Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.07.2005

LSG Berlin-Brandenburg: eintragung im handelsregister, gesellschaft mit beschränkter haftung, verfassungskonforme auslegung, ingenieur, diplom, produktion, zugehörigkeit, industrie, verordnung, ddr

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 12 R 1327/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 1
ZAVtIVDBest 2, § 8 AAÜG
Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche und
sachliche Voraussetzung - Ingenieur - Diplom-Agraringenieur
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz und der während
dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Agraringenieurschule O-L
in der Fachrichtung Tierproduktion im Oktober 1969 das Recht, die Berufsbezeichnung
„Agraringenieur“ zu führen. Im Dezember 1975 verlieh ihm der Rat der Sektion
Tierproduktion und Veterinärmedizin der H-Universität zu Berlin den akademischen Grad
„Diplom-Agraringenieur“.
Nach einer vorangegangenen Beschäftigung beim volkseigenen Gut Geflügelzucht in M-
B war der Kläger ab dem 16. Juni 1967 als Geflügelzuchtmeister beim volkseigenen
Betrieb K in K W angestellt. Vom 1. Januar 1975 bis zum 16. April 1979 war er als
Abteilungsleiter beim volkseigenen Gut G und ab dem 17. April 1979 als
Fachgebietsleiter erneut beim VEB K K W beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1980 arbeitete
er als Abteilungsleiter beim VEB Z in S, später (offenbar ab 1983) VEB Z, der durch
Umwandlung nach dem Treuhandgesetz in die S GmbH i. A. umgewandelt wurde. Das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestand bis zum 30. Juni 1993 fort.
Den vom Kläger am 13. November 2003 gestellten „Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften“ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.
November 2003 ab, da der VEB Z bereits vor dem 30. Juni 1990 „privatisiert“ worden
sei. Den vom Kläger unter Hinweis auf die „Privatisierung“ (erst) am 16. Mai 1991
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar
2004 zurück, da der Z.betrieb S, bei dem der Kläger am 30. Juni 1990 eine
Beschäftigung ausgeübt habe, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens gewesen sei. Die Individualumstände der Privatisierung könnten nicht
berücksichtigt werden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im
Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an. Die
Eintragung im Handelsregister sei am 28. Juni 1990 erfolgt.
Die am 12. März 2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Cottbus durch Urteil vom
14. Juli 2005 abgewiesen. Der Kläger könne die begehrten Feststellungen nicht
verlangen. Ihm sei in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine
Versorgungszusage erteilt worden. Er habe auch keinen Anspruch auf eine „fiktive“
Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Er sei am 30.
Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens beschäftigt gewesen. „Produktionsbetriebe“ im Sinne der
Versorgungsordnung für Angehörige der technischen Intelligenz seien nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe der Industrie, die die
industrielle (standardisierte) Fertigung von Sachgütern betrieben hätten. Die
„Produktion“ von Küken bzw. Hennen sei nicht einer industriellen Fertigung, d. h. der
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„Produktion“ von Küken bzw. Hennen sei nicht einer industriellen Fertigung, d. h. der
Massenproduktion von Sachgütern gleichzustellen. Nach § 90a Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) seien Tiere keine Sachen. Zudem sei der VEB Z nicht einem der
acht letzten Industrieministerien der DDR nachgeordnet gewesen, sondern dem
Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Ebenso wenig sei dieser
Betrieb ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 gewesen.
Gegen das ihm am 18. August 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner
am 22. August 2005 eingelegten Berufung.
Zu deren Begründung führt der Kläger an, dass in seinem letzten Beschäftigungsbetrieb
am 30. Juni 1990 industrielle Tierproduktion betrieben worden sei. Für die Bewertung, ob
dies eine Produktion von Sachgütern sei, könne nicht § 90a Satz 1 BGB herangezogen
werden. Vielmehr sei von der Bewertung des Zivilgesetzbuches (ZGB [der DDR]) bzw.
des alten Bürgerlichen Gesetzbuches auszugehen. Nach § 467 Abs. 1 ZGB seien auch
Tiere Sachen (gewesen). Dementsprechend sei in seinem letzten Beschäftigungsbetrieb
eine industrielle Massenproduktion von Sachgütern betrieben worden. Nicht
entscheidend sei, dass der Betrieb keinem Industrieministerium zugeordnet gewesen
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 20. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1969
bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die „Produktion“ von Küken bzw. Hennen sei nicht einer industriellen Fertigung, d. h.
Massenproduktion von Sachgütern gleichzustellen.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten auf das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R) hingewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der
Beklagten vorgelegte ZV-Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1
SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er kann – wie bereits das Sozialgericht
im Ergebnis richtig erkannt hat – von der seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des
Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG]
vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der
Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See) Beklagten die von ihm begehrten Feststellungen nicht
verlangen.
Der von ihm verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz (und der
währenddessen erzielten Arbeitsentgelte) könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3
Satz 1 und 4 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]
ergeben. Dieses Gesetz ist indes nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger
anwendbar.
Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch
oder eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ihm ist zu
keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden
Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine
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Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine
Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz
2 AAÜG). Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen
könnte, ist ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Kläger hätte auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sog.
erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des
am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was – nur –
dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R –
und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche
Beschäftigung hat er nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige
der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn nicht
vorgesehen.
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August
1950 (GBl. S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) mussten dazu drei
Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung wurde danach Personen
gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche
Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder
in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend
BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versorgungsberechtigte
Angehörige der technischen Intelligenz waren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung
„Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie
Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaues, der
Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker“.
Ferner gehör(t)en zu diesem Kreis „Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an
den Fach- und Hochschulen“.
Der Kläger war (und ist) nicht berechtigt, eine dieser Berufsbezeichnungen zu führen.
Insbesondere war (und ist) der Kläger nicht „(Diplom-)Ingenieur“ und nicht berechtigt,
diese Berufsbezeichnung (oder diesen Titel) zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts sind „Ingenieure“ im Sinne dieser Bestimmung nur solche, die
nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April
1962 (GBl. II S. 278) berechtigt waren und sind, die Bezeichnung „Ingenieur“ oder
„Diplom-Ingenieur“ zu führen. Diese Berechtigung hat der Kläger nicht, der („lediglich“)
die Berufsbezeichnung „Agraringenieur“ bzw. den akademischen Grad „Diplom-
Agraringenieur“ führen darf. Das Bundessozialgericht hat der genannten Verordnung
sowie den Anordnungen über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der
Hoch- und Fachschulbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 sowie 4. März 1988
entnommen, dass nur Personen, die ein (ingenieur-)technisch-wissenschaftliches
Studium abgeschlossen haben, die Berufsbezeichnung „Diplom-Ingenieur“ führen
dürfen; von denjenigen, die – wie der Kläger – ein agrarwissenschaftliches Studium
abgeschlossen haben, dürfen nur die Absolventen der technisch-wissenschaftlich
ausgerichteten Studiengänge Mechanisierung der Landwirtschaft und
Lebensmitteltechnologie diese Berufsbezeichnung führen. „Die Berufsbezeichnung
,Ingenieur‘ ist dem in anderen Studiengängen vergebenen Titel,Diplom-Agraringenieur‘
nicht gleichzusetzen“ (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R –). Der Senat
sieht keine rechtliche Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und darüber
hinausgehend den Kreis der Versorgungsberechtigten zu erweitern.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in einer früheren
Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2)
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Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2)
ausgeführt hat, dass der dortige Kläger, der berechtigt war, die Berufsbezeichnung
„Agraringenieur“ zu führen, „(damit) ... am 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung
für eine Einbeziehung in die (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
erfüllte)“. Davon ist das Bundessozialgericht – wenn auch ohne dies ausdrücklich
kenntlich zu machen – wieder abgerückt – sofern es sich bei jener Bemerkung nicht
ohnehin nur um eine missverständliche, auf die Sicht des dortigen Klägers abstellende
Formulierung gehandelt haben sollte (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 23. August
2007 – B 4 RS 7/06 R – am Ende).
Danach kommt es aber nicht mehr darauf an, ob der Betrieb vor dem 30. Juni 1990
„privatisiert“ (richtig: bereits in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
umgewandelt) war, und auch nicht darauf, ob die industrielle „Produktion“ von Küken
oder Legehennen eine industrielle Produktion von Sachgütern ist.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht
erfüllt. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts ab, sondern folgt dessen Rechtsprechung.
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