Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2008

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 55 AS 3074/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 852/08 AS PKH
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2008 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2008 geändert. Der Kläger
hat Raten nicht zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2008, soweit er vorliegend noch angegriffen ist, dem
Kläger nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
Prozesskostenhilfe bewilligt und dabei für die Zeit ab 1. Mai 2008 zu zahlende Monatsraten in Höhe von 95,- Euro
festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist wegen der Belastung mit Raten statthaft nach § 172 Abs. 1 SGG. Ein Fall
des zum 1. April 2008 mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) eingeführten § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint hat, liegt nicht vor, auch wenn die für den Kläger belastenden Auswirkungen des Beschlusses ausschließlich
in der Würdigung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch das SG begründet sind. Der Senat legt
die das Beschwerderecht einschränkenden Vorschriften entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Rechtsmittelklarheit in erster Linie am Wortlaut aus (entsprechend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Fällen, in denen ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; zitiert nach juris RdNr. 6 ff. und dem folgend
Beschluss des Senats vom 2. Juni 2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH -). Danach ist die Beschwerde vorliegend
zulässig, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist. Im Übrigen steht die Auslegung
streng am Wortlaut in Übereinstimmung mit den Regelungen nach der ZPO. Auch hier kann wegen der Belastung mit
Raten Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO).
Ein Fall des § 73a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO, der der Beschwerde vorgehen könnte, liegt nicht vor.
Ein Änderungsantrag kann vorliegend schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers sich nicht nach Erlass des Ausgangsbeschlusses geändert haben, sondern die vom SG bei
Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse unzutreffend waren.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat nachgewiesen, dass ihm bereits seit dem 1. April 2008
Einkommen aus der bis Ende Februar 2008 ausgeübten Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung steht und er lediglich
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 112,54 Euro monatlich erhält. Die in der Hauptsache
im Mittelpunkt stehende Frage, ob er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Einkommen und Vermögen seiner
Mitbewohnerin und behaupteten Partnerin bestreiten kann, ist - wovon schon das SG ausgegangen ist - bei Prüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang, da Unterhaltsansprüche, aus denen die Mittel zur
Prozessführung aufgebracht werden könnten, nicht bestehen. Die nachträglich vorgebrachten Veränderungen
gegenüber seinem ursprünglichen Vorbringen vom 5. Februar 2008 konnten zwar bei Beschlussfassung nicht
berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind aber neue Tatsachen und Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst nicht angegeben worden sind. Die hierzu
angehörte Staatskasse hat keine Einwände gegen die Aufhebung der Ratenzahlung erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).