Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2006

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, anspruch auf bewilligung, notlage, eigene mittel, stromversorgung, darlehen, wohnung, gefährdung, zivilprozessordnung, unterbrechung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 AS 4303/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 459/06 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 dahingehend
geändert, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, die Stromnachforderung in Höhe von 185 EUR als
Darlehen zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens dem Grunde nach zur Hälfte. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Jelenewski bewilligt.
Gründe:
I.
Die allein stehende Antragstellerin (Ast.) bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt eine ca. 40 m² große Ein Zimmer Wohnung, welche mit
Nachtspeicherheizungen ausgestattet ist, ihr Bad beheizt sie mittels eines Konvektors. Mit Bescheiden vom 9.
Februar und 28. Oktober 2005 erkannte der Antragsgegner (Agg.) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2006
monatliche Leistungen von 660, 66 EUR zu. Dabei legte er neben der Regelleistung von 345,00 EUR als Kosten der
Unterkunft 315, 66 EUR zugrunde, worin ein Teilbetrag von 34, 48 EUR für Heizkosten enthalten war.
Die Ast. beantragte bei dem Agg. die Übernahme von aufgelaufenen Stromkosten sowie einer Nachzahlung von
320,46 EUR aus dem Zeitraum 18. Oktober 2004 bis 28. Oktober 2005 und legte zum Nachweis eine Turnusrechnung
der Bewag vom 6. Oktober 2005 vor, in der die alle zwei Monate zu entrichtenden Abschlagszahlungen auf 172,00
EUR festgesetzt worden waren und der Rechnungsbetrag am 24. November 2005 fällig gestellt wurde.
Der Agg. lehnte den Antrag am 25. Januar 2006 ab, da die Ast. über genügend eigene Mittel zur Begleichung der
Stromschulden verfüge.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Ast. wies der Agg. am 22. Mai 2006 als unbegründet zurück.
Am 16. Mai 2005 brachte die Ast. beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an,
mit welchem sie lediglich noch beantragte, den Nachzahlungsbetrag von 320,34 EUR als Darlehen zu übernehmen,
und vortrug, dass der Stromversorger nach einer weiteren Mahnung vom 18. April 2006 nun angekündigt habe, bei
Nichtausgleich der Forderung innerhalb von 14 Tagen die Stromversorgung einzustellen.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Agg. verpflichtet, die Stromnachforderung in Höhe
von 378,77 EUR als Darlehen zu übernehmen und ausgeführt, dass das dem Agg. nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährte
Ermessen bei der Entscheidung über eine Schuldübernahme auf die Darlehensvergabe verengt sei, da die schon
angekündigte Stromsperre eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage sei.
Gegen den Beschluss hat der Agg. am 31. Mai 2006 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt und zugleich
beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Er führt aus, dass die Ankündigung einer
Stromsperre nicht als eine Notlage anzusehen sei, die der Gefährdung der Unterkunft gleich käme. Die Ast. habe
keine Kleinkinder und eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu befürchten, es drohe auch keine
Wohnungslosigkeit. Auch sei es der Ast. zumutbar gewesen, ihre Schulden – jedenfalls zum Teil – selbst zu tilgen.
Der Vortrag der Ast., sie habe telefonisch den Versuch gemacht, mit dem Stromlieferanten eine
Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, sei unglaubwürdig.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Agg. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
26. Mai 2006 anzuordnen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 aufzuheben.
Die Ast. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Jelenewski zu bewilligen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsunterlagen des Agg. sowie die
Unterlagen des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner
Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht
(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich
nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Ein derartiger Fall liegt hier
vor. Rechtsgrundlage für die von der Ast. begehrte Übernahme der Stromschulden auf Darlehensgrundlage ist - wovon
auch die Beteiligten ausgehen - § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Hiernach kommt
die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wenn dies auch
dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II nicht direkt zu entnehmen ist, fällt hierunter auch die Übernahme von Schulden
für die Inanspruchnahme von Energie, wie sich unter Heranziehung der gesetzgeberischen Grundlagen ergibt (vgl.
Bundestags-Drucksache, 16/688 vom 15. 2. 2006, S. 14). Das Gericht geht – zumindest im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren – auch davon aus, dass unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen, die
vor Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 entstanden sind, denn sonst würde sich die Vorschrift erst
mit Zeitverzug rechtstatsächlich auswirken können, nämlich dann, wenn nach dem 1. April 2006 Schulden angefallen
sind. Auch ergibt sich aus den gesetzgeberischen Motiven das Bestreben, mit der Regelung unmittelbar im SGB II
eine Grundlage für die Übernahme von Miet-/Energieschulden zu schaffen und hierfür nicht mehr auf das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen, um die Leistungen aus einer Hand zu gewähren und
Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf diese Motive erscheint es sachgerecht, unter § 22 Abs. 5
n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen zu lassen, die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April
2006 bereits entstanden waren. Für die Frage, wann eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage eintritt,
kann demgegenüber auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe zurückgegriffen werden (vgl. die wortgleiche Regelung des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hiernach gehört die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie nach den
Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung der
Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (OVG Münster FEVS 35,24; OVG
Niedersachsen FEVS 34, 335; OVG Berlin FEVS 34, 163; vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-
Kommentar, 2005, § 34 Rn. 6; siehe auch SG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az.: S 55 SO 301/05 ER).
Der Hinweis des Agg. darauf, dass die Ast. keine kleineren Kinder zu versorgen habe und dass die Stromversorgung
auch zur Vermeidung von Gesundheitsschäden nicht unabdingbar sei, erscheint angesichts der Bedeutung der
Stromversorgung für die faktische Bewohnbarkeit jedenfalls für sich gesehen nicht als geeignetes Kriterium für eine
Differenzierung. Auch der Hinweis auf die zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (FEVS 44, 160) trägt eine gegenteilige Entscheidung nicht. Dem Urteil
lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Frage, ob Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen,
die aus dem Erwerb einer Rentenanwartschaft entstanden waren, vom Sozialhilfeträger übernommen werden können.
Die Ast. ist mit Blick auf den laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nicht in der Lage, den
entstandenen, offenen Betrag aus der Regelleistung aufzubringen. Die Schuldenübernahme zur Behebung der Notlage
ist daher gerechtfertigt. Sie schafft die Voraussetzung dafür, dass die Wohnung der Ast. mit Strom versorgt und so
eine unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessene Lebensführung gesichert wird. Das
Gericht geht – jedenfalls im einstweiligen Verfahren - mangels entgegenstehender tatsächlicher Umstände auch davon
aus, dass angesichts der drohenden Stromsperre jede andere Entscheidung als die Bewilligung ermessenfehlerhaft
(vgl. die Formulierung in § 22 Abs. 5 S. 1 n. F. SGB II: " können auch Schulden übernommen werden, soweit ") wäre.
Bei der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Ast. nach ihrem – nicht direkt widerlegten - Vortrag
bemüht hat, bei dem Stromversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln, dass aber die angebotenen monatlichen Raten
von 20,00 EUR von diesem nicht akzeptiert wurden. Auch hat sich die Annahme des Agg., dass der Stromversorger
Ratenzahlungsvereinbarungen mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren akzeptiere, als unrichtig erwiesen (vgl.
Schreiben der Fa. Vattenfall Europe vom 18. Mai 2006); zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 EUR hierfür
erhoben. Für die Ast. spricht auch, dass sie sich offenbar bemüht, den Ursachen des recht hohen Stromverbrauches
auf den Grund zu gehen und daher eine Überprüfung des Zählers beantragt hat. Da die Ursache dieser Höhe bisher
nicht bekannt ist, kann ihr dies – jedenfalls im einstweiligen Verfahren - nicht angelastet werden. Ebenfalls für eine
Einengung des Ermessens spricht, dass sich die Ast. bereit erklären wird – wie ihr Prozessbevollmächtigter auf
entsprechende Nachfrage des Gerichts erklärt hat -, dass der Agg. die Abschlagszahlungen und auch die fälligen
Zahlungen direkt an den Stromversorger überweisen kann, so dass in Zukunft mit einer Wiederholung des Auflaufens
von Zahlungsrückständen (Schulden) nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin,
dass ein erneutes Entstehen von Stromschulden durchaus zu einer anderen Ermessensentscheidung führen könnte.
Eine den Agg. weniger belastende Entscheidung ist derzeit nicht ersichtlich. Die Ast. auf die Möglichkeit zu
verweisen, ihre Wäsche in einer Münzwäscherei zu waschen und ihre Mahlzeiten in Imbissbetrieben und ähnlichen
Einrichtungen einzunehmen, würde mit größerem Kostenaufwand verbunden sein. Auch die Möglichkeit des Kaufs
eines Gaskochers mit Gasflasche, um damit in der Wohnung zu kochen, hält das Gericht für nicht geeignet, da es
Gefahren bergen kann und auch nicht ersichtlich ist, dass der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat. Eine
andere Möglichkeit, die aktuelle Notlage in Form der für den 26. Juni 2006 – nach zweimaliger Verlängerung dieser
Frist auf Intervention des Antragsgegners und des Gerichts - nunmehr endgültig angedrohten Stromsperre in der
erforderlichen Kürze der Zeit zu beheben, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher aufgrund einer Ermessensreduzierung
auf Null ein im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch. Aus den dargelegten Gründen liegt auch ein
Anordnungsgrund vor. Soweit das Gericht den als Darlehen zu übernehmenden Betrag auf 185,00 EUR begrenzt hat,
liegt der Grund hierfür darin, dass ein Mitarbeiter des Stromversorgers auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 21.
Juni 2006 angegeben hat, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung frühestens bei einem Rückstand von 100,00
EUR vorgenommen wird. Es erscheint daher bei der Abwägung geboten, den Agg. lediglich zur Übernahme des für die
Vermeidung der Stromsperre unbedingt Erforderlichen zu belasten. Da sich der aktuelle Rückstand der Ast. nach
telefonischer Auskunft vom 21. Juni 2006 auf 284 ,00 EUR beläuft, ist lediglich eine Darlehensübernahme in Höhe des
Betrages von 185,00 EUR unbedingt geboten. Soweit das Beschwerde führende JobCenter Spandau auch
Vollziehungsaussetzungsantrag nach § 175 SGG gestellt hat, ist dieser Antrag durch die Entscheidung über die
Beschwerde des Agg. obsolet geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
III.
Die Astin. hat auch Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Prozessbevollmächtigte hat insoweit mitgeteilt, dass sich in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Astin. Änderungen gegenüber der Erklärung vom 15. Mai 2006
nicht ergeben hätten. Die hinreichende Erfolgsaussicht erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges bei
summarischer und rechtlicher Prüfung. Dies ist nach dem oben Gesagten der Fall.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.