Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.03.2009

LSG Berlin-Brandenburg: versicherungspflicht, europäische union, rente, höchstdauer, erwerbsunfähigkeit, beitragspflicht, arbeitslosigkeit, leistungsbezug, beitragszeit, gegenleistung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 448/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 3 S 1 Nr 1a
SGB 6, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6, § 54
SGB 6, § 55 SGB 6
Ausschluss der Rentenversicherungspflicht bei einer von einem
außerstaatlichen Leistungsträger geförderten beruflichen
Bildungsmaßnahme
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009
wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März
1996 Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand
und ob die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Zeit als Pflichtbeitragszeit dem Kläger
eine höhere Rente zu gewähren hat.
Der 1958 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 26. Juni
1998 eine berufliche Qualifizierung zum Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI D P A
für W GmbH (im Folgenden als „CDI“ bezeichnet). Der Durchführung der
Bildungsmaßnahme lag ein „Qualifizierungsvertrag“ zwischen dem Kläger und der CDI
vom 20. Dezember 1995 zugrunde, der als Gegenleistung die Zahlung von Gebühren
vorsah. Kostenträger dieser Maßnahme war die Beigeladene, die in diesem
Zusammenhang mehrere Bescheide erließ: Mit einem Bescheid vom 01. März 1996,
geändert durch Bescheid vom 21. Juni 1996, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04. Juli 1996 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 23.
März 1996 Unterhaltsgeld (UHG) nach § 4 der Richtlinien des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes
(ESF-RL) bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 05. März 1996 wurde dem Kläger für
die Zeit ab dem 25. März 1996 UHG auf der Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG) bewilligt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000. Für die streitige Zeit waren in der
Anlage 2 dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) folgende Zeiten vermerkt:
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten,
Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2003 bezog sich der Kläger auf
dieses Widerspruchsschreiben und begehrte die Berücksichtigung der
Änderungsbescheide des Arbeitsamtes Berlin Südwest vom 23. Juli und 10. September
2003. Da noch andere Zeiten mit dem Arbeitsamt (hier: 02. Januar 1996 bis zum 24.
März 1996 und 01. Juli 1976 bis zum 30. November 1976) geklärt würden, empfehle es
sich, Nachzahlungen zu sammeln.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu fest, da sich die Beitragszeit vom 03. bis zum 24.
Januar 2000 geändert habe. Veränderte Feststellungen zur streitgegenständlichen Zeit
ergeben sich aus dem Bescheid sowie dessen Anlagen nicht. Den hiergegen am 09. Juli
2004 eingelegten Widerspruch, mit welchem der Kläger vortrug, in der streitigen Zeit
wegen des Bezugs von UHG versicherungspflichtig gewesen zu sein und die Prüfung der
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wegen des Bezugs von UHG versicherungspflichtig gewesen zu sein und die Prüfung der
„Fachschulausbildung“ vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 von Amts wegen
begehrte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) und erließ am 17. November 2004 einen weiteren
Rentenbescheid, mit dem sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu
feststellte, da sich Beitragszeiten vom 21. August bis zum 09. September 1995, vom 30.
Oktober bis zum 01. November 1995, vom 01. Dezember 1995 bis zum 01. Januar 1996
und vom 25. März 1996 bis zum 18. Juni 1998 sowie die Anrechnungszeit vom 02. Januar
bis zum 24. März 1996 geändert hätten. Für die streitige Zeit waren in der Anlage 2
dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) nunmehr folgende Zeiten vermerkt:
Auf Seite 6 dieses Rentenbescheides hieß es unter der Überschrift „Hinweise“ darüber
hinaus, der Bezug von UHG aus dem ESF führe nicht zur Versicherungspflicht nach § 3
Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Gegen den Bescheid vom 17. November 2004 legte der Kläger am 09. Dezember 2004
Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Zeit vom 02. Januar 1996 bis
24. März 1996 müsse als Pflichtbeitragszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt
werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 17. November 2004 zurück. Zur Begründung führte sie an,
„Leistungsträger“ im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei nur ein innerstaatlicher
Leistungsträger. Versicherungspflicht komme bei UHG nur in Betracht, wenn ein in § 19
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) genannter Träger der Arbeitsförderung
Träger der bezogenen Sozialleistung sei. Werde, wie hier, UHG aus dem ESF bezogen,
führe dieser Bezug nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, da Träger
der Leistung dann kein innerstaatlicher Leistungsträger sei.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein
Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus Artikel 79 Abs. 3 des
Grundgesetzes (GG) und Artikel 23 GG folge, dass nicht nur innerstaatliche
Leistungsträger UHG versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI leisten
könnten. Im Übrigen habe die Beigeladene als Leistungsträger das UHG an den Kläger
direkt überwiesen, trage daher zusammen mit der Beklagten als innerstaatliche
Behörden auch direkte Verantwortung für die Einhaltung des SGB VI. Die ESF-RL könnten
nicht Bundesrecht brechen. Die Versicherungspflicht bestimme sich nach der Person
und ihrem Stand, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Auszubildender, nicht nach dem
Stand des Arbeitgebers oder Trägers. Er habe im streitigen Zeitraum außerdem auch
die Voraussetzungen für den Bezug von UHG nach den Vorschriften des AFG erfüllt, die
Beigeladene hätte ihm deswegen UHG nach dem AFG statt nach den ESF-RL gewähren
müssen.
Auf Hinweis des SG hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2006 festgestellt, dass
der Bezug von UHG aus dem ESF in der hier streitigen Zeit nicht zur Versicherungs- und
Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
geführt habe. Zur Begründung hat sie angeführt, die Leistung sei aus dem ESF bezogen
und somit nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht worden. Es obliege
allein der Beigeladenen, nach welcher Vorschrift UHG bewilligt werde. Eine
Sachentscheidung, ob während der vom Kläger durchgeführten Maßnahme
gegebenenfalls auch ein Anspruch auf UHG nach dem AFG bestanden habe, könne von
ihr - der Beklagten - nicht getroffen werden. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. Mai
2006 eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 03. April 2008 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat des Weiteren eine Probeberechnung der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit vom 25. September 2008 zu den Akten gereicht, bei welcher
angenommen worden ist, dass der Kläger in der streitigen Zeit UHG nach dem AFG mit
einem fiktiven Bemessungsentgelt in Höhe von monatlich 2.032,25 DM bezogen hat.
Danach hat sich eine Erhöhung der monatlichen Rentenanwartschaft für den Zeitpunkt
01. Dezember 2000 um 4,99 DM gegenüber den Berechnungen aus dem
Rentenbescheid vom 17. November 2004 ergeben.
Anschließend hat das SG mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Arbeitsagentur Berlin-
Süd zum Verfahren nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beigeladen und die Leistungsakten der Beigeladenen eingesehen sowie Kopien hieraus
in den Rechtsstreit eingeführt.
Das SG hat mit Urteil vom 19. März 2009 die Klage insoweit als unbegründet
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Das SG hat mit Urteil vom 19. März 2009 die Klage insoweit als unbegründet
zurückgewiesen, als sie auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 nach § 3 Satz 1
Nr. 3 SGB VI sowie auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung dieser
Zeit als Beitragszeit gerichtet worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge aus den
Schriftsätzen des Klägers vom 21. März 2005 und 01. März 2009 hat es die Klage für
unzulässig gehalten. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten
vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2008 seien
rechtsmäßig. Es hat auf die Begründung der Bescheide und Widerspruchsbescheide
Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob
die Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 UHG
nach dem AFG hätte bewilligen müssen. Maßgeblich sei allein, dass ihm die Beigeladene
tatsächlich lediglich UHG nach den ESF-RL bewilligt und damit zugleich die Bewilligung
von UHG nach dem AFG abgelehnt habe. Der Bescheid der Beigeladenen vom 01. März
1996 sei bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG
bindend. Die Versicherungspflicht folge entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht
aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er sei während der beruflichen Bildungsmaßnahme zum
Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI nicht im Sinne dieser Vorschrift „beschäftigt“
gewesen. Eine Beschäftigung i. S. d. Vorschriften über die Versicherungs- und
Beitragspflicht setze die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Diese
werde durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch
die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und
Art der Arbeitsauführung erfüllt. Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stehe
dabei weniger die Erbringung produktiver Arbeit als die Vermittlung beruflicher
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden
beschäftigt seien, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den
Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und
Fertigkeiten eingegliedert seien. Daran fehle es hier. Der Durchführung der
Bildungsmaßnahme habe ein „Qualifizierungsvertrag“ zwischen dem Kläger und der CDI
zugrunde gelegen, der als Gegenleistung die Zahlung von Gebühren vorgesehen habe.
Der Kläger sei nicht bei der CDI beschäftigt gewesen, vielmehr habe er gegen Vergütung
eine Dienstleistung einer Bildungseinrichtung in Anspruch genommen. Soweit der Kläger
sinngemäß begehre, die Beigeladene zu verurteilen, ihren Bescheid vom 01. März 1996
bezüglich der Bewilligung von UHG nach den ESF-RL für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis
zum 24. März 1996 aufzuheben, sei diese Klage unzulässig, da es an einem
Verwaltungsverfahren fehle. Insoweit hätte der Kläger zunächst einen
Überprüfungsantrag bei der Beigeladenen stellen müssen, um eine rechtsbehelfsfähige
Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 01. März 1996 herbeizuführen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Kern fort.
Er ist der Auffassung, in dem streitigen Zeitraum habe Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil die Beigeladene ihm UHG nach dem
AFG hätte bewilligen müssen. Er verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 17. Mai 2001 – B 7 AL 42/00 R -.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 aufzuheben und
1. den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass in dem
Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand,
2. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17. November 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu verurteilen, ihm unter
Berücksichtigung der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 als
Pflichtbeitragszeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI höhere Rente zu gewähren,
3. die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 01. März 1996 zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 UHG nach § 44
AFG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Mai 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten
Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG
durch Beschluss zurückweisen, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 24. April 2006 und im
Widerspruchsbescheid vom 03. April 2008 ausgeführt, dass der Bezug von UHG aus dem
ESF nach § 4 ESF-RL vom 26. März 2003 (BAnz. Jahrgang 55, S. 6065) im Zeitraum vom
02. Januar bis zum 24. März 1996 keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2004 maßgeblichen Fassung begründet hat, denn das UHG nach den ESF-RL
wird nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht (vgl. Grintsch in
Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl. 2008, Randnr. 24 zu § 3 SGB VI; Fichte in
Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Randnr. 76 zu § 3 SGB VI mit Verweis auf die
Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 – BT-Drucks. 11/4124 S. 149). Auf
die Leistungen aus dem ESF besteht kein Rechtsanspruch (§ 1 ESF-RL). Die
Bundesagentur kann nach der ESF-RL i. V. m. den hierzu ergangenen
Durchführungsanweisungen sowie den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und
der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften aus Mitteln des ESF Leistungen für die
Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung gewähren, jedoch nur im
Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel. Leistungsträger ist somit nicht die Bundesagentur
für Arbeit bzw. die örtlich zuständige Arbeitsagentur, sondern die Europäische Union.
Die Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht – wie das SG ebenfalls zutreffend
herausgearbeitet hat – aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn der Kläger war bei der CDI
nicht beschäftigt i. S. d. § 7 Abs. 1, 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Hinsichtlich der weiteren Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die
ausführliche und überzeugende Darstellung des SG in seinem Urteil vom 19. März 2009
Bezug.
Im Übrigen ist für den streitigen Zeitraum bereits die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI anerkannt.
Entsprechende Pflichtbeiträge sind im angefochtenen Rentenbescheid vom 17.
November 2004 berücksichtigt worden.
Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Der Bescheid vom 17. November 2004 – der alle vorigen
Rentenbescheide nach § 86 SGG ersetzt hat – in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig. Weitere (Pflicht-)
Beitragszeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger von der Beigeladenen die Aufhebung des Bescheides vom 01. März
1996 und die Gewährung von UHG nach § 44 AFG begehrt, ist die Berufung schließlich
unbegründet. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass einer Verurteilung die
Bestandskraft des Bescheides vom 01. März 1996 entgegensteht. Auch im Rahmen der
notwendigen Beiladung steht eine bindende Ablehnung der Verurteilung entgegen (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr.
18b zu § 75 SGG).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
liegen nicht vor.
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