen Insolvenz der Firma. Der Kläger bezog ab dem 20. März
2001 Krankengeld bzw. Übergangsgeld und vom 12. August 2002 bis zum 01. August
2004 sowie vom 01. Juli 2005 bis zum 09. August 2005 Arbeitslosengeld. In der Zeit vom
01. August 2004 bis zum 30. Juni 2005 übte er eine selbständige Tätigkeit (Hausmeister-
Service , Vermittlung von
Bauaufträgen) aus und bezog hierfür Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für
Arbeit. Seit dem 01. September 2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II. Des Weiteren
ist er seit dem 01. Juli 2005 als Aushilfskraft (Hilfselektriker) bei der Fa Ing. J G Elektro-
Installationen- u Fachplanung im geringfügigen Umfang beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad
der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales Berlin vom 20. März 2003).
Auf Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte nach Vorlage eines Befundberichtes
seines behandelnden Arztes Dr S vom 22. Juni 2001 und Beiziehung der Unterlagen
eines früheren Rehabilitations-(Reha-)Verfahrens (Entlassungsbericht des S G
Krankenhaus vom 17. Oktober 1994 über die stationäre Behandlung vom 30. September
bis zum 17. Oktober 1994 bei sequestriertem Bandscheibenprolaps L 5/S 1
rechts/Nukleotomie mit Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung;
Gutachten des Arztes für Innere Medizin-Sozialmedizin Dr J B vom 30. Mai 1995;
Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik Bad B vom 05. März 1996) eine medizinischen
Reha-Maßnahme, die vom 21. August 2001 bis zum 11. September 2001 in der
Rehabilitationsklinik L in S stattfand. Dort wurden als Diagnosen gestellt:
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1. Lumboischialgie rechts bei medio-dorsalem BS-Vorfall L 5/S 1 rechts. Nukleotomie
und Sequesterausräumung nach interlaminärer Fensterung L 5/S 1 rechts 1996.
2. Mittel- bis hochgradige degenerative Foramenstenose L 5/S 1 beidseits.
3. Zervikobrachialgie beidseits.
4. Hypercholesterinämie.
Der Kläger wurde als zunächst noch arbeitsunfähig und mit der Empfehlung eines
Wiedereingliederungsversuches nach dem Hamburger Modell nach einer
Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen entlassen. Gleichzeitig wurde der Kläger noch als
ausreichend belastbar für Tätigkeiten des Berufsbildes „Elektroinstallateur“ mit
wechselnder Körperhaltung bzw. überwiegend im Stehen beurteilt. Zwangshaltungen
sowie besonderer Zeitdruck (Akkord) sollten vermieden werden, sämtliche Arbeiten
sollten in geschlossenen Räumen oder zumindest unter Witterungsschutz ausführbar
sein (Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001).
Am 25. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung unter Hinweis auf seine chronischen Schmerzen bei massiven
Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen
aus den Reha-Verfahren bei und veranlasste die Begutachtung durch den Arzt für
Orthopädie R Z, der den Kläger am 08. Januar 2002 untersuchte und folgende Diagnosen
stellte:
1. Mittelgradige bis ausgeprägte mediale Gonarthrose und mittelgradige
Retropatellararthrose bei Zustand nach Valgisierungsosteotomie linke Tibia (1993).
2. Rezidivprolaps L 5/S 1 rechts mit geringgradiger radikulärer Symptomatik bei
Zustand nach Nukleotomie (1994).
Der Gutachter sah für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Leistungsfähigkeit nur noch
für unter 3 Stunden arbeitstäglich als gegeben an. Im Übrigen könne der Kläger noch
vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zeitweise im Stehen oder Gehen und
überwiegend im Sitzen bzw in wechselnder Körperhaltung verrichten. Vermieden werden
sollten die Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten in knieender
Haltung und das Besteigen von Gerüsten und Leitern (Gutachten vom 15. Januar 2002).
Nach Prüfung durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. W (Stellungnahme vom 29. Januar
2002) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2002 die Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsminderung ab.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der
Firma A E N GmbH, vom 10. April 2002 sowie eine sozialärztliche Stellungnahme der
Ärztin für Chirurgie Dr P vom 13. Juni 2002 ein bevor sie mit Widerspruchsbescheid vom
20. August 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück wies:
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beruf des Elektromonteurs seiner Qualität nach in
die Berufsgruppe der Facharbeiter einzustufen sei. Denn auch in diesem Falle läge eine
Berufsunfähigkeit nicht vor, da der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine
Tätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen, auf Tätigkeiten in der
Schaltschrankmontage im Werkstattbetrieb, in der Prüfung und Kontrolle von
elektromechanischen Geräten und Bauteilen, in elektromechanischen
Montagebereichen in Handwerk und Industrie und in der Energie- oder Mess- und
Regeltechnik sowie auf Tätigkeiten als Apparatewärter, Leitstandwärter,
Instrumentenbediener in der Elektroindustrie, als Funktions-, Fertigungsprüfer und
Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie, als Einrichter von Handarbeitsplätzen für den
Zusammenbau elektrischer Geräte, als Prüfer und Eicher von unterschiedlichen
Stromzählern und Messwandlern, als Reparaturelektriker im Werkstattbereich an
Elektrohandgeräten oder Kleinaggregaten sowie als Fachverkäufer bzw. Fachberater im
Fachhandel verwiesen werden könne.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht,
aufgrund seiner erheblichen orthopädischen Beschwerden und Schmerzzustände sowie
einem sich verstärkenden depressiven Syndrom, sei er einer vollschichtigen Tätigkeit
nicht mehr gewachsen und erwerbsunfähig. Zum Nachweis hat er ein Attest des Arztes
für Neurologie und Psychiatrie Dr B vom 22. Januar 2003 (Diagnose: depressives
Syndrom mit Somatisierung) vorgelegt. Er hat weiter ausgeführt, die Tätigkeit als
Verdrahtungselektriker sei überwiegend im Sitzen auszuüben und mit Zwangshaltungen
verbunden. Diese Tätigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen.
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Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Internisten Dr K St
vom 23. Oktober 2002, des Orthopäden Dr F vom 24. Oktober 2002 nebst Ergänzung
vom 08. April 2003, des Allgemeinmediziners PD Dr S vom 08. November 2002, des
Hals-Nasen-Ohrenarztes Prof. Dr. M vom 19. Januar 2003 sowie des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr B vom 01. Juli 2003 (einmalige Untersuchung/Behandlung
des Klägers am 17. Januar 2003), eingeholt, die überwiegend eine Belastbarkeit auch für
körperlich leichte Arbeiten verneinten. Des Weiteren hat das SG ein medizinisches
Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr O K eingeholt, der nach
Untersuchung des Klägers vom 07. Mai 2003 als Diagnosen gestellt hat:
1. Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts bei Rezidivprolaps L 5/S 1 rechts,
Postnukleotomiesyndrom.
2. Initiales Impingmentsyndrom linkes Schultergelenk.
3. Fortgeschrittene, medial betonte Gonarthrose links, Retropatellararthrose
beidseits.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat er als vollschichtig für leichte Arbeiten beurteilt,
die vorwiegend im Sitzen durchzuführen seien und den gelegentlichen Wechsel zu
stehender und gehender Tätigkeit beinhalten sollten. Vermieden werden sollte das
Heben und Tragen schwerer Lasten sowie das Arbeiten mit beiden Armen über der
Horizontalen, insbesondere Überkopfarbeiten. Lasten bis 5 Kg könnten selten
angehoben werden. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend in geschlossenen Räumen
durchgeführt werden, wobei Feuchtigkeit und Nässe aufgrund der Gelenkbeschwerden
vermieden werden sollten. Arbeiten im Steigen oder Klettern seien dem Kläger auf
Dauer nicht möglich, ebenso wenig seien Arbeiten in ständiger oder gelegentlicher oder
überwiegend einseitiger Körperhaltung zumutbar. Der Kläger könne noch
uneingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel benutzen und Gehstrecken von 4 x mehr als
500 m täglich zurücklegen.
Die Beklagte hat hierzu eine ärztliche Stellungnahme von Frau Dr P vom 21. August
2003 sowie die in einem anderen Verfahren vom Verband der Metall- und
Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (vme) unter dem 18. und 29. Januar 1999
zu den Einsatzmöglichkeiten einer leistungsgeminderten Elektromonteurin (Tätigkeiten
im Prüffeld, in der elektrischen Qualitätskontrolle und in der Montage von elektrischen
Kleinteilen) erteilten Auskünfte vorgelegt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 hat das SG durch Urteil die
Klage abgewiesen: Eine volle Erwerbsminderung liege im Hinblick auf die vollschichtige
Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen weiteren
qualitativen Einschränkungen nicht vor. Auch könne eine Berufsunfähigkeit nicht bejaht
werden, obwohl der Kläger den bisherigen Beruf des Elektromonteurs nicht mehr
ausüben könne. Zumindest sei er noch objektiv und subjektiv zumutbar auf die von der
Beklagten benannte Tätigkeit als Kleinteilemonteur verweisbar. Das Tätigkeitsfeld
umfasse die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren
und Entgraten, den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch
Zusammenfügen (Schrauben, Nieten, Hartlöten) sowie den Einbau dieser Kleinteile in
einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer Funktionskontrolle. Die angelernte
Tätigkeit, die eine Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten umfasse, ermögliche
einen ständigen Haltungswechsel, wobei das Sitzen überwiege. Erforderlich sei eine
durchgehend gegebene Fingerfertigkeit. Diese liege beim Kläger noch vor. Er sei damit
auch nicht berufsunfähig.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung des
erstinstanzlichen Vortrags weiter. Das SG habe außer Acht gelassen, dass er ca. alle 3
bis 4 Wochen für 7 Tage wegen starker Rückenschmerzen vollständig ausfalle und sich
dann nicht bzw. erst nach chiropraktischer bzw. medikamentöser Behandlung (Spritzen)
bewegen könne. Diese Ausfälle würden sich im Herbst und im Frühjahr witterungsbedingt
häufen. Die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten seien notwendigerweise mit
Zwangshaltungen verbunden, die er nicht mehr einnehmen dürfe. Es gebe keine
Arbeitgeber, die einen regelmäßigen Ausfall des Arbeitnehmers alle 14 Tage akzeptieren
würden. Auch hätten sich die Kniebeschwerden verschlimmert und ihm sei ärztlicherseits
(Arztbrief des Orthopäden W vom 28. März 2006) zur Knieendoprothese geraten worden.
Zu dem habe er vor 25 Jahren in der Schaltschrankmontage gearbeitet, hierbei handele
es sich nach seiner Erfahrung um im Vergleich zur Elektroinstallation schwerere
körperliche Tätigkeiten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 sowie den Bescheid
vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2002
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2001 Rente wegen
voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger noch für vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes sowie im Beruf des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, des
Hochregallagerarbeiters, des Prüffeldelektrikers, des Montierers von Kleingeräten, -
aggregaten und -apparaten in der Feinmechanik und in der Elektroindustrie sowie des
Löters in der Einzelfertigung. Hinsichtlich der Anforderungen hat sie sich auf die zur Akte
gereichten Unterlagen, das berufskundliche Sachverständigengutachten des
Diplomverwaltungswirtes G B vom 11. Februar 2002 zum Verfahren S 20 RJ 1422/00 des
SG Berlin, die Stellungnahme von Dr R u.a. vom Gesamtverband der metallindustriellen
Arbeitgeberverbände e.V. (GESAMTMETALL) vom 18. Mai 2005 an des LSG Sachsen-
Anhalt zum Verfahren L 3 RJ 78/03, das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.
November 2005 -L 3 RJ 78/03-, das Urteil des LSG Thüringen vom 18. März 2004 -L 2 RJ
323/03-, das Gutachten des Ing. H J D vom 20. Oktober 2005 zum Verfahren L 3 RJ
242/03 des LSG Sachsen-Anhalt, das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar
2006 – L 11 R 2224/05-, die Auskunft des vme vom 10. Januar 2001 zum Verfahren L 16
RJ 72/98 des LSG Berlin und das für das SG Meiningen erstellte berufskundliche
Gutachten der Sachverständigen H J vom 20. Januar 2003, gestützt. Sie hat einen
Versicherungsverlauf vom 03. April 2006 sowie eine Renten-Probeberechnung vom 18.
April 2006 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr K vom 17. Mai
2004 zur Frage der Möglichkeit des Hebens und Tragens von Lasten und der
erforderlichen Körperhaltung eingeholt. Nach Auffassung des Sachverständigen sind
dem Kläger Tätigkeiten mit leicht- oder mittelgradig vorgebeugtem Oberkörper im Sitzen
bis zu 30 Minuten und im Stehen bis zu 10 Minuten möglich, wobei der Zeitpunkt der
Haltungsänderung vom Kläger selbst bestimmt werden sollte. Auch sei dem Kläger das
gelegentliche, d.h. zwei- bis drei Mal stündliche Anheben und Bewegen von Lasten bis 5
Kg möglich. Des Weiteren sind aktuelle Befundberichte von dem Orthopäden Dr W vom
19. April 2006 (Verschlechterung der Gonarthrose links) und dem Allgemeinmediziner Dr
S vom 05. Mai 2006 (Verschlechterung seit 2003) eingeholt worden.
Auf Anfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter der Firma A E N GmbH den
Arbeitsvertrag vom 20. April 1983 sowie die Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2001
in Kopie zur Akte gereicht. Der ehemalige Geschäftsführer der Fa, Herr R G, hat auf
telefonische Nachfrage der Berichterstatterin mitgeteilt, im Betrieb hätten ca 5 Meister
gearbeitet. Er selbst habe gelegentlich mit dem Kläger zusammengearbeitet und sie
hätten vorwiegend Elektroinstallationen im Hausbau im Akkord ausgeführt. Der Kläger
habe seiner Erinnerung nach selbstständig arbeiten können und fast alle Arbeitnehmer
seien durchgehend in der Lohnstufe 5 (V) eingeordnet gewesen, die Höhe des
Verdienstes sei letztlich durch den Akkord bestimmt worden. Zudem hat der Kläger die
Zeugnisse der von ihm besuchten Berufsfachschule und eine Bescheinigung des
jetzigen Schulleiters nebst Übersetzungen zur Gerichtsakte gereicht.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat einen Auszug aus dem
Gewerberegister vom Bezirksamt C (vom 14. September 2006) sowie eine
Arbeitgeberauskunft von der Fa Ing. J G Elektro-Installationen- u Fachplanung (vom
11.September 2006) eingeholt, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
Den Beteiligten sind die im Rechtsstreit L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünfte sowie die der
dort getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse betreffend die
Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers (Verdrahtung von
Elektrokleingeräten) nebst der hierzu ergangenen anonymisierten Entscheidung des
Senats vom 31. Mai 2005 wie auch die berufskundlichen Ermittlungen des Senats aus
dem Verfahren L 6 RJ 67/01 sowie der 26. Kammer des SG Berlin aus den Verfahren S 26
RJ 1921/02 und S 26 RJ 1339/02 zur Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters übersandt und
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Der Kläger ist zum Umfang seiner selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004/2005 sowie
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Der Kläger ist zum Umfang seiner selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004/2005 sowie
der von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigung in der mündlichen Verhandlung
vom 13. September 2006 befragt worden, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Nachdem den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben worden war, haben diese ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren erteilt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte (2
Bände) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Schwerbehindertenakte des
Versorgungsamtes, die bei Entscheidungsfindung vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die
Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§
143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist der vom Kläger mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend
gemachte Anspruch (§ 123 SGG) auf Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(BU), ab dem 01. Oktober 2001 nach den durch Artikel 1 Ziffer 10, Artikel 24 Abs. 1 des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 mit Wirkung vom 01. Januar 2001 neu gefassten Vorschriften der §§ 43,
240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (dazu unter I.) noch ein Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (dazu unter II.) zu.
I.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch
auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, bei denen der
bezeichnete Sachverhalt ausschließt, dass sie noch mindestens sechs Stunden tätig
sein können (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs.
3 SGB VI derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung
nach § 43 SGB VI schon deshalb nicht zu, weil er noch mindestens 6 Stunden
arbeitstäglich eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie
z.B. Pförtnertätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten) verrichten kann. Der Senat stützt
diese Überzeugung (§ 128 SGG) auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere auf das Gutachten des im gerichtlichen Verfahren beauftragten
orthopädischen Sachverständigen Dr K vom 23. Mai 2003 nebst ergänzender
Stellungnahme vom 17. Mai 2004, der sich mit seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Klägers in Übereinstimmung mit dem Orthopäden Z in dessen Gutachten vom 15.
Januar 2002 sowie der Rehabilitationsklinik L in dem Entlassungsbericht vom 09. Oktober
2001 befindet. Danach kann der Kläger trotz der bei ihm im wesentlichen bestehenden
Leiden (chronische rezidivierende Lumboischialgie rechts mit Postnukleotomiesyndrom,
arthrotische Veränderungen und Beschwerden in beiden Kniegelenken) noch mindestens
6 Stunden arbeitstäglich körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen oder im
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6 Stunden arbeitstäglich körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen oder im
Wechsel der Körperhaltung, und vorwiegend in geschlossenen Räumen bzw. zumindest
unter Ausschluss von Feuchtigkeit und Nässe ausüben. Die weiter formulierten
qualitativen Einschränkungen sind zum Teil bereits vom Merkmal „leichte körperliche
Arbeit“ umfasst, zum Teil beziehen sie sich nur auf bestimmte Arbeitsplätze (zB Leiter-
und Gerüstarbeit, Arbeiten in knieender oder gebückter Haltung), die bei einer
Beschränkung auf überwiegend sitzende Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Wechsel der
Haltung in der Regel nicht in Betracht kommen. Für eine sich auf die Leistungsfähigkeit
nachhaltig auswirkende psychische Erkrankung des Klägers fehlt es an hinreichenden
Anhaltspunkten, zumal der Kläger sich nur im Zusammenhang mit dem laufenden
Rentenrechtsstreit ein einziges Mal bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
Herrn Dr B, am 17. Januar 2003 vorgestellt hatte. Weder im Entlassungsbericht der
Rehabilitationsklinik L noch in den Gutachten des Orthopäden Z und des
Sachverständigen Dr K werden irgendwelche Auffälligkeiten beschrieben bzw. sind darin
Hinweise auf eine behandlungsbedürftige seelische Erkrankung enthalten. Demzufolge
wurde von keinem Gutachter der Ausschluss von Schichtarbeit oder die Einschränkung
von geistigen Fähigkeiten formuliert. Auch ist die Wegefähigkeit des Klägers nach wie vor
erhalten. Eine sich auf die Leistungsfähigkeit nachhaltig auswirkende Verschlechterung
der Leiden des Klägers ist nicht belegt. Allein das Anraten einer operativen Behandlung
des linken Kniegelenkes durch den behandelnden Orthopäden im Frühjahr 2006 lässt
noch nicht auf zusätzliche Funktionseinschränkungen schließen. Solche werden von dem
behandelnden Orthopäden Dr W in seinem Befundbericht vom 19. April 2006 auch nicht
formuliert. Zumal dem Kniegelenksleiden von Seiten der Gutachter insbesondere durch
Reduzierung der Einsetzbarkeit des Klägers auf leichte Tätigkeiten, überwiegend im
Sitzen bzw. im Haltungswechsel, unter Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeit sowie
von Arbeiten in knieender und gebückter Haltung umfangreich Rechnung getragen wird.
Auch die von Dr S, der die Verschlechterung nur unter Hinweis auf die Entwicklung der
Leiden auf orthopädischem Gebiet begründet hat, mitgeteilten Befunde weichen nicht
wesentlich von den Feststellungen der Gutachter ab.
II.
Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch
Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und
2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten.
Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu
verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt
der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in
der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl.
BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 158, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN). Der Kläger war,
bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im Oktober 2001, zuletzt als
Elektromonteur/-installateur beschäftigt; die Tätigkeit entsprach im Wesentlichen seiner
beruflichen Ausbildung (vgl Bestätigung des Schulleiters der nunmehr als „Mittlere
Verkehrsschule M“ bezeichneten Schule vom 12. September 2004 über den
Schulbesuch und den Berufsabschluss des Klägers). Diese Tätigkeit kann der Kläger seit
Oktober 2001 (bzw. seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001) nicht mehr
ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU steht dem
Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben
kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare
Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die
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Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die
er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne
des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bzw. des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden § 43
Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe
dabei in verschiedene „Leitberufe“, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr
als zwei Jahren), des „angelernten“ Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer
echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu
Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 132,
138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in
dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der
absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die
Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde
Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43
Abs. 2 Satz 2 SGB VI bzw. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale
(Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere
Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der
Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe
verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3).
Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann.
Im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers,
der Fa A E N GmbH, kann eine Zuordnung des bisherigen Berufes des Klägers zur
zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas erfolgen. Denn
seiner Tätigkeit lag eine ca 3jährige schulische Berufsausbildung zum Elektromechaniker
in M sowie eine langjährige Berufspraxis als Elektromonteur/-installateur (einschließlich in
der Schaltschrankmontage) in Deutschland zu Grunde. Dass der Kläger über alle
praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt
hat und entsprechend einsetzbar gewesen ist, ist sowohl in der schriftlichen
Arbeitgeberauskunft vom 04. Februar 2002 als auch bei der telefonisch eingeholten
Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers der Fa A E N GmbH, dem Elektromeister R G,
bestätigt worden. Zudem ist der Kläger in seiner letzten Tätigkeit nach der Lohngruppe V
(Ecklohn; Facharbeiten nach dem 1. Gesellenjahr) des Lohntarifvertrages für das
metallverarbeitende Handwerk vom 25. Juli 1980 (für das Gebiet von Berlin-West)
zuzüglich von Akkordzulagen entlohnt worden.
Der Kläger kann, ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter, auf die Tätigkeit als
Verdrahtungs- bzw. Montageelektriker, die zumindest dem Leitberuf des angelernten
Arbeiters zuzuordnen ist, gesundheitlich und sozial zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers gehört nach den
vom Senat ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren
L 6 RJ 63/00, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, die
Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge,
elektronische und elektrische Geräte für den Schulunterricht,
Niederspannungsschaltgeräte, Lichtrufsysteme und Steckdosenpakete). Nach den
Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ
180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 07. Juli 2000) und mündlich
(Sitzungsniederschrift vom 08. November 2000) gehörten Sachverständigen B, der beim
AGV ME K als Verbandsingenieur tätig ist, gibt es derartige Arbeitsplätze bei zahlreichen
Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (z.B. bei den Firmen A A GmbH + Co KG in G,
D-Werke GmbH in B-G, L D GmbH in K und M GmbH in B bzw. U und H). Für den Senat
besteht im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen B als Verbandsingenieur kein
Anlass, an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potenziellen
Arbeitsplätze sowie dessen Angaben zu den körperlichen und intellektuellen
Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten zu zweifeln, zumal sich der
Sachverständige durch Besichtigung von Werken und Befragung der Werksleiter,
Geschäftsführer etc zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft hatte. Seine
Angaben werden zudem durch Teilergebnisse der zum
Schaltschrankverdrahter/Verdrahtungselektriker im Verfahren – LSG Berlin - L 6 RJ 63/00
durchgeführten Ermittlungen des Senats, d.h. die Auskünfte der Fa S AG in B vom 02.
Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und
der Fa A S GmbH vom 10. November 2004 betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach
Schaltplan, wie auch durch die Ausführungen des vom LSG Nordrhein-Westfalen im
Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten
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Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten
Sachverständigen D zu den potenziellen Arbeitsplätzen in der Verdrahtung von
Schalttafeln für den Wohnungsbau (nicht der Montage von Schalttafeln im
Wohnungsbau), wobei dieser Sachverständige ca 2 Monate vor seiner Anhörung solche
Arbeitsplätze besichtigt hatte, bestätigt.
Der Kläger war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab Oktober 2001 (im Hinblick auf
den Zeitpunkt der Antragstellung) auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines
Verdrahtungs- und Montageelektrikers auszuüben. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich
nach den Schilderungen des Sachverständigen B zu den von ihm besuchten und
befragten Unternehmen um leichte körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der
Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der Fa L D GmbH produzierten
elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank
verdrahtet. Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben,
wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die von der Fa D- Werke
herzustellenden Aggregate wiegen maximal 3 kg, die Werkstücke sind an Arbeitstischen
im Sitzen zu bearbeiten, wobei ein Teil der Arbeitsgänge auch im Stehen durchgeführt
werden kann und Gehen im Rahmen des Materialtransports erforderlich ist. Gleiches gilt
für die vom Sachverständigen D beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von
Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und bei der die
Arbeitspositionen Sitzen oder Stehen frei gewählt werden können mit einem Gehanteil
von bis zu 20%. Die von der Fa S AG produzierten Hochspannungsleistungsschalter
wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu
20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden; Montage- und
Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen;
Gehen fällt in der Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung,
fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung
in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der
Hochspannungsleistungsschalterproduktion der Fa S AG entsprechen denen bei der Fa A
S GmbH, wobei hier regelmäßig Lasten bis zu 5 kg anfallen. Dieser Einschätzung kann
auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach den vorliegenden
Ermittlungsergebnissen des Senats im Bereich des konventionellen Schalttafel- bzw.
Schaltschrankbaus viele Arbeitsplätze noch Tätigkeiten überwiegend im Stehen
beinhalten (vgl. Auskünfte der Firmen B T vom 02. Oktober 2003, E GmbH vom 07.
Oktober 2003, O GmbH & Co OHG vom 02. Oktober 2003, K GmbH & Co KG vom 06.
Oktober 2003, Sch E GmbH vom 13. Juli 2004, F D KG Spezialfabrik für
Elektrizitätswerksbedarf GmbH & Co vom 15. Juli 2004, G AG vom 16. Juli 2004, B N
GmbH vom 23. Juli 2004, M GmbH vom 25. Oktober 2004 und 04. November 2004 sowie
S AG vom 02. Dezember 2004 betreffend die Abteilung Mittelspannungsschalter). Denn
neben dem Bereich der Schaltschrankverdrahtung im engeren Sinne, in der der Kläger
nach seinen Angaben vor 25 Jahren berufliche Erfahrungen gesammelt hatte, gibt es die
zuvor beschriebene Berufstätigkeit des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, die
ebenfalls unter der Sammelbezeichnung
„Schaltschrankverdrahter/Verdrahtungselektriker“ enthalten ist.
Diesen - beispielhaft genannten - Verdrahtungs- und Montagearbeiten war der Kläger in
dem hier streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2001 nach dem Ergebnis der
medizinischen Ermittlungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch gewachsen.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem Gutachten vom Dr
K vom 23. Mai 2003 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai
2004, dessen Bewertung des Restleistungsvermögens des Klägers sich weitgehend mit
der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachters, dem Orthopäden Z,
(Gutachten vom 15. Januar 2002) sowie der Einschätzung der Rehabilitationsklinik L
(Entlassungsbericht vom 09. Oktober 2001) deckt. Danach war der Kläger noch in der
Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. bei
überwiegendem Sitzen zu verrichten. Die darüber hinaus beschriebenen
Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Verdrahtungs- und
Montageelektriker nicht entgegen. So sind weder die vom Sachverständigen B noch die
vom Sachverständigen D und der von den Firmen S AG und A S GmbH beschriebenen
Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit,
regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Leiter-/Gerüstarbeit, Kälte und
Nässe, Zugluft und Hitze, besonderem Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen
Belastungen verbunden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg ist dem Kläger,
wenn auch nicht als Dauerbelastung, nach wie vor möglich. Ebenso die Ausführung der
Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen bei leichter Vorneigung des Oberkörpers,
deren Dauer jederzeit durch eine kurze Aufrichtung unterbrochen werden kann.
Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschichtarbeit bestehen nicht. Eine
Einschränkung der Fingergeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Arme ist nicht
gegeben.
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Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen
drei Monaten in die Tätigkeit als Verdrahtungs- und Montageelektriker einzuarbeiten.
Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die Einarbeitungszeit für einen
gelernten Elektriker zB auf die bei der Fa D-Werke anzutreffenden Arbeitsplätze bis zu 3
Monate, bei der Fa L D GmbH ca 2 bis 3 Monate und bei der Fa A A GmbH nur wenige
Stunden. Auch die Firmen S AG und A S GmbH haben für gelernte Elektriker eine
Einarbeitungszeit bis zu 3 Monate mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt sich
den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von
Schalttafeln für den Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung
ebenfalls nicht entnehmen. Dem Kläger sind durch seine berufliche Ausbildung zum
Elektromechaniker und seine langjährige berufliche Erfahrung als Elektromonteur/-
installateur die entsprechenden Grundfertigkeiten für den genannten Verweisungsberuf
vermittelt worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen
Angaben über Erfahrungen im konventionellen Schalttafel- (Schaltschrank-)bau, dh bei
der Herstellung von größeren und komplexeren Schaltschränken, verfügt, die
vergleichsweise höhere Anforderungen stellen. Zudem ist beim der Kläger für die hier als
Verweisungsberuf zu Grunde gelegte Tätigkeit eines Verdrahtungs- und
Montageelektrikers, wie von keiner medizinischen Äußerung in Frage gestellt wird, ein
ausreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen vorhanden.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers (von
Elektrokleingeräten) nach dem bereits dargestellten Mehrstufenschema des BSG sozial
zumutbar. Bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen handelt es sich
um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der
angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den
qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser
Tätigkeit. So werden nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-
Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 07.
Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 08. November 2000) gehörten
Sachverständigen B die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach
Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Lohnabkommen NRW) entlohnt. Dieser
Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen
Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl. BSGE 73,
159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es
nach dem Lohnabkommen NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die
Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellt. So ist nach dem Lohnschlüssel in § 3 des
Lohnabkommens NRW die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein
Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße
Berufslehre (Facharbeiten); des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten
und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 ist für
Arbeiten vorgesehen, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten
Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern, die
Gruppe 5 dagegen für Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern. Nach
Auskunft des Sachverständigen D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-
Westfalen (L 8 RJ 139/95) vom 25. März 1998, werden die Verdrahtungstätigkeiten von
Schaltafeln für den Wohnungsbau nach den Lohngruppen 5 bis 6 des Lohnabkommen
NRW entlohnt, so dass es sich hierbei um Tätigkeiten des „angelernten Arbeiters“ im
Sinne des Mehrstufenschemas handelt. Demgegenüber sind die von den Firmen S AG
und A S GmbH beschriebenen Verdrahtungstätigkeiten wiederum der Facharbeiterstufe
zuzuordnen. So werden nach Auskunft der Fa S AG vom 02. Dezember 2004 die
Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5
des Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin
(Tarifgebiet I) entlohnt. Die Lohngruppe 5 umfasst Facharbeiten, die neben beruflicher
Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er
entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch eine
abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es
handelt sich demzufolge um die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter
vorgesehene Ecklohngruppe. Auch die Zuordnung der bei der Fa A S GmbH
auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten zur Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der
Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LohnTV Bayern) entspricht der
Facharbeiterentlohnung. So werden von dieser Gruppe nach § 2 der
Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die
Lohngruppen 1 bis 10 vorsehen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine
ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können
und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6 qualifizierte
angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassen.
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Im Übrigen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Verdrahtungs- und
Montageelektrikers auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten.
Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger
Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres
auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die
Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige
vergeben werden (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) oder sie nur in ganz geringer Zahl
vorkommen, d.h. so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt oder
wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG aaO).
Die zuvor dargestellten Arbeitsplätze als Verdrahtungs- und Montageelektriker sind
jedoch auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht
ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sofern Tätigkeiten – wie hier – in den einschlägigen Tarifverträgen nicht bzw. nicht
hinreichend konkret genannt werden, so dass nicht von vornherein angenommen
werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl. BSG in SozR 2200 §
1246 Nrn. 82, 86), ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine
nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind
dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04. August 1981 -5a/5 RKn
22/79-), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08. September 1982 -5b RJ 28/81-) oder 50
Arbeitsplätze im Raum Stuttgart, „hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet“
(BSG, Urteil vom 21. Januar 1985 – 4 RJ 29/84-) als ausreichend erachtet worden.
Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der
absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten
eignen, der Schluss ergibt, dass Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl
vorhanden sind (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 43 Nr. 13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei
einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hinsichtlich der
Tätigkeiten von Verdrahtungs- und Montageelektrikern bereits nach den von dem
Sachverständigen B bei seiner Anhörung durch das LSG Nordrhein-Westfalen im
Verfahren L 8 RJ 180/99 genannten Beispielen, die sich nur auf ein Teilgebiet Nordrhein-
Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein
„Seltenheitsfall“ vor. In der Fa D-Werke GmbH in B-G sind ca. 25 Mitarbeiter mit
Verdrahtungstätigkeiten beschäftigt, die nach den Lohngruppen 6 bis 8 des
Lohnabkommens NRW entlohnt werden. Die Fa L D GmbH in K beschäftigt ca. 80
Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich, die tarifliche Einstufung dieser Arbeitsplätze bewegt
sich zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 des genannten Tarifvertrages. Bei der Fa M
GmbH in B werden ca. 75 (50% von 150 gewerblichen Arbeitnehmern) bei der
Verdrahtung und Montage von Niederspannungsschaltgeräten eingesetzt, deren
tariflichen Eingruppierung sich ebenfalls zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 bewegt. Zwar
dürfte dieser Betriebsstandort nach den Bekundungen des Sachverständigen B
zwischenzeitlich geschlossen sein, jedoch existieren in den Werken U (200 Mitarbeiter)
und H (350 Mitarbeiter) ähnliche Produktionslinien. Wenn schon in einem Teilgebiet
Nordrhein-Westfalens bei drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für
Verdrahtungs- und Montageelektriker existieren, ist davon auszugehen, dass es
bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt. Zumal
auch der Sachverständige D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8
J 139/95) die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Arbeitsplätze für
Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau auf ca
400 bis 500 geschätzt hat. Bestätigt wird dies durch Ergebnisse der vom Senat in
anderen Bundesländern durchgeführten Ermittlungen. So beschäftigen die Fa S AG in
der Hochspannungleistungsschalterproduktion in Berlin ca. 60 Verdrahtungselektriker
und die Fa. A S GmbH in Bayern ca. 35 Verdrahtungselektriker, die jeweils nach der
Facharbeiterecklohngruppe entlohnt werden.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Arbeitsplätze
für Verdrahtungs- und Montageelektriker in relevantem Umfang nur betriebsintern mit
leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt werden (Schonarbeitsplätze). Nach
den Darlegungen des Sachverständigen B bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-
Westfalen (L 8 RJ 180/99) werden die Arbeitsplätze der Verdrahtungs- und
Montageelektriker bei den Firmen D-Werke GmbH, L D GmbH und M GmbH über den
Arbeitsmarkt besetzt. Letzteres gilt auch für die bei den Firmen S AG und A S GmbH
vorhandenen Arbeitsplätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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