Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2010

LSG Berlin-Brandenburg: veröffentlichung, sammlung, link, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 33/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 197a SGG, § 52 GKG, § 53
GKG, § 68 GKG
Streitwert - Transparentbericht - Pflegeversicherung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus
vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrensgegenstandes auf
5.000,00 EUR festgesetzt wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht
erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der
Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Cottbus im
Beschluss vom 6. Mai 2010 ist begründet.
Nach der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschluss zum Az. L 27 P 18/10 ER) ist in
Fällen der vorliegenden Art, bei denen die Beteiligten über die Veröffentlichung eines
Transparenzberichts nach § 115 Abs. 1a Sozialgesetzbuch, Elftes Buch streiten, nach §
197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2
GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, da der Sach- und Streitstand
für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden
Anhaltspunkte bietet.
Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist ausgeschlossen, da § 53 Abs. 3
Nr. 4 GKG für sozialgerichtliche Verfahren im Sinne des § 86b SGG ausdrücklich auf § 52
Abs. 2 GKG verweist. Zudem regelt die einstweilige Anordnung während ihrer
Gültigkeitsdauer den Rechtsstreit insoweit abschließend, als eine rückwirkende
Veröffentlichung des Transparentberichts wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist,
weshalb es gerechtfertigt erscheint, den vollen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00
EUR anzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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