Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007

LSG Berlin und Brandenburg: arbeitsentgelt, zuschuss, vollzeitbeschäftigung, arbeitsförderung, drucksache, merkblatt, urlaub, sozialversicherung, ortszuschlag, gesetzesmaterialien

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 15 AL 69/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 AL 483/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Zuschüsse zu einer in der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 12.
Dezember 2003 durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03. Dezember 2002 einen Zuschuss zu der von ihm
beantragten ABM "F d B d N – E e I f K ("B")" aus Mitteln der Beklagten in Höhe von 100 % des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von voraussichtlich 79.500,00 EUR nebst Zuschüssen im Rahmen der
verstärkten Förderung aus eigenen Mitteln bzw. Mitteln des Landes in Höhe von jeweils 2,11 % bezogen auf
79.500,00 EUR (Gesamtförderung = 82.856,- EUR) für die Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 15. September 2003, und
zwar für vier vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer mit jeweils 36 Wochenstunden (= 90 % der Arbeitszeit einer
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung). In Anlage 1 des Bescheides heißt es u. a., die Zuschussgewährung erfolge
insgesamt unter Beachtung der Obergrenze (150 vom Hundert – v.H. -) bzw. der Untergrenze (50 v.H.) nach § 18
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Bei 80 % des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes belaufe sich die Obergrenze auf 2.352,- EUR und die Untergrenze auf 980,-
EUR für das Jahr 2002; bei Teilzeitarbeit veränderten sich die Ober- und Untergrenze anteilig. Auf den Bescheid und
die Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen. Bei dem Kläger waren in der Folge die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (im Folgenden: AN) W und M (vom 16. Dezember 2002 bis 12. Dezember 2003; Projektmitarbeiterinnen)
und K(Projektmitarbeiterin) sowie R (Projektleiter) vom 02. Januar 2003 bis 12. Dezember 2003 beschäftigt; die AN
erhielten von dem Kläger ein Entgelt in Höhe von 80 % des tariflichen Arbeitsentgeltes einer Vollzeitarbeitskraft nach
Maßgabe des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O), und zwar nach
Einstufung in die Vergütungsgruppen Vb (AN W, M und K) bzw. IVb (AN R). Auf die Personalkostennachweise des
Klägers für die vier genannten AN in dessen Ergebnisbericht vom 17. August 2004 wird verwiesen. Der Bescheid vom
03. Dezember 2002 erwuchs in Bestandskraft.
Mit Ergänzungsbescheid vom 29. Dezember 2003 verlängerte die Beklagte die Förderung vom 16. September 2003
bis 12. Dezember 2003 und setzte das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt auf 111.500,- EUR fest, woraus sich
ein voraussichtlicher Zuschuss in derselben Höhe ergebe. Die Zuschüsse im Rahmen der verstärkten Förderung
erhöhten sich dementsprechend auf 5.276,00 EUR. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Abschluss der
Maßnahme erstellte der Kläger unter dem 17. August 2004, berichtigt unter dem 4. Oktober 2004, einen
Gesamtkostennachweis, ausweislich dessen Lohnkosten (inklusive Zuwendungen, Urlaubsgeld und Einmalzahlungen
sowie Urlaubsabgeltungszahlungen) zuzüglich der zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die vier
AN in Höhe von 119.632,36 EUR angefallen seien, daneben weitere Sachkosten von 5.276,- EUR (Gesamtsumme =
124.908,36 EUR). Auf den Gesamtkostennachweis und die Nachweise über gezahltes Arbeitsentgelt für die
geförderten AN vom 17. August 2004 bzw. 4. Oktober 2004 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit
Schluss- und Erstattungsbescheid vom 19. Oktober 2004 gewährte die Beklagte für die Maßnahme vom 16.
Dezember 2002 bis 12. Dezember 2003 einen Lohnkostenzuschuss von insgesamt 107.294,04 EUR (bisher gezahlt =
107.000,00 EUR) sowie eine verstärkte Förderung aus eigenen Mitteln bzw. Mitteln des Landes in Höhe von jeweils
2.313,67 EUR (bisher gezahlt = jeweils 2.478,00 EUR), insgesamt somit 111.921,37 EUR (bisher gezahlt =
111.956,00 EUR). Hieraus ergebe sich eine Rückforderung von 34,63 EUR. Bei der Abrechnung der Lohnkosten sei
das Gehalt "bei 80 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes mit 36 Stunden wöchentlich berücksichtigt"
worden. Anspruch auf eine Zahlung von Urlaubsabgeltung bestehe nicht. Mit seinem hiergegen eingelegten
Widerspruch wandte sich der Kläger (nur) gegen die Festsetzung der "Personalkosten". Mit Widerspruchsbescheid
vom 21. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Beifügung von Berechnungsunterlagen für die
Ermittlung der Lohnkostenzuschusshöhe zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.952,36 EUR nebst Zinsen "in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit" geltend gemacht. Die Klageforderung ergebe
sich aus der Differenz zwischen den für die vier AN tatsächlich geleisteten Aufwendungen für Personalkosten von
119.632,36 EUR zuzüglich Sachkosten von 5.276,00 EUR und der von der Beklagten im Ergebnis geleisteten
Zahlungen von 111.956,00 EUR; auf die Berechnung im Einzelnen im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 wird Bezug
genommen. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat diese Klage mit Urteil vom 18. Mai 2006 abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf
weitere Lohnkostenzuschüsse. Die Beklagte habe die Lohnkosten der vier AN mit 80 % des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts im Rahmen einer 36-Stunden-Woche abgerechnet. Ein weiterer Lohnkostenzuschussanspruch des
Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil er für die vier AN auch nur 80 % der Vergütung nach dem BAT-O bei 90 %
Arbeitszeit beantragt habe. Aus dem Anerkennungsbescheid vom 03. Dezember 2002 ergebe sich keine andere
Beurteilung. Dort sei zwar ein Zuschuss in Höhe von 100 % von voraussichtlich 79.500,00 EUR zuerkannt worden.
Hierbei handele es sich aber nicht um eine Zusage hinsichtlich der vollen Übernahme der anfallenden Personalkosten
für die vier AN. Die Beklagte habe mit dieser Angabe lediglich mitgeteilt, dass ein berücksichtigungsfähiges
Arbeitsentgelt von 79.500,00 EUR von ihr allein getragen werde, um daraus weitere Zuschüsse aus Mitteln des
Landes errechnen zu können. In der Anlage 1 zu dem Bescheid sei darüber hinaus klargestellt worden, dass lediglich
80 % des tariflichen Arbeitsentgelts innerhalb der Ober- und Untergrenze berücksichtigungsfähig sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren mit Ausnahme des erstinstanzlich geltend gemachten
Zinsanspruchs weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten habe die Beklagte im
Anerkennungsbescheid vom 03. Dezember 2002 einen Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt in
Höhe von 100 % zuerkannt. Kürzungen bei den Zuschüssen zu den Personalkosten dürften also nicht vorgenommen
werden, zumal sich die Entgelte der vier AN in den in der Anlage 1 zu den Anerkennungsbescheiden aufgezeigten
Entgeltgrenzen bewegt hätten. Den Bescheiden der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass das förderungsfähige
Arbeitsentgelt lediglich 80 % von 90 % des Tariflohnes betrage. Die Beklagte wolle nunmehr eine doppelte Absenkung
vornehmen, indem sie zunächst den vollen BAT-Lohn um 10 % reduziere, und zwar wegen der reduzierten Arbeitszeit,
und sodann lediglich 80 % des schon gekürzten Arbeitsentgeltes fördere. Dies würde im Ergebnis darauf hinaus
laufen, dass lediglich 72 % des Vollzeitentgeltes nach dem BAT-O förderungsfähig wären. Dies lasse sich weder dem
Anerkennungsbescheid vom 03. Dezember 2002 noch dem Ergänzungsbescheid hierzu vom 29. Dezember 2003
entnehmen. Er – der Kläger – sei auch bei Verlängerung der Maßnahme in dem Glauben gelassen worden, die zu
erbringenden Lohnkosten würden von der Beklagten in vollem Umfang bezuschusst.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 zu verurteilen,
an ihn weitere 12.952,36 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ausgehend davon, dass der Kläger Arbeitsentgelte in Höhe
von 90 % des maßgeblichen BAT-O gezahlt habe, sei ein Lohnkostenzuschuss nach Maßgabe von § 265
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III nur in Höhe von höchstens 72 % des BAT-O zu gewähren gewesen (=
80 % von 90 %).
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die ABM-Akte 398/02/17 der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu:
BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3) mit Ausnahme des erstinstanzlich noch geltend gemachten Zinsanspruchs
weiterverfolgt, ist nicht begründet.
Soweit der Kläger einen höheren Zuschuss für Sachkosten als den von der Beklagten im Bescheid vom 19. Oktober
2004 verlautbarten Betrag geltend macht, sind die Klagen bereits unzulässig. Der Kläger hat sich mit seinem
Widerspruch gegen den Schluss- und Erstattungsbescheid vom 19. Oktober 2004 lediglich gegen die von der
Beklagten verlautbarte Festsetzung der Zuschusshöhe für "Personalkosten" gewandt. Im Übrigen, d. h. auch
hinsichtlich der festgesetzten Zuschusshöhe für Sachkosten im Wege der verstärkten Förderung aus eigenen Mitteln
bzw. Mitteln des Landes, ist der Bescheid somit in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht
bindend (vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Da der Kläger insgesamt Personalkosten in Höhe von 119.632,36
EUR geltend macht, die Beklagte insoweit aber bereits einen Betrag von 107.294,04 EUR bewilligt hat, ist die Klage
auch im Übrigen unzulässig, soweit der Kläger einen höheren Zahlungsanspruch als 12.338,32 EUR geltend macht
(119.632,36 EUR abzüglich 107.294,04 EUR).
Die in Höhe des genannten Zahlbetrages zulässigen Klagen sind hinsichtlich der von dem Kläger an die AN K, R, M
und W gezahlten Urlaubsabgeltungsbeträge (insgesamt = 2.380,01 EUR) schon deshalb nicht begründet, weil
derartige Urlaubsabgeltungszahlungen kein zuschussfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten ABM
darstellen. Denn derartige Zahlungen sind bei der Förderung von ABM nicht der Zeit bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses zuzuordnen und daher nach § 265 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB
III) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden und hier noch anwendbaren (vgl. auch § 422 SGB III) Fassung nicht
berücksichtigungsfähig. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der
Vorläufervorschrift des § 94 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz i. V. mit § 16 der ABM-Anordnung, die er seiner
Entscheidung zu Grunde legt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Dezember 1977 – 7 RA r 62/97 = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4). Die
insoweit einschlägige Regelung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a. F., wonach für Zeiten ohne Arbeitsleistung
Arbeitsentgelt nur berücksichtigungsfähig ist, wenn der AN aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder
tarifvertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten hat, ist
inhaltsgleich mit § 16 Abs. 1 ABM-Anordnung in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. Bei den
Urlaubsabgeltungszahlungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt für geleistete bzw. für solche Stunden, in denen
die Arbeit ausgefallen ist, sondern um ein Surrogat für nicht genommenen Urlaub, wobei es unerheblich ist, aus
welchen Gründen der Urlaub nicht genommen worden ist. § 265 Abs. 2 SGB III hat nämlich für die Zeit ab 01. Januar
1998 die bisher in § 16 ABM-Anordnung enthaltene Regelung aufgegriffen, wobei in den Gesetzesmaterialien
ausgeführt wird, die Vorschrift entspreche den bisherigen Grundsätzen zur Förderung von Arbeitsentgelten (BT-
Drucksache 13/4941, S. 201 zu § 263 Abs. 2). Da die Förderung von ABM auf die Erledigung konkreter Arbeitsinhalte
ausgerichtet ist, gilt der Grundsatz, dass sie auf solche Arbeitsentgelte beschränkt ist, die auf Zeiten mit
Arbeitsleistung entfallen; eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur gerechtfertigt, soweit eine gesetzliche oder
tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht (vgl. BT-Drucksache 13/4941, S. 201
zu § 263 Abs. 2; BSG a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 – 11 RA r 11/94 = AuB 1995, 286 f).
Auch in Höhe des im Übrigen geltend gemachten weiteren Zahlbetrages sind die Klagen nicht begründet. Die Beklagte
hat mit dem Schluss- und Erstattungsbescheid vom 19. Oktober 2004 für die vier in Rede stehenden AN die
höchstmöglichen Lohnkostenzuschüsse (= 107.294,04 EUR) gewährt. Da die Förderungsfähigkeit der Maßnahme als
solcher bindend festgestellt ist, steht lediglich noch die Höhe der konkreten Leistungsansprüche in Streit. Nach § 264
Abs. 1 SGB III a. F. können Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt eines zugewiesenen AN
erbracht werden. Nach Maßgabe der Sonderregelung in § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III, in Kraft getreten am 01.
Januar 2002, die u.a. voraussetzt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen AN – wie hier –
90 % der Arbeitszeit in einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, hat die Beklagte einen
Zuschuss von 100 % zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gewährt, wie aus dem Anerkennungsbescheid
vom 03. Dezember 2002 ohne weiteres ersichtlich ist. Nach § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. ist Arbeitsentgelt
berücksichtigungsfähig, soweit es 80 % des bis zu einer Obergrenze von 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
maßgeblichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 % des
tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Danach ist das gezahlte Arbeitsentgelt somit (nur) berücksichtigungsfähig,
soweit es die Höchstgrenze von 80 % des tariflichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. 100 % des tariflichen
Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit wäre nur berücksichtigungsfähig bei den in §
265 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F. benannten geringfügigen Entgelten, die vorliegend – was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist – nicht einschlägig sind. Für 36 Wochenstunden (= 90 % der Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung) hätten die vier AN einen tariflichen Anspruch auf 90 % eines Vollzeitgehalts (= Obergrenze)
nach dem BAT-O gehabt. Von diesen 90 % eines Vollzeitgehalts sind nach § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III (nur)
höchstens 80 % berücksichtigungsfähig und diese dann wiederum in voller Höhe (= Fördersatz von 100 %). Die
Beklagte hat die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse zutreffend und nachvollziehbar berechnet. Die Berechnung ist
nicht zu beanstanden und wird als solche rechnerisch auch von dem Kläger nicht angegriffen. Die von der Beklagten
zugrunde gelegten Grundvergütungen und Entgeltbestandteile ergeben sich aus der Tabelle der Grundvergütungen für
die Angestellten der Vergütungsgruppen IV a bis X BAT-O, gültig bis 31. Dezember 2003 bzw. ab 01. Januar 2003,
sowie der entsprechenden Tabellen zum Ortszuschlag und zur allgemeinen Zulage sowie ggf. der
vermögenswirksamen Leistungen. Da die geförderten vier AN bei der Einstellung das 31. Lebensjahr bereits vollendet
hatten, richtet sich die für die Grundvergütung maßgebende Lebensaltersstufe nach § 27 A. Abs. 3 BAT-O. Danach
ist für die AN W und M die Lebensaltersstufe nach vollendetem 45. Lebensjahr und für die AN K und R die
Lebensaltersstufe nach vollendetem 35. Lebensjahr bzw. nach vollendetem 37. /39. Lebensjahr anzuwenden.
Entgegen der Auffassung des Klägers bilden auch der Anerkennungsbescheid vom 03. Dezember 2002 und der
Ergänzungsbescheid vom 29. Dezember 2003 keine Rechtsgrundlage für sein Zahlungsbegehren. Die Beklagte hat
dort vorbehaltlich des Schlussbescheides Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach den §§ 264
und 265 SGB III a. F. in Höhe eines Fördersatzes von 100 % bewilligt. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser
Verwaltungsentscheidung ergibt sich, dass der bewilligte Fördersatz von 100 % nur für die Zuschüsse zum
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gilt und damit nicht , wie der Kläger meint, die gesamten tatsächlichen
Personalkosten in voller Höhe bezuschusst werden sollten. Denn das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt nach §
265 SGB III a. F. ist gerade nicht mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gleichzusetzen. Diese rechtliche Vorgabe hat
die Beklagte durch die Verwendung des Begriffs "berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt" in der von ihr getroffenen
Verwaltungsentscheidung auch deutlich gemacht. Auch aus der Anlage 1 der Bescheide folgt nichts anderes. Denn
dort hat die Beklagte zutreffend auf die Unter- bzw. Obergrenze des § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. verwiesen und
im Übrigen klar gestellt, auf welche Beträge sich diese Grenzen bei "80 % des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts" belaufen. Dass damit eine Entscheidung des Inhalts verlautbart werden sollte, wonach 80 % des
tariflichen Entgelts für eine Vollzeitbeschäftigung bezuschusst werden sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal der
Kläger auch das ABM-Merkblatt der Beklagten erhalten und nach seiner Erklärung im Förderantrag vom 19. August
2002 auch zur Kenntnis genommen hatte. In diesem Merkblatt wird aber auf die Obergrenzen für das
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt umfassend hingewiesen.
Es trifft schließlich auch nicht zu, dass die Beklagte eine "doppelte Absenkung" der Förderung vorgenommen hätte.
Denn es liegt auf der Hand, dass bei einer Arbeitszeit von 90 % den vier AN auch nur ein Tarifentgelt in Höhe von 90
% des Vollzeitentgelts zustehen würde. Die "erste" Absenkung beruht daher schlichtweg darauf, dass die vier AN
Teilzeitkräfte waren. Die Beklagte hat auch keine "zweite" Absenkung vorgenommen. Sie hat vielmehr mit dem
höchstmöglichen Fördersatz das höchstmögliche berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt, nämlich in Höhe von 80 %
des tariflichen (Teilzeit-)Arbeitsentgelts, das 90 % vom Vollzeitentgelt betrug, gefördert. Dass eine vollständige
Förderung aller tatsächlichen Personalkosten nicht erfolgen konnte, liegt im Übrigen auf der Hand. Denn § 260 SGB III
sieht ausschließlich Zuschüsse zu dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt vor, bis auf den Ausnahmefall des §
265 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F. hingegen keine vollständige Lohnkostenübernahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.