Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2007

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 1085/07 AS
ER, L 28 B 1190/07
AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 16 Abs 1 S 2 SGB
2, § 77 Abs 3 SGB 3
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Förderungen der
beruflichen Weiterbildung - Bildungsgutschein -
Ermessensleistung - notwendige Eignung für Maßnahme -
Personenschützer - Schusswaffengebrauch
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 ist unbegründet.
Der Antragsgegner war nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller einen
Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Personenschützer bei dem Bildungsinstitut B
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit §
77 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen.
Hiernach kann der Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Förderung der beruflichen Weiterbildung einen Bildungsgutschein erteilen. Hierbei
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsträger sowohl das
Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach feststellt als auch
dokumentiert, dass er von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat
(Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 77 RdNr. 32). Bei diesen
Eingliederungsleistungen handelt es sich demnach um Ermessensleistungen.
Besonderheit dieser Ermessensleistungen ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen
Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie
kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht.
Der Anspruchsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten
Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig
wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier
die von dem Antragsteller begehrte Erteilung des Bildungsgutscheins. Ein solcher Fall
dürfte hier indes nicht vorliegen. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung in dem
Sinne, dass jede andere Entscheidung, als die Feststellung des Vorliegens der
Fördervoraussetzungen rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Senat sieht insoweit
von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im vorliegenden Fall ist zudem zweifelhaft, ob überhaupt die
Tatbestandsvoraussetzungen einer beruflichen Weiterbildung des Antragstellers zum
Personenschützer vorliegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob der Antragsteller insoweit
die notwendige Eignung für diese Tätigkeit mitbringt. Denn ausweislich des Lehrplans des
Bildungsinstituts umfasst die Ausbildung auch eine Schusswaffenausbildung. Ob der
Antragsteller die charakterliche Reife besitzt mit Schusswaffen umzugehen, ist allerdings
fraglich. Denn nach dem von dem im Auftrag des Antragsgegners erstellten „Profiling“
des Antragstellers durch die AS GbR - A- vom 4. Januar 2007 zeigt der Antragsteller
Verhaltensweisen, die „je nach Verfassung und Laune … ein aggressives Potential“
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Verhaltensweisen, die „je nach Verfassung und Laune … ein aggressives Potential“
erkennen lassen. Seine „Reaktionen (seien) als unberechenbar einzuschätzen“. Diese
Bewertung stimmt ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Januar 2007 mit einer
Persönlichkeitsbeschreibung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin überein.
Danach zeigte der Antragsteller ein „auffälliges Verhalten“. Er verfüge nur über eine
„geringe Toleranzgrenze“, sei „sehr schnell aggressiv und gewaltbereit, so dass
Gespräche nur unter sechs Augen und oft unter Hinzuziehung des Wachdienstes
durchgeführt“ worden“ seien. Die GbR schlägt die Einholung eines psychologischen
Gutachtens vor. Das Ergebnis dieses Gutachtens sollte abgewartet werden.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der
Antragsteller nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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