Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2001

LSG Berlin und Brandenburg: nacht, krankenpflege, anschlussbeschwerde, wechsel, eltern, zukunft, gesundheit, widerspruchsverfahren, säugling, vorgeschlagener

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.07.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 86 KR 937/01 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 276/01 KR ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 2. und vom 17. April
2001 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird hinsichtlich des Zeitraumes 18. Februar bis 11. März 2001
abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, auch über den 10. April 2001 hinaus dem
Antragsteller häusliche Krankenpflege durch die Beigeladene zu gewähren und dieser - bei einem Stundensatz von
50,00 DM - 400,00 DM pro Nacht für die geleistete Pflege auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, auch über den 10. April 2001 hinaus dem Antragsteller häusliche Krankenpflege durch die
Beigeladene zu gewähren und dieser - bei einem Stundensatz von 50,00 DM - 400,00 DM pro Nacht für die geleistete
Pflege auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung häuslicher Krankenpflege.
Der am 22. August 2000 geborene Antragsteller ist ein intensivpflegebedürftiger Säugling, der auf Grund seiner
schweren Geburtsschädigung ständiger Betreuung bedarf. Diese wurde zunächst von den Eltern während des
gesamten Tagesverlaufes erbracht. In der Zeit vom 18. Januar bis 18. Februar 2001 wurde die Nachtpflege von 22.00
Uhr bis 06.00 Uhr durch den Pflegedienst der Beigeladenen zu einem Kostensatz von 400,00 DM pro Nacht
entsprechend 50,00 DM pro Stunde durchgeführt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer weiteren häuslichen
Krankenpflege über den 18. Februar 2001 mit der Begründung ab, die Eltern des Antragstellers könnten dessen Pflege
selbst gewährleisten. Am 7. Februar 2001 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Mit Teil-Abhilfebescheid
vom 27. Februar 2001 gewährte die Antragsgegnerin daraufhin auch über den 18. Februar 2001 hinaus die häusliche
Krankenpflege (Nachtpflege) des Antragstellers, jedoch nur zu einem Kostensatz von 250,00 DM pro Nacht. Im
Übrigen ist das Widerspruchsverfahren noch anhängig.
Am 12. März 2001 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt mit dem Ziel, auch weiterhin die Pflege durch die Beigeladene zu einem Satz von 400,00 DM pro Nacht zu
erreichen. Mit Beschluss vom 2. April 2001 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Mai 2001 die Kosten für die häusliche Krankenpflege
(Nachtpflege) in Höhe von 400,00 DM pro Nacht zu erstatten und den Antrag im Übrigen abgelehnt: Für die Zeit vom
18. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 bestünden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller
eine Frist einzuräumen sei, bis dieser einen günstigeren Pflegedienst gefunden habe. Ober den 31. Mai 2001 hinaus
könne allerdings wegen der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Antragsgegnerin ein Satz von 400,00
DM pro Nacht nicht zugesprochen werden.
Gegen diesen am 9. April 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 10. April 2001 Beschwerde bei
dem Sozialgericht Berlin eingelegt und sich dabei u.a. darauf gestützt, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die Antragsgegnerin habe bereits mit einem vorangegangenen Bescheid vom 25. Januar 2001 die
Kosten der Nachtpflege in Höhe von 400,00 DM pro Nacht bis zum 18. Februar 2001 übernommen. Außerdem sei der
Satz von 250,00 DM pro Nacht angemessen. So sei etwa der Pflegedienst "Ambulante Soziale Dienste Nord" bereit,
eine Nachtpflege für 250,00 DM zu übernehmen. Außerdem habe die Beigeladene sich bereit erklärt, ab dem 11. April
2001 ebenfalls die Pflege zu einem Tagessatz von 250,00 DM zu gewährleisten. Hierzu hat die Antragsgegnerin ein
Schreiben der Beigeladenen zu den Akten gereicht, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 17. April 2001 hat das Sozialgericht seinen Beschluss vom 2. April 2001 geändert. Im Wege
der Abhilfeentscheidung hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für die häusliche Krankenpflege
(Nachtpflege) in Höhe von 400,00 DM pro Nacht zu übernehmen, auf den 10. April 2001 beschränkt, weil ab dem 11.
April 2001 entsprechend der Erklärung der Beigeladenen auch durch diese die Nachtpflege zum Preis von 250,00 DM
statt von 400,00 DM gewährleistet sei. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und Sache dem
Landessozialgericht vorgelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat sich der Vater des Antragstellers bemüht, einen kostengünstigen
Pflegedienst zu finden. Ein ihm von der Antragsgegnerin empfohlener Pflegedienst in Berlin-Neukölln äußerte sich
zwar prinzipiell bereit, zum Satz von 250,00 DM pro Nacht die Pflege zu übernehmen, konnte jedoch keine Pflegekraft
stellen. Zwei Vertreter der "A N" suchten den Antragsteller auf und erklärten dann ebenfalls, sie könnten die
Nachtpflege durch ihren Pflegedienst nicht gewährleisten. Daraufhin ist zunächst bis zum 8. Mai 2001 die Pflege
durch die Beigeladene weitergeführt worden. Vom 9. bis zum 15. Mai 2001 wurde der Antragsteller durch die
Sozialstation F mit einem Stundensatz von 60,00 DM entsprechend 480,00 DM pro Nacht gepflegt, ebenso vom 19.
bis zum 22. Mai. Dazwischen, d.h. vom 16. bis zum 18. Mai 2001, erfolgte die Pflege durch die Beigeladene für
400,00 DM pro Nacht. Vom 24. bis zum 31. Mai 2001 haben die Eltern den Antragsteller selbst gepflegt bzw. durch
selbstbezahlte Kräfte pflegen lassen. Seit dem 1. Juni 2001 wird die Pflege weiterhin durch die Beigeladene
vorgenommen, wobei eine endgültige Finanzierung durch die Antragsgegnerin nicht geklärt ist.
Am 27. Juni 2001 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden.
Darin haben die Beteiligten den Sachverhalt präzisiert, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen. Der Vater des Antragstellers hat die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Zugleich
hat er im Wege der Anschlussbeschwerde auch die weitere Kostenübernahme über den 10. April 2001 hinaus begehrt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 2. April und vom 17. April 2001
aufzuheben und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, ferner im Wege der
Anschlussbeschwerde die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 2. und vom 17. April 2001 abzuändern und die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch über den 10. April 2001 hinaus die Pflege
des Antragstellers durch die Beigeladene zu einem Stundensatz von 50,00 DM entsprechend 400,00 DM pro Nacht zu
gewährleisten und die entsprechenden Rechnungsbeträge an die Beigeladene auszuzahlen.
Er meint, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu, weil ein
anderer Pflegedienst als der der Beigeladenen die Pflege des Antragstellers nicht habe übernehmen können.
Außerdem sei es für die Gesundheit des Antragstellers sehr schädlich, wenn ständig wechselnde Pflegepersonen mit
ihm befasst seien.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, nämlich
hinsichtlich des Zeitraumes vom 18. Februar bis zum 11. März 2001. Insoweit war der Antrag abzulehnen, weil es -
trotz eines bestehenden Anordnungsanspruches - an einem Anordnungsgrund für den Zeitraum vor der Antragstellung
bei Gericht gefehlt hat. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag erst am 12. März 2001 bei Gericht gestellt. Es
entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Leistungen für einen Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht im Wege
einstweiliger Anordnung im Grundsatz nicht verlangt werden können (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin
vom 15. Mai 2001 - 15 B 131/01 KR ER-). Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf
einen Verpflichtungsausspruch im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 18. Februar bis zum 11. März
2001 zwingend angewiesen war.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass insoweit die Beschwerde der Antragsgegnerin allein wegen eines fehlenden
Anordnungsgrundes Erfolg hat, nicht aber wegen eines fehlenden Anordnungsanspruches. Denn ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung häuslicher Krankenpflege, die von der Beigeladenen zum Preis von 400,00 DM pro
Nacht zu erbringen ist, ist auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für die Zeit ab
dem 18. Februar 2001 glaubhaft gemacht worden (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO- i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung). Dies muss gleichzeitig dazu führen, dass im noch anhängigen
Widerspruchsverfahren die Antragsgegnerin die Bewilligung der Pflegeleistung durch die Beigeladene ab dem 18.
Februar 2001 bis fortlaufend und für die Zukunft auszusprechen und zu bewilligen hat. Denn dem Antragsteller steht
für die Zeit ab dem 18. Februar 2001 bis auf unbestimmte Zeit in der Zukunft ein Anspruch auf Pflege zu, die nur
durch die Beigeladene zu dem von ihr festgesetzten Satz von 400,00 DM pro Nacht zu erbringen ist. Rechtsgrundlage
dieses Anordnungsanspruches ist § 37 Abs. 4 Fünftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB V). Hiernach sind einem
Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die
Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wie sich insbesondere auf Grund der Anhörung im
Erörterungstermin vom 27. Juni 2001 herausgestellt hat, war tatsächlich kein durch die Antragsgegnerin
vorgeschlagener bzw. von dieser vertraglich gebundener Pflegedienst in der Lage, die Pflege des Antragstellers in
angemessener Weise zu gewährleisten. Eine Pflege durch einen ErsatzPflegedienst war lediglich zu einem Preis von
480,00 DM pro Nacht möglich, d.h. zu einem höheren Preis als von der Beigeladenen in Ansatz gebracht wird.
Günstigere Angebote anderer Pflegedienste, auf die die Antragsgegnerin den Antragsteller immer wieder verwiesen
hat, haben sich letztlich als nicht ernst zu nehmen erwiesen. Offensichtlich hat die Antragsgegnerin die besonderen
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht hinreichend gewürdigt. Sie hat dabei gegen die Vorschrift des § 33
Satz 1 Erstes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB 1) verstoßen. Hiernach sind bei der Ausgestaltung von Rechten und
Pflichten im Sozialleistungsverhältnis die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten, sein Bedarf und seine
Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat unberücksichtigt
gelassen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein in hohem Maße auf Hilfe angewiesenes Kind (Säugling) handelt,
dessen Gesundheit, wie die Beigeladene im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, durch die ständigen Wechsel
verschiedener Pflegepersonen ernsthaften Schaden zu nehmen vermag. Darüber hinaus hat sich auch durch die
dramatische Zuspitzung der Ereignisse in den Monaten April bis Juni 2001 sehr deutlich gezeigt, dass allein der
Pflegedienst der Beigeladenen die Pflege des Antragstellers in angemessener Weise gewährleisten kann.
Die hierdurch veranlassten Kosten sind auch angemessen. Es ist nach der hier allein gebotenen summarischen
Prüfung nicht ersichtlich, dass irgendein anderer Pflegedienst zur Verfügung steht, der die Pflege des Antragstellers in
angemessener Weise erbringen kann. Die Antragsgegnerin hat nur einen anderen Pflegedienst finden können, der die
Pflege des Antragstellers vorübergehend hat gewährleisten können, und zwar zu einem erheblich höheren
Stundensatz von 60,00 DM entsprechend 480,00 DM pro Nacht. Im Hinblick darauf erscheint ein Stundensatz von
50,00 DM und damit ein Nachtpflegesatz von 400,00 DM angemessen. Wie die Beigeladene im Übrigen
nachvollziehbar im Erörterungstermin dargelegt hat, muss sie mit Kosten von 42,00 DM pro Pflegestunde rechnen,
wobei der anteilige Verwaltungskostenaufwand sowie weitere Vorhaltekosten nicht eingerechnet sind. Selbst wenn
sich aber ein günstigerer Pflegedienst finden sollte, hätte die Antragsgegnerin sehr genau zu prüfen, ob der erneute
Wechsel von Pflegepersonen wirklich den gesundheitlichen Verhältnissen des Antragstellers genügen könnte. Es
spricht vieles dafür, dass auf unbestimmte Zeit allein der Pflegedienst der Beigeladenen in der Lage sein wird, die
Pflege des Antragstellers zu übernehmen.
Aus den vorgenannten Gründen musste auch die Anschlussbeschwerde des Antragstellers Erfolg haben. Wie bereits
ausgeführt, besteht nicht nur ab dem 18. Februar 2001, sondern darüber hinaus auch über den 10. April 2001 hinaus
der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Gewährung der Pflege durch die Beigeladene zu deren Pflegesätzen.
Wegen der in hohem Maße drohenden gesundheitlichen Gefährdungen des Antragstellers bei ständigem Wechsel des
Pflegedienstes besteht auch ein Anordnungsgrund, der zur Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG- analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).