Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2010

LSG Berlin-Brandenburg: pflegebedürftigkeit, wartezeit, leistungsanspruch, wartefrist, auflage, lieferung, sammlung, quelle, link, erfüllung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 16/10 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 39 SGB 11
Erfolgsaussicht - Verhinderungspflege - Wartezeit
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 19. Februar 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird mit Wirkung vom 22. Juli 2008 für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L
gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu
leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit der am 19. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Aufhebung des
Bescheides des Beklagten vom 8. November 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen der
Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 21. November 2007.
Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 hat das
Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. März 2010 eingegangene
Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172
Sozialgerichtsgesetz – SGG – und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den
Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster
Instanz abgelehnt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint sowie Kostenarmut
gegeben ist (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 f Zivilprozessordnung - ZPO -). Der
unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform
auszulegen. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nach
Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven
Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der
Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der
seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht
dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in
das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahrens an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1
BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte
Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden
werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem
Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt
werden können (BVerfG a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das
Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende
Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt
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Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt
entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht den klägerischen
Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden
Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfegesuchs am 22. Juli 2008 (vollständige Einreichung der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht
nicht zu verneinen. Zu Unrecht geht das Sozialgericht davon aus, dass es für die von der
Klägerin geltend gemachten Leistungen der Verhindertenpflege nach § 39
Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – in der vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2008
gültigen und vorliegend maßgeblichen Fassung an der so genannten Wartezeit von 12
Monaten mangelt.
Nach § 39 Satz 2 SGB XI alter Fassung war Voraussetzung, dass die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 12 Monate in häuslicher Umgebung
gepflegt hat. Für die Berechnung der Wartezeit ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der
Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung an die Klägerin ab 14. Dezember
2006 abzustellen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI setzt den
tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. Vielmehr ist gemäß § 14 Abs. 1
SGB XI als pflegebedürftig anzusehen, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren Maße (§15 SGB
XI) der Hilfe bedarf. So liegt der Fall hier. Nach Aktenlage spricht vieles dafür, dass die
Klägerin bereits vor dem 14. Dezember 2006 pflegebedürftig war, zumal ihr auf ihren
erstmaligen Antrag gleich Leistungen der Pflegestufe II bewilligt worden sind. Eine
erkennbare Veränderung ihres Gesundheitszustandes ist auch unter Berücksichtigung
der Feststellungen des Medizinischen Dienstes Krankenkasse im Gutachten vom 31.
Januar 2007 jedenfalls seit dem für die Erfüllung der Wartefrist maßgeblichen Monat
Oktober 2006 nicht ersichtlich. Nach dem ärztlichen Attest von Dr. vom 30. April 2008
wird der Klägerin im Übrigen häusliche Pflege in erheblichem Umfang bereits seit
Oktober 2005 bescheinigt.
Nach der Definition des Begriffs der Pflegeperson in § 19 Satz 1 SGB XI ist zudem der
Leistungsanspruch eines Pflegebedürftigen auf Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung selbst kein Definitionsmerkmal (vgl. Klie/Krahmer, LPK – SGB XI, 3.
Auflage, § 19 Rdnr. 7b; Hauck/Noftz, SGB XI - Kommentar, Loseblattsammlung Stand 36.
Lieferung, § 19 Rdnr. 15). Allein der Umstand, dass die Klägerin trotz Pflegebedürftigkeit
nicht schon früher um Leistungen der Pflegeversicherung nachgesucht hat, führt nach
alledem nicht dazu, dass die Vorpflegezeit von 12 Monaten gemäß § 39 Satz 2 SGB XI
nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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