Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.08.2005

LSG Berlin und Brandenburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, einkünfte, verwaltungsakt, kaufpreis, krankenversicherung, realisierung, gesellschaft, auszahlung, fälligkeit, auflage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 73 KR 1615/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 136/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Beendigung seiner Familienversicherung.
Der 1940 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1998 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seine Ehefrau ist bei der
Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Im Juni 1998 gab der Kläger in einem Fragebogen zur Feststellung der
Familienversicherung gegenüber der Beklagten an, monatlich ausschließlich über Kapitaleinkünfte in Höhe von 500,00
DM zu verfügen. Daraufhin verfügte die Beklagte in einem internen Bearbeitungsvermerk auf diesem Fragebogen,
dass der Kläger ab 1. Juli 1998 familienversichert sei. In der Folgezeit übersandte die Beklagte dem Kläger eine
Krankversicherungskarte.
Im Dezember 1999 beantragte die Ehefrau des Klägers "die Freistellung von den Rezeptgebühren" für sich und ihren
familienversicherten Ehemann. Ausweislich des im Laufe der Bearbeitung dieses Antrages übersandten
Einkommenssteuerbescheides für sich und ihren Ehemann für das Jahr 1999 erzielte der Ehemann in diesem Jahr
Einkünfte aus "Beteiligungen" in Höhe von 49.500,00 DM. Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 stellte die Beklagte
daraufhin fest, dass der Kläger wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen im Jahre 1999 nicht familienversichert
gewesen sei, sowie zustätzlich mit Bescheid vom 25. Oktober 2001, dass eine Familienversicherung ab 1. Juli 1998
nicht bestanden habe, nachdem der Kläger und seine Ehefrau ihren Einkommensbescheid für das Jahr 1998
übersandt hatten. Ausweislich dieses Bescheides erzielte der Kläger im Jahre 1998 ebenfalls Einkünfte aus
"Beteiligungen" in Höhe von 49.500,00 DM.
Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche wies die Beklagte sinngemäß mit Widerspruchsbescheid vom
13. August 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in den Jahren 1998 und
1999 über monatliche Einkünfte in Höhe von 4.125,00 DM (jährlich 49.500,00 DM) verfügt habe. Mit diesem
Einkommen habe er 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (1998 = 620,00 DM und 1999 = 630,00 DM) überschritten. Die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Familienversicherung seien damit ab 1. Juli 1998 nicht mehr erfüllt.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die Einkommenssteuerbescheide
für 1998 und 1999 falsch gewürdigt habe. Die Beklagte setze den Zeitpunkt der Versteuerung des ihm zustehenden
Veräußerungsgewinns aus der Aufgabe seines Geschäftsanteils an einer Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft mit dem Zeitpunkt des Entstehens dieses Veräußerungsgewinns gleich. Tatsächlich sei
dieser Veräußerungsgewinn mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 31. Dezember 1996, spätestens aber
mit der schriftlichen Niederlegung der entsprechenden Vereinbarung am 18. Januar 1997 entstanden. Durch eine
ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sei die Möglichkeit der abschnittsweisen Versteuerung
gegeben gewesen. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns stehe also in keinem zeitlichen oder sachlichen
Zusammenhang mit der Entstehung von Einkünften, ebenso wie die Auszahlung der einzelnen Raten des
Auseinandersetzungsguthabens rechtlich und wirtschaftlich keine Einkunftserzielung sei, sondern die Rückzahlung
eines Darlehens.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe die Familienversicherung des
Klägers rückwirkend mit Wirkung vom 1. Juli 1998 beenden dürfen, weil die Voraussetzungen für eine
Familienversicherung bei dem Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hätten. Ausweislich der
vorgelegten Steuerbescheide habe der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 jeweils ein Einkommen in Höhe von
49.500,00 DM erzielt. Der Kläger habe damit über ein Einkommen verfügt, welches eine Familienversicherung
ausschließe. Die Kammer folge nicht der Rechtsauffassung des Klägers, dass es sich bei den im Steuerbescheid
ausgewiesenen Einkünften deswegen nicht um Einkünfte im Sinne des Steuerrechts handele, weil diesen
Veräußerungsgewinnen keine tatsächliche Erwerbstätigkeit zugrunde liege. Der Einkommensbegriff des
Sozialgesetzbuches nehme ausdrücklich auf den Begriff der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts Bezug. Die
Kammer habe weder Anhaltspunkte dafür noch habe der Kläger entsprechendes vorgetragen, dass diese
Steuerbescheide fehlerhaft seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem Einkommenssteuergesetz, dass zu den
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch der Gewinn aus einer Veräußerung gehöre.
Gegen das ihm am 7. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Oktober 2003 eingelegte Berufung des
Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt
er vor, dass die Beklagte ihn nach einem internen Aktenvermerk als Familienversicherten geführt und ihm eine
"Versicherungskarte" ausgestellt habe. Dies stelle einen für ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar, der
ausschließlich nach den Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgenommen werden dürfe. Eine
solche Rückname sei hier aber unzulässig, weil er auf das Bestehen der Familienversicherung vertraut ,
entsprechende Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und verbraucht habe. Die Beklagte sei also aus
verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert gewesen, im Oktober 2001 rückwirkend negativ über das Bestehen
einer Familienversicherung ab dem 1. Juli 1998 zu entscheiden.
Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass er in dem streitbefangenen Zeitraum nicht mehr
familienversichert gewesen sei. Er sei zum 31. Dezember 1996 aus einer Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ausgeschieden. Aufgrund dessen habe er ein Auseinandersetzungsguthaben, also einen Kaufpreis in Höhe von
insgesamt 690.000,00 DM erzielt. Dieser Kaufpreis sei nicht sofort, sondern über 5 Jahre (Januar 1997 – Dezember
2001) in monatlichen Raten von 10.000,00 DM und ein Restbetrag dann im Jahr 2002 ausgezahlt worden.
Einkommenssteuerpflichtig sei allerdings nur der so genannte Aufgaben- bzw. Veräußerungsgewinn in Höhe eines
Betrages von 162.000,00 DM gewesen. Dieser Veräußerungsgewinn sei zwar mit den genannten Ratenzahlungen
ausgezahlt worden, steuerpflichtig sei dieser Gewinn aber bereits im Zeitpunkt seiner Realisierung gewesen. Realisiert
werde ein solcher Gewinn regelmäßig im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Dies sei im Dezember
1996 geschehen. Für die Steuerpflicht sei die Fälligkeit des genannten Kaufpreises und des Veräußerungsgewinnes
ebenso unerheblich wie der Zufluss des vereinbarten Kaufpreises. Er habe zwar den genannten Gewinn in den vier
Jahren von 1997 bis 2000 in Höhe von jeweils 49.500,00 DM jährlich und einen Restbetrag in Höhe von 13.500,00 DM
im Jahre 2000 versteuert, dies sei aber lediglich auf ein Entgegenkommen des Finanzamtes zurückzuführen. Dieses
habe ihm die zeitversetzte Besteuerung lediglich im Sinne eines Zahlungsaufschubes zur Vermeidung einer sonst
gegebenen Härte, nämlich den tatsächlich noch nicht ausgezahlten Gewinn sofort versteuern zu müssen, zugebilligt.
Der Qualifizierung des Veräußerungsgewinnes als Einkünfte des Jahres 1996 ändere hieran nichts.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Juli 2001 und 25.
Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen,
die dem Senat vorgelegen haben.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden,
weil er diese Einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
zum 30. September 1999 – nur dieser Zeitraum ist zwischen den Beteiligten im Streit, weil der Kläger wegen des
Bezuges einer Rente mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 an versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist – nicht
beitragsfrei familienversichert.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) besteht eine
Familienversicherung für einen Ehegatten eines Mitgliedes (nur) dann, wenn dieser kein Gesamteinkommen hat, das
regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
überschreitet. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 nicht. In diesen Jahren erzielte er
jeweils ein Gesamteinkommen über dieser Grenze, die 1998 620,00 DM und 1999 630,00 DM betrug. Denn nach den
maßgebenden Einkommensteuerbescheiden des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 1998 und 1999 erzielte der
Kläger in diesen Jahren jeweils Einkünfte aus "Beteiligungen" in Höhe von 49.500,00 DM.
Die Verteilung der Einkünfte innerhalb der Kalenderjahre 1998 und 1999 ist insoweit unbeachtlich. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen bzw. wie hier aus Beteiligungen ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen regelmäßig im
Monat überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen ( BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 )
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Vortrag des Klägers zutreffend ist, dass für den Zeitpunkt der
Realisierung des Gewinnes aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils einkommensteuerrechtlich die Fälligkeit des
vereinbarten Kaufpreises ebenso wie dessen Zufluss ohne Bedeutung ist, und ob ein entsprechender
Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem jeweiligen Unternehmen realisiert wird. Abgesehen
davon, dass dann dieser Veräußerungsgewinn grundsätzlich auch in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern ist, in
den dieser Zeitpunkt fällt (vgl. Schmidt, EStG (22. Auflage 2003), § 16 RdNr. 220), ist für die Feststellung des
Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V allein der jeweilige Einkommenssteuerbescheid
des Finanzamtes maßgebend (BSG, a. a. O.). Ausweislich dieser Steuerbescheide hat der Kläger in den Jahren 1998
und 1999 jeweils ein Gesamteinkommen in Höhe von 49.500,00 DM erzielt. Dies stimmt im Übrigen auch mit den
tatsächlichen Gegebenheiten überein. Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm der Kaufpreis aus dem Verkauf seines
Geschäftanteiles, also auch der steuerliche Veräußerungsgewinn, in den Jahren 1997 bis 2002 in monatlichen Raten
in Höhe von 10.000,00 DM zugeflossen. Diese Zahlungen stellen insoweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum dar. Sinn und Zweck der Einkommensgrenzen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
SGB V ist es aber gerade, eine beitragsfreie Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung zu Lasten der
Solidargemeinschaft der Beitragszahler für den Fall einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Familienangehörigen auszuschließen.
Bestand demnach materiell-rechtlich keine Familienversicherung, war die Beklagte auch nicht gehindert, dies
rückwirkend durch die angefochtene Bescheide festzustellen.
Die Familienversicherung beginnt kraft Gesetzes mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt
oder Hinderungsgründe weggefallen sind. Sie endet kraft Gesetzes mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen
letztmals erfüllt sind oder mit dem Tag vor Eintritt von Hinderungsgründen (Baier in Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung (Std.: Dezember2004)) § 10 SGB V RdNr. 10 f.).Einer
Verwaltungsentscheidung bedarf es hierüber nicht (BSG,a.a.O.). Die Beklagte hat auch keinen feststellenden
Verwaltungsakt über das Bestehen einer Familienversicherung erlassen, der ausschließlich nach den Bestimmungen
über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X)) aufgehoben werden könnte. Soweit der Kläger meint, ein solcher Verwaltungsakt sei in
dem internen Bearbeitungsvermerk der Beklagten zu sehen, den diese über das Bestehen der Familienversicherung
im Juni 1998 angefertigt hat, ist diese Annahme unzutreffend. Der interne Vermerk wurde weder der Klägerin noch
ihrem Ehemann bekannt gegeben. Ohne Bekanntgabe (§ 37 SGB X) ist ein Verwaltungsakt aber nicht existent (vgl. §
39 Abs. 1 SGB X).
Im Übrigen kann auch in dem Aushändigen einer Krankenversicherungskarte kein Verwaltungsakt über das
Versicherungsverhältnis gesehen werden (BSG a. a. O., m. w. Nachw.).
Liegt somit ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vor, ist die Beklagte nicht gehindert, rückwirkend
festzustellen, dass ab 1. Juli 1998 eine Familienversicherung nicht bestanden hat (vgl. BSG a. a. O.). Schließlich
kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mit Gesichtspunkten des Vertrauensschutz gehört werden. Derartige
Gesichtspunkte sind erst bei der – denknotwendigerweise nachgelagerten – Entscheidung relevant, inwieweit aufgrund
der fehlerhaft angenommenen Familienversicherung erbrachte Leistungen zurückzufordern sind; hier gelten nach § 50
Abs. 3 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Im Übrigen wäre die Krankenkasse verpflichtet, dem
Kläger die rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung anzubieten. Dies würde den Kläger vor
Rückforderungen in – möglicherweise – existenzbedrohender Höhe schützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.