Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2005

LSG Berlin und Brandenburg: anhörung, örtliche zuständigkeit, form, akteneinsicht, erwerbsunfähigkeit, verwaltungsakt, behörde, berufsunfähigkeit, vergleich, leistungsfähigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 6 KN 145/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 KN 25/03
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte die Bewilligung der vom Kläger bezogenen Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01. Dezember 2001 bis zum 30. September 2003 zu Recht aufgehoben hat.
Der 1956 geborene Kläger durchlief eine Teilfacharbeiterausbildung im Beruf des Schlossers für Anlagen und Geräte
und hat zuletzt von 1993 bis 1995 als Maschinist gearbeitet. Danach war er bis August 1999 arbeitslos. Den
Rentenantrag vom 17. Mai 1996, den der Kläger mit den Folgen von Operationen im Bereich der Wirbelsäule
begründete, lehnte die Beklagte zunächst nach Einholung entsprechender medizinischer Unterlagen ab. Während des
folgenden Klageverfahrens (SG Cottbus - S 6 KN 94/99 - ) wurde eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in
B durchgeführt und im Entlassungsbericht vom August 1999 eine Leistungsfähigkeit für einfache und leichte
Tätigkeiten in Aussicht gestellt. Dem trat der im damaligen Klageverfahren beauftragte Sachverständige, der
Orthopäde Dr. J, in seinem Gutachten im Dezember 1999 entgegen und berichtete über ein aufgehobenes
Leistungsvermögen. Für den Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in Cottbus nahm die Sozialmedizinerin Frau K
hierzu dahingehend Stellung, dass mit einer Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit auch nach Ablauf der
Heilungsbewährung nicht gerechnet werden könne, aber eine Nachuntersuchung im Juli 2000 empfohlen werde, um
festzustellen, ob eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei und gegebenenfalls eine einfache und leichte
Tätigkeit wieder durchgeführt werden könne.
Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf
unbestimmte Zeit ab 01. September 1999, was zur Erledigung des damaligen Klageverfahrens führte.
Die von Frau K vorgeschlagenen Nachuntersuchungen erfolgten am 12. September 2000 durch den Orthopäden Dr. Z
und am 13. Dezember 2000 durch den Neurologen und Psychiater Dr. L. Dr. Z diagnostizierte ein Lumbalsyndrom
nach zweifacher lumbaler Bandscheibenoperation L 4/L 5 und L 5/S 1 bei Foramenstenosierungen und vertrat die
Auffassung, die vom Kläger geschilderte Beschwerdesymptomatik und die Funktionsbehinderungen im Bereich des
Achsenorgans, insbesondere der Lendenwirbelsäule, sei zwar nachvollziehbar, es bestünde jedoch noch eine
Restleistungsfähigkeit für leichte, überwiegend administrative Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und unter
Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen der
Wirbelsäule in temperierten Räumen. Überwiegend administrative und kontrollausübende Tätigkeiten seien unter
Berücksichtigung der Funktionsbehinderung des Achsenorgans noch möglich, ohne zum zeitlichen Umfang einer
derartigen Tätigkeit Stellung zu nehmen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. L berichtete über eine Restsymptomatik in Form von anhaltenden Schmerzen nach
den durchgemachten Operationen, die unter Belastung deutlich verstärkt in beide Beine ausstrahlten, weswegen der
Kläger ein Morphinderivat in relativ hoher Dosierung erhalte. Auf seinem Fachgebiet habe er keine nennenswerten
Gesundheitsstörungen festgestellt, die neurologischen Ausfälle beschränkten sich lediglich auf Sensibilitätsstörungen.
Wenn der orthopädische Gutachter ausführe, der Kläger könne noch Tätigkeiten im administrativen Bereich ausführen,
so sei darauf hinzuweisen, dass dieser seit fünf Jahren keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt habe und eine
Umschulungsmaßnahme wegen der psychischen Defizite sicher nicht in Frage käme.
Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Rentenentziehung an (Schreiben vom 18. April 2001) und hob
mit Bescheid vom 21. November 2001 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 01.
Dezember 2001 an auf. Ab dem gleichen Tage gewährte sie dem Kläger Rente wegen verminderter Berufsunfähigkeit
im Bergbau. Die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit lehnte sie ab, da der Kläger noch als Pförtner,
Bürohilfskraft, Telefonist, Serienprüfer im Wareneingang oder Maßprüfer arbeiten könne.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass er die genannten
Verweisungstätigkeiten wegen einer Lese- und Schreibschwäche sowie einer Sehstörung nicht ausüben könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei wieder in der
Lage, einfache und leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.
Hiergegen hat sich die am 19. Juni 2002 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren
Begründung der Kläger vorgetragen hat, zum einen könne er die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten
nicht ausüben und zum anderen sei keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die bei der Rentengewährung
vorgelegen hätten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 21. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2002 aufzuheben
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Orthopäden Dr. T zum
Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene
Leistungsvermögen beauftragt.
In dem Gutachten vom 06. April 2003 hat Dr. T folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisch rezidivierendes Lumbal- und Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach zweimaliger
Bandscheibenoperation in den Segmenten L 3/L 4 rechts und L 5/S 1 rechts.
2. Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie Schwingungsanomalie im
Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule.
Beim Kläger fänden sich schwere das altersadäquate Ausmaß übersteigende degenerative Veränderungen im Bereich
der unteren Lendenwirbelsäule mit einer deutlichen Einschränkung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule. Dem
Kläger seien nur noch körperlich leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zuzumuten. Kurzzeitige Unterbrechungen in
Form von Steh- und Gehbelastungen seien zumutbar und erforderlich. Etwa zwei Drittel der täglichen Arbeitszeit
müssten in Form einer sitzenden Tätigkeit ausgeübt werden, wobei einseitige körperliche Zwangshaltungen zu
vermeiden seien. Es müsse sich um geistig einfache Arbeiten handeln. Solche Tätigkeiten könne der Kläger
vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2003 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung
ausgeführt, die Anhörung vom 18. April 2001 genüge nicht den Anforderungen des § 24 Sozialgesetzbuch -
Verwaltungsverfahren - SGB X -, denn in diesem Formularschreiben sei dem Kläger lediglich mitgeteilt worden, dass
er nach dem ärztlichen Gutachten aus orthopädischer und neurologisch-psychiatrischer Sicht noch für fähig erachtet
werde, einfache und leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Wie weit eine Besserung des Gesundheitszustandes
gegenüber den Feststellungen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung eingetreten sei, habe die Beklagte in diesem
Schreiben nicht dargelegt, so dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sich mit den für die beabsichtigte
Rentenentziehung maßgeblichen Tatsachen auseinanderzusetzen. Die Anhörung sei auch nicht nachgeholt worden (§
41 Abs. 2 SGB X).
Darüber hinaus sei auch der Aufhebungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Juni 2002 nicht ausreichend begründet. Auch dort sei nicht aufgeführt, welche wesentlichen Änderungen in
den Verhältnissen sich seit der Rentenbewilligung bis zum Erlass des Entziehungsbescheides ergeben hätten. Allein
die Behauptung, der Kläger sei nun wieder vollschichtig leistungsfähig, stelle keine hinreichende Begründung dar.
Gegen dieses der Beklagten am 24. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 15. Juli 2003. Diese
begründet die Beklagte damit, dem Kläger sei in der Gesamtschau des Sachverhaltes erkennbar gewesen, weshalb
die Rene entzogen werde. Auch liege in der Akteneinsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Nachholung
der Anhörung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines am 10. September 2003
erlittenen Unfalls wieder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Oktober 2003 gewährt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer Pflege verwiesen, die Gegenstand der Beratung
des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist, hier also die Umstände betrifft, die zur
Beseitigung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit führen. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, in dessen
Rechte durch einen Verwaltungsakt eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Begriff der erheblichen Tatsachen gemäß § 24 SGB X deckt sich dabei
weitgehend mit dem der Wesentlichkeit der Änderungen gemäß § 48 SGB X. Entscheidungserheblich sind demnach
alle Tatsachen, auf welche die Behörden den Verfügungssatz stützt und auf die es nach ihrer Ansicht objektiv
ankommt.
Das Bundessozialgericht - BSG - (Urteil vom 24. Juli 2001, B 4 RA 2/01 R) hat hierzu dargelegt, die Behörde müsse
in jedem Einzelfall vor Erlass eines beabsichtigten Aberkennungsverwaltungsaktes und gerade im Blick auf die
diesbezüglich relevanten tatsächlichen Umstände selbst eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X durchführen. So sei
es erforderlich, dass der Betroffene in Stande gesetzt wird, sich zu den Haupttatsachen zu äußern, die für die in
Aussicht genommene Regelung maßgeblich sind. Damit hat das BSG die Rechtsprechung hierzu (Urteil vom 28. April
1999, B 9 SB 5/98 R) bestätigt, wonach § 24 SGB X sowohl der Wahrung der Rechte und Belange der Betroffenen als
auch der Vermeidung von Fehlern der Verwaltung bei der Tatsachenermittlung diene. Eine rechtserhebliche Äußerung
des Betroffenen setzte daher voraus, dass ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer Weise
unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht zu äußern vermag. Dies erfordere
eine hinreichende Information durch die Sozialverwaltung. Nur mit einer derartigen Mitteilung werde der Betroffene in
die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sogleich dazu Stellung nehmen will und inwieweit sich sein
Gesundheitszustand gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Bescheides tatsächlich gebessert hat oder
ob er zunächst das Gutachten anfordern solle, um sodann gegebenenfalls mit Hilfe eines Arztes sachgerechte
Einwendungen zu erheben.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 18. April 2001 nicht. Dort wird
ausgeführt:
"Wir haben Ihren Rentenanspruch überprüft. Die hierbei getroffenen Feststellungen haben ergeben, dass Sie nach
dem ärztlichen Gutachten in orthopädischer und neurologisch-psychiatrischer Sicht noch für fähig erachtet werden,
einfache und leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, wie zum Beispiel Pförtner im öffentlichen Dienst,
Bürohilfskraft, Hilfsarbeiten im Labor, Telefonist, Serienprüfer im Wareneingang, Maßprüfer einfache Prüfplätze."
Diese Darlegungen enthalten keine Diagnosen, mit denen sich der Kläger gegebenenfalls mit Hilfe eines Arztes
auseinandersetzen könnte. Sie enthalten nicht die Namen der Ärzte, die die Gutachten erstattet haben, es wird der
Singular verwendet, obwohl offenbar zwei Gutachten zur Auffassung der Beklagten geführt haben. Es wird nicht
dargelegt, wo und wie die Sachverständigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen dargelegt haben, was tatsächlich
auch nicht der Fall war. Aufgrund dieses Anhörungsschreibens war der Kläger nicht in der Lage, substantiierte und
sachlich begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Rentenentziehung vorzubringen. Er konnte lediglich
ebenso lapidar wie die Darlegungen in dem Schreiben behaupten, diese Behauptungen träfen nicht zu. Dies jedoch ist
nicht der Zweck des § 24 SGB X. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, auch der Verwaltung zu helfen, fehlerhafte
Verwaltungsakte und fehlerhafte Tatsachenfeststellungen dadurch zu unterlassen, dass sie die maßgeblichen
Veränderungen so darlegt, dass sachliche Einwendungen vorgebracht werden können.
Den Gutachten der Dres. L und Z ist im Übrigen ebenfalls keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verlauf der
Entwicklung des Leistungsvermögens des Klägers vom Mai 2000 (Monat des Erlasses des Bewilligungsbescheides)
bis zum September 2000 (Untersuchung durch Dr. Z) beziehungsweise Dezember 2000 (Untersuchung durch Dr. L) zu
entnehmen. Offenbar waren die Sachverständigen von der Beklagten hierzu nicht aufgefordert worden, denn sie
beschreiben den Zustand bei ihren jeweiligen Untersuchungen, ohne diesen dem Zustand im Mai 2000
gegenüberzustellen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anhörung auch nicht nachgeholt worden. Zwar ist der Beklagten
dahingehend zuzustimmen, dass durch die Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X nunmehr eine Heilung von
Verfahrens- und Formfehlern bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
erfolgen kann. Hier jedoch liegt eine derartige Nachholung nicht vor, die Beklagte hat eben nicht eine Anhörung des
Klägers nachgeholt, sondern vertritt weiterhin die Auffassung, diese sei bereits erfolgt.
Die Auffassung der Beklagten, durch die Akteneinsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei die Anhörung
nachgeholt worden, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie widerspricht bereits dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 41
Abs. 1 Ziffer 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach
§ 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die
Anhörungspflicht jedoch hat nach § 24 SGB X die Behörde, die beabsichtigt, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie
muss den Bürger in Stand setzen, wie dargelegt zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.
Wenn der Betroffene beziehungsweise sein Vertreter durch Akteneinsicht von den darin enthaltenen Feststellungen
Kenntnis erlangen, ohne dass die Beklagte das nach ihrer Ansicht Erhebliche mitteilt, vermag dies den gesetzlichen
Anforderungen nicht zu genügen. Aus der Akteneinsicht ergibt sich insoweit nicht zwingend, dass dabei ersichtlich
wurde, welche Erwägungen im Detail die Behörde veranlasst haben, aus den vorliegenden Tatsachen die für den
Kläger negativen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Nachholung der Anhörung durch die Beklagte ergibt sich auch nicht durch deren Bezugnahme auf das vom
Sozialgericht eingeholte und am 06. April 2003 erstattete Gutachten. Auch dieses leidet an dem gleichen Mangel wie
die Gutachten der Dres. L und Z, es enthält ebenfalls keine konkrete Gegenüberstellung des Zustandes im Mai 2000
mit dem bei der jetzigen Untersuchung festgestellten Zustand.
Dies ist insoweit verständlich, als dieser Sachverständige vom Sozialgericht nicht zu einem solchen Vergleich
aufgefordert war. Vielmehr hat das Sozialgericht in Beweisfrage 3.5. nur nach einem Vergleich der Situation im
Dezember 2001 (Reha-Maßnahme) mit der zum Untersuchungszeitpunkt gebeten. Zur Frage der wesentlichen
Besserung konnte es daher keine verwertbaren Darlegungen enthalten.
Nach § 42 S. 1 SGB X kann zwar die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die
örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist. Dies gilt jedoch nach § 42 S. 2 SGB X nicht, wenn – wie hier – die
erforderliche Anhörung unterlieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Im Übrigen ist dem Sozialgericht auch darin zuzustimmen, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet ist. Danach sind in der Begründung die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. In dem Bescheid vom 21. November 2001 werden die Fehler der Anhörung vielmehr wiederholt, wenn es dort
heißt, die Feststellungen der Beklagten hätten ergeben, dass der Kläger nach dem erstinstanzlichen Gutachten wieder
für fähig erachtet werde, die im Anhörungsschreiben genannten Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Auch der
Widerspruchsbescheid beschränkt sich darauf auszuführen, der Kläger sei wieder in der Lage, einfache und leichte
Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, ohne Diagnosen zu enthalten und ohne darzulegen, inwieweit eine Verbesserung
im Sinne eines Vergleiches zwischen dem Zustand bei der Bewilligung und dem Zustand bei der Entziehung
vorgenommen wurde. Auch insoweit ist keine Heilung erfolgt, denn die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 19. Juli
2002 sich darauf beschränkt, zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung auszuführen, die nochmalige
Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Begründung in dem angefochtenen Bescheid und dem
Widerspruchsbescheid weiterhin zutreffend sei. Eine Stellungnahme zur Klageschrift sei daher nicht erforderlich.
Weitere inhaltliche Darlegungen hat die Beklagte im Klageverfahren weder schriftlich noch im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 18. Juni 2003 gemacht. Auch in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. Februar 2004 führt
die Beklagte lediglich aus, orthopädische und neurologisch-psychiatrische Nachuntersuchungen haben im Ergebnis
festgestellt, dass der Kläger für fähig erachtet werde, vollschichtig einfache und leichte Tätigkeiten auszuüben. Ein
hinreichender Vergleich der Situation bei Rentenbewilligung und Rentenentziehung, der ein Nachholen der Begründung
- ebenso wie der Anhörung nach § 24 SGB X - darstellen könnte, ist darin nicht enthalten.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision lag keiner der im Gesetz (§ 160 SGG) dargelegten Gründe vor.