Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2006

LSG Berlin-Brandenburg: heizung, vermieter, aufrechnung, anrechenbares einkommen, verrechnung, betriebskosten, minderung, leistungsanspruch, erlass, rechtsgrundlage

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 AS 278/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs
1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 SGB 10,
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
1 SGB 2 vom 31.07.2006
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten für Unterkunft und
Heizung - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung -
Abgrenzung Einkommen/Vermögen - Abzug der
Versicherungspauschale - Zulässigkeit der Aufrechnung
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte
den Anspruch des Klägers auf Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2005
um mehr als 63,13 Euro reduziert hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die für den Monat August 2005 aufgerechneten 93,13 Euro
an den Kläger auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte
Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Anrechnung eines
Betriebskostenguthabens für das Jahr 2004 in Höhe von 93,13 Euro auf die vom
Beklagten bewilligten Leistungen nach dem SGB II im Monat August 2005.
Der 1953 geborene Kläger bezog seit März 2004 Arbeitslosenhilfe. Die vom Beklagten
für die Zeit ab Januar 2005 bewilligten Leistungen nach dem SGB II (unter anderem
Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2005 für die Zeit von Juni bis November 2005)
umfassten die Regelleistung sowie 228,56 Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung.
In einer vom Vermieter des Klägers am 16. Juni 2005 für die Zeit von Januar bis
Dezember 2004 erstellten Betriebskostenabrechnung wurde zu Gunsten des Klägers ein
Betriebskostenguthaben in Höhe von 93,13 Euro berechnet; diesen Betrag behielt der
Kläger bei Überweisung der Miete für Juli 2005 an seinen Vermieter ein. Für die Zeit ab
August 2005 wurden um 3,67 Euro monatlich geringere Vorauszahlungen für Heiz- und
Betriebskosten festgesetzt, was zu einer Minderung der Gesamtmiete von 237,56 auf
233,89 Euro führte. Hiervon machte der Kläger dem Beklagten am 12. Juli 2005
Mitteilung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 („Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“) bewilligte der
Beklagte für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 folgende Leistungen, im
Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) jeweils unter Abzug einer
Warmwasserpauschale von 9 Euro:
Juni 2005:
228,56
Juli 2005:
480,43 Euro (345 Euro zzgl. 135,43 Euro KdU;
228,56
August bis November 2005:
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August bis November 2005:
224,89
Der Bescheid enthielt den Zusatz:
“Folgende Änderungen sind eingetreten: Änderung der Miete ab dem 1. Juli 2005,
durch die Betriebskostenabrechnung haben Sie für den Monat Juli ein Guthaben von
93,13 Euro erhalten. Dieses Guthaben wird mit der Augustanweisung verrechnet, da Sie
die anteilige KdU Miete bereits von uns überwiesen bekommen haben. Im beigefügten
Berechnungsbogen finden Sie Einzelheiten zur Berechnung und Änderung der
Leistungshöhe. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen
werden insoweit aufgehoben.“
Für den Monat August 2005 kamen daraufhin aufgrund der Aufrechnung nur 131,76 Euro
(224,89 Euro minus 93,13 Euro) an Kosten für Unterkunft und Heizung zur Auszahlung.
Mit seinem hiergegen am 4. August 2005 erhobenen Widerspruch rügte der Kläger
zunächst, dass die geringeren Kosten für Unterkunft und Heizung (224,89 Euro statt
228,56 Euro) schon ab Juli 2005 statt ab August 2005 berechnet worden seien.
Außerdem habe das Betriebskostenguthaben in Höhe von 93,13 Euro nicht mit den
Leistungen für August verrechnet werden dürfen. Das Guthaben beziehe sich auf
Leistungen im Jahre 2004 und sei daher seinem Vermögen für das Jahr 2004
zuzurechnen. Der Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter sei jeweils zum
Zeitpunkt der Überweisung von Miete und Mietnebenkosten entstanden. Es könne ihm
nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Vermieter erst im Juni 2005 eine entsprechende
Abrechnung vorgelegt habe.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005
zurück. Im Juli 2005 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,43
Euro und nicht wie bislang in Höhe von 228,56 Euro übernommen worden Dies sei auf
das Guthaben in Höhe von 93,13 Euro aus der Betriebskostenabrechnung
zurückzuführen. Weil das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung mindere, sei es bei der Berechnung des Bedarfs zu
berücksichtigen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die
Betriebskostenabrechnung erfolgt sei. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Auszahlung
des Guthabens. Der Kläger müsse das Guthaben zur Minderung seiner Kosten für
Unterkunft und Heizung einsetzen.
Mit der am 12. Dezember 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Soweit er sich mit seinem Widerspruch dagegen gewandt habe, dass der
Beklagte die geringfügig geringere Miete schon für den Monat Juli 2005 berücksichtigt
habe, sei sein Widerspruch überhaupt nicht beschieden worden. Im Übrigen sei die
Argumentation des Beklagten unzutreffend. Er verkenne, dass der
Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter dem Jahr 2004 zuzurechnen sei.
Leistungen nach dem SGB II beziehe er aber erst ab dem 1. Januar 2005. So sei es auch
ausgeschlossen, etwa Leistungen nach dem SGB II für eine sich auf das zurückliegende
Jahr 2004 beziehende Betriebskostennachzahlung zu erhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, bei der Anrechnung
der Betriebskostennachzahlung komme es auf den Zeitpunkt des Zuflusses bzw. der
Verrechnung mit der Miete an.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 10. Februar 2006 stattgegeben,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 aufgehoben und den Beklagten
verurteilt, den für August 2005 einbehaltenen Betrag in Höhe von 93,12 Euro (richtig:
93,13 Euro) an den Kläger auszuzahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im
Wesentlichen ausgeführt: Als Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende
Teilaufhebung der Leistungsbewilligung komme nur § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X i. V. m. §
330 Abs. 3 SGB III in Betracht. Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II scheide aus, weil diese
voraussetze, dass die entstandene Leistungsüberzahlung im Juli 2005 auf grob
fahrlässigen Falschangaben des Klägers beruhe, was nicht der Fall sei. Ob ergänzend zur
Aufrechnung nach § 43 SGB II die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I anwendbar sei, könne
offen bleiben, weil es für eine Aufrechnung jedenfalls an einer vollziehbaren
Erstattungsforderung fehle. Die Kürzung der Unterkunftskosten für August 2005 sei
somit schon mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, so dass der Kläger
einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz zu den vollen Unterkunftskosten in Höhe
des verrechneten Guthabens habe. Im Übrigen handele es sich bei dem
Abrechnungsguthaben um anrechnungsfreies Einmaleinkommen. Sofern
Nachforderungen für Heizungsenergie oder Betriebskosten als reguläre Kosten der
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Nachforderungen für Heizungsenergie oder Betriebskosten als reguläre Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien, spiele es keine Rolle, ob sie in
einem Zeitraum entstanden seien, als der Mieter noch nicht hilfebedürftig war. Im
Umkehrschluss folge daraus, dass Erstattungen zu viel vorausgezahlter Heiz- oder
Betriebskosten einer Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nicht unter Verweis
auf den Entstehungszeitraum entzogen werden könnten. Allerdings unterlägen sie im
Verhältnis zum Leistungsträger nur dann einer strengen Zweckbindung zur Verringerung
der laufenden Unterkunftskosten, wenn der Leistungsträger in der Ansparphase für diese
Kosten aufgekommen sei. Nur dann stehe ihm das Betriebskostenguthaben ungekürzt
zu. Habe der aktuell Hilfebedürftige dagegen, wie der Kläger, die Vorauszahlungen vor
Eintritt in den Leistungsbezug entrichtet, fehle ein solcher Zusammenhang. Dass der
Vermieter eine Verrechnung mit laufenden Mietkosten vorgenommen habe, betreffe nur
die Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien. Der Kläger wäre nicht daran
gehindert, vom Vermieter eine Überweisung oder Barauszahlung des Guthabens zu
verlangen oder einer Verrechnung mit Schulden zuzustimmen. Das
Betriebskostenguthaben unterliege unter diesen Voraussetzungen den regulären
Regelungen zur Einkommensanrechnung. Einschlägig sei insoweit § 2 Abs. 3 Alg II-VO, da
es sich bei dem Guthaben um Einmaleinkommen handele. Einmaleinkommen sei
danach, bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro, in Form einer
Verbrauchsberechnung im Zuflussmonat anzurechnen. Im Falle des Klägers hätte dies
zu einer Leistungseinstellung für einen Tag geführt. Nach Ansicht des Gerichts sei das
Betriebskostenguthaben jedoch ganz von einer Anrechnung auf den laufenden Bedarf
auszunehmen. Dies gebiete die in § 2 Abs. 3 Alg II-VO vorgesehene normative Korrektur
der strengen Zuflusstheorie. Sie sei nicht nur für Härtefälle gedacht, sondern als
Korrektiv gegen die Anrechnung solcher Einkommenszuflüsse, die nach allgemeiner
Anschauung und sachgerechter Handhabung des Nachranggrundsatzes keine Kürzung
der laufenden Sozialleistung rechtfertigen. Außerdem seien nach Ansicht des Gerichts
angesichts der äußerst knapp kalkulierten Regelsätze einmalige Einkommenszuflüsse,
die der Begünstigte vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln aufgebracht
habe, in den Grenzen des Kontrollbetrages von 172,05 Euro (Rechtsgedanke aus § 11
Abs. 3 SGB II) grundsätzlich anrechnungsfrei zu stellen. Hinzu komme, dass der Mieter
weder auf die Kalkulation der Vorauszahlung noch den Zeitpunkt der Abrechnung irgend
einen Einfluss habe. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Rechtsstreits sei die
Berufung zuzulassen.
Gegen das ihm am 23. März 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11. April 2006
Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verrechnung
des Betriebskostenguthabens mit der laufenden Miete durch den Vermieter betreffe
nicht nur die Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien, sondern erfasse auch die
Leistungsverpflichtung des Beklagten. Sie wirke bedarfsreduzierend. Nach § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II sei der Beklagte verpflichtet, Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, sofern diese angemessen seien.
Der Beklagte sei damit verpflichtet, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der
monatlich bestehenden Zahlungsverpflichtung des Mieters zu übernehmen. Daher sei er
auch verpflichtet, Nachforderungen für Betriebskosten zu übernehmen, während z. B.
Mietminderungen hinsichtlich der zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung
reduzierend wirkten. Es bestehe eine klare Akzessorietät zwischen der Höhe der
monatlichen Zahlungsverpflichtung des Mieters und den Kosten für Unterkunft und
Heizung. Im Falle des Klägers dürfte der Vermieter für den Monat Juli 2005 eine
Aufrechnung vorgenommen haben. Daher habe sich die Mietschuld des Klägers für den
Monat Juli 2005 um 93,13 Euro reduziert. Weil ein Bedarf lediglich in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen bestehen könne, müsse die Verringerung der
Zahlungsverpflichtung des Klägers auch zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtung
des Beklagten hinsichtlich der Kosten nach § 22 SGB II führen. Darüber hinaus sprächen
Sinn und Zweck von § 22 SGB II für eine bedarfsreduzierende Wirkung einer
Betriebskostenrückzahlung, sofern diese, wie im vorliegenden Fall, direkt mit einer
Monatsmiete verrechnet werde. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 12. Juli 2005
mitgeteilt worden, dass sich aufgrund des Betriebskostenguthabens der Zahlbetrag für
die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Juli 2005 reduziert habe. Da eine
Auszahlung für diesen Monat bereits erfolgt sei, sei der Betrag mit der Augustzahlung
aufgerechnet worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 aufzuheben und die Klage
gegen den Bescheid vom 12. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17. November 2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Abrechnung der Mietnebenkosten für
2004 datiere vom 16. Juni 2005 und sei ihm am 1. Juli 2005 zugegangen. Nicht sein
Vermieter sondern er selber habe ohne weitere Absprache, aber nach langjähriger
Übung, das sich ergebende Guthaben mit der Mietüberweisung am 4. Juli 2005
verrechnet. Die Mietänderung habe er dem Beklagten am 12. Juli 2005 angezeigt. Dies
sei ihm ausreichend erschienen, weil die Mietänderung ja erst zum 1. August 2005 in
Kraft getreten sei und nicht, wie vom Beklagten im Bescheid vom 12. Juli 2005
angenommen, schon am 1. Juli 2005. Die Betriebskostenerstattung beziehe sich auf das
Jahr 2004 und dürfe keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug im Jahre 2005 haben.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen,
der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und
der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen
Verhandlung nicht vertreten war, denn die ordnungsgemäße Ladung enthielt einen
entsprechenden Hinweis (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar ist im Wesentlichen nur streitig, ob im
Monat August 2005 ein Betrag von 93,13 Euro auf den Leistungsanspruch des Klägers
angerechnet werden durfte. Das Sozialgericht Berlin hat aber die Berufung zugelassen,
wenn auch nur in den Entscheidungsgründen und nicht im Tenor des Urteils, wie es
erforderlich wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 5 zu § 136 und Rdnr. 39
zu § 144). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden
(§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGG).
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Der Beklagte
durfte nur ein Einkommen in Höhe von 63,13 Euro auf die dem Kläger für Juli 2005
zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung anrechnen; der Änderungsbescheid
vom 12. Juli 2005 ist jedoch rechtswidrig und aufzuheben, soweit der Beklagte die
Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro außer Betracht gelassen hat (unten 1.)
Soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung der für den Monat August 2005
aufgerechneten 93,13 Euro an den Kläger verurteilt hat, ist die Berufung
zurückzuweisen, denn die vorgenommene Aufrechnung ist rechtswidrig (unten 2.).
1. Zur Rechtmäßigkeit der mit dem Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 verfügten
teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung:
a) Für den Monat Juni 2005 enthielt der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2005 keine
Änderung im Hinblick auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung, wie sie im
bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juni 2005 bewilligt worden waren. Hier wie dort
wurden zutreffend 228,56 Euro festgesetzt.
b) Soweit die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate August bis
November 2005, zurückgehend auf die Neuberechnung der Mietnebenkosten durch den
Vermieter, von 228,56 Euro auf 224,89 Euro (also um 3,67 Euro) abgesenkt wurden, ist
der angefochtene Bescheid rechtmäßig; er wird insoweit auch vom Kläger nicht
beanstandet. Die Aufhebung der ursprünglich auf diesen Zeitraum bezogenen
Leistungsbewilligung vom 10. Juni 2005 basiert auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Selbst wenn der
Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 keinen ausdrücklichen Bezug nimmt auf § 48 SGB
X, so wird doch der Wille des Beklagten deutlich, den Bewilligungsbescheid vom 10. Juni
2005 teilweise aufzuheben und die laufenden Leistungen der neuen Miethöhe
anzupassen. Hierzu war der Beklagte auch zwingend gehalten, Ermessen räumt § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht ein.
c) Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit der Beklagte die dem Kläger
im Juli 2005 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung angesichts der im
selben Monat zugeflossenen Betriebskostenerstattung nachträglich abgesenkt hat. Die
im erstinstanzlichen Urteil vertretene Rechtsauffassung geht insoweit am Gesetz vorbei.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte nicht auch schon für Juli 2005
eine gesenkte Miete zugrunde gelegt. Der Kläger erhielt für Juli 2005 tatsächlich
Leistungen in Höhe von 228,56 Euro, und dabei soll es nach dem Willen des Beklagten
als Berechnungsgrundlage auch bleiben. Mit dem Bescheid vom 12. Juli 2005 wurden die
dem Kläger zustehenden Leistungen wie folgt berechnet: 345 Euro Regelsatz zzgl.
135,43 Euro KdU (228,56 Euro minus 93,13 Euro Betriebskostenerstattung = 135,43
Euro). Auf einem Versehen dürfte dabei beruhen, dass im Bescheidtext von einer
Mietänderung ab 1. Juli 2005 die Rede ist; rechnerisch wurde sie jedenfalls erst ab 1.
August 2005 umgesetzt.
Rechtsgrundlage für die nachträgliche Korrektur der dem Kläger für Juli 2005
zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (teilweise Aufhebung der
Leistungsbewilligung) ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Danach soll der Verwaltungsakt (hier: der Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2005) mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach
Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; Ermessen hat der
Beklagte auch in diesem Falle nicht (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3
Satz 1 SGB III). Die Voraussetzungen sind erfüllt: Der Kläger hat mit seinem
Betriebskostenguthaben im Juli 2005 Einkommen erzielt, das zur Minderung seines
Leistungsanspruchs führt. Auch hier muss der Senat feststellen, dass der
Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 keinen ausdrücklichen Bezug auf § 48 SGB X
nimmt; gleichwohl wird durch den Zusatz, dass „bisher in diesem Zusammenhang
ergangene Bescheide insoweit aufgehoben werden“, der eindeutige Wille des Beklagten
deutlich, den Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2005 teilweise aufzuheben und auch die
Julileistungen den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die teilweise Aufhebung eines
einmal ergangenen Bewilligungsbescheides ist unabdingbare Voraussetzung für eine
„Änderung“ der Leistungshöhe im entsprechenden Leistungszeitraum, insbesondere
wenn die Leistungen zum Nachteil des Empfängers abgesenkt werden. In anderen Fällen
hatte der Senat zu beanstanden, dass der Leistungsträger eine Änderung der
Leistungshöhe herbeiführen wollte, ohne gleichzeitig die schon vorhandene
Leistungsbewilligung zumindest teilweise aufzuheben (vgl. Beschluss vom 10. Januar
2007, L 5 B 1078/06 AS ER). Insoweit hat der Beklagte im vorliegenden Fall
beanstandungsfrei agiert, selbst wenn es wünschenswert wäre und zu größerer
Transparenz führen würde, wenn ein Leistungsträger in Fällen wie diesem auch die
Rechtsgrundlage seines jeweiligen Handelns ausdrücklich bezeichnete (im Wesentlichen
§§ 45 oder 48 SGB X in konkret zu benennenden Varianten).
Nach Bewilligung der Leistungen durch den Bescheid vom 10. Juni 2005 minderte sich
der Leistungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und
Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In
seiner ursprünglichen, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung traf
das Gesetz keine Aussage über die Anrechnung von Erstattungen des Vermieters,
beispielsweise in Gestalt eines nach Ablauf des Kalenderjahres errechneten
Betriebskostenguthabens. Erst mit dem zum 1. August 2006 eingeführten § 22 Abs. 1
Satz 4 SGB II (Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) ist bestimmt, dass
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen
sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen mindern.
Das vom Vermieter des Klägers im Juni 2005 für das Jahr 2004 ermittelte
Betriebskostenguthaben hat den Leistungsanspruch des Klägers gemindert, denn es
stellt anrechenbares Einkommen (und nicht etwa Vermögen) dar. Nach § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; die
in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II sowie in § 1 Abs. 1 Alg II-VO genannten
Ausnahmen sind für den Fall einer Betriebskostenerstattung nicht einschlägig.
Demgemäß hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden, dass eine
Betriebskostenerstattung grundsätzlich als Einkommen leistungsmindernd zu
berücksichtigen ist (Beschlüsse vom 21. September 2006 – L 5 B 701/06 AS PKH – und
vom 24. November 2006 – L 5 B 949/06 AS ER -). An dieser Rechtsprechung hält der
Senat nach erneuter Prüfung fest und sieht sich damit im Einvernehmen mit weiteren
Senaten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 31. Juli 2006 – L
19 B 303/06 AS ER –, vom 14. Mai 2007 – L 19 B 329/07 AS PKH – und vom 21. Juli 2006
– L 25 B 438/06 AS ER -).
Im Einzelnen: Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist die vom
Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte „Zuflusstheorie“ heranzuziehen, da
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Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte „Zuflusstheorie“ heranzuziehen, da
die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des
Sozialhilferechts entsprechen. Danach ist Einkommen das, was der Hilfebedürftige im
laufenden Leistungsbezug dazu erhält, und Vermögen dasjenige, was er vor Beginn des
Leistungsbezugs bereits hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999, 5 C 35/97,
BVerwGE 108, Seite 296 ff.). Grundsätzlich ist danach von dem tatsächlichen Zufluss
auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Hieran gemessen ist die Betriebskostenerstattung als Einkommen und nicht als
Vermögen zu werten, denn wirtschaftlich ist sie dem Kläger im Juli 2005 zugeflossen, als
er seine Mietzahlung im offenbaren Einverständnis mit dem Vermieter entsprechend
vorheriger Übung um den Betrag des Betriebskostenguthabens (93,13 Euro) minderte.
Zu dieser Zeit erhielt er Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes von dem
Beklagten. Die Betriebskostenerstattung ist nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil
durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart
wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann. Da
ein Betriebskostenerstattungsanspruch wie ein Einkommenssteuererstattungsanspruch
nicht freiwillig angespart wird, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der
Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ist, zählt die Betriebskostenerstattung zum
Einkommen. Sie ist selbst dann als Einkommen von dem Leistungsträger zu
berücksichtigen, wenn der Betroffene – wie der Kläger – in dem Zeitraum, in dem er die
entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Auch in diesem Fall ist der Zeitpunkt des
Zuflusses maßgeblich. Ob vor dem Zeitpunkt der Auszahlung bereits eine Forderung
oder Anwartschaft des Klägers gegenüber seinem Vermieter bestand, ist wegen des
geltenden Zuflussprinzips nicht erheblich.
Die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes, die nunmehr die
Direktanrechnung einer Betriebskostenerstattung auf die Aufwendungen für Unterkunft
oder Heizung vorsieht, ist für den hier streitigen Zeitraum nicht anwendbar, sodass nur
eine Anrechnung der gewährten Erstattung als Einkommen in Betracht kommt.
Das dem Kläger im Juli 2005 zugeflossene Einkommen in Gestalt des
Betriebskostenguthabens darf allerdings nicht in voller Höhe angerechnet werden,
sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO nur nach Abzug einer Versicherungspauschale
von 30,- Euro; dies dürfte auch der Praxis jedenfalls der Berliner JobCenter entsprechen
(vgl. hierzu eingehend Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg vom 10. Mai 2007, L 19 B 100/07 AS NZB). Im Ergebnis durfte danach aus
dem Betriebskostenguthaben des Klägers ein Betrag von nur 63,13 Euro als Einkommen
zur Anrechnung gelangen.
Diese Anrechnung durfte der Beklagte auch nachträglich auf den Monat Juli 2005
beziehen. Während nach hier nicht maßgeblicher neuer Rechtslage (§ 22 Abs. 1 Satz 4
SGB II) Betriebskostenerstattungen die nach dem Monat der Rückzahlung oder der
Gutschrift entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern, musste
jedenfalls nach der für den Fall des Klägers geltenden Rechtslage die Anrechnung im
Monat des Zuflusses vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-
VO in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, wonach einmalige
Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Die ab
Oktober 2005 geltende Fassung von § 2 Abs. 3 Alg II-VO muss im vorliegenden Fall außer
Betracht bleiben. Danach (Satz 2) kann eine Berücksichtigung der einmaligen Einnahme
ab dem Folgemonat erfolgen, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits
erbracht worden sind.
Im Ergebnis durfte der Beklagte danach die dem Kläger für Juli 2005 zustehenden Kosten
für Unterkunft und Heizung nachträglich um 63,13 Euro herabsetzen. Der
„Änderungsbescheid“ vom 12. Juli 2005 stellt sich insoweit als Teilaufhebungsbescheid
nach § 48 SGB X dar und ist beanstandungsfrei, abgesehen von der
Nichtberücksichtigung der Versicherungspauschale.
2. Der Kläger hat gleichwohl noch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von
93,13 Euro. Die mit Bescheid vom 12. Juli 2005 sinngemäß erklärte Aufrechnung ist
nämlich unwirksam. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 waren ihm Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 224,89 Euro bewilligt worden. Davon gelangten
bislang im August 2005 aber nur 131,76 Euro zur Auszahlung, so dass eine noch offene,
nicht erloschene Forderung in Höhe von 93,13 Euro verbleibt, die der Beklagte zu
begleichen hat.
Die Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung kann insoweit nur in § 43 SGB II bestehen.
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Die Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung kann insoweit nur in § 43 SGB II bestehen.
Danach können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag
in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung
mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn
es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der
Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben veranlasst hat.
Zwar dürfte der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von 63,13
Euro haben, denn insoweit ist die Leistungsbewilligung für Juli 2005 zu Recht aufgehoben
worden (vgl. § 50 Satz 1 SGB X). Zur Überzeugung des Senats steht aber fest, dass der
Kläger diesen Erstattungsanspruch nicht durch vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, wie das Gesetz es ausdrücklich
fordert, denn er hat die Informationen aus dem Schreiben des Vermieters vom 16. Juni
2005 über die Mietsenkung und das Betriebskostenguthaben ohne schuldhaftes Zögern
an den Beklagten weitergeleitet. Der einzige Weg für den Beklagten, vom Kläger 63,13
Euro erstattet zu erhalten, wäre demnach der bislang nicht erfolgte Erlass eines
Erstattungsbescheides. Ein solcher kann im Bescheid vom 12. Juli 2005 selbst bei
großzügiger Auslegung nicht gesehen werden.
Weil § 43 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
des Hilfeempfängers verlangt, um eine Aufrechnung erklären zu dürfen, dürfte eine
solche in der Regel nur bei Aufhebungsbescheiden möglich sein, die auf § 45 Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 SGB X beruhen; eine Aufrechnung aufgrund eines – im vorliegenden Fall nur in
Betracht kommenden – Erstattungsanspruchs nach einer Leistungsaufhebung gemäß §
48 SGB X wird daher in der Regel ausscheiden. Außerdem ist zu beachten, dass eine
Aufrechnung nur erklärt werden darf, wenn ein vollstreckbarer Erstattungsbescheid nach
§ 50 SGB X vorliegt, was im Falle des Klägers gerade nicht gegeben ist (vgl. Conradis in
LPK-SGB II, Rdnr. 8, 9 und 13 zu § 43).
Weil § 43 SGB II eine Spezialregelung darstellt, sind daneben §§ 51, 52 SGB I nicht
anwendbar (Conradis, a.a.O., Rdnr. 3, 6).
Da hier noch kein Erstattungsbescheid vorliegt und eine vollstreckbare Zahlungspflicht
des Klägers nicht gegeben ist, muss der Kläger sich mit seiner Klageforderung auf
Zahlung von 93,13 Euro auch nicht dem Einwand ausgesetzt sehen, es liege unzulässige
Rechtsausübung vor, weil er 63,13 Euro gleich wieder an den Beklagten zurückzahlen
müsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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