Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2007

LSG Berlin und Brandenburg: rechtliches gehör, einverständnis, widerspruchsverfahren, nettolohn, mündlichkeit, verfahrensmangel, prozesshandlung, schriftlichkeit, ermessen, einwirkung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 6 AL 396/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 AL 292/07
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. Januar 2007 aufgehoben. Der
Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Potsdam zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung
bleibt einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem
Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Arbeitslosengeld ab dem 01. Oktober 2004 unter Zugrundelegung eines
Bemessungsentgelts von 297,93 EUR, das sie nach Maßgabe des in der Arbeitsbescheinigung vom 04. August 2004
für die Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 ausgewiesenen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts
errechnete (Bescheid vom 22. September 2004).
Gegen die Höhe der Bewilligung legte der Kläger durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein,
der diesen unter Hinweis darauf begründete, das Bemessungsentgelt sei offenbar falsch bestimmt, da der Nettolohn
des Klägers bereits bei 1.200,00 bis 1.300,00 EUR monatlich gelegen habe (Schreiben vom 29. September 2004). Auf
Aufforderung der Beklagten reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Lohnabrechnungen für August 2003
bis August 2004 ein (Schreiben vom 11. November 2004), aus denen sich ergab, dass in der Arbeitsbescheinigung
offenbar fälschlicherweise den Nettolohn bescheinigt worden war. Nach Eingang der von der Beklagten vom letzten
Arbeitgeber angeforderten korrigierte Arbeitsbescheinigung (vom 18. November 2004), aus der sich nunmehr das im
maßgeblichen Bemessungszeitraum abgerechnete beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ergab, half die Beklagte dem
Widerspruchsbegehren ab (Änderungsbescheid vom 25. November 2004).
In der Folge lehnte es die Beklagte es zunächst ab, die dem Kläger entstandenen Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu erstatten (Bescheid vom 25. November 2004). Dem hiergegen erhobenen Widerspruch
half sie ebenfalls ab, indem sie mitteilte, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen
Aufwendungen auf Antrag zu erstatten (Bescheid vom 31. Mai 2005). Daraufhin übersandte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten seine Kostennote (Schreiben vom 20. Juni 2005), mit der er eine
Gesamtsumme von 301,60 EUR geltend machte (Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 240,00 EUR, Auslagenpauschale für Post – und
Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR sowie 16 % Umsatzsteuer 41,60 EUR). Die Beklagte setzte die zu
erstattenden Kosten – ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 220,00 EUR – lediglich auf 278,40 EUR fest, da
nicht nur der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten sei, sondern auch die
Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (Bescheid vom 24. Juni 2005;
Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
auf Anfrage des SG mitgeteilt, "dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, falls das Gericht die
Klage als begründet ansieht" (Schriftsatz vom 27. November 2006, eingegangen beim SG am 29. November 2006).
Nachdem die Beklagte (vorbehaltlos) ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatte,
hat das SG Potsdam ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 17. Januar 2007 die Klage abgewiesen. Im
Tatbestand des Urteils hat es festgestellt, die Beteiligten hätten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung (Beschluss vom 24. April 2007), mit der der Kläger seinen Anspruch weiter
verfolgt, rügt er, dass das SG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Damit habe es gegen
tragende Verfassungsgrundsätze, wie das Grundrecht auf rechtliches Gehör, verstoßen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten unter Mitteilung der Absicht, den Rechtsstreit an das SG
zurückzuverweisen, gebeten, sich mit einer Entscheidung durch ihn ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu
erklären (§§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); diese Zustimmung haben die Beteiligten -
unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in der Sache - erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist iSd Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das Urteil des SG ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Kläger war vor dem SG nicht damit
einverstanden, dass das SG ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Da das SG dies dennoch getan hat, hat es
sowohl § 124 Abs. 2 SGG als auch den Grundsatz der Mündlichkeit in § 124 Abs. 1 SGG verletzt und als Folge der
Verletzung des § 124 SGG auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 Grundgesetz; § 62
SGG). Da die Entscheidung des SG hierauf beruhen kann, leidet das Verfahren auch an einem wesentlichen Mangel.
Nach § 124 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig aufgrund mündlicher
Verhandlung. Diese ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens, um den Anspruch der Beteiligten auf
rechtliches Gehör zu genügen und den Streitstoff erschöpfend mit ihnen zu erörtern (BSG SozR 1500 § 124 Nr. 2
Seite 2 mwN). Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Mündlichkeit enthält § 124 Abs. 2 SGG; danach kann das
Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Entgegen der
Auffassung des SG im angefochtenen Urteil und der Kammervorsitzenden des SG, die den
Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 139 Abs. 1 SGG) des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis darauf
abgelehnt hat, sein Schriftsatz vom 27. November 2006 habe das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung beinhaltet (Schreiben vom 27. Februar 2007), ist die im bezeichneten anwaltlichen Schriftsatz
abgegebene Einverständniserklärung unwirksam gewesen. Die Einverständniserklärung ist als Prozesshandlung
grundsätzlich bedingungsfeindlich und kann jedenfalls nicht nur für den Fall erklärt werden kann, dass eine bestimmte
Entscheidung ergeht (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl RdNr 3c zu § 124). So lag
hier aber der Fall.
Der dem SG unterlaufende Verfahrensmangel ist auch wesentlich, denn wesentlich ist ein Mangel, wenn das Urteil
des SG auf ihm beruhen kann (Meyer- Ladewig aaO RdNr 3a zu § 159). Im Allgemeinen lässt sich "wegen des
besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung" ein Beruhenkönnen der Entscheidung auf dem Unterbleiben
der mündlichen Verhandlung nicht verneinen (BSG SozR 1500 § 124 Nr. 7 Seite 15 mwN). Die mündliche Verhandlung
soll den Beteiligten Gelegenheit geben, den Sach- und Streitstoff mit dem Gericht in unmittelbarer Rede und
Gegenrede zu erörtern; ihr wohnt damit ein die bloße Schriftlichkeit eines Verfahrens überschießendes Element inne,
das in eigenständiger Weise auf die richterliche Überzeugungsbildung einwirken und sie beeinflussen kann, ohne dass
sich diese Einwirkung im Einzelnen beschreiben und begründen ließe (BSG aaO Seite 15 f). Umstände, die
ausnahmsweise ein Beruhen des Ergebnisses des Rechtsstreits in der Sache auf dem Fehlen einer
ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung unter allen denkbaren Umständen als schlechthin ausgeschlossen
erscheinen lassen (hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33 Seite 56), sind hier nicht ersichtlich.
Der Senat macht von seinem ihm in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch, den Rechtsstreit in der
Sache selbst nicht zu entscheiden, sondern ihn stattdessen an das SG zurückzuverweisen. Ermessensleitend ist
dabei der Gesichtspunkt, dass über den vorliegend erhobenen Anspruch nach den Wertungen des Berufungsrechts
abschließend durch das SG zu entscheiden ist. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich nämlich wegen des geringen
Wertes des Beschwerdegegenstandes (500,00 EUR nicht übersteigend) bei einem ordnungsgemäßen Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens wegen des in §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelten Berufungsausschlusses
grundsätzlich nicht mit einem solchen Rechtsstreit in der Sache zu befassen. Es wäre sachwidrig, das LSG nur
deshalb einen Rechtsstreit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die der Kläger offenbar nicht
verzichten will, entscheiden zu lassen, weil das SG ihm deren Durchführung verweigert hat.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen; sie bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (Meyer-Ladewig aaO
RdNr 5d zu § 159).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).