Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.08.2010

LSG Berlin und Brandenburg: zivilprozessordnung, post, prozesskosten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.08.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 165 SF 5110/10 E
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 SF 172/10 B PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren
der Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht (SG) vom 8.
Juni 2010 richtet, ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Verfahren der Erinnerung gegen
Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das SG gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
endgültig und damit unanfechtbar entscheidet. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des
Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen
sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines
Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG) nämlich auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Erinnerungsverfahren
die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch Beschluss des Senats
vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -). Vorliegend hat das SG auch nicht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint, so dass die Beschwerde nicht gemäß § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist. Denn es hat in dem angefochtenen Beschluss auch dargelegt, dass
hinreichende Erfolgsaussichten für die Erinnerung des Klägers nicht ersichtlich seien.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger ist für das Erinnerungsverfahren keine PKH unter Beiordnung
von Rechtsanwalt E zu bewilligen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger bei einer PKH-Bewilligung gegenüber
einem Bemittelten besser gestellt würde, der sein Kostenrisiko abwägen muss. Ein sein Kostenrisiko vernünftig
abwägender Bürger, der die Prozesskosten – hier die Kosten eines Prozessbevollmächtigten – aus eigenen Mitteln
finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht betreiben, wenn das Kostenrisiko weit höher liegt als der streitige Betrag
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR
1440/96 – juris). Dies ist vorliegend bei einem streitigen Betrag von (nur) 14,90 EUR nebst Zinsen und dem sich
demgegenüber ergebenden Kostenrisiko für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne weiteres der Fall. Denn die
Betragsrahmengebühr für die Erinnerung beläuft sich nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 15,- bis 160,- EUR. Hinzu kommen Post- und Telekommunikationspauschale
(10,40 EUR) sowie Umsatzsteuer. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger würde daher für das
Erinnerungsverfahren keinen Rechtsanwalt beauftragen. Auf die in dem angefochtenen Beschluss zitierte
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird ergänzend Bezug genommen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz
1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).