Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2007

LSG Berlin und Brandenburg: berufliche weiterbildung, eigene mittel, schule, zusicherung, arbeitslosigkeit, beratung, berufsausbildung, gerichtsakte, arbeitsförderung, auskunft

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 58 AL 2903/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 B 468/06 AL ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des
Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Weiterbildungskosten. Der am 1962 geborene Antragsteller studierte von 1990 bis
1997 Pharmazie, ohne einen Studienabschluss zu erwerben. Von Juli 1997 bis zum 31. März 2005 war er bei der
Firma L KG beschäftigt. Am 28. Januar 2005 meldete er sich zum 1. April 2005 arbeitslos. Er bezog ab dem 1. April
2005 Arbeitslosengeld, was ihm - nach einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld - ab dem 6. April 2006
weiter bewilligt wurde.
Seit Oktober/November 2005 bemühte er sich um eine Ausbildung zum Physiotherapeuten an der V gGmbh -
Staatlich anerkannte Schulen für Physiotherapie und Massage Prof. Dr. med. P V – und die Übernahme der Förderung
durch die Antragsgegnerin. Am 1. April 2006 begann er die auf drei Jahre angelegte Ausbildung. Durch Bescheid vom
26. Mai 2006 lehnte die Antragsgegnerin die am 2. November 2005 beantragte Förderung ab. Die beabsichtigte
Ausbildung könne nicht um ein Drittel verkürzt werden, deswegen sei keine Förderung möglich. Mit seinem
Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nur eine Förderung für zwei Jahre begehre, für das verbleibende dritte
Jahr gewähre die V gGmbH einen Ausbildungskredit. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
25. Juli 2006). Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass § 85 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch - SGB III - nicht
die Fälle einer Eigenfinanzierung meine.
Dagegen richten sich die am 28. August 2006 erhobene Klage und der am 25. August 2006 beim Sozialgericht
eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin durch
Beschluss vom 27. September 1996 verpflichtet, die Ausbildung des Antragstellers für 24 Monate zu fördern. Zur
Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die fehlende Absicherung des letzten Ausbildungsdrittels durch
Mittel der Bundesländer nicht zu Lasten des Antragstellers gehen könne. Das Fehlen entsprechender Regelungen
könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einem vollständigen Ausschluss der Förderung von Ausbildungen
im Gesundheitswesen führen.
Gegen den ihr am 27.September 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die am 10. Oktober
2006 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin hält einen Anordnungsanspruch nicht für gegeben. Die Ausnahmeregelung in § 85 Abs. 2 Satz 3
SGB III beziehe die erforderliche Finanzierung des dritten Drittels auf die Maßnahme an sich und nicht auf die
individuelle Förderung des Einzelnen, weswegen eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer nicht der Absicht des
Gesetzgebers entspreche. Auch die Übergangsvorschriften – bis zum 31. Dezember 2001 § 417 SGB III und ab dem
1. Januar 2002 § 434d SGB III – seien nicht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingeführt worden. Der
Gesetzgeber sei zunächst davon ausgegangen, dass in den Gesetzen über die Gesundheitsfachberufe die
Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung eingeführt werde. Später habe er die Möglichkeit einer dreijährigen
Vollförderung durch die Antragsgegnerin für eine Übergangsfrist von 3 Jahren nur mit Rücksicht auf die noch
aufzubauenden Strukturen einer Finanzierung durch Dritte beibehalten. Gewollt gewesen sei also weder eine
Förderung des dritten Jahres durch den Teilnehmer noch durch den Träger der Maßnahme. Abgesehen davon sei die
Finanzierung des dritten Jahres bei Beginn der Maßnahme nicht gesichert gewesen. Das Sozialgericht sei auch nicht
berechtigt, über Zeiten der Förderung ab dem – vor Antragstellung liegenden - 1. April 2006 zu entscheiden, und habe
ihre – der Antragsgegnerin - Interessen überhaupt nicht berücksichtigt. Für die vom Antragsteller behauptete
Zusicherung einer Förderung fehle in den Unterlagen jeglicher Hinweis. Der Antragsteller sei anlässlich seiner
Vorsprache am 25. April 2006 auf veränderte Rahmenbedingungen hingewiesen worden. Am 27. April 2006 habe er
den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung eingereicht. Außerdem sei die vom Antragsteller besuchte
Maßnahme nicht von einer fachkundigen Stelle gemäß § 85 SGB III allgemein zugelassen worden. Soweit eine
Zertifizierung erfolgt sei, habe diese auf der glaubhaften Darlegung des Bildungsträgers beruht, dass keine nach dem
SGB III oder dem SGB II geförderten Kunden in die Maßnahme aufgenommen würden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ausbildung sei nach vorheriger ausdrücklicher Zusicherung des Arbeitsvermittlers der Antragsgegnerin begonnen
worden. Es sei verabredet gewesen, dass er sechs Monate aus der erhaltenen Abfindung und sechs Monate aus
einem von der Schule zu gewährenden Ausbildungsdarlehen finanziere. Im November 2005 sei der Arbeitsvermittler
zur Ausstellung eines Bildungsgutscheins über zwei Jahre bereit gewesen, wovon er - der Antragsteller - aber
angesichts der dreimonatigen Gültigkeit eines solchen Gutscheins und der erst im April 2006 beginnenden Ausbildung
Abstand genommen habe. Im Januar 2006 sei er dann zunächst an das JobCenter Mitte verwiesen worden, weil eine
Förderung durch die Antragsgegnerin voraussetze, dass vorher das JobCenter Leistungen abgelehnt habe. Erst als er
nach Erhalt dieser Ablehnung wieder vorgesprochen habe, sei ihm eröffnet worden, dass wegen der dreijährigen
Ausbildungsdauer keinerlei Finanzierung mehr erfolgen könne. Er habe die Ausbildung im ersten Semester aus
eigenen Mitteln finanziert und für das 2. Semester aus Geldmangel ein Urlaubssemester vereinbart. Für das fehlende
Drittel könne auch ein Bildungskredit des Bundesverwaltungsamtes verwandt werden, der allerdings erst nach
Abschluss des ersten Ausbildungsjahres erteilt werde. Für ein weiteres halbes Jahr könne auch ein Kredit bei einem
Freund oder der Hausbank aufgenommen werden. Er habe sich bereits vor Oktober 2005 um Ausbildungsstellen
beworben, allerdings wegen seines Alters nur Absagen erhalten. Allein die Schule für Physiotherapie und Massage (V
gGmbH) habe ihn angenommen.
Der Senat hat Auskünfte bei dem Maßnahmeträger, der Zertifizierungsstelle und dem Bundesverwaltungsamt
eingeholt. Wegen des Inhalts der erteilten Auskünfte wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
für gegeben erachtet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht ersichtlich.
Aus § 77 SGB III ergibt sich kein Anordnungsanspruch. Nach dieser Vorschrift können Arbeitnehmer bei beruflicher
Weiterbildung durch Übernahme der Ausbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um
sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen
wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme
eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger für die Förderung
zugelassen sind. Zwar ist die Notwendigkeit der Weiterbildung bei dem arbeitslosen Antragsteller nach § 77 Abs. 2
SGB III anzuerkennen, weil er über keinen Berufsabschluss verfügt und bereits mehr als drei Jahre beruflich tätig
gewesen ist. Der Antragsteller hat sich auch vor Beginn der Maßnahme am 1. April 2006 von der Antragstellerin
beraten lassen. Sein Vortrag, dass er bereits im November 2005 bei seinem Arbeitsvermittler wegen einer Ausbildung
zum Physiotherapeuten vorgesprochen habe, wird dadurch belegt, dass sich in der Verwaltungsakte der Beklagten
Unterlagen über eine entsprechende Antragstellung am 2. November 2005 befinden. Die Maßnahme und der Träger
sind auch für die Förderung zugelassen. Aus den von der V gGmbH vorgelegten Zulassungen, welche die V gGmbH
als zugelassenen Träger für die berufliche Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezeichnen und zu den
zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen auch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Physiotherapeuten zählen,
ergibt sich, dass die D GmbH als fachkundige Stelle bestätigt hat, dass der Maßnahmeträger und die von dem
Antragsteller bereits begonnene Maßnahme die Anforderungen der §§ 84, 85 SGB III erfüllen. Die Auffassung der
Antragsgegnerin, dass eine Zulassung nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass keine Kunden in die Maßnahme
aufgenommen werden, welche nach dem SGB III oder dem SGB II zu fördern sind, steht mit der Zulassungsurkunde
in Widerspruch, die sich ausdrücklich auf die berufliche Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezieht.
Eine entsprechende Einschränkung ist auch auf Nachfrage des Senats von der Zertifizierungsstelle nicht bestätigt
worden. Allerdings spricht die Auskunft der Zertifizierungsstelle, der Maßnahmeträger habe im Zulassungsverfahren
angegeben, das letzte Drittel der Ausbildung selbst zu finanzieren, dafür, dass nicht genügend klargestellt worden ist,
dass als Finanzierungsmöglichkeit Kredite des Bundesverwaltungsamtes gemeint waren. Das ändert jedoch nichts
daran, dass die Zulassung erteilt und bis zu ihrer Entziehung (bzw. Rücknahme oder Widerruf) wirksam ist (vgl. § 11
der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch).
Indessen ist die Förderung des Antragstellers wegen der dreijährigen Dauer der Ausbildung zum Physiotherapeuten
ausgeschlossen. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III setzt die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme, welche zu einem
ausgeschlossen. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III setzt die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme, welche zu einem
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, grundsätzlich voraus, dass sie gegenüber einer
entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Da bei dem Beruf eines Physiotherapeuten
aber aufgrund gesetzlicher Regelung eine Verkürzung der festgelegten Ausbildungszeit von drei Jahren
ausgeschlossen ist, bleibt nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III die Förderung einer entsprechenden Maßnahme trotz
dreijähriger Ausbildungsdauer für zwei Jahre möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Der Senat lässt insoweit ausdrücklich dahingestellt sein, ob die
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zutrifft, wonach die Finanzierung des letzten Drittels weder durch den
Teilnehmer noch den Träger der Maßnahme erfolgen dürfe. Zwar mag sich aus den Gesetzesmaterialien zu der
Vorschrift des § 434d Abs. 1 SGB III, welche übergangsweise bei bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen
Weiterbildungen noch eine Förderung der gesamten Ausbildungsdauer durch die Antragsgegnerin ermöglichte,
ergeben, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Bundesländer ergänzende Förderungsmöglichkeiten
einführen würden. Maßgebend für die Bedeutung einer Vorschrift sind aber nicht subjektive Vorstellungen von
Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens, sondern der Inhalt des Gesetzes selbst. In § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III
findet sich indessen kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Finanzierung des Dritten Jahres nur entsprechende
Förderprogramme der Bundesländer in Betracht kämen. Auch die Kommentarliteratur hält die Finanzierung durch
Dritte nur für einen möglichen, nicht aber den einzig denkbaren Fall (Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 85 Rdnr.
13). Das Gesetz will offenbar vorrangig verhindern, dass eine zweijährige Förderung durch die Antragsgegnerin
deswegen vergeblich bleibt, weil keine Mittel für den Abschluss der Ausbildung vorhanden sind. Für dieses Ziel
kommt es aber auf die Herkunft der weiteren Mittel nicht an.
Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er bereits bei Beginn der Ausbildung den
Abschluss der Weiterbildung durch eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sicherstellen konnte. Einen
Bildungskredit durch das Bundes¬verwaltungsamt konnte er nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsamt
hat zwar auf Anfrage des Senats bestätigt, dass es den Abschluss von Ausbildungen zum Physiotherapeuten durch
Bildungskredite fördert, die allerdings nur bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt werden. Der im 1962
geborene Kläger war bei Beginn der Ausbildung am 1. April 2006 aber bereits 43 Jahre alt. Auch der Umstand, dass er
das erste Semester der Ausbildung bereits aus eigenen Mitteln finanziert hat und sein nunmehriger Vortrag, für das
noch fehlende halbe Jahr einen Privatkredit in Anspruch nehmen zu können, reichen nicht aus, um die Sicherstellung
der Finanzierung bereits bei Ausbildungsbeginn zu belegen. Der Antragsteller hatte offenbar bei Beginn der Ausbildung
keine gesicherte Vorstellung, wie er das fehlende dritte Jahr finanzieren könnte, was sich daran zeigt, dass er
zunächst auf ein vom Maßnahmeträger gewährtes Ausbildungsdarlehen, dann auf einen Bildungskredit des
Bundesverwaltungsamtes und schließlich auf die Möglichkeit eines Privatkredits Bezug genommen hat. Der Vortrag
des Antragstellers vor dem Sozialgericht, seine eigenen Mittel seien bereits erschöpft, spricht gegen die Annahme,
dass bei Beginn der Ausbildung am 1. April 2006 die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch eigene Mittel
gesichert werden konnte. Selbst wenn sich mittlerweile nun die Möglichkeit der Aufnahme eines Privatkredits ergeben
haben sollte was im Übrigen bisher nicht nachgewiesen worden ist – hatte sich dem Antragsteller diese Möglichkeit
jedenfalls noch nicht vor Beginn der Ausbildung eröffnet.
Ein Anordnungsanspruch zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Zwar hat der Antragsteller einen Leistungsantrag bei der Antragsgegnerin
bereits im November 2005 gestellt, so dass Veranlassung bestanden hätte, ihn darauf hinzuweisen, dass infolge der
Änderung des § 434d SGB III durch Gesetz v. 8. Juni 2005 (BGBl I, 1530) bei Ausbildungsbeginn bis zum 31.
Dezember 2005 noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Weiterbildung für die gesamte Dauer der Ausbildung zu
fördern. Das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises kann aber nicht kausal für den Eintritt eines Nachteils
geworden sein, weil der Antragsteller tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, noch vor dem 1. Januar 2006 eine
Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen: Der Antragsteller hat selbst erklärt, dass die Prof. V-Schule die
einzige Ausbildungsanstalt gewesen sei, die bereit war, ihn trotz seines Alters auszubilden. Und nach der vom Senat
bei der Prof. V-Schule eingeholten Auskunft war ein früherer Ausbildungsbeginn für den Antragsteller in dieser Schule
nicht möglich, da er sich erst nach dem 1. Oktober 2005 beworben hatte.
Der Senat vermag schließlich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Sozialgerichts nicht zu teilen. § 85 Abs. 2
SGB III schließt die (teilweise) Förderung einer dreijährigen Berufsausbildung nicht gänzlich aus, sondern macht sie
von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die für den Antragsteller indessen nicht vorliegen.
Nach alledem war der Beschluss des Sozialgerichts auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin aufzuheben und der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - und berücksichtigt das Ergebnis in
der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).