Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2003

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 27 RJ 1417/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 17 RJ 49/02
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2002 geändert und
die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 18. August 1947 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von 1963 bis 1966 eine Berufsausbildung zum
Sanitärinstallateur erfolgreich absolviert. Zuletzt (von 1990 bis 2000) arbeitete er als Rohrleger im Tiefbau. Im Februar
2000 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er befand sich bis zum 10. Mai 2000 in stationärer Behandlung, war
anschließend arbeitsunfähig erkrankt und ist seit August 2001 arbeitslos.
Im November 2000 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte geltend, er halte sich seit dem 28. Februar 2000
wegen des Arbeitsunfalls für berufsunfähig oder erwerbsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bei Antragstellung vorliegen, zog von der
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover verschiedene ärztliche Unterlagen (Krankenhaus- und Arztberichte) bei und ließ
den Kläger durch den Facharzt für Chirurgie Dipl.-Med. Pf. untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 8. Januar
2001 die Diagnosen Gonarthrose links bei posttraumatischer Instabilität nach proximaler Tibiafraktur, Senk-Spreizfuß
beidseits und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, ein Einsatz im erlernten Beruf eines Gas-Wasser-
Installateurs sei jetzt und im überschaubaren Zeitraum von 12 Monaten nicht möglich. Ausgeführt werden könnten bis
mittelschwere Arbeiten im Sitzen unter Verzicht auf Knien und Hocken sowie Erklimmen von Leitern und Gerüsten.
Die Wegefähigkeit sei nicht strikt limitiert, bei längeren Strecken außer Haus sei jedoch wegen der
Kniegelenksunsicherheit links eine Unterarm-Gehstütze zu führen.
Mit Bescheid vom 13. März 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im dagegen gerichteten Widerspruch machte der
Kläger geltend, infolge des Wegeunfalls sei ein erneuter Krankenhausaufenthalt erforderlich geworden, in dessen
Verlauf er sich zwei weiteren Operationen habe unterziehen müssen. Nach Beiziehung eines Operationsprotokolls und
eines ärztlichen Zwischenberichts über diese Behandlung wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001 den Widerspruch zurück. Nach den ärztlichen Feststellungen könne der
Kläger nur noch leichte Arbeiten verrichten. Damit sei er zwar nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als
Klempner/Installateur auszuüben, er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit
warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments verwiesen werden. Damit liege weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19. Juni 2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat von der Bau-
Berufsgenossenschaft Hannover die den Kläger betreffenden Unterlagen beigezogen. Auf Anfrage des Sozialgerichts
hat die Beklagte berufskundliche Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg
e.V. -VME- zur Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen
Metallsortiments zum Verfahren gereicht, von denen dem Kläger Kopien übermittelt wurden. Sodann hat das
Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. M. mit der Erstattung eines fachorthopädischen
Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 10. März 2002 aus, der Kläger leide
an einem Folgezustand nach kompliziertem, stammnahen Unterschenkelbruch mit Kniegelenkbeteiligungen links, mit
fehlverheilter Fraktur und Früharthrose, komplexer Kniebandinstabilität, Beinverkürzung, Achsenfehlstellung,
Innenrotationsdrehfehler des Unterschenkels und instabiler flächiger Narbenbildung, einem Zustand nach operativ
behandelter Innenknöchelfraktur mit leicht erhöhtem Gelenkverschleiß und Senk-Spreizfüßen.
Das Leistungsvermögen beurteilte der Sachverständige folgendermaßen: Der Kläger könne noch leichte körperliche
Arbeiten vollschichtig verrichten. Ihm sei das kurzzeitige und nicht überwiegende Heben und Tragen von Lasten
unterhalb von 10 bis 15 kg möglich und zuzumuten. Tätigkeiten könnten sowohl im Freien wie auch in geschlossenen
Räumen verrichtet werden. Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft seien möglich, sollten aber
nicht überwiegend erfolgen. Der Kläger könne noch im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen tätig werden. Dies sei
arbeitsplatzphysiologisch sogar wünschenswert. Der Wechsel der Körperhaltung solle vom Kläger frei wählbar sein.
Längerfristige Zwangshaltungen im Sinne von Hocken, Knien und streng einseitige Körperbelastung links müssten
vermieden werden. Ausschließliche Steh- und Gangbelastung solle ebenfalls vermieden werden. Arbeiten in einem
festgelegten Arbeitsrhythmus seien möglich. Körperlich betonte und überwiegend im Stehen zu erbringende Akkord-
oder Fließbandarbeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr durchgeführt werden. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
seien nicht möglich. Der Kläger könne sowohl im Wechsel- wie auch im Nachtschichtdienst arbeiten. Die Einsatzkraft
der Arme und Hände sei nicht wesentlich eingeschränkt, es bestehe keine Minderung der Einsatzbereitschaft der
Hände im feinmotorischen Bereich. Das Bedienen einer Registrierkasse, einer Telefonanlage oder eines Computers
sei dem Kläger möglich. Die Belastbarkeit der Beine sei linksseitig deutlich gemindert, eine Einschränkung zur
Durchführung leichter körperlicher Tätigkeiten ergebe sich daraus aber nicht. Die Konzentrationsfähigkeit,
Auffassungsgabe und Erlernfähigkeit erscheine nicht individuell eingeschränkt. Zusätzliche Arbeitspausen benötige
der Kläger nicht, seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Durchaus denkbar sei u.a. ein Einsatz des Klägers im
Gebiet "Arbeiten in Hochregallagern" entsprechend dem vom VME beschriebenen Berufsbild.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2002 hat das Sozialgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab 1. November 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung der
Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne seinen "bisherigen" Beruf als
Installateur/Klempner (Facharbeiter) nicht mehr ausüben. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten entfalle die
danach grundsätzlich gegebene Berufsunfähigkeit auch nicht deshalb, weil der Kläger auf die Tätigkeit eines Arbeiters
in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments verwiesen werden könnte. Denn
aus den von der Beklagten zum Verfahren gereichten berufskundlichen Ermittlungen für diesen dem Kläger
grundsätzlich zumutbaren Verweisungsberuf ergebe sich, dass der Bewerber für eine derartige Stelle Verständnis für
Personalcomputer besitzen müsse und im Umgang mit Computern vertraut sein müsse. Nur dann könne die
Einarbeitung in der erforderlichen Zeit von bis zu 3 Monaten gelingen. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht
erkennbar. Er habe als Rohrverleger im Tiefbau harte körperliche Arbeit geleistet. Computerkenntnisse bzw. deren
Umsetzung seien bei derartigen Arbeiten nicht gefordert. Aufgrund seines Lebensalters habe der Kläger auch in der
Schule keine Computerkenntnisse vermittelt bekommen. Die Voraussetzungen für die benannte Verweisungstätigkeit
könnten daher nicht unterstellt werden. Erwerbsunfähigkeit liege hingegen nicht vor.
Gegen den der Beklagten am 24. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sie sich mit der am 15. August
2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht sie geltend, aufgrund moderner anwenderfreundlicher
Software könnten die für die genannte Verweisungstätigkeit erforderlichen PC-Kenntnisse auch ohne entsprechende
Vorkenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten erlernt werden. Darüber hinaus sei der Kläger auch auf
eine Tätigkeit eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen, eines Montierers in der Fertigung von mechanischen
Kleinteilen bzw. Kleingeräten, eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen sowie Tätigkeiten
der Gehaltsgruppe K 2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Nordrhein-Westfalen zumutbar verweisbar. Dazu werden von der Beklagten berufskundliche Ermittlungsergebnisse
aus anderen Verfahren überreicht.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, er habe in den letzten 15 Jahren bis zu seinem Unfall ausschließlich im Tiefbau gearbeitet. Dort
seien Computer nicht eingesetzt worden. Für einen völlig unerfahrenen Benutzer sei eine Einarbeitung in PC und
Software nicht innerhalb von 3 Monaten möglich. Für die von ihm im Tiefbau ausgeübte Tätigkeit seien auch
Kenntnisse des handelsüblichen Metallwarensortiments nicht erforderlich. Da gerade im Heizungs- und Sanitärbereich
laufend Neuerungen erfolgten, sei eine gründliche Einarbeitung erforderlich. Zudem macht der Kläger geltend, er habe
durch die schweren Verletzungen des linken Beines und die dadurch bedingten degenerativen Veränderungen jetzt
schon nach kurzen Strecken Schmerzen beim Laufen. Auch das Sitzen über längere Zeit sowie das Stehen falle ihm
schwer, so dass er sich zwischenzeitlich hinlegen müsse. Dazu wird vom Kläger ein ärztliches Gutachten vom
Arbeitsamt vom 27. September 2002 sowie ein für die Bau-Berufsgenossenschaft erstelltes Rentengutachten vom
Facharzt für Chirurgie D. vom 6. Oktober 2002 überreicht.
Das Gericht hat eine berufskundliche Stellungnahme des VME über die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern
vom 19. März 2002 in das Verfahren eingeführt und eine ergänzende Anfrage an diese Stelle gerichtet. Auf die dazu
ergangene Stellungnahme des VME vom 18. Februar 2003 wird Bezug genommen. Zudem sind vom Senat beim
letzten Arbeitgeber des Klägers Erkundigungen über dessen Tätigkeit angestellt worden. Insofern wird auf das
Schreiben der Firma M. vom 29. Januar 2003 wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Az.:.
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet. Der angefochtene
Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2002 war abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weil der Kläger
keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hat. Für die vom sozialgerichtlichen Urteil umfasste Zeit seit dem
1. Januar 2001 besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund von § 240 SGB
VI.
Das vor dem 1. Januar 2001 geltende Recht ist vom Sozialgericht aufgrund des von ihm angenommenen
Rentenbeginns zutreffend angewendet worden (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber
nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.).
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Gas- und
Wasserinstallateur und der damit im Zusammenhang stehenden letzten Tätigkeit als Rohrleger im Tiefbau
Berufsschutz als Facharbeiter genießt und deshalb - sofern er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben kann, was hier der Fall ist - sozial zumutbar nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, der auch der Senat folgt, nur auf eine Tätigkeit der nächstniedrigeren Stufe (hier: angelernter
Arbeiter mit einer Ausbildung von mindestens 3 Monaten bis zu 2 Jahren) verwiesen werden kann. Eine derartige
Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen.
Der Kläger ist aber entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht berufsunfähig, weil er noch die von der
Beklagten benannte Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen
Metallsortiments ausüben kann. Diese Tätigkeit ist dem Kläger sozial und auch gesundheitlich zumutbar.
Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers folgt der Senat den Feststellungen des
Gerichtssachverständigen Dr. M. im Gutachten vom 10. März 2002. Danach kann der Kläger noch im Wechsel der
Körperhaltungen leichte körperliche Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Mit
diesem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen kann die genannte Verweisungstätigkeit noch ausgeübt werden.
Ein Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung
von metallischen Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen. Eine körperliche Anstrengung erfolgt hierbei nicht,
es handelt sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird. Die Tätigkeit wird
überwiegend im Sitzen ausgeübt, sie ermöglicht zudem bereits deshalb den Wechsel der Haltungsarten, da
regelmäßig auch die Wareneingangskontrolle zum Aufgabenbereich gehört. Die von Dr. M. genannte Einschränkung,
der Wechsel der Körperhaltungen solle frei wählbar sein, steht der Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit
bereits deshalb nicht entgegen, weil sie vom Sachverständigen selber, dem das Anforderungsprofil der Tätigkeit
aufgrund der in den Gerichtsakten enthaltenen berufskundlichen Stellungnahmen des VME im Wesentlichen bekannt
war, diesbezüglich nicht als relevante Einschränkung gesehen worden ist. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, die der
Kläger nicht mehr verrichten kann, gehören nicht zum gewöhnlichen Anforderungsprofil dieser Tätigkeit. Die
Arbeitsplatzbeschreibung entnimmt der Senat den Auskünften des VME vom 25. Juni 1998, 9. Dezember 1998, 19.
September 2000 und 23. Oktober 2001.
An der Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen gehindert.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts können die für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse vom Kläger
innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als 3 Monaten erlernt werden. Nach der Auskunft des VME, der für
die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments als
besonders sachkundige Stelle anzusehen ist, können von einem Arbeitnehmer, der eine Berufsausbildung in einem
Metallberuf oder einem zumindest damit verwandten Beruf besitzt, die für die genannte Verweisungstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als 3 Monaten erlernt werden. Der Kläger
hat zwar keine Ausbildung in einem typischen Metallberuf absolviert und war zuletzt als Rohrleger im Tiefbau tätig, die
dabei gewonnenen Kenntnisse ermöglichen ihm aber die vollwertige Ausübung der genannten Tätigkeit nach einer
kurzen Einarbeitungszeit. Dies folgt aus der Auskunft des VME vom 18. Februar 2003 einschließlich der dazu
gemachten ergänzenden Angaben. Diese sind überzeugend, denn im Unterschied zu Arbeitnehmern, die in ihrem
bisherigen Beruf beispielsweise nur Bürotätigkeiten verrichtet haben, hat der Kläger aufgrund der von ihm langjährig
ausgeführten Arbeiten vielfältige Kenntnisse (etwa über die vom VME ausdrücklich genannten Gewindegrößen)
erwerben können, die es ihm ermöglichen, die Verweisungstätigkeit im Gegensatz zu Bewerbern ohne entsprechende
Vorkenntnisse nach einer nur kurzen Einarbeitungszeit ausüben zu können.
Gegen die Zumutbarkeit des Verweisungsberufs spricht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht der
Umstand, dass bei Ausübung der Tätigkeit Computer zu bedienen sind. Denn aus der Auskunft des VME vom 19.
März 2002 ist ersichtlich, dass sich aufgrund der Einführung von anwenderfreundlicher Software die für diese Tätigkeit
erforderlichen Computerkenntnisse auch Personen, die über keinerlei derartige Vorkenntnisse verfügen, innerhalb
einer dreimonatigen Einarbeitungszeit aneignen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - was vom
Sozialgericht nicht geklärt worden ist - der Kläger bereits Computerkenntnisse besitzt.
Die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit für einen Facharbeiter folgt aus ihrer Einstufung in die Lohngruppe 4 oder 5 des
Tarifvertrags für die Berliner Metallindustrie. Darunter fallen Tätigkeiten, die zumindest eine längere Anlernausbildung
voraussetzen. Des Weiteren handelt es sich weder um sogenannte Schonarbeitsplätze noch sind derartige
Arbeitsplätze derart selten, dass praktisch von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss (vgl.
Schreiben des VME vom 23. Oktober 2001).
Zu weiteren medizinischen Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt. Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 4.
Oktober 2002 angegeben, er habe jetzt schon nach kurzen Strecken Schmerzen beim Laufen und auch das Sitzen
und Stehen über längere Zeit falle ihm schwer. Dass ihm aufgrund dieses Vorbringens auch eine körperlich leichte
Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen nicht mehr möglich sein könnte, ist aber nicht ersichtlich. Dagegen
sprechen sowohl die Feststellungen im Arbeitsamtsgutachten vom 27. September 2002 (positives
Leistungsvermögen: leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen) als auch das am 6. Oktober 2002 erstellte ausführliche
Rentengutachten durch den Facharzt für Chirurgie D ... Bei dieser Begutachtung hatte der Kläger lediglich angegeben,
er könne nicht mehr laufen oder rennen und auch keinen Sport mehr treiben. Sein linkes Knie schwelle nach längerem
Laufen an und beim Treppensteigen habe er einen stechenden Schmerz im Knie. Der Gutachter stellte zudem die
freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten mit Ausnahme des linken Knies und (endgradig) des rechten
Sprunggelenks fest.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 1. Januar
2001 gemäß § 240 SGB VI in der geltenden Fassung, da Berufsunfähigkeit auch seither nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht
vorliegen.