Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007

LSG Berlin-Brandenburg: nachzahlung, krankengeld, verordnung, auflage, aufenthalt, krankenkasse, abgrenzung, begriff, verkehrswert, verwertung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 1099/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 SGB 2 vom
24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB
2 vom 14.08.2005, § 12 Abs 1
SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, §
2 Abs 2 S 1 AlgIIV vom
22.08.2005
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Krankengeldnachzahlung für
Vormonat - Berücksichtigung als einmalige Einnahme im
Zuflussmonat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März
2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der im August 1961 geborene Kläger bezog zunächst bis zum 15. November 2005
Krankengeld in Höhe von 22,60 € kalendertäglich. Mit Schreiben vom 23. November
2005 teilte ihm seine Krankenkasse mit, dass der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung am 21. November 2005 seine Arbeitsunfähigkeit beurteilt und
festgestellt habe, dass er ab dem 26. November 2005 arbeitsfähig sei. Er erhalte somit
noch Krankengeld bis zum 25. November 2005. Die Krankengeldnachzahlung in Höhe
von 226,60 € (22,60 € x 10 Tage) überwies die Krankenkasse auf ein Konto des Klägers.
Dort erfolgte die Wertstellung am 1. Dezember 2005.
Auf den bereits am 28. November 2005 gestellten Antrag gewährte der Beklagte dem
Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
für die Zeit vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 114,21 €.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 2006 gewährte er dem Kläger entsprechende
Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 374,43 € und für den Bewilligungszeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 571,03 € (345,00 €
Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 226,03 € anerkannte monatliche
Kosten für Unterkunft und Heizung).
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte seine
Entscheidung für Dezember 2005 ab und gewährte ihm mit Bescheid vom 14. November
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 für Dezember
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 392,55 €. Bei dem
Bedarf des Klägers berücksichtigte er die mit Wertstellung am 1. Dezember 2006
seinem Konto gutgeschriebene Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 €,
abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € sowie abzüglich der
anteiligen Kosten für eine Kfz-Haftpflicht Versicherung in Höhe von 18,12 €. Den
verbleibenden Betrag in Höhe von 178,48 € rechnete er als Einkommen auf den Bedarf
des Klägers an.
Mit seiner am 18. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat sich
der Kläger gegen diese Anrechnung gewandt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
vorgetragen, dass es sich bei der streitbefangenen Krankengeldzahlung nicht um eine
laufende Einnahme handele, sondern um eine Nachzahlung für einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum, in dem er ansonsten kein weiteres Einkommen
erhalten habe. Er habe deshalb ein Privatdarlehen aufnehmen müssen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten mit Urteil vom 6. März 2007 unter
Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Dezember 2005 ohne Anrechnung der
Krankengeldnachzahlung zu gewähren und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es das Gericht für notwendig erachte, im
vorliegenden Fall von dem Grundsatz des Bedarfsdeckungsprinzips abzuweichen, nach
dem einer zu deckenden Bedarfslage das für die Bedarfsdeckung einzusetzende
Einkommen gegenüberzustellen sei. In Fällen wie in dem vorliegenden, in denen die
Nachzahlung eines zustehenden Leistungsbetrages von Zufälligkeiten abhänge, die der
Sphäre des Anspruchsinhabers nicht zuzurechnen seien, gelange man bei Anwendung
des strengen Zuflussprinzips ansonsten zu unbilligen, wenn nicht willkürlichen
Ergebnissen. Denn auf den Bedarf für den Monat Dezember 2005 wäre die
Krankengeldnachzahlung nicht anzurechnen, wenn diese nicht erst im Dezember 2005
kontowirksam geworden wäre, sondern bereits im November 2005.
Gegen das ihm am 26. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des
Beklagten vom 4. Mai 2007. Zur Begründung trägt er vor, dass die
Krankengeldnachzahlung im Monat Dezember 2006 als Einkommen zu berücksichtigen
sei. Denn die Auszahlung dieses Krankengeldes sei im Dezember 2006 erfolgt und somit
ab Beginn dieses Bedarfsmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes handele es sich um bedarfsorientierte Leistungen
und mit der Zahlung des Krankengeldes habe für den Monat Dezember kein Bedarf in
Höhe der Nachzahlung mehr bestanden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist
im Übrigen auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5.
Januar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 14. November 2006 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 ist rechtsmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Dezember 2005.
Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen
nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum,
im Dezember 2005, das 44. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keinerlei
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind,
die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8
SGB II). Zudem ist der Kläger, der während des streitigen Zeitraumes allein stehend war,
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SGB II). Zudem ist der Kläger, der während des streitigen Zeitraumes allein stehend war,
weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer
Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen
gelebt hat, hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB
II.
Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Nr. 1 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen (§ 9 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum einen Hilfebedarf in
Höhe von 571,03 € (345,00 € Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und 226,03
€ monatliche Kosten der Unterkunft). Auf diesen Bedarf ist die dem Kläger im Dezember
2005 zugeflossene Krankengeldnachzahlung anzurechnen. Die Berücksichtigung von
Einkommen ist im § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II, beide jeweils in
Verbindung mit § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II /
Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der hier maßgeblichen Fassung der ersten
Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2499) geregelt.
Danach sind die Begriffe Einkommen und Vermögen streng voneinander zu trennen, weil
in § 11 SGB II und § 12 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen an das Erzielen von
Einkommen bzw. das Vorhandensein von Vermögen geknüpft werden (Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 Rdnr. 14).
Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld und
Geldeswert zu berücksichtigen. Der Begriff des Vermögens wird in § 12 SGB II
vorausgesetzt und lediglich dessen Berücksichtigung auf die „verwertbaren
Vermögensgegenstände“ begrenzt (vgl., Mecke, a. a. O.). Nach der zum
Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind
Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in
Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher
zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung
als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w.
Nachw.).
Diese Unterscheidung ist auch im Rahmen der §§ 9, 11, 12 SGB II anzuwenden.
Demnach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines
Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn eines
Zahlungszeitraums bereits hat. Dasjenige was der Hilfebedürftige aus der Verwertung
seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, bleibt Vermögen, da es an die Stelle des
verwertbaren Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen
wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens bringt (Mecke, a.a.O., § 11 RdNr. 19,
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II [10. EL/Februar/2007], § 11 RdNr. 31 f. und Brühl in
LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 6). Hiernach ist also das, was der Hilfebedürftige
vor Beginn des Zahlungszeitraumes bereits hatte, mit dem zu vergleichen, was er in
dem Zahlungszeitraum hinzubekommen hat.
Die Definition des Zahlungszeitraums ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach
sollen die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht
werden. Mit Blick auf diese in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II festgelegten monatlichen
Zahlungsabschnitte ist deshalb insoweit auf den Kalendermonat abzustellen. Der
Zahlungszeitraum umfasst daher regelmäßig einen Kalendermonat. Auf diesen
Zahlungszeitraum - und nicht auf den Bewilligungszeitraum ist abzustellen, da
Einkommen nach § 2 Abs. 2 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es
zufließt (Mecke, a. a. O.).
An diesen Grundsätzen gemessen handelt sich bei der dem Kläger im Dezember 2005
zugeflossenen Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 € um Einkommen im Sinne
von § 11 SGB II. Denn im November 2005, also vor Beginn des Zahlungszeitraums hatte
der Kläger lediglich einen fälligen (vgl. § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), aber noch nicht realisierten
Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16. bis zum 25. November 2005
in Höhe von 226,60 €. Die Wertstellung der 226,60 € auf das Konto des Klägers erfolgte
am 1. Dezember 2006. Mithin sind sie dem Kläger erst im Dezember 2006 zugeflossen.
Dieser tatsächliche Zufluss steht bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits
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Dieser tatsächliche Zufluss steht bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits
vorher als Vermögen vorhanden Forderung im Vordergrund (Mecke, a. a. O.).
Die Anrechnung im Monat des tatsächlichen Zuflusses gilt allerdings bei Einkommen aus
nicht selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nur für laufende Einnahmen,
also für das in regelmäßigen monatlichen Abständen anfallende, monatliche
abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt. Bei der Krankengeldnachzahlung handelt es
sich schon nicht um Einkommen aus nichtselbständiger (§ 2 Alg II-V) oder aus
selbständiger Arbeit (§ 2 a Alg II-V), sondern um eine Sozialleistung im Sinne von § 11
Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus handelt es sich bei der Nachzahlung
auch nicht um laufende Leistungen. Denn anders als das Krankengeld selbst, das als
Entgeltersatzleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig gezahlt wird, dient
die Nachzahlung der Erfüllung eines fälligen Anspruchs auf Krankengeld für einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Diese an den Kläger gelangte Einmalzahlung ist jedoch als Einnahme in sonstigen Fällen
gemäß § 2 b Alg II-V in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zu behandeln. Danach
sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§
2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V); abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der
Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn
Leistungen für den Monat des Zufluss bereits erbracht worden sind (Satz 2). Gemäß § 2
Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes
angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Betrag anzusetzen. Da im vorliegenden Fall die
Krankengeldnachzahlung für den Zeitraum vom 16. bis zum 25. November 2005
erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrages auf den
Monat Dezember, also dem Zuflussmonat, nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger sich insoweit im Kern auf einen Härtefall beruft und begehrt, ihm
Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Krankengeldnachzahlung zu
gewähren, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Eine solche Härtefallregelung sieht das
Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen
(§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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