Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2004

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 13 RA 3572/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 17 RA 61/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente hat.
Der 1944 geborene Kläger leidet infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung u.a. an einer Spastik der Beine. Bis 1969
war er als Lohnbuchhalter beschäftigt. Anschließend übte er bis zum Beginn einer Arbeitsunfähigkeit am 24. Februar
1999 eine Tätigkeit als Finanzbeamter aus. Während dieser Tätigkeit wurden von ihm freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Nachdem eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt (Gutachten der
Obermedizinalrätin Dr. S vom 12. Oktober 1999) Dienstunfähigkeit ergeben hatte, wurde der Kläger zum 31.
Dezember 1999 in den Ruhestand versetzt. Er ist als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen "G")
anerkannt.
Im Juli 1999 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte dazu geltend, er halte sich seit dem 24. Februar 1999
aufgrund des Geburtsschadens für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch
die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G. In ihrem Gutachten vom 11. Oktober 1999 stellte sie die Diagnosen
Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit rechts- und beinbeton- ter Tetraspastik,
Teil-Leistungsstörung insbesondere der visuellen Wahrnehmung,
primäre Zwangsstruktur
und führte zum Leistungsvermögen aus, der Kläger könne altersbedingt seine schwere körperliche Störung
zunehmend schlechter kompensieren und dabei wirke die primäre Zwangsstruktur sich zusätzlich ungünstig aus.
Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck sowie Arbeiten, die schnelles Reagieren erforderten, könnten ihm schon
primär nicht zugemutet werden. Inzwischen sei jedoch auch von einem quantitativ eingeschränkten
Leistungsvermögen auszugehen. Seine letzte berufliche Tätigkeit als Finanzbeamter könne er noch zweistündig bis
unterhalbschichtig ausüben. Im selben zeitlichen Umfang könne er noch sitzende Tätigkeiten ohne Zeit- und
Leistungsdruck und ohne hohe Ansprüche an die Feinmotorik der Hände verrichten. Zudem bestehe eine
Beschränkung der Wegefähigkeit, jedoch könne der Kläger noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Im November 1999 verzog der Kläger nach Thailand.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 erkannte die Beklagte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an und teilte
gleichzeitig mit, die Rente werde ab 1. Juli 1999 wegen zu berücksichtigender Arbeitseinkünfte nicht gezahlt und falle
mit dem 30. November 1999 für die Dauer des Auslandsaufenthaltes weg, denn die Rente sei nicht ausschließlich aus
medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes in Deutschland zuerkannt worden. Für
die Zeit ab 1. Dezember 1999 stehe daher nur eine Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese Rente bewilligte die Beklagte
mit Bescheid vom 11. Januar 2002.
Den gegen die Nichtgewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Auslandsaufenthalt gerichteten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27. Mai 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei aufgrund von schweren
internistischen und neurologischen Erkrankungen nur sehr begrenzt belastbar und aus diesem Grunde auch in den
Ruhestand versetzt worden. Die beantragte Rente stehe ihm daher aus medizinischen Gründen zu.
Mit Urteil vom 4. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den vorliegenden medizinischen
Unterlagen sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger noch täglich zweistündig bis
unterhalbschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Damit liege
Erwerbsunfähigkeit nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Deutschland vor. Eine entsprechende Rente
könne an den Kläger jedoch gemäß § 112 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- nicht gezahlt werden, weil er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, sondern in Thailand habe, wo sich seit 1999 sein Lebensmittelpunkt
befinde. Weitere Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand seien nicht erforderlich. Die Ausführungen der
Gutachterin G seien überzeugend und stünden nicht im Widerspruch zum Attest des behandelnden Arztes Dr. W vom
6. Oktober 1999. Aktuelle Befundberichte hätten nicht eingeholt werden können, weil der Kläger sich gegenwärtig nicht
in ärztlicher Behandlung befinde.
Gegen das ihm am 4. Juli 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 25. Juli 2003 eingelegten
Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten bewerte seinen
Gesundheitszustand anders als das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit maßgebliche amtsärztliche Gutachten.
Für Arbeiten benötige er aufgrund seiner Erkrankungen trotz hoher Intelligenz und ausgeprägtem Leistungswillen im
Vergleich zu gleichaltrigen Nichtbehinderten den fünffachen Zeitbedarf. Nach erfolgter Stellenreduktion und darauf
zurückzuführender Erhöhung des Arbeitsdrucks habe er seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Aus dem Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 18. Juli 2003) ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2001
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 abzuändern und diese zu verurteilen, ihm vom 1.
Januar 2000 bis 31. Mai 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die von der Gutachterin G genannte
Wegeunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger leide seit seiner Geburt an einer spastischen Parese des
Beines. Diese Parese habe ihn an einer Berufsausübung nicht gehindert. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor,
dass der Kläger nunmehr eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit Pausen nicht innerhalb von 20 Minuten
zurücklegen könne. Es sei auffällig, dass der Kläger neuere oder weitere medizinische Unterlagen nicht zum
Verfahren gereicht habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die den
Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen
S 13 RA 3572/02 und S 13 RA 3572/02 ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht
begründet. Das angefochtene Urteil vom 4. Juni 2003 ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung, die hier noch anwendbar ist, weil der Rentenantrag bereits 1999 gestellt wurde und auch
Leistungen seither begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart und
ist auch - unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Deutschland - als erwerbsunfähig anzusehen.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der genannten Fassung Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatliche 630,- Deutsche Mark übersteigt.
Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht dem Kläger aber aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Thailand
nicht zu. Nach § 110 Abs. 2 in Verbindung mit § 112 SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
Nach den Feststellungen der Gutachterin G kann der Kläger täglich regelmäßig noch im Umfang von zwei bis unter
vier Stunden eine sitzende Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck und ohne hohe Ansprüche an die Feinmotorik der
Hände verrichten. Damit ist sein Leistungsvermögen noch nicht soweit herabgesunken, dass aus medizinischen
Gründen Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Denn der Kläger kann eine seinem Leistungsvermögen entsprechende körperlich
leichte Tätigkeit noch im Umfang von mehr als zwei Stunden täglich ausüben, wobei bei einem Auslandsaufenthalt
und einem mehr als zweistündigen Leistungsvermögen unterstellt wird, dass noch das in § 44 Abs. 2 SGB VI a.F.
genannte Mindesteinkommen erzielt werden kann (vgl. Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Erst
wenn beliebige Arbeiten auch nicht mehr in dem genannten und gegenüber der üblichen Arbeitszeit deutlich
verminderten Umfang verrichtet werden können, kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr "in gewisser Regelmäßigkeit"
im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ausgeübt werden, so dass allein aus in der Person des Versicherten
liegenden Gründen Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Aus dem Gutachten G ist
ersichtlich, dass er aufgrund einer Umorganisation bei seiner Dienststelle seinen langjährigen Arbeitsplatz aufgeben
musste und bei der neuen Tätigkeit einem stärkeren Zeit- und Leistungsdruck ausgesetzt war, dem er nicht
standhalten konnte. Zudem kam er auch mit der Umstellung auf Computerarbeiten nur schwer zurecht. In Anbetracht
dieser Schilderungen ist es gut nachvollziehbar, wenn die Gutachterin nach eingehender Untersuchung zu der
Einschätzung gelangte, er könne noch im verminderten Umfang körperlich leichte Arbeiten ohne Zeit- und
Leistungsdruck verrichten.
Dies stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keinen Widerspruch zu dem Ergebnis der amtsärztlichen
Untersuchung durch Dr. S dar. Diese hatte ebenso wie der behandelnde Arzt Dr. W (in seinem Attest vom 6. Oktober
1999) festgestellt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den Anforderungen seines Dienstpostens gerecht zu
werden. Bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kommt es jedoch nicht auf die Anforderungen einer
bestimmten Tätigkeit oder eines bestimmten Dienstpostens, sondern auf beliebige Arbeiten an. Erwerbsunfähigkeit
aus gesundheitlichen Gründen liegt deshalb dann noch nicht vor, wenn jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten ohne
Zeit- und Leistungsdruck noch in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden können. Demgegenüber liegt
Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd nicht mehr in der
Lage ist (vgl. § 77 Landesbeamtengesetz Berlin -LBG-). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit (vgl. § 77 a LBG) setzt
voraus, dass der Beamte seine Dienstpflichten noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
erfüllen kann. Dazu ist der Kläger jedoch auch nach den Feststellungen der Gutachterin G nicht mehr in der Lage, so
dass im Ergebnis keine abweichende Leistungsbeurteilung vorliegt.
Dem Umstand, dass die Gutachterin G eine Beschränkung der Wegefähigkeit angegeben hat, misst der Senat unter
Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens keine entscheidende Bedeutung zu, zumal auch nach
Auffassung dieser Gutachterin die Fähigkeit des Klägers zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
eingeschränkt ist und er zudem allein ihre Praxis aufsuchen konnte. Nach ihren Feststellungen war sein Gang grob
spastisch-paretisch und mäßig raumgreifend. Daraus ist zu entnehmen, dass zwar eine nicht unerhebliche
Gehstörung vorliegt, die auch durch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenausweis ihre
Bestätigung gefunden hat, es finden sich aber keine Hinweise dafür, dass es dem Kläger - erforderlichenfalls mit
Hilfsmitteln, wie beispielsweise einer Gehstütze - nicht möglich sein könnte, eine Arbeitsstelle unter Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Vom Kläger selber ist auch niemals geltend gemacht worden, derart
gehbehindert zu sein, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dass dies der Fall sein
könnte, geht auch nicht aus dem amtsärztlichen Gutachten oder dem Attest des behandelnden Arztes Dr. W hervor.
Nach den Feststellungen aller Gutachter und seinen eigenen Angaben war der Kläger den Anforderungen seiner
letzten Tätigkeit allein aufgrund des gestiegenen Zeit- und Leistungsdrucks nicht mehr gewachsen. Da eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Begutachtung vom Kläger nicht geltend gemacht wurde und
auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, waren weitere medizinische Ermittlungen nicht erforderlich.
Bei einem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt wären die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente dennoch
deshalb erfüllt, weil der Kläger nicht mehr vollschichtig tätig sein kann. Unter Berücksichtigung der konkreten
Arbeitsmarktsituation in Deutschland (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 13) wäre ihm mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund des praktisch verschlossenen
Teilzeitarbeitsmarktes realistischerweise nicht möglich. Eine Berücksichtigung der inländischen Arbeitsmarktlage
kann aber bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt - wie bereits dargelegt - nach §§ 110, 112 SGB VI nicht
erfolgen.
Dem Kläger steht auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 1. Januar 2001 gemäß § 43 SGB VI in der
seither geltenden Fassung nicht zu. Nach dieser Bestimmung ist eine solche Rente unabhängig vom Arbeitsmarkt zu
gewähren, wenn Versicherte außerstande sind, im Umfang von mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger verfügt jedoch noch über ein mindestens dreistündiges Leistungsvermögen. Zwar hat die Gutachterin G im
Schlussblatt des Gutachtens ein zwei- bis vierstündiges Leistungsvermögen angekreuzt, nach der bis 2001 geltenden
Rechtslage war aber die Unterscheidung nach einem mehr oder weniger als drei Stunden umfassenden
Leistungsvermögen nicht erforderlich. Aus den Angaben auf Blatt 11 des Gutachtens ist jedoch zu entnehmen, dass
dem Kläger lediglich eine mehr als vierstündige tägliche Arbeit in seinem bisherigen Beruf aus nervenärztlicher Sicht
nicht mehr möglich ist. Daraus wird deutlich, dass sein Leistungsvermögen jedenfalls noch für tägliche Arbeiten im
Umfang von drei Stunden ausreichend ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.