Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2003

LSG Berlin-Brandenburg: park, juristische person, nebentätigkeit, eingliederung, sozialversicherung, abhängigkeit, dienstleistung, ausnahme, vergütung, besucher

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
24. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 24 KR 11/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28e SGB 4, § 611 BGB
Versicherungspflicht für eine Nebentätigkeit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04.
Dezember 2003 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligte streiten um die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die
in Nebentätigkeit als Schloss- und Parkführer tätigen Beigeladenen zu 6) – 11).
Aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember
1996 gelangte die Beklagte zu der Auffassung, dass die bei der Klägerin beschäftigten
Arbeitnehmer, die neben dieser Tätigkeit noch als Schloss- und Parkführer stundenweise
eingesetzt werden, auch für diese Nebentätigkeit versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Sozialversicherung sind.
Im Bescheid vom 21. Dezember 2000 forderte sie dementsprechend
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach und wies den Widerspruch der Klägerin
hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 zurück. In Folgebescheiden vom
15. Januar 2002 und 04. April 2002 und mit Teilanerkenntnis vom 04. Dezember 2003
hat die Beklagte ihre Forderung reduziert und zuletzt
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.298,13 Euro für die Beigeladenen zu
6) bis 11) gefordert.
Gegen die Forderung von Beiträgen hat sich die am 23. Juli 2001 vor dem Sozialgericht
Potsdam erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, es
handele bei den Schloss- und Parkführern um freie Mitarbeiter. Sie beschäftige
insgesamt 66 solche freie Mitarbeiter und habe gegen die freien Mitarbeiter, die bei ihr in
anderen Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ebenso wenig einen
Anspruch auf Durchführung der Nebentätigkeit wie bei den anderen Park-und
Schlossführern. Es sei vielmehr so, dass jeweils im Einzelfall vereinbart werde, ob und
wann entsprechende Führungen durchgeführt würden und dass die Führungen in keinem
sachlichen Zusammenhang mit den hauptberuflichen Tätigkeiten dieser Mitarbeiter
stünden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 21. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. Juni 2001 und die Bescheide vom 15. Januar 2002 und 04. April 2002 insoweit
aufzuheben, als dass für die Schloss- und Parkführer
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre angefochtenen Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 04.
Dezember 2003 für zutreffend gehalten.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 04. Dezember 2003 hat das Sozialgericht der Klage insoweit
stattgegeben, als für die Beigeladenen zu 6 - 11 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 16.298,13 Euro geltend gemacht wurden.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, nach dem Vertrag für die freien Mitarbeiter
seien diese, unabhängig davon, ob sie auch im Hauptberuf für die Beklagte tätig seien,
berechtigt, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Dies bedeute, dass die Mitarbeiter
lediglich in einen Pool einbezogen seien und dann themenbezogen und nach
Sprachenkenntnissen ihnen Aufträge angeboten würden, die sie im Einzelfall annehmen
oder ablehnen könnten. Es fehle somit an einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin
für diese Tätigkeiten und keine der im Streit stehenden Beigeladenen übe in seiner
hauptberuflichen Tätigkeit Aufgaben eines Park- oder Schlossführers aus, so dass es
sich um eine von der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit abgetrennte und
unabhängige selbständige Tätigkeit handele.
Gegen dieses der Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren
Berufung vom 10. März 2004. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 16. Februar 1983 (12 RK 26/81) der Auffassung, dass
tatsächlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege und dass die
beigeladenen Park- und Schlossführer nach ihren Arbeitsverträgen in Bezug auf die
Haupttätigkeit verpflichtet seien, im Bedarfsfall auf Anordnung der Klägerin
vorübergehend auch eine andere ihnen zumutbare gleichwertige Arbeit zu übernehmen.
Daher seien diese auch als Park- und Schlossführer in die Organisation des
Dienstbetriebes der Klägerin einbezogen und in der Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit
denjenigen Park- und Schlossführern gleichzusetzen, die nicht hauptberuflich bei der
Klägerin angestellt sind. Die freien Mitarbeiter würden auf der Grundlage des
Rahmenvertrages tätig, der hier streitige Personenkreis auf der Grundlage eines
Arbeitsvertrages.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Dezember 2003 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme des Senats für bestätigt und hat auf Aufforderung des Senats
dargelegt, dass der Beigeladene zu 6) Herr H, als Sachbearbeiter tätig gewesen sei. Die
Beigeladene zu 7) Frau S, sei als Sachbearbeiterin mit Buchung und Kassentätigkeiten
betraut gewesen. Dazu habe die Durchführung von Park- und Schlossführungen nicht
gezählt. Die Beigeladene zu 8) Frau H, sei ab 01. Januar 1996 ebenso wie Frau S
eingesetzt gewesen.
Die Beigeladene zu 9) Frau O, sei als Sachbearbeiterin mit der Durchführung
konzeptioneller Tätigkeiten für spezielle Zielgruppen, z. B. Besucher mit Behinderungen
eingesetzt gewesen. Dazu gehörten Schloss- und Parkführungen nicht. Die Beigeladene
zu 10) Frau W, habe als Sachbearbeiterin Buchungen und Abrechnungen vorgenommen.
Dies treffe auch auf die Beigeladene zu 11) Frau H, zu. Somit seien all diese Mitarbeiter
in ihrem Hauptberuf, für den ein Arbeitsvertrag geschlossen sei, nicht mit Park- und
Schlossführungen betraut gewesen. Im Erörterungstermin vom 08. Dezember 2004,
wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift verwiesen wird, sind die Beigeladenen S
H, E S, V H, W O und G H zum Inhalt ihrer Tätigkeit für die Beklagte gehört worden.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass alle betroffenen Mitarbeiter mit
Teilzeitarbeitsverträgen beschäftigt seien und sie sich zur Verbesserung ihres
Einkommens für die Führungen bewerben würden. Gerade deshalb könne die Tätigkeit
nicht dergestalt aufgeteilt werden, dass ein Teil als sozialversicherungspflichtig, ein
anderer hingegen als selbständig angesehen werde.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats die Lohnlisten der beigeladenen
Führerinnen und Führer für die Haupttätigkeit übersandt und mitgeteilt, die Unterlagen
über die Honorare für Nebentätigkeit im Jahre 1996 seien mittlerweile vernichtet.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und
die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin schuldet der Beklagten
als Arbeitgeberin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei ihr im Jahre 1996
beschäftigten Beigeladenen auch aus deren als selbständig deklarierter Tätigkeit als
Park- und Schlossführer, so dass die entsprechenden Bescheide keiner Beanstandung
unterliegen und das Urteil des Sozialgerichts entsprechend zu ändern war.
Gemäß § 28 e Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) hat den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen.
Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (den
Arbeitnehmer), in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Grundnorm zum Arbeitsverhältnis
ist § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dadurch wird derjenige, welcher Dienste
zusagt zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Gewährung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer dabei in einen fremden
Betrieb eingegliedert und unterliegt einem Weisungsrecht des Dienstherrn, so liegt die
Sonderform des Arbeitsvertrages, einer speziellen Ausformung des Dienstvertrages
gemäß § 611 BGB, vor.
Es steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest,
dass die Klägerin auch für die Tätigkeit der Beigeladenen als Park- und Schlossführer
deren Arbeitgeber war. Die erforderliche Gesamtschau der Tätigkeit der Beigeladenen
bei der Beklagten lässt eine Aufteilung in einen selbständigen und einen
unselbständigen Teil nicht zu.
Eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
ausgeübte Tätigkeit unterliegt, zumindest solange nicht im Einzelfall zweifelsfrei
dargelegt ist, dass keinerlei Bezug zur Haupttätigkeit besteht, ebenfalls der
Versicherungspflicht. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 1963
(Aktenzeichen 3 RK 86/59 = BSGE 20, 67) dargelegt, es sei zwar rechtlich möglich, dass
dieselbe Person für denselben Unternehmer gleichzeitig als abhängiger Arbeiter und
daneben selbständig tätig ist - gemischte Tätigkeit - . Dies könne in Ausnahmefällen
zutreffen. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat, zieht daraus allerdings auch die
Schlussfolgerung, dass, da es sich um eine Ausnahme handelt, der volle Nachweis dafür
erforderlich ist, dass zwischen der Beschäftigung als Arbeitnehmer und der Tätigkeit als
angeblich Selbständiger kein Zusammenhang besteht, diese somit bei natürlicher
Betrachtungsweise nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen werden
kann.
Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und
Rechtsprechung zum entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in der Sozialversicherung
entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und
Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort
und Art der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt
sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen
darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung sein, die
Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebene Ordnung
des Betriebs aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende also
seine Tätigkeit wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über
Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst
gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige
Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt
(Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 01. Oktober 1999, L 8 AL
60/98 m.w.N.).
Wenn diese Grundsätze auf die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im Jahre 1996
angewandt werden, so ergibt sich, dass die Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich
in dem Teil der Tätigkeit, für den die Klägerin Beiträge abgeführt hat, deren
Arbeitnehmer waren. Die Beigeladenen waren in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiter bzw.
im Falle des Beigeladenen H. als Schlossführer in die Organisationsstruktur der
Beklagten eingebunden und bei dieser abhängig beschäftigt. Insoweit liegen
entsprechende Arbeitsverträge vor und es besteht zwischen den Beteiligten hierüber
kein Streit. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise jedoch, von der auszugehen ist, wird
deutlich, dass die gesamte Tätigkeit, einschließlich der als selbständig deklarierten
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deutlich, dass die gesamte Tätigkeit, einschließlich der als selbständig deklarierten
Schloss- und Parkführungen, als Arbeitnehmer durchgeführt wurde.
Die Beigeladenen waren sämtlich teilbeschäftigt. Die Regelarbeitszeit war im Jahre 1996
im Land Brandenburg 40 Stunden, die Beigeladene S arbeitete 19 Stunden pro Woche,
die Beigeladene H 28,5 Stunden, die Beigeladene H 26 Stunden, die Beigeladene O 28
Stunden, der Beigeladene H 37 Stunden und die Beigeladene W wiederum 28,5 Stunden.
Das Bruttoentgelt betrug hierfür für die Beigeladene S 1.674,43 DM bzw. 1.619,93 DM
und für den Beigeladenen H 1.991,92 DM monatlich. Daraus ergibt sich, dass die
Beigeladenen zwar berechtigt waren, einzelne Aufgaben als Schlossführer, wenn ihnen
diese angetragen wurden, abzulehnen, dass dies jedoch tatsächlich kaum möglich war
und ihrer Interessenlage widersprach. Zum einen bezogen die Beigeladenen aus ihren
Teilzeitarbeitsverhältnissen bei der Klägerin relativ geringe Einnahmen und waren daher
auf weitere Einkünfte angewiesen. Wenn ihnen diese dann von der Beklagten angeboten
wurden, mit der sie neben dem Arbeitsvertrag über ein Vertragsverhältnis dahingehend
verfügten, dass sie in einem Pool so genannter freier Park- und Schlossführer
aufgenommen wurden, so konnten sie wohl im Einzelfall, wenn ihnen dies zeitlich
ungelegen war, einen Auftrag ablehnen, grundsätzlich jedoch waren sie auf diese
Aufträge angewiesen. Zum anderen wurde diese finanzielle Abhängigkeit noch dadurch
verstärkt, dass es einem Arbeitnehmer, der weisungsgebunden in einem Betrieb
eingegliedert ist, naturgemäß schwerfällt, seinen Arbeitgeber „im Stich zu lassen“, wenn
dieser von ihm erwartet, dass er weitere Tätigkeiten verrichtet und ihn hierfür sogar
zusätzlich entlohnt. Da jedoch die Möglichkeit der Beigeladenen, Aufträge als Park- und
Schlossführer abzulehnen, das einzige ernsthafte Kriterium für eine etwaige
Selbständigkeit ist, und diese Möglichkeit tatsächlich, wie dargelegt, deutlich
eingeschränkt war, maß der Senat ihr keine Bedeutung dergestalt bei, dass sie der
Gesamttätigkeit als Park- und Schlossführer das Gepräge gibt.
Dass zudem die Tätigkeit als Park- und Schlossführer bei der Klägerin auch als abhängig
Beschäftigter möglich ist, zeigt bereits das Beispiel des Beigeladenen H, der
hauptberuflich als solcher angestellt war. In seinem Fall erscheint die Trennung in einen
Anteil als Schlossführer, der als Arbeitnehmer und einen solchen der als selbständig
bezeichnet wird, gekünstelt und willkürlich. Die Eingliederung in den Betrieb, also die
Fremdbestimmtheit der Arbeit, lag somit für die gesamte Tätigkeit vor.
Die Beigeladenen übten eine dem Betriebszweck der Klägerin dienende Tätigkeit aus,
waren in deren Betrieb eingegliedert und konnten diese Tätigkeiten nur sehr beschränkt
ablehnen. Der Aufgabenkreis war fremdbestimmt, der Arbeitsplatz war vorgegeben und
es oblag der Klägerin, Weisungen in Bezug auf die Art und Weise der Park- und
Schlossführungen vorzugeben. Die Weisungsgebundenheit jedoch ist ebenfalls ein
zentrales Abgrenzungskriterium zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern (BSG, Urteil
vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R). Hier hat die Klägerin festgelegt, wann, wo und
wie die Führungen durchgeführt werden, indem sie durch den Verkauf der
entsprechenden Eintritts-/bzw. Führungskarten die Besucher zusammenstellte. Die
Beigeladenen konnten lediglich im Einzelfall Aufträge selbstständig ablehnen, ohne
deren Inhalt oder Ort zu verändern. Auch wer die zu führenden Personen oder Gruppen -
die im Übrigen lediglich vertragliche Beziehungen zur Klägerin unterhielten - waren, legte
die Klägerin fest. Schließlich bestimmte diese auch über den Inhalt der Prüfungen, denen
sie die Park- und Schlossführer vor Aufnahme der Tätigkeit unterzieht, maßgeblich den
Inhalt der Führungen. Letztlich bleibt festzustellen, dass mit Ausnahme der Befugnis zur
Ablehnung von Einzelaufträgen, eine vollständige Weisungsgebundenheit vorlag.
Auch ein Unternehmerrisiko haben die Beigeladenen nicht getragen, die Vergütung
wurde unabhängig vom Erfolg der Führungen gezahlt. Es ist nicht ersichtlich, wie die
Beigeladenen irgendein eigenes Unternehmerrisiko an Wohl und Wehe „ihres“ Betriebes
getragen haben. Es bestand insoweit lediglich das Risiko, das jeder Arbeitnehmer trägt,
nämlich hinsichtlich der Tatsache, dass sich aus der Höhe der Einnahmen des
Arbeitgebers Konsequenzen für ihren Arbeitsplatz ergeben könnten. Durch eigene
Bemühungen bestand unabhängig vom Eintrittskartenverkauf der Klägerin keine
Möglichkeit der Beigeladenen, ihr Einkommen zu erhöhen. Dies mag erklären, weshalb
die Beigeladenen das Verfahren der Klägerin hingenommen haben, vermag jedoch an
der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Beigeladenen auf der Grundlage ihres
Arbeitsvertrages die Möglichkeit genutzt haben, einen weiteren fremdbestimmten
Aufgabenkreis wahrzunehmen und, wenn auch im Einzelfall leicht eingeschränkt und in
einem anderen Vertrag geregelt, andere vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeiten zu
übernehmen. Sie waren an einem bestimmten Arbeitsplatz gebunden und konnten die
Tätigkeit als Schlossführer nicht weitgehend frei gestalten sowie die Arbeitszeit und den
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Tätigkeit als Schlossführer nicht weitgehend frei gestalten sowie die Arbeitszeit und den
Arbeitsplatz hierfür nicht selbst festlegen. All dies war vorgegeben, sie hatten allein die
Möglichkeit, Einsätze insgesamt nicht zu übernehmen.
In Anbetracht dessen musste die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 193
SGG erfolgreich sein. Wegen der Klageerhebung noch im Jahre 2001 ist die am 02.
Januar 2002 in Kraft getretene Regelung des § 197a SGG hier nicht anzuwenden (Art 17
Abs. 1 Satz 2, Art 19 6. SGG-Änderungsgesetz).
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz) dargelegten Gründe vor.
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