Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2010

LSG Berlin-Brandenburg: rechtlich geschütztes interesse, vollmacht, öffentliches recht, formelle beschwer, versicherungsträger, rechtsnorm, verfügung, klagebefugnis, auflage, auszahlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 489/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 54 SGG, § 86b Abs 2 SGG, §
89 SGB 4, § 13 Abs 3 S 1 SGB
10, § 164 BGB
Kein Anspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts auf
Auszahlung einer Rentennachzahlung auf dessen
Rechtsanwaltsanderkonto
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
30. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt zum einen, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, einen an
die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid auch
ihr gegenüber bekannt zu geben sowie die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten,
Rentennachzahlungen von Rentenberechtigten auf das jeweils angegebene
Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen.
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Sie vertritt als Bevollmächtigte zahlreiche
Versicherte, die in Israel wohnhaft sind, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) bei der
Durchsetzung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die ihr erteilte Vollmacht umfasst
auch die Empfangnahme von Geld. Ein von der Antragsgegnerin zu 2) den Versicherten
zur Verfügung gestellter Vordruck über die Modalitäten der Zahlung der Rente enthält
auch die Erklärung, dass im Fall einer Rentenzahlung die laufende Rentenzahlung an den
Versicherten und die Rentennachzahlung auf das Konto des Bevollmächtigten erfolgen
solle. Dieser Zahlungserklärung entsprechend verhielt sich die Antragsgegnerin zu 2)
bisher.
Mit Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 beanstandete das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Antragsgegners zu 1) gegenüber
der Antragsgegnerin zu 2) deren geübte Verwaltungspraxis, Rentennachzahlungen in
Fällen, in denen sich der Rentenanspruch nach den Vorschriften des ZRBG begründet, in
voller Höhe an Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nrn. 3 - 9 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) auszuzahlen. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, 1. bei
Vorlage von Zahlungserklärungen zugunsten der vorgenannten Personen das Vorliegen
und die Zulässigkeit einer Übertragung (Abtretung) des Rentenanspruches nach § 53
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) im Einzelfall konkret zu prüfen und mit
Verwaltungsakt festzustellen und 2. Leistungen, die nicht wirksam abgetreten worden
sind oder deren wirksame Abtretung nicht nachgewiesen wird, nur an den Berechtigten
auszuzahlen. Außerdem wurde gemäß § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB
IV) i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung der aufsichtsrechtlichen
Anordnung angeordnet.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat daraufhin ihre bisherige Auszahlungspraxis geändert.
Mit Schreiben vom 17. März 2010 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2) um
Benennung der Rechtsgrundlage für deren geänderte Verwaltungspraxis. Unter dem 26.
März 2010 teilte die Antragsgegnerin zu 2) der Antragstellerin mit, dass dem
Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid entsprechend ab sofort Geldleistungen nur
noch an die Berechtigten ausgezahlt würden. Gegen diesen Bescheid werde von ihr
Anfechtungsklage erhoben.
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Mit Schreiben vom 22. März 2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zu 1)
vergebens auf, ihr ebenfalls den Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid
zuzustellen, um dagegen Rechtsmittel einlegen zu können.
Am 26. April 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber den Antragsgegnerinnen gestellt.
Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 2) halte sich seit der 12. Kalenderwoche
2010 nicht mehr an die Zahlungserklärung, die Rentennachzahlungen an sie zu
überweisen. Zur Glaubhaftmachung dieser Vorgehensweise hat sie beispielhaft fünf
Rentenbescheide jeweils vom 24. März 2010 vorgelegt, in denen den Rentenempfängern
mitgeteilt wird, dass die Rentennachzahlung unmittelbar an diese auf das Konto
überwiesen werde, auf das auch die monatliche Rente gezahlt werde, sowie jeweils
Vollmacht und Zahlungserklärung mit den o. g. Inhalten vorgelegt. Die Antragstellerin
hat gemeint, der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners zu 1)
besitze Doppelwirkung und damit Drittwirkung in Bezug auf den jeweiligen
Rentenberechtigten, aber auch in Bezug auf sie, denn mit diesem Bescheid werde
massiv in das Mandantenverhältnis eingegriffen. Ihr Recht auf Geldempfang bleibe damit
unbeachtet. Wegen Verletzung ihres Individualinteresses bestehe ein Anspruch, dass ihr
dieser Bescheid ebenfalls bekannt gemacht werden müsse. Der Beanstandungs- und
Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners zu 1) sei rechtswidrig, denn es sei nicht
erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin zu 2) mit ihrer bisherigen Verwaltungspraxis
rechtsfehlerhaft gehandelt habe. Bei der Anordnung, die Rentennachzahlungen auf ein
Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen, handele es sich nicht um
eine Anweisung im Sinne von § 783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn nicht ihr sei
eine solche Urkunde ausgehändigt worden, so dass sie nicht Forderungsinhaberin,
sondern lediglich Zahlstelle geworden sei. Da die Missachtung der Zahlungserklärung
rechtswidrig sei, müsse die Antragsgegnerin zu 2) dieses Verhalten unterlassen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, den an die Antragsgegnerin zu 2)
gerichteten Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 auch an die
Antragstellerin zuzustellen bzw. bekannt zu machen und die sofortige Vollziehung dieses
Bescheides auszusetzen,
2. die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, Renten-nachzahlungen von
Rentenberechtigten nach dem ZRBG entsprechend den Anweisungen der
Rentenberechtigten nicht an diese direkt, sondern auf das jeweils angegebene
Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen.
Mit Beschluss vom 30. April 2010 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt: Bei dem
Antrag zu 1) sei das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zu verneinen, weil durch
aufsichtsrechtliches Tätigwerden Dritte lediglich mittelbar in Rechten betroffen seien,
denn die Regelung der §§ 87 ff. SGB IV habe keinen drittschützenden Charakter. Auch
der Antrag zu 2) könne keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich sei, dass die
Antragstellerin ein eigenes Recht abstrakt und losgelöst vom konkreten
Mandatsverhältnis sowie losgelöst von dem jeweiligen (fremden) Leistungsanspruch der
betroffenen Rentenberechtigten geltend machen könne. Darüber hinaus sei ein
Anordnungsgrund bezogen auf geltend gemachte eigene Rechte der Antragstellerin
nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 30. April 2010 bekannt gegebenen und am 05. Mai 2010 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 27. Mai 2010 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin,
die diese nicht begründet hat.
Der Antragsgegner zu 1) ist im Nachgang zum Beschluss der Ansicht gewesen, die
Anträge seien unzulässig, da es an der Antragsbefugnis der Antragstellerin fehle. Es
gebe kein subjektiv-öffentliches Recht privater Dritter auf ein bestimmtes Handeln der
Rechtsaufsichtsbehörde, weil die Vorschriften über die Rechtsaufsicht ausschließlich dem
öffentlichen und nicht dem Privatinteresse zu dienen bestimmt seien. Der
Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 vermöge demgemäß
auch keine Drittwirkung zu entfalten. Im Übrigen sei dieser rechtmäßig. Schließlich fehle
es an einem Anordnungsgrund, also an schweren, unzumutbaren, anders nicht
abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
beseitigt werden könnten.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat im Nachgang zum Beschluss mitgeteilt, gegen den
Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid beim Landessozialgericht Nordrhein-
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Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid beim Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen (L 14 R 281/10 KL) Anfechtungsklage erhoben zu haben. Ein
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehe allerdings nicht. Die Antragsgegnerin
zu 2) habe - abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis - die Möglichkeit, die
Rentennachzahlungsbeträge unmittelbar auf das Konto der betroffenen Berechtigten zu
überweisen. Bei einer Vollmacht verbleibe das Recht beim bisherigen Rechtsträger, so
dass ihr keine den Vollmachtgeber verdrängende Wirkung beigelegt werden könne. Der
Auszahlung an den Berechtigten stehe auch nicht § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegen,
denn diese Vorschrift diene nicht dem Individualinteresse des Bevollmächtigten, so dass
er selbst keinen Anspruch auf Beachtung dieser Regelung habe.
Der Antragstellerin ist mit Verfügung vom 22. Juni 2010 mitgeteilt worden, dass eine
Beschwerdebegründung innerhalb von drei Wochen erwartet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht
abgelehnt. Diese Anträge sind bereits unzulässig, denn es fehlt an der Antragsbefugnis.
Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin kommt dem Grunde nach bereits
nicht in Betracht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung).
Antragsbefugt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, wer im
Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 8). Die Klagebefugnis setzt
eine formelle Beschwer voraus, also die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten
(Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 9 m. w. N.). Aufgrund vorgetragener Tatsachen
müssen rechtlich geschützte Individualinteressen, also rechtlich anerkannte und
geschützte Rechtspositionen, ersichtlich werden, in die eingegriffen wird. Das
Individualinteresse ist rechtlich geschützt, wenn ihm eine Rechtsnorm zugeordnet ist, die
nicht nur dem allgemeinen Interesse dient. Kommt eine dem öffentlichen Interesse
dienende Rechtsnorm als nicht beabsichtigte Nebenwirkung mittelbar auch dem
Individualinteresse zugute (so genanntes Reflexrecht), wird damit (noch) keine subjektiv-
öffentliche Rechtsposition begründet. Ebenso wenig reichen wirtschaftliche oder andere
Interessen bzw. ein faktisches Betroffensein als Individualinteresse aus. Es müssen bei
so genannter Drittbetroffenheit (eigene) rechtliche Interessen und nicht lediglich
berechtigte Interessen berührt sein (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnrn. 10, 12 und 14;
22, 23, 39, 41a). Mithin fehlt es an der Klagebefugnis, wenn die geltend gemachten
Rechte unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens offensichtlich und eindeutig
nach keiner Betrachtungsweise dem Kläger zustehen können (Meyer-Ladewig, a. a. O., §
54 Rdnr. 14 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dessen ist eine Rechtsnorm nicht ersichtlich, die der
Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ein rechtliches Individualinteresse
dahingehend einräumt, dass ihr der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom
10. März 2010 zum Zwecke seiner Anfechtung bekannt gegeben wird.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 89 Satz 2 SGB IV. Danach kann die
Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu
beheben, wenn der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht
nachkommt. Diese Vorschrift knüpft an § 87 Abs. 1 SGB IV an, wonach die
Versicherungsträger staatlicher Aufsicht unterliegen, die sich auf die Beachtung von
Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist, erstreckt.
Maßnahmen der staatlichen Rechtsaufsicht ergehen im allgemeinen öffentlichen
Interesse. Sie sollen zur Wahrung dieses Interesses sicherstellen, dass auch die
mittelbare Staatsverwaltung, also die rechtlich selbständigen Verwaltungsträger, denen
die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben übertragen ist, nach Recht und Gesetz handeln.
Die Ausübung der Staatsaufsicht erschöpft sich regelmäßig allein in der Wahrung des
Gleichgewichts zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft. Das Aufsichtsrecht
ist nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen
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ist nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen
(Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R m. w. N.,
abgedruckt in SozR 4-2400 § 35 a Nr. 1 = BSGE 98, 129). An diesem Rechtsverhältnis
zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungsträger sind ausschließlich der Aufsicht
führende Staat und der beaufsichtigte Selbstverwaltungsträger beteiligt, denn die
staatliche Rechtskontrolle ist ein interner Vorgang innerhalb der öffentlichen Verwaltung,
bei der über Rechte und Pflichten nur des Selbstverwaltungsträgers entschieden wird
(BSG, Urteil vom 18. Mai 1988 - 1/8 RR 36/83, abgedruckt in SozR 2200 § 182 Nr. 112 =
BSGE 63, 173).
Scheidet eine Verletzung in eigenen rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch den
Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners zu 1) vom 10. März
2010 damit von vornherein aus, besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe dieses
Bescheides zum Zwecke der eigenen Anfechtung.
Ebenso wenig ist eine Rechtsnorm ersichtlich, die der Antragstellerin gegenüber der
Antragsgegnerin zu 2) einen Anspruch einräumt, Rentennachzahlungen von
Rentenberechtigten auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen zu erhalten.
Unabhängig von insoweit in Betracht zu ziehenden Vorschriften hat die Antragstellerin
bereits keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, auf den solche Vorschriften
anzuwenden sein könnten. Es fehlt jeglicher tatsächliche Vortrag dazu, aus welchem
konkreten aktuellen Mandantenverhältnis vergleichbare Rechtsbeziehungen wie in den
beispielhaft genannten Rentenverfahren bestehen.
Unter der Voraussetzung, dass es solche weiteren Rechtsbeziehungen tatsächlich gibt,
lässt sich gleichwohl ein rechtliches Interesse der Antragstellerin nicht feststellen.
Anspruchsinhaber des Rechts auf die jeweilige Rente sind entweder die Versicherten (§§
35 - 40, § 43, § 45, § 47 SGB VI), die Witwen oder Witwer (§ 46 SGB VI) oder die Kinder
eines Versicherten (§ 48 SGB VI), denn die genannten Vorschriften geben allein diesen
Personen einen Anspruch auf die jeweilige Rente.
Für eine Rentennachzahlung gilt nichts anderes. Selbst die Antragstellerin behauptet
nicht, einen eigenen Anspruch aus abgeleitetem Recht oder kraft Ermächtigung zu
haben. Eine Anweisung nach § 783 BGB liegt nicht vor, wobei dahingestellt bleiben kann,
ob eine solche wegen zugunsten des jeweiligen Rentenempfängers bestehender
Schutzvorschriften (§ 47, § 53 Abs. 3 SGB I) überhaupt wirksam wäre. Nach § 783 BGB
gilt: Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere
oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist
dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben;
der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger zu leisten. Die Zahlungserklärung nach dem von der
Antragsgegnerin zu 2) zur Verfügung gestellten Formular wird vom Rentenberechtigten
nicht einem Dritten, nämlich der Antragstellerin, sondern dem Schuldner des
Anspruches, nämlich der Antragsgegnerin zu 2), ausgehändigt.
Eine Geldempfangsvollmacht begründet grundsätzlich kein rechtlich geschütztes
Interesse des Bevollmächtigten, sondern dient allein dem Interesse des
Vollmachtgebers, seine rechtlichen Möglichkeiten durch die Einschaltung eines Dritten
zu erweitern. Nach § 164 Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb
der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Die Vollmacht begründet für den Bevollmächtigten
lediglich Vertretungsmacht. Sie bewirkt hingegen nicht, dass rechtsgeschäftliche
Erklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen eines Schuldners des
Vollmachtgebers allein gegenüber dem Bevollmächtigten wirksam abgegeben bzw.
vorgenommen werden können. Der Vollmacht kommt keine den Vollmachtgeber
ausschließende, verdrängende Wirkung zu (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10.
November 1951 - II ZR 111/50, abgedruckt in BGHZ 3, 354). Gegenüber dem Schuldner
eines Anspruches des Vollmachtgebers begründet eine solche Vollmacht somit keine
Rechtsposition des Bevollmächtigten gegenüber dem Schuldner. Allerdings kann eine
Vollmacht im alleinigen oder Mitinteresse des Bevollmächtigten erteilt sein. Ob eine
Vollmacht auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist, lässt sich aus dem
abstrakten Rechtsgeschäft der Vollmachterteilung jedoch nicht erkennen. Aufschluss
darüber kann allein das der Vollmacht zugrunde liegende Kausalgeschäft geben. Eigene
Interessen des Bevollmächtigten kommen insoweit in Betracht, wenn die Vollmacht dazu
dient, eigene rechtliche Ansprüche zu sichern.
Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin scheidet die Sicherung eigener
Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihr und dem jeweiligen
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Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihr und dem jeweiligen
Rentenberechtigten jedoch aus. So wird ausdrücklich die von ihr seitens des
Antragsgegners zu 1) vermutete Annahme zurückgewiesen, die Vollmacht diene der
Honorarsicherung. Die Antragstellerin führt in diesem Zusammenhang aus, die
Interessenlage der Rentenberechtigten, Rentennachzahlungen auf das Konto des
Bevollmächtigten überweisen zu lassen, seien vielschichtig und würden von den
Antragsgegnern verkannt bzw. fälschlicherweise auf eine Honorarsicherung reduziert. Mit
den weiteren nachfolgenden Ausführungen wird dann zum einen auf das Interesse des
Rentenberechtigten abgehoben. Dessen Wille werde bei Missachtung der Vollmacht nicht
berücksichtigt. Dessen Schutz werde dadurch entzogen, dass der Bevollmächtigte nicht
die Richtigkeit der Zahlung sofort überprüfen könne bzw. dass der Rentenberechtigte bei
Überweisung der Rentennachzahlung auf das ausländische Konto Zugriffen seiner
Gläubiger ausgesetzt sei. Zum anderen wird auf das Interesse der Antragsgegnerin zu
2) abgestellt, die sich bei Missachtung der Vollmacht der Schutzvorschrift des § 118 Abs.
3 SGB VI begebe.
Angesichts des Fehlens von Tatsachen, die ein eigenes Interesse der Antragstellerin an
der erteilten Vollmacht erkennen lassen, kann dahinstehen, ob ein solches Interesse
bereits ein rechtlich geschütztes Individualinteresse darstellen kann, das, obwohl es
lediglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten bestehen könnte, zugleich als
rechtlich geschütztes Interesse gegenüber der Schuldnerin des Anspruches, also der
Antragsgegnerin zu 2), anzusehen wäre.
Schließlich stellt auch § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde an den
Bevollmächtigten wenden muss, wenn er für das Verfahren bestellt ist, keine Norm dar,
die dem rechtlichen Individualinteresse des Bevollmächtigten dient. Diese Vorschrift
bezweckt vielmehr neben einer zweckmäßigen im öffentlichen Interesse liegenden
Verfahrensgestaltung den Schutz des Verfahrensbeteiligten, der durch Bestellung eines
Bevollmächtigten zu erkennen gegeben hat, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben
soll (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 8; Krasney in Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung, § 13 SGB X Rdnr. 9; zur
vergleichbaren Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vgl. auch
BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 155/79, abgedruckt in NJW 1985, 339).
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs. 1
Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und
entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177
SGG).
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