Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: gleichbehandlung im unrecht, wirtschaftliche einheit, ddr, verordnung, zugehörigkeit, bauunternehmen, industrie, niederlassung, anwendungsbereich, zusage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 11 RA 636/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 1135/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger erhielt am 20. Juli 1962 nach Abschluss seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für
Bauwesen in E die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur".
Nach Beschäftigungen in F und E arbeitete er von August 1961 bis Februar 1964 als Bauleiter im VEB Lausitzer
Rohrleitungsbau in Forst, von März bis Dezember 1964 als Projektingenieur im VEB Hochbauprojektierung Cottbus,
von Januar 1965 bis März 1969 als Projektingenieur im VEB Cottbusprojekt, von April 1969 bis Mai 1971 als Ingenieur
für Fernwärme im VEB Technische Gebäudeausrüstung Gera und von Juni 1971 bis August 1977 als Projektingenieur
bzw. Leitingenieur im VEB Wohnungsbaukombinat Gera. Von September 1977 bis Juni 1990 war der Kläger als
Ingenieur bzw. ab Januar 1989 als Leiter der Abteilung HLS (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) beim VEB
Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Projektierung angestellt, der zum 1. April 1990 in Lausitzer
Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung Cottbus – Lausitzprojekt – umbenannt wurde.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte die Beklagte den am 18. April 2001 gestellten Antrag auf Feststellung der
Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Das AAÜG sei nicht anwendbar,
denn der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage erhalten noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung
ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei.
In seinem hiergegen am 5. März 2003 eingelegten Widerspruch wies der Kläger unter Beifügung seiner Arbeitsverträge
darauf hin, dass er ab 1964 ausschließlich in volkseigenen Betrieben des Bauwesens der DDR beschäftigt gewesen
sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Er
sei am 30. Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen, der von den einschlägigen
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht
erfasst gewesen sei. Es habe sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten vielmehr die
Aufgabe gehabt, Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen, und seien aufgrund von
Wirtschaftsverträgen mit (Produktions-)Betrieben tätig geworden.
Mit seiner hiergegen am 2. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb Projektierung um einen juristisch
nicht selbständigen Bestandteil des VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus und damit eines Produktionsbetriebes
gehandelt habe. Unverständlich sei im Übrigen, dass seiner überwiegend im gleichen Betrieb tätig gewesenen Ehefrau
Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien.
Das Gericht hat unter anderem Auszüge aus der Registerakte der volkseigenen Wirtschaft des VEB
Wohnungsbaukombinat Cottbus sowie dessen Statut, einen Registerauszug des VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus
Kombinatsbetrieb Projektierung sowie eine in einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme des ehemaligen
Kombinatsdirektors Dr. H A vom 7. Januar 2004 beigezogen.
Mit Urteil vom 27. Mai 2005, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. Juni 2005, hat das Sozialgericht
Cottbus die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig,
aber nicht begründet. Der Kläger werde nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Es bestehe weder ein
Anspruch auf Versorgung, denn der Versorgungsfall sei bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 noch nicht
eingetreten gewesen, noch eine Versorgungsanwartschaft aufgrund Einbeziehung in ein Versorgungssystem der DDR.
Auch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in die AVItech aufgrund der vom Bundessozialgericht
vorgenommenen verfassungskonformen Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht gegeben, denn der Kläger habe
am maßgeblichen Tag vor Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keinen
Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme
gehabt. Er habe als Ingenieur zwar die für eine Einbeziehung in die – vorliegend allein in Betracht kommende –
AVItech erforderliche Qualifikation gehabt, doch der Betrieb, in dem er am entscheidenden Stichtag 30. Juni 1990
beschäftigt gewesen sei, habe nicht den versorgungsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17. August 1950 bzw. der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (2. DB)
entsprochen. Es habe sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb
gehandelt. Maßgeblicher Beschäftigungsbetrieb sei das Lausitzer Bauunternehmen (VEB) Niederlassung
Projektierung Cottbus – Lausitzprojekt –gewesen, welches trotz der Namensänderung rechtlich dem VEB
Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Projektierung gleichzustellen sei. Dieser Betrieb sei Arbeitgeber
des Klägers im rechtlichen Sinne gewesen, worauf es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
entscheidend ankomme. Es habe sich um einen ökonomisch und rechtlich eigenständigen Betrieb gemäß § 6 der
Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979
(Kombinats-VO) gehandelt. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Betrieb mit eigener Betriebsnummer in das
Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und als wirtschaftliche Einheit organisiert gewesen sei. Er habe
einen eigenen Namen mit der Bezeichnung VEB getragen und in eigener Verantwortung Arbeitsverträge geschlossen.
Nicht abzustellen sei vor diesem Hintergrund auf den VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus bzw. das Lausitzer
Bauunternehmen (VEB), die nicht Arbeitgeber gewesen seien. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein
Produktionsbetrieb mit dem Hauptzweck der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw.
Produktion von Sachgütern gewesen. Ausweislich § 6 des Statuts des Wohnungsbaukombinats vom 1. Januar 1976
habe der Kombinatsbetrieb Projektierung vielmehr Aufgaben der bautechnischen Projektierung wahrgenommen. Auch
nach Auskunft des ehemaligen Kombinatsdirektors sei der Betrieb innerhalb des Wohnungsbaukombinates Cottbus
für die Planung des Wohnungs-, des Gesellschafts- und des Industriebaus verantwortlich gewesen. Der Betrieb sei
einem volkseigenen Produktionsbetrieb auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen. Er sei
dort nicht aufgeführt gewesen. Insbesondere habe es sich auch nicht um ein den volkseigenen Produktionsbetrieben
gleichgestelltes Konstruktionsbüro gehandelt. Weder habe der Betrieb den Namen "Konstruktionsbüro" getragen noch
sei er mit Konstruktionsaufgaben befasst gewesen, also mit dem Entwurf, der Berechnung oder der Gestaltung von
Teilen. Die Bildung von Fallgruppen über den Text der Versorgungsordnungen hinaus sei den Gerichten verwehrt. Am
Montag, den 25. Juli 2005, hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass sein Arbeitgeber der VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus gewesen
sei, nicht jedoch der Kombinatsbetrieb Projektierung, der rechtlich nicht selbständig gewesen sei. Das
Wohnungsbaukombinat sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, der Kombinatsbetrieb Projektierung
jedenfalls als Konstruktionsbüro einzuordnen. Schon aufgrund der Tatsache, dass Kollegen von der Beklagten
Feststellungsbescheide erhalten hätten, und unter Beachtung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. Juni
1998 – B 4 RA 11/98 - sei auch seinem Begehren stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1.
Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
sowie die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der
Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit auf Feststellung
von Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG sowie der tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte. Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht dargelegt, dass das AAÜG auf den Kläger nicht
anwendbar ist.
Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
ausführlichen, überzeugenden und die Sach- und Rechtslage richtig und gründlich würdigenden Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt
keine andere Entscheidung.
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein
Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er
eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung
vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Bundessozialgericht legt insoweit in gefestigter Rechtsprechung die auch vom Sozialgericht als
Prüfungsmaßstab herangezogenen Anforderungen zugrunde. So führt es in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4
RA 48/04 R - aus: "Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die
am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem
Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des
Einigungsvertrages (EinigVtr). So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des
Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22
Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein
Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach
den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch"
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) ergeben. Nach § 1
VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in
einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Lag am 30.
Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein
"Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den
Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."
Vorliegend scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat.
Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das Sozialgericht Cottbus dabei auf das Lausitzer Bauunternehmen
(VEB) Niederlassung Projektierung Cottbus – Lausitzprojekt – bzw. den VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus
Kombinatsbetrieb Projektierung abgestellt, der – nicht zuletzt ja auch ausweislich des Arbeitsvertrages – Arbeitgeber
und Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewesen ist. Der rechtlichen Selbständigkeit des Kombinatsbetriebes stand –
anders als der Kläger in seiner Berufungsschrift meint – die Einordnung des Betriebes in das Gesamtgefüge des
Kombinats nicht entgegen, wie das Sozialgericht überzeugend anhand von § 6 Kombinats-VO dargelegt hat. Auf das
Produktionsprogramm des VEB Wohnungsbaukombinates Cottbus kam es daher bei der Frage, ob ein
Produktionsbetrieb vorlag, nicht an. Zutreffend hat das Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Projektierungsbetrieb dem Hauptzweck nach gerade kein Produktionsbetrieb
war. Ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Kombinats-VO ein Kombinatsbetrieb
Produktionsbetrieb, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsmittelbetrieb
usw. sein konnte, dass also bereits in der einschlägigen Verordnung ausdrücklich zwischen Produktions- und anderen
Betrieben unterschieden worden ist.
Dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb auch nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB gehandelt hat,
hat das Gericht ebenfalls überzeugend begründet. In einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 7. September
2006 hat das Bundessozialgericht im Übrigen mit überzeugender und ausführlicher Begründung die Abgrenzung
zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros bestätigt, die deutlich unterschiedliche Funktionen gehabt haben (B
4 RA 41/05 R).
Schließlich hat das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 10. Februar 2005 (a.a.O.) noch Folgendes klargestellt:
"Eine Gleichstellung weiterer Personen, die nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der
Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive
Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der
Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne
Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der
AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz
gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den
historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der
heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004,
B 4 RA 4/04 R, m.w.N., vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01,
NVwZ 2005, 81)."
Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtssprechung des Bundessozialgerichts aus eigener Überzeugung an.
Daraus, dass strikt von den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen auszugehen ist, folgt im Übrigen
auch, dass es für den zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich ist, ob Kollegen oder die Ehefrau des Klägers
positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine
Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Soweit der Kläger schließlich meint, aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1998 zum
Aktenzeichen B 4 RA 11/98 R einen Anspruch herleiten zu können, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Das BSG
hat dort ausdrücklich dargelegt, dass Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG dann vorliegen, wenn konkret eine
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.
Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Zugehörigkeit zur AVItech seien die Versorgungsordnung und die hierzu
ergangene Durchführungsbestimmung. Eben in Anlegung dieses Maßstabes steht dem Kläger kein Anspruch auf
Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem zu. Für Beschäftigte eines Projektierungsbetriebes sahen die
maßgeblichen DDR-Vorschriften gerade keine zusätzliche Altersversorgung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des
Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).