Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.01.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 82/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 59 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, §
145 Abs 1 SGB 9, § 146 Abs 1
SGB 9
Zuerkennung des Merkzeichens G unter Berücksichtigung eines
erheblichen Übergewichts
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen
für die Gewährung der Merkzeichen "G" – erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – erfüllt.
Der 1959 geborene Kläger, bei dem im Jahre 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von
70 anerkannt war, stellte am 21. April 2005 einen Verschlimmerungsantrag. Nach
versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. März 2006 einen Gesamt-GdB von 80 wegen folgender (verwaltungsintern mit
den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewerteten)
Funktionsbeeinträchtigungen fest:
a) Anfallsleiden, psychische Störungen (50),
b) Schlafapnoe-Sndrom (20),
c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden (20),
d) Funktionsbehinderung des Hüftgelenks beiderseits, Funktionsbehinderung des linken
Kniegelenks (20),
e) Schwerhörigkeit (20),
f) Funktionseinschränkung eines Fußes, Funktionsbehinderung des oberen
Sprunggelenks beiderseits, Funktionsbehinderung des unteren Sprunggelenks
beiderseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform beiderseits, Funktionsstörung durch
Zehenfehlform beiderseits (20),
g) chronische Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre (10).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Merkzeichens „G“ verneinte er.
Mit der bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger die
Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt. Das Sozialgericht hat neben
verschiedenen Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte das Gutachten des
Orthopäden Dr. M vom 23. Februar 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt,
auf die Gehfähigkeit des Klägers wirkten sich das chronische Lumbal-Syndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung, die Adipositas permagna und die myostatische
Rumpfinsuffizienz, der leichte Knorpelschaden beider Kniegelenke, der initiale
Knorpelschaden des linken Sprunggelenks sowie der Knick- und Plattfuß beiderseits aus.
Der Kläger sei in der Lage, eine 2000 Meter weite Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen;
zum Zeitaufwand könne er jedoch keine Aussagen machen. In seinem Gutachten vom 8.
Oktober 2007 ist der Internist Prof. Dr. B zu dem Ergebnis gelangt, auf die Gehfähigkeit
wirkten sich zum einen direkt die Leiden der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen,
zum anderen indirekt das Nervenleiden, die morbide Adipositas sowie das Herz- und
Lungenleiden aus. Für die Wegstrecke von 2000 Metern benötige der Kläger 90 Minuten,
wobei er zwei Pausen von je 15 Minuten einlegen müsse.
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Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2008 verurteilt, bei dem
Kläger ab 21. April 2005 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „G“ festzustellen. Zwar seien die Anforderungen der Nr.
30 Abs. 3 bis 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) nicht erfüllt.
Jedoch sei das Merkzeichen „G“ auch demjenigen zuzuerkennen, bei welchem
körperliche Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden
Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die sein Gehvermögen ebenso herabsetzten wie
in den in den AHP genannten Fällen. Dies sei vorliegend gegeben, denn der
Sachverständige Prof. Dr. B habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der
Kläger nicht in der Lage sei, Wege von 2000 Metern in angemessener Zeit, d.h. in ca. 30
Minuten, zurückzulegen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere
vorbringt: Die Adipositas allein bedinge nach Nr. 26.15 der AHP keinen GdB. Sie habe
einen Trainingsmangel zur Folge, der aber gerade kein Kriterium für die Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ darstelle. Der Umstand, dass der Kläger die Strecke von 2000
Meter nur mit erhöhtem Zeitaufwand zurücklegen könne, beruhe somit nicht auf einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2008 aufzuheben und
die auf Zuerkennung des Merkzeichen "G" gerichtete Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug
genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen
der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“
festzustellen. Denn der Klägerin hat hierauf einen Anspruch nach § 69 Abs. 4 in
Verbindung mit §§ 145, 146 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), da die
medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" bei ihm erfüllt
sind.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§
69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag,
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die
konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch
zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine
Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird
(Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62,
273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B
ist dies dem Kläger nicht möglich.
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass
diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Denn Nr. 30
Abs. 3 bis 5 der AHP – zuletzt in der Fassung von 2008 – bzw. Teil D Nr. 1 der in der
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Abs. 3 bis 5 der AHP – zuletzt in der Fassung von 2008 – bzw. Teil D Nr. 1 der in der
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, die am 1.
Januar 2009 in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten sind und die AHP – ohne
dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
eingetreten wäre – abgelöst haben, geben an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt
und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die
Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor
allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte bzw. die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben
haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden,
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern
möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen.
Zwar liegen die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2008 aufgeführten Fallgruppen hier nicht vor.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr lässt sich nicht auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des
Gehvermögens gründen, da bei dem Kläger keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen,
die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 der AHP
2008 bzw. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zur VersMedV). Die Behinderungen im Bereich
des Bewegungsapparates bedingen lediglich einen GdB von 30. Nach den
überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. M sind bei dem Kläger auch keine
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben, die sich
auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks,
Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 2 der AHP bzw. Teil
D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zur VersMedV).
Zwar kann nach Nr. 30 Abs. 3 Satz 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 3 der Anlage zur
VersMedV die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit auch
auf innere Leiden gestützt werden, jedoch ist nach den Feststellungen der Gutachter
hierfür nichts ersichtlich. Insbesondere leidet der Kläger weder an Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 noch an
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens
mittleren Grades, die nach Nr. 30 Abs. 3 Satz 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 4 der Anlage
zur VersMedV die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
rechtfertigten.
Jedoch beschreiben die Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze
nur Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind,
und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können
(BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer
Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens
Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R,
SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna
sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB
erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl.
74] der Anlage zur VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in §
145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl.
BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.) .
Vor diesem Hintergrund sind bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen "G" zu bejahen. Denn die Einschränkungen seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr, die aus den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule, nämlich der Leiden der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen
(die für sich genommen noch keinen GdB von 50 oder jedenfalls 40 bedingen), folgen,
werden nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B durch die
funktionellen Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt, dass es ihm
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funktionellen Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt, dass es ihm
nicht möglich ist, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde
zurückzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt.
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